1865 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1793 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

-       Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, der Teuerung und dem Erfordernis marktfähig zu bleiben werden Maßnahmen für einen finanziell attraktiveren Einstieg in den Bundesdienst geschaffen. In diesem Sinne sollen die Einstiegsgehälter für Vertragsbedienstete im Verwaltungsdienst durch den Entfall der „Ausbildungsphase“ neu gestaltet, das Grundgehalt beim Einstieg in den Exekutivdienst und die Bezüge der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter angehoben sowie verbesserte Ausbildungsbeiträge für auf die Übernahme in den Verwaltungsdienst konzipierte Verwaltungspraktika vorgesehen werden. Zudem wird einer langjährigen Forderung des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach einer Angleichung der Funktionszulagen für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und vergleichbare Exekutivbeamte nachgekommen.

-       Es erfolgen Richtlinienumsetzungen: Seit dem Erlass der Richtlinie 51/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, hat es auf den Arbeitsmärkten tiefgreifende Veränderungen gegeben. Diese Richtlinie wird daher durch die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105, ersetzt, die eine weitergehende Verbesserung der Arbeitsbedingungen bezweckt, indem eine transparentere und vorhersehbarere Beschäftigung gefördert wird. In den Dienstrechtsgesetzen werden in Umsetzung der Richtlinie 2019/1152 Neuerungen und Ergänzungen betreffend Informationspflichten des Dienstgebers über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in Form einer Mitteilung an Beamtinnen und Beamte bzw. im Wege des Dienstvertrags für vertraglich Bedienstete sowie eine Erweiterung des Kündigungsschutzes und des Benachteiligungsschutzes vorgesehen.
Darüber hinaus werden zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79, die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes sowie die Pflegefreistellung ausgedehnt sowie der Kündigungsschutz und der Benachteiligungsschutz in Bezug auf die sich aus der Richtlinie 2019/1158 ergebenden Rechte erweitert.

-       Im Sinne einer Flexibilisierung der Dienstzeitformen wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Ausgestaltung von Gleitzeitdienstplänen von der Festlegung einer Blockzeit abzusehen.

-       Hinsichtlich des Verbots der Geschenkannahme erfolgt zum Schutz der öffentlich Bediensteten und zur Erhöhung der Rechtssicherheit die Klarstellung, dass eine Zuwendung (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger, unter gewissen Voraussetzungen kein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Verbots der Geschenkannahme ist.

-       Es erfolgen Anpassungen im Disziplinarrecht der Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe, im Bereich der Verjährungsbestimmungen sowie bei den Verfahrenskosten. Des Weiteren werden Erleichterungen für die Bestellung der nebenberuflichen Mitglieder geschaffen.

-       Im Sinne der Digitalisierung wird die gesetzliche Grundlage für eine einheitliche elektronische Zustellung durch Dienstbehörden und Personalstellen geschaffen, wobei die Teilnahme zwecks Vereinheitlichung der dienstrechtlichen Zustellungen verpflichtend ausgestaltet wird. Technisch werden dafür das etablierte IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie ein zugelassener Zustelldienst genutzt. Der Zugang zu den Dokumenten soll den Bediensteten dabei über die bestehenden Serviceplattformen zur Verfügung stehen.

-       Im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfolgt eine Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten mit Vollzeitbeschäftigten hinsichtlich der Abgeltung von Mehrdienstleistungen.

-       Im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung erfolgen einige im Hinblick auf Unklarheiten im Rahmen des Vollzuges erforderliche Klarstellungen sowie eine Zusammenfassung aller geltenden Bestimmungen zur besseren Übersichtlichkeit. Im Rahmen dessen wird auch klargestellt, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genügt, sich die Höhe aber nach der mit Ablauf dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtet.

-       Im Sinne von Objektivität und Transparenz sowie zur Stärkung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in eine objektive, unabhängige und unbeeinflusste Rechtsprechung wird auch bei der Besetzung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes die richterliche Mitwirkung in Form eines Personalsenats sichergestellt.

-       Es erfolgt die Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das in der Privatwirtschaft mit 1. Juli 2021 in Kraft getretene Landarbeitsgesetz 2021 u.a. hinsichtlich der Regelungen betreffend Transparenz von Pauschalentgeltvereinbarungen, Arbeitszeit, Lehrlingswesen, Wiedereingliederungsteilzeit, Dienstfreistellung für freiwillige Helferinnen und Helfer im Katastrophenfall und Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. Weiters sind Änderungen enthalten, die der Umsetzung der Richtlinie 2019/1152 und der Richtlinie 2019/1158 dienen.

-       Durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei dienstlich bedingter Mobilität der Bundesbediensteten wird ein Beitrag zu nachhaltigem Mobilitätsverhalten und einer klimaneutralen Verwaltung geleistet. Es werden Anreize geschaffen, sowohl für notwendige Dienstreisen als auch den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Benützung privater Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit Dienstreisen wird an klar determinierte Kriterien geknüpft. Auch im Mitarbeiterin- bzw. Mitarbeitergespräch wird die Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotenziale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität verankert. Nach dem Prinzip Vermeiden – Verlagern – Verbessern soll das Mobilitätsverhalten auf ein notwendiges Ausmaß reduziert bzw. sollen dort wo unbedingt erforderlich klimafreundliche Alternativen forciert werden.

-       Aufgrund des zunehmenden österreichweiten Mangels an Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (AMED) soll entsprechend der ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 115/2022 auch im Bundesdienst die Rechtsgrundlage geschaffen werden, AMED durch den Einsatz eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes (AFa) zu unterstützen. Die unter Leitung der AMED erbrachte AFa-Tätigkeit soll in die arbeitsmedizinische Präventionszeit gemäß § 78 B-BSG einrechenbar sein.

-       Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer hat in der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine lange Tradition. Die den Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften schon bislang eingeräumte und auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit basierende Möglichkeit, im Interesse einer möglichst vielfältigen Ausbildung während ihrer Studienzeit (hauptsächlich in den Haupt- und Semesterferien) vorübergehend bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer tätig zu sein, um den Geschäftsbetrieb kennen zu lernen (vgl. den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 29. Dezember 2010, BMJ-Pr597.00/0002-Pr 6/2010), soll nunmehr auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestützt werden. Demzufolge wird weder ein Dienstverhältnis noch ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger, die Abgeordneten Lukas Hammer, Christian Lausch, Mag. Selma Yildirim, Mag. Gerald Loacker, Mag. Harald Stefan, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Mag. Romana Deckenbacher sowie der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Werner Kogler.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Es erfolgt die Umsetzung des Gehaltsabkommens mit den Gewerkschaften der Öffentlichen Dienste über die Gehaltsregelungen für 2023 vom 23. November 2022.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, F dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 12 06

                            Mag. Eva Blimlinger                                                     Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann