1826 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 2966/A der Abgeordneten August Wöginger, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten August Wöginger, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die zum 1. Jänner 2023 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 20d BewG 1955) beruht in erster Linie auf klimatischen Kriterien und der Neubewertung der Betriebsgröße.
Nach § 20d letzter Satz BewG 1955 findet die generelle Wirksamkeitsbestimmung (§ 20 Abs. 3 BewG 1955) keine Anwendung, was bedeutet, dass die Hauptfeststellungsbescheide finanzrechtlich rückwirkend ab 1. Jänner 2023 wirksam werden. Ohne gesonderte sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsregelung werden diese nach § 23 Abs. 5 letzter Satz BSVG mit dem Quartalsersten nach Zustellung durch die Finanzbehörde wirksam – somit zu vielen unterschiedlichen Zeitpunkten (die Hauptfeststellungsbescheide sind nach § 20d letzter Satz BewG 1955 bis Ende September 2023 zu erlassen). Eine Wirksamkeitsregelung für das BSVG frühestens ab 1. Jänner 2024 ist daher unbedingt erforderlich, damit es zu keinen rückwirkenden Ausscheidungen/Einbeziehungen bezüglich der Pflichtversicherung bzw. Änderungen/Wegfall von Leistungen kommt. Diese Regelung wird im § 400 Abs. 1 BSVG getroffen.
Wie bereits im Rahmen der Hauptfeststellung 2014 (§ 20c BewG 1955) soll die Pflichtversicherung auf Antrag der versicherten Person beibehalten werden können, wenn bei unveränderter Bewirtschaftung nur durch eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte die Versicherungsgrenze unterschritten werden würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll ein Ausstieg aus der Opting-In-Versicherung jederzeit möglich sein. Das Ende dieser Opting-In-Versicherung tritt dabei frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats ein, in dem der Austritt erklärt wird.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. November 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Bettina Zopf die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Peter Wurm, Mag. Michael Hammer, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Christian Drobits, Alois Stöger, diplômé und Gabriele Heinisch-Hosek sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 11 29
Bettina Zopf Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann