1848 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1758 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts des Plurinationalen Staats Bolivien und des Beitritts Jamaikas zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512/1988 idgF, (im Folgenden: „Übereinkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, weshalb auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bisher haben neben Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Albanien, Andorra, Armenien, Bahamas, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Georgien, Honduras, Island, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lettland, Litauen, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Moldau, Neuseeland, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Seychellen, Singapur, Slowenien, Südafrika, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und Zypern. In der Folge sind unter anderem der Plurinationale Staat Bolivien und Jamaika dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Da Erklärungen über die Annahme eines Beitritts eines Drittstaats zum Übereinkommen gemäß Gutachten 1/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, hat der Rat der EU mit den im Folgenden genannten Beschlüssen ausgesprochen, dass Österreich – und weitere EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks), die das noch nicht getan haben – ermächtigt werden, die Beitritte der genannten Drittstaaten zum Übereinkommen „im Interesse der EU“ anzunehmen:

Beschluss (EU) 2021/2207 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Boliviens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 42;

Beschluss (EU) 2021/2206 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Jamaikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 40.

Durch das Inkrafttreten des Beitritts von Bolivien und Jamaika im Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.

 

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller erfolgte eine Stellungnahme der Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts des Plurinationalen Staats Bolivien und des Beitritts Jamaikas zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (1758 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2022 12 01

          Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller                                Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau