1852 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Familie und Jugend
über den Antrag 2418/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Die Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. März 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit dem Gesetzentwurf erfolgt in § 4 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) eine nachträgliche Zitierungsanpassung, die sich durch eine Umstrukturierung der Absätze in § 5 FLAG 1967 ergeben hat.“
Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Barbara Neßler die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Petra Wimmer, Rosa Ecker, MBA, Maria Großbauer sowie die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien MMag. Dr. Susanne Raab und der Ausschussobmann Abgeordneter Norbert Sieber.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Familien mit Kindern mit Behinderungen stehen vor vielen Herausforderungen, die es tagtäglich zu be-wältigen gilt. Nicht nur finanzielle, sondern auch bürokratische Hürden erschweren zusätzlich den Alltag. Ziel der Neuregelung ist es, die betroffenen Personen von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten.
Die Ausstellung des Behindertenpasses ist an einen Behindertengrad von 50 % oder mehr geknüpft und erfüllt damit die Voraussetzung der erheblichen Behinderung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages bei der Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) an minderjährige Kinder. Durch die vorgesehene Ver-knüpfung ersparen sich Inhaber/innen des Behindertenpasses eine weitere ärztliche Untersuchung sowie den damit zusammenhängenden Behördenaufwand, die bzw. der bisher zur Feststellung des Behinder-tengrades zur Erlangung der erhöhten Familienbeihilfe erforderlich war, da nach der bisherigen Gesetzes-lage der Nachweis nicht aufgrund der Innehabung eines Behindertenpassses erbracht werden konnte.
Für den Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für minderjährige Kinder muss dem Finanzamt Öster-reich auf dessen Aufforderung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeri-umservice) nachgewiesen werden, dass eine erhebliche Behinderung vorliegt. Dieser Nachweis wird derzeit in Form einer Bescheinigung anhand des ärztlichen Sachverständigengutachtens nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung erbracht. Diese Bescheinigung enthält alle für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG anspruchsrelevante Daten und ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich direkt zu übermitteln. Daneben ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) für das Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpassesverfahren gemäß § 40ff Bundesbehindertengesetz (BBG, BGBl. Nr. 283/1990) zuständig, bei dem ebenfalls eine ärztliche Untersuchung erfolgt und ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wird. Derzeit besteht bei Vorliegen eines Behindertenpasses für das Kind keine rechtliche Möglichkeit, die vorliegenden Daten aus dem Behindertenpassverfahren als Nachweis für das Finanzamt Österreich zu verwenden, vielmehr muss eine gesonderte ärztliche Untersuchung samt gesondertem Sachverständigengutachten erfolgen. In Hinkunft übermittelt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die nötigen Daten aus dem Behindertenpassverfahren. Eine Datenübermittlung per Bescheinigung aufgrund eines dazu gesondert erstellten Sachverständigengutachtens erfolgt nur noch, sofern kein Behindertenpass vorliegt oder die erforderlichen Daten im Behindertenpassverfahren nicht vorliegen. Die Antragsteller/innen ersparen sich bei Vorliegen des Behindertenpasses in Zukunft nicht nur die bisher nötige, gesonderte ärztliche Begutachtung, sondern sie ersparen sich durch die direkte Übermittlung der Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) an das Finanzamt Österreich auch die Vorlage des Behindertenpasses samt ergänzender Unterlagen und ärztlicher Befunde beim Finanzamt Österreich.
Unter der Datenkategorie Informationen zur Anforderung sind vor allem Daten zur Dienststelle des Fi-nanzamtes Österreich, der Grund für die Datenanforderung (Neuantrag, Überprüfung, Beschwerde usw.), die Archivnummer der mitübermittelten Dokumente zur Identifikation der Dokumente, der Dokumenten-typ und der Dokumentenname zu verstehen. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten handelt es sich zB um ausländische ärztliche Nachweise. Zu den Daten zum Verfahren und Daten zum Behinder-tenpass oder Daten zur Bescheinigung zählen etwa die Geschäftszahl, die Behindertenpassnummer, Sta-tusmeldungen, das Datum der Erledigung der Behörde oder das Datum und die Ordnungsnummer der Bescheinigung.
Die voraussichtliche Mindestdauer der Beeinträchtigung von sechs Monaten als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der erheblichen Behinderung wird vom Bundesbehindertengesetz bzw. Behinderteneinstel-lungsgesetz übernommen, wodurch es zu einer Vereinheitlichung der entsprechenden Bestimmungen zum Vorteil der betroffenen Personen kommt.
Darüber hinaus erfolgt eine sprachliche Anpassung, wonach die erhebliche Behinderung nur in jenen Fällen alle fünf Jahre neu festzustellen ist, in denen eine Änderung zu erwarten ist.
Die Parteienrechte der Betroffenen werden erweitert, indem in Verfahren ohne Vorliegen eines Behinder-tenpasses die Übermittlung des Gutachtens an alle antragstellenden Personen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Hinkunft automatisch erfolgen soll.
Weiters wird klargestellt, dass dem Finanzamt Österreich nur die für die Anspruchsprüfung in Bezug auf die erhöhte Familienbeihilfe benötigten Metadaten (das sind die anspruchsrelevanten Daten) übermittelt werden und nicht das gesamte ärztliche Sachverständigengutachten, welches mitunter hochsensible und für den Vollzug der erhöhten Familienbeihilfe nicht benötigte höchstpersönliche Daten beinhaltet, die Parteienrechte bleiben davon unberührt. Durch diese Klarstellung bleibt zudem die bisherige Vorgangs-weise unberührt, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kein eigenständiges Verwal-tungsverfahren führt. Das Finanzamt Österreich ist die einzige bescheiderlassende Behörde im Zusam-menhang mit der erhöhten Familienbeihilfe.
Es wird davon ausgegangen, dass es zu keinen nennenswerten Mehrkosten kommt.
Schließlich erfolgt mit dem Gesetzentwurf in § 4 Abs. 2 FLAG eine nachträgliche Zitierungsanpassung, die sich durch eine Umstrukturierung der Absätze in § 5 FLAG ergeben hat.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 12 01
Barbara Neßler Norbert Sieber
Berichterstattung Obmann