Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes‑Sportförderungsgesetz 2017, das Anti‑Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2             Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4             Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5             Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

7             Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9             Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10           Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

11           Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

12           Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

13           Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

14           Änderung des Pensionsgesetzes 1965

15           Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

16           Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

17           Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

18           Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

19           Änderung des Rechtspflegergesetzes

20           Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt

21           Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

22           Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

23           Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021

24           Änderung des Zustellgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

Informationen zum Dienstverhältnis

§ 5a. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:

           1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,

           2. Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,

           3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,

           4. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,

           5. welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe – in den Fällen der §§ 141, 145d, 152b, 230a und 249d befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,

           6. Ausmaß der Wochendienstzeit,

           7. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

           8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

           9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,

        10. ob und welche Grundausbildung nach dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts des Allgemeinen Teils bis zum Abschluss der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,

        11. Identität des Sozialversicherungsträgers.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Staat, in dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,

           2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,

           3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,

           4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“

2. Dem § 10 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

           1. einer Telearbeit nach § 36a,

           2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b,

           3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e,

           4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56,

           5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d oder

           6. einer Pflegefreistellung nach § 76

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(7) Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“

3. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu stellen“ durch das Wort „gestellt“ ersetzt.

4. In § 20 Abs. 1 Z 4a wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

5. § 35 samt Überschrift lautet:

„Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

§ 35. Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).“

6. In § 36a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.“

7. In § 39a Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.

8. In § 45a Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.“

9. In § 45a entfällt in Abs. 4 die Wortfolge „der beiden Teile“ und wird in Abs. 5 die Wortfolge „des Ergebnisses des ersten Teiles“ durch die Wortfolge „der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles“ ersetzt.

10. In § 48 Abs. 3 lautet der dritte Satz:

„Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der die Beamtin oder der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat.“

11. In § 48 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „der Blockzeit,“ und wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

12. In § 48 Abs. 3 erhält die Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“ und wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:

         „2. gegebenenfalls die Blockzeit sowie“

13. § 49 Abs. 5 entfällt.

14. In § 50b Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „dem Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.

15. In § 50b Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.

16. In § 50b Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.

17. In § 50e Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“

18. Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

19. In § 68 entfällt Abs. 5.

20. In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“ sowie nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ eingefügt.

21. In § 73 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.

22. In § 75b Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für zeitabhängige Rechte“.

23. § 76 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

24. In § 76 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.

25. § 78a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“

26. Die Überschrift des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts des Allgemeinen Teils lautet:

„Schutz vor Benachteiligung“

27. Die Überschrift zu § 79a lautet:

„Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte“

28. Der bisherige Text des § 79a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

29. Dem § 79a wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamtinnen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.“

30. § 79b samt Überschrift lautet:

Sonstige Rechte

§ 79b. (1) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 ausübt oder eine Telearbeit nach § 36a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b, eine Pflegeteilzeit nach § 50e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75d oder eine Pflegefreistellung nach § 76 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.“

31. In § 92 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen.“

32. § 94 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht

           1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;

           2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;

           3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.“

33. In § 94 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“

34. In § 94 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

35. § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß § 101 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle. Auf die §§ 101 Abs. 6, 161, 200k und 221 ist Bedacht zu nehmen.“

36. In § 105 Z 2 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.

37. § 110 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.“

38. § 117 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

           1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,

           2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,

           3. einer Entlassung 500 €.

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.“

39. § 125b Abs. 3 entfällt.

40. Dem § 127 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.“

41. In § 135a Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2 und 3,“.

42. § 141a Abs. 4 lautet:

„(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

43. Dem § 145a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist für die Leiterin oder den Leiter der Gruppe II/BPD/Bundespolizeidirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres die Verwendungsbezeichnung „Bundespolizeidirektorin“ oder „Bundespolizeidirektor“ vorgesehen.“

44. § 145b Abs. 4 lautet:

„(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B‑GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

45. § 152c Abs. 4 lautet:

„(4) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B‑GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

46. In § 200d Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

47. In § 200l Abs. 5 wird das Wort „Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.

48. In § 200l wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 200d Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.“

49. In § 207i Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.

50. Nach § 207i wird folgender § 207j samt Überschrift eingefügt:

„Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

§ 207j. Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,

           2. statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und

           3. die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.“

51. Dem § 213e wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Lehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“

52. In § 225 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Z 28 der Anlage 1 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“

53. § 248d Abs. 1 entfällt.

