1859 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Gesetzesantrag

eingebracht von den Bundesrät*innen Korinna Schumann, Stefan Schennach, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG) und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW‑Gesetz) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG) und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW‑Gesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG) und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW‑Gesetz) geändert wird

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG)

§ 12a samt Titel lautet wie folgt:

„Bericht an den Nationalrat und an den Bundesrat

§ 12a. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat und dem Bundesrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 12 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW‑Gesetz) geändert wird

§ 24 samt Titel lautet wie folgt:

„Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat

§ 24.

Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz haben dem Nationalrat und dem Bundesrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission zu enthalten. Jedes zweite Mal ist dieser zweijährige Bericht durch Beiträge der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zu ergänzen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.“

 

Begründung:

§ 12a des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes­Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG) und § 24 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW‑Gesetz) haben bisher vorgesehen, dass der Gleichbehandlungsbericht (siehe Anlage) und der Bericht über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft nur dem Nationalrat übermittelt wird. Dies soll nun dahingehend ergänzt werden, dass auch der Bundesrat diese Berichte unmittelbar zugeleitet bekommt.

Der Bundesgleichbehandlungsbericht informiert über den aktuellen Stand der Verwirklichung von Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst sowie über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Die im vorliegende Bericht dargestellten Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen sind im Sinne der Vergleichbarkeit und allfälliger Best‑Practice sowohl innerhalb der Bundesverwaltung als auch für die Landesverwaltung von Interesse. Eine Zuweisung an die Länderkammer des Parlaments ist somit mehr als gerechtfertigt.

Die Zuweisung des Berichtes über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft soll den Mitgliedern des Bundesrates als zusätzliche Information zum Thema Gleichbehandlung dienen.