Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck „§§ 21c. – 21f. Pflegekarenzgeld“ der Ausdruck

„3c. ABSCHNITT

            § 21g.    Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung in der PV

           § 21h.    Angehörigenbonus“

eingefügt.

2. § 21a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.“

3. Nach § 21f wird folgender Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

„3c. Abschnitt

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung

§ 21g. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro.

(2) Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.

(3) Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Abs. 2 mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung.

(4) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Abs. 1 gewährten Angehörigenbonus in Abs. 5 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(5) Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:

           1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Pflegegeldstufe;

           2. personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Adresse,

                f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

                g) Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG,

               h) Kontodaten.

(6) Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 5 Z 1 angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Abs. 1 aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

(7) Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.

(8) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Der in Abs. 1 genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den sich ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Angehörigenbonus

§ 21h. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn

           1. ein gemeinsamer Haushalt des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen mit der Person mit Anspruch auf Pflegegeld besteht und

           2. der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und

           3. das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach Abs. 3 des oder der pflegenden nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches dem Kalenderjahr in dem der Antrag auf Angehörigenbonus gestellt wird vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt.

(3) Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel

                        des um 29% reduzierten Erwerbseinkommens gem. § 264 Abs. 5 Z 1 ASVG und

                        des um 12% reduzierten Einkommens aus wiederkehrenden Geldleistungen gem. § 264 Abs. 5 Z 2 bis 5 ASVG.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Erwerbseinkommen als auch wiederkehrende Geldleistungen bezogen, ist für den jeweiligen Anteil die Berechnung nach den obenstehenden Vorgaben durchzuführen und der Gesamtbetrag im Sinne des Abs. 2 Z 3 zu errechnen.

(4) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 2 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 2 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(5) Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger mittels Bescheid.

(6) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Zuwendung in Abs. 6 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(7) Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:

           1. personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Pflegegeldstufe,

                f) Adresse;

           2. personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:

               a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Geschlecht,

                e) Adresse,

                f) Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

                g) Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts,

               h) Netto-Jahreseinkommen und monatliches Nettoeinkommen,

                 i) Kontodaten,

                j) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.

(8) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und für die in Abs. 6 Z 2 angeführten Datenarten im Einzelfall aus anderen Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen.

(9) Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.

(10) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie eine Überschreitung der Einkommensgrenze gemäß Z 3 in einem Kalenderjahr ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger.

(11) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Der in Abs. 2 Z 3 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG), der in Abs. 1 genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die sich ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

4. Dem § 48g wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Anspruch gemäß § 21g und § 21h dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem 1. Juli 2023. Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten und ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“

5. Nach § 48g wird folgender § 48h samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 48h. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 den Entscheidungsträgern nach § 21h Abs. 4 auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:

           1. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des pflegenden nahen Angehörigen im Kalenderjahr welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht;

           2. die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des pflegenden nahen Angehörigen für Kalenderjahre, die dem Bezug eines Angehörigenbonus vorangehen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach § 21h dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“

6. Dem § 49 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 21a Abs. 1 Z 2, die Bezeichnung des 3c. Abschnitt, § 21g samt Überschrift, § 21h samt Überschrift, § 48g Abs. 7 sowie § 48h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“