54. § 248d Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 und § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“

55. Nach § 274 wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:

„2a. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

§ 275. Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis

§ 276. (1) Hinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln:

           1. der Vor- und Nachname,

           2. das Geburtsdatum,

           3. die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und

           4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 280a Abs. 1.

(2) Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.

(3) Hinsichtlich gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.

(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.

Zustellungen

§ 277. (1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.

(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.

Zustellung mit Zustellnachweis

§ 277a. Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über § 35 Abs. 7 ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber

           1. während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte;

           2. während der Abholfrist die Abholung aus technischen Gründen nicht möglich ist, doch wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt, an dem die Abholung wieder technisch möglich ist, wirksam, sofern dieser innerhalb der Abholfrist liegt.

Anzeigemodul

§ 277b. Das Anzeigemodul gemäß § 37b ZustG wird auf den Serviceplattformen für Einzelpersonen, die mittels IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, angebunden.

Elektronische Verständigung

§ 277c. Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT‑Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.“

56. In § 284 Abs. 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird in der Z 5 die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

57. Dem § 284 werden folgende Abs. 114 bis 116 angefügt:

„(114) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 248d Abs. 1 mit 1. Jänner 2022;

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit a, b, d, i und l, Z 1.3.6 lit. a, b, d und i und Z 1.3.7 lit. e und g sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und Z 1.3.6 lit. j mit 18. Juli 2022;

           3. der Entfall des § 68 Abs. 5 mit 1. August 2022. Ein bereits vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, von der Beamtin oder dem Beamten einseitig bestimmter persönlicher Feiertag gemäß § 68 Abs. 5 gilt bei einer Inanspruchnahme ab dem 1. August 2022 als persönlicher Feiertag im Sinne des § 71 Abs. 4 RStDG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022;

           4. Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. a mit 1. August 2022;

           5. § 19 Abs. 1, § 39a Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 59 Abs. 7, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2, § 75b Abs. 5, § 78a Abs. 4, § 105 Z 2, § 135a Abs. 1, § 141a Abs. 4, § 145a Abs. 6, § 145b Abs. 4, § 152c Abs. 4, § 200d Abs. 1, § 200l Abs. 5, § 207i Abs. 1, § 207j samt Überschrift, § 213e Abs. 3, § 225 Abs. 3, § 248d Abs. 2, die Überschrift zum 2a. Abschnitt des Schlussteils, § 275 samt Überschrift, § 276 samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.2.4 lit c, h und j, Z 1.3.6 lit. c, Z 1.5.19, Z 1.6.19, Z 1.7.14, Z 1.7.22, Z 1.8.17, Z 1.8.21, Z 1.8.26, Z 1.9.10, Z 1.9.23, Z 1.9.24, Z 1.9.25, Z 1.10.14, Z 1.10.15, Z 1.11.3, Z 1.12, Z 1.12a, Z 2.3.6, Z 2.3.7, Z 2.4.11, Z 2.4.12, Z 2.5.22, Z 2.5.23, Z 2.6.8, Z 2.7.23, Z 2.7.24, Z 2.8.4, Z 2.9.3, Z 3.5.7, Z 3.5.12, Z 3.5.13, Z 3.6.1, Z 3.7.5, Z 3.8.16, Z 3.8.17, Z 3.9.5, Z 3.9.6, Z 4.3.6, Z 4.3.7, Z 5.4.6, Z 5.4.7, Z 9.4, Z 9.5, Z 9.6, Z 9.7, Z 9.8, Z 12.2 lit. a, Z 12.5.1, Z 12.6.1, Z 14.6 lit. c, d und f, Z 23.3 Abs. 1 lit. a und c, Z 23.6 Abs. 2 lit. a und Z 24.4 sowie der Entfall des § 49 Abs. 5 und des § 125b Abs. 3 sowie der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Z 1.6.8, Z 1.7.15, Z 1.7.16, Z 1.8.20, Z 2.2.1 Z 2.3.3, Z 2.5.9, Z 2.5.12, Z 2.5.17, Z 2.7.15, Z 2.8.9, Z 2.9.4, Z 2.9.5, Z 3.4.3, Z 3.5.4, Z 3.6.10, Z 3.7.13, Z 8.6 lit. c, Z 8.7 lit. c, Z 12.3 lit. c, d und e, Z 13.2 lit. b, Z 13.3 lit. b, Z 13.4 lit. d, Z 13.11 lit. b, Z 14.6 lit. g und Z 14.9 lit. h mit dem der Kundmachung folgenden Tag;

           6. § 10 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 1 Z 4a, § 35 samt Überschrift, § 36a Abs. 3a, § 45a Abs. 2, 4 und 5, § 50b Abs. 2, 3 und 6, § 50e Abs. 1, § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 10, die Überschrift des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts des Allgemeinen Teils, die Überschrift zu § 79a, § 79a Abs. 1 und 2, § 79b samt Überschrift, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, 2a und 4, § 100 Abs. 2, § 110 Abs. 2, § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 2 und § 284 Abs. 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023;

           7. § 5a samt Überschrift mit 1. April 2023;

           8. §§ 277 bis 277c samt Überschriften mit 1. Juli 2023;

           9. § 200l Abs. 5a mit 1. September 2023.

(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(116) Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß § 65 Abs. 1 HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“

58. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a wird der Klammerausdruck „(Koordination)“ durch den Klammerausdruck „(EU, Internationales und Grundsatzfragen)“ ersetzt und nach der Zeile „der Sektion V (Verfassungsdienst)“ folgende Zeile angefügt:

„der Sektion VI (Familie und Jugend),“

59. Anlage 1.2.4 lit. b lautet:

             „b) im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

der Sektion I (Völkerrechtsbüro und Amtssitz),

der Sektion II (Politische Angelegenheiten),

der Sektion III (Europa & Wirtschaft),

der Sektion VI (Management),“

60. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird nach der Zeile „der Sektion II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),“ die Zeile „der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),“ eingefügt.

61. Anlage 1.2.4 lit. d lautet:

             „d) im Bundesministerium für Finanzen

der Präsidialsektion (Steuerung und Services),

der Sektion I (Finanzverwaltung),

der Sektion II (Budget),

der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),

der Sektion IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),

der Sektion V (Digitalisierung und E‑Government),

der Sektion VI (Telekommunikation, Post und Bergbau),“

62. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h lautet:

             „h) im Bundesministerium für Landesverteidigung

der Sektion I (Generaldirektion Verteidigungspolitik),

der Sektion II (Generaldirektion Präsidium),“

63. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion IV (Telekommunikation, Post und Bergbau)“.

64. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j wird nach der Zeile „der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),“ die Zeile „der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),“ eingefügt.

65. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:

               „l) im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

der Präsidialsektion (Steuerung und Services),

der Sektion II (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),

der Sektion III (Arbeitsmarkt),

der Sektion IV (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),

der Sektion V (EU und internationale Marktstrategien),

der Sektion VI (nationale Marktstrategien),“

66. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m entfällt.

67. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a wird der Klammerausdruck „(Integration)“ durch den Klammerausdruck „(Integration, Kultusamt und Volksgruppen)“ ersetzt.

68. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b wird der Klammerausdruck „(Konsularsektion und Unternehmensservice)“ durch den Klammerausdruck „(Konsularische Angelegenheiten)“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Kulturelle Auslandsbeziehungen)“ durch den Klammerausdruck „(Internationale Kulturangelegenheiten)“ ersetzt.

69. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c entfällt die Zeile „der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),“.

70. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion V (Tourismus und Regionalpolitik)“.

71. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h entfällt.

72. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt und es werden nach der Zeile „der Sektion I (Präsidium),“ folgende Zeilen angefügt:

„der Sektion VII (Kulturelles Erbe),

der Sektion VIII (Tourismus),“

73. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j entfällt.

74. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. e wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

75. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

76. In Anlage 1 wird nach Z 1.5.18 folgende Z 1.5.19 eingefügt:

1.5.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,“

77. Anlage 1 Z 1.6.8 entfällt.

78. Anlage 1 Z 1.6.19 lautet:

1.6.19. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Innsbruck,

               b) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,“

79. Anlage 1 Z 1.7.14 lautet:

1.7.14. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten,

               b) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Krems,

                c) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Leoben,

               d) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,

                e) Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie,“

80. Anlage 1 Z 1.7.15 entfällt.

81. Anlage 1 Z 1.7.16 entfällt.

82. Anlage 1 Z 1.7.22 lautet:

1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Kärnten,“

83. Anlage 1 Z 1.8.17 lautet:

1.8.17. im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Referentin oder der Referent für Budget und Förderabwicklung in der Abteilung I/B/7 mit umfassenden Approbationsbefugnissen,“

84. Anlage 1 Z 1.8.20 entfällt.

85. Anlage 1 Z 1.8.21 lautet:

1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

               a) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

               b) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

                c) in der Bildungsdirektion für Tirol,

               d) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,“

86. Anlage 1 Z 1.8.26 lautet:

1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

               a) in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/3),

               b) in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/5),“

87. Anlage 1 Z 1.9.10 lautet:

1.9.10. im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Referentin oder der Referent für Strategieentwicklung für digitale Technologien im Bereich Klimaschutz und Digital Divide sowie nationale und internationale Forschungsprogrammkoordination und -evaluation in der Abteilung III/5,“

88. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.9.23 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.9.24 und 1.9.25 eingefügt:

„1.9.24. im Bundesministerium für Justiz

               a) juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts,

               b) juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter im Geschäftsbereich Recht des Präsidialbüros des Bundesverwaltungsgerichts,

                c) Leiterin oder Leiter der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

1.9.25. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die technische Fachexpertin oder der technische Fachexperte in der Wildbach- und Lawinenverbauung mit Aufgaben in den Kernleistungsfeldern gemäß § 102 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, sowie übergeordneten Aufgaben für mehrere Dienststellen im Rahmen einer Sektion. Je eingegliederter Gebietsbauleitung oder Fachzentrum in einer Sektion kann eine technische Fachexpertin oder ein technischer Fachexperte eingerichtet werden. Bei Bedarf im Sinne des § 102 Abs. 3 Forstgesetz 1975 können in einzelnen Sektionen zusätzliche technische Fachexpertinnen oder technische Fachexperten eingerichtet werden, wenn die Gesamtanzahl von 25 Fachexpertinnen oder Fachexperten nicht überschritten wird. Jeder Sektion muss je eingegliederter Gebietsbauleitung mindestens eine Technikerin oder ein Techniker in der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 angehören.“

89. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.14 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 1.10.14 folgende Z 1.10.15 eingefügt:

1.10.15. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Rechtsbüros in der Justizanstalt Asten, Feldkirch, Klagenfurt oder Sonnberg.“

90. Anlage 1 Z 1.11.3 lautet:

1.11.3. im Bundesministerium für Justiz

               a) Psychologin oder Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,

               b) Referentin oder Referent im Rechtsbüro in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Stein, Graz-Karlau, Graz-Jakomini, Wien-Simmering, Innsbruck, Hirtenberg und Garsten,“

91. In Anlage 1 Z 1.12 entfällt am Ende der lit. a das Wort „oder“ und wird ein Beistrich angefügt.

92. In Anlage 1 Z 1.12 entfällt am Ende der lit. b der Punkt und werden das Wort „oder“ sowie folgende lit. c angefügt:

              „c) den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.“

93. In Anlage 1 Z 1.12a wird das Zitat „Z 1.12 lit. a oder b“ durch das Zitat „Z 1.12 lit. a, b oder c“ ersetzt und nach dem Zitat „oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „oder gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005“ eingefügt.

94. Anlage 1 Z 2.2.1 entfällt.

95. Anlage 1 Z 2.3.3 entfällt.

96. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.3.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.3.6 folgende Z 2.3.7 eingefügt:

2.3.7. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Personal des Oberlandesgerichts Graz.“

97. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.4.11 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.4.11 folgende Z 2.4.12 eingefügt:

2.4.12. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Beschaffung, Bestandsverwaltung, Verwahrungsabteilung, Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung des Oberlandesgerichts Wien.“

98. Anlage 1 Z 2.5.9 entfällt.

99. Anlage 1 Z 2.5.12 entfällt.

100. Anlage 1 Z 2.5.17 entfällt.

101. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.22 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.5.22 folgende Z 2.5.23 eingefügt:

2.5.23. im Bundesministerium für Justiz

               a) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

               b) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichts, die oder der zugleich auch als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger tätig ist,

                c) Referentin oder Referent in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts.“

102. Anlage 1 Z 2.6.8 lautet:

2.6.8. im Bundesministerium für Justiz

               a) Rechtspflegerin oder Rechtspfleger, die oder der ausschließlich als solche oder solcher tätig ist,

               b) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Innsbruck,“

103. Anlage 1 Z 2.7.15 entfällt.

104. In Anlage 1 wird am Ende der Z 2.7.23 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.7.23 folgende Z 2.7.24 eingefügt:

2.7.24. im Bundesministerium für Justiz

               a) Vertreterin oder Vertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle und Referentin oder Referent der Präsidialabteilung mit erweitertem selbständigen Aufgabenbereich bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

               b) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft,

                c) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaften Klagenfurt und Linz,

               d) Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt mit der umfassenden Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach § 41 Abs. 2 DV‑StAG.“

105. In Anlage 1 wird nach Z 2.8.3 folgende Z 2.8.4 eingefügt:

2.8.4. im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energieberaterin oder der Energieberater des Bundes, verbunden mit der Aufgabe als Referentin oder Referent für eichamtsspezifische Arbeitsprozesse in einem Eichamt im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,“

106. Anlage 1 Z 2.8.9 entfällt.

107. In Anlage 1 wird nach Z 2.9.2 folgende Z 2.9.3 eingefügt:

2.9.3. im Bundesministerium für Justiz Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt ohne Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach § 41 Abs. 2 DV‑StAG,“

108. Anlage 1 Z 2.9.4 entfällt.

109. Anlage 1 Z 2.9.5 entfällt.

110. Anlage 1 Z 3.4.3 entfällt.

111. Anlage 1 Z 3.5.4 entfällt.

112. Anlage 1 Z 3.5.7 lautet:

3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnik Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,“

113. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.5.12 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3.5.12 folgende Z 3.5.13 eingefügt:

3.5.13. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz.“

114. In Anlage 1 wird nach Z 3.6 folgende Z 3.6.1 eingefügt:

3.6.1. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter der Teamassistenz bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,

               b) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz,“

115. Anlage 1 Z 3.6.10 entfällt.

116. Anlage 1 Z 3.7.5 lautet:

3.7.5. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter des Sekretariats der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,

               b) Kammerassistentin oder Kammerassistent beim Bundesverwaltungsgericht,

                c) stellvertretende Leiterin oder stellvertretende Leiter der Zentralbibliothek des Oberlandesgerichts Graz,“

117. Anlage 1 Z 3.7.13 entfällt.

118. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.8.16 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.17 eingefügt:

3.8.17. im Bundesministerium für Justiz

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

               b) Leiterin oder Leiter einer Geschäftsabteilung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,

                c) Teamassistentin oder Teamassistent bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft.“

119. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.9.5 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3.9.5 folgende Z 3.9.6 eingefügt:

3.9.6. im Bundesministerium für Justiz Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Unterhaltsvorschussreferat beim Oberlandesgericht Graz.“

120. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 4.3.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4.3.6 folgende Z 4.3.7 eingefügt:

4.3.7. im Bundesministerium für Justiz der besondere Schreibdienst im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.“

121. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 5.4.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 5.4.6 folgende Z 5.4.7 eingefügt:

5.4.7. im Bundesministerium für Justiz der Portier im Justizpalast.“

122. Anlage 1 Z 8.6 lit. c entfällt.

123. Anlage 1 Z 8.7 lit. c entfällt.

124. Anlage 1 Z 9.4 lautet:

9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

               a) Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,

               b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,

                c) im Justizwachdienst: Justizwachkommandantin oder Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,

               d) im Justizwachdienst: Kapellmeisterin oder Kapellmeister der Justizwachmusik,

                e) im Justizwachdienst: Bundeswaffenmeisterin oder Bundeswaffenmeister.“

125. Anlage 1 Z 9.5 lautet:

9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

               a) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz,

               b) im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant der Justizanstalt Sonnberg,

                c) im Justizwachdienst: Wachzimmerkommandantin oder Wachzimmerkommandant der Justizanstalt Asten.“

126. Anlage 1 Z 9.6 lautet:

9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

               a) Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,

               b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,

                c) Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,

               d) im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant Trakt 2 Justizanstalt Graz-Jakomini.“

127. Anlage 1 Z 9.7 lautet:

9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

               a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,

               b) Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,

                c) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wachzimmerkommandantin oder des Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt Asten,

               d) im Justizwachdienst: Kommandantin oder Kommandant der Vorführ- und Besucherzone der Justizanstalt Wels,

                e) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung A4 der Justizanstalt Wien-Josefstadt,

                f) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung 01DFM der Justizanstalt Sonnberg,

                g) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,

               h) im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt,

                 i) im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Schlosserei 1 der Justizanstalt Suben.“

128. Anlage 1 Z 9.8 lautet:

9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,

               b) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 01UHM der Justizanstalt Salzburg,

                c) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 08FGM der Justizanstalt Suben,

               d) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 06KAO der Justizanstalt Graz-Jakomini,

                e) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,

                f) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt.“

129. Anlage 1 Z 12.2 lit. a lautet:

             „a) Chefin oder Chef des Generalstabes,“

130. Anlage 1 Z 12.3 lit. c, d und e entfällt.

131. In Anlage 1 wird nach Z 12.5 folgende Z 12.5.1 eingefügt:

„12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 12.6.1 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.6.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.“

132. In Anlage 1 wird nach Z 12.6 folgende Z 12.6.1 eingefügt:

„12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

               a) sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder

               b) sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 12.5.1 erfüllt.

Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 12.5.1 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.5.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.“

133. Anlage 1 Z 13.2 lit. b entfällt.

134. Anlage 1 Z 13.3 lit. b entfällt.

135. Anlage 1 Z 13.4 lit. d entfällt.

136. Anlage 1 Z 13.11 lit. b entfällt.

137. Anlage 1 Z 14.6 lit. c und d lautet:

              „c) Kommandantin oder Kommandant der Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,

               d) Kommandantin oder Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie,“

138. Anlage 1 Z 14.6 lit. f lautet:

              „f) Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) & Planungsoffizierin oder Planungsoffizier (elektronische Kampfführung) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,“

139. Anlage 1 Z 14.6 lit. g entfällt.

140. Anlage 1 Z 14.9 lit. h entfällt.

141. In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 1 lit. a entfällt am Ende der Beistrich und wird die Wortfolge „bzw. § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,“ angefügt.

142. In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis“ durch die Wortfolge „einjährige Lehrpraxis“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „an einer der Ausbildung entsprechenden Schule“.

143. Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. a lautet:

             „a) Lehramt gemäß Z 23.1 Abs. 1 oder entsprechendes Lehramt im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG,“

144. In Anlage 1 Z 23.6 wird in Abs. 2 lit. a jeweils nach dem Wort „Hauptschulen“ ein Beistrich und das Wort „Sonderschulen“ eingefügt.

145. In Anlage 1 Z 24.4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 entfällt in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 das Zitat „oder Abs. 5 Z 3“ sowie in Abs. 2 Z 1 das Zitat „oder Abs. 5 Z 2“.

2. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

           1. außerhalb der Nachtzeit 50%,

           2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

der Grundvergütung.“

3. In § 16 entfallen die Abs. 8 und 9.

4. In § 17 entfällt der Abs. 2a.

5. § 20c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.

(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind

           1. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,

           2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,

               a) die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

               b) die im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,

                c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

               d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

                e) die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,

           3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.

Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Z 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“

6. In § 20c Abs. 3 wird die Wortfolge „des vierfachen Monatsbezugs“ durch die Wortfolge „von 400% des Monatsbezugs“ sowie die Wortfolge „einem Besoldungsdienstalter“ durch die Wortfolge „Vollendung einer Dienstzeit“ ersetzt.

7. In § 20c Abs. 5 Z 1 wird nach der Wortfolge „des betreffenden Dienstjubiläums“ der Klammerausdruck „(der nach Vollendung der Dienstzeit folgende Tag)“ eingefügt.

8. Nach § 20d wird folgender § 20e samt Überschrift eingefügt:

„Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken

§ 20e. (1) Auf Antrag kann die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten, die oder der aus dienstlicher Veranlassung wiederkehrend verhältnismäßig kurze Wegstrecken zurückzulegen hat, ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2‑Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen (Jobrad). Der Weg von der Wohnung zur Dienststelle gilt als nicht dienstlich veranlasst.

(2) Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Abs. 1 kann erfolgen,

           1. wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen,

           2. nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel,

           3. unter Berücksichtigung der örtlichen Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung,

           4. in Abwägung des voraussichtlichen Ausmaßes der dienstlich veranlassten Nutzung in jenem Zeitraum, für den die Zurverfügungstellung beantragt wird, und

           5. unter Berücksichtigung der körperlichen und sonstigen persönlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten zur dienstlichen Nutzung eines Fahrrads oder Kraftrads.

Die Zurverfügungstellung eines Jobrads, dessen Ausstattung und Anschaffungskosten deutlich über das zur dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Erforderliche hinausgehen, ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat auf eine bestimmte Dauer der Zurverfügungstellung zu lauten, die vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten darf. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Dienstbehörde zurückzustellen. Die Zurverfügungstellung ist von der Dienstbehörde vorzeitig zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 dafür nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der die Hälfte des Aufwands für die Anschaffung des Jobrads und die Hälfte des voraussichtlichen Aufwands für dessen Instandhaltung umfasst. Die Dienstbehörde hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der ausgesprochenen Dauer der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

(5) Die Beamtin oder der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.“

9. In § 26 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Ausdruck „VKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979“ eingefügt.

9a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 918,3

2 287,2

2 076,6

2 039,5

2 005,8

1 971,0

1 936,4

2

3 022,8

2 340,0

2 120,2

2 071,9

2 034,0

1 994,6

1 953,1

3

3 180,1

2 392,7

2 162,8

2 104,5

2 064,0

2 017,1

1 971,0

4

3 404,8

2 445,3

2 205,4

2 137,0

2 092,2

2 040,6

1 987,9

5

3 630,7

2 498,1

2 249,2

2 169,6

2 122,4

2 064,0

2 006,9

6

3 857,9

2 552,2

2 290,7

2 201,8

2 151,5

2 086,5

2 025,0

7

4 084,0

2 698,5

2 341,2

2 233,4

2 184,0

2 110,2

2 041,7

8

4 311,2

2 872,9

2 397,1

2 267,0

2 214,4

2 133,6

2 059,7

9

4 539,7

3 044,9

2 454,3

2 299,5

2 244,6

2 157,1

2 077,6

10

4 768,3

3 219,3

2 511,4

2 335,4

2 277,2

2 180,8

2 095,6

11

4 995,5

3 390,0

2 569,3

2 369,2

2 307,5

2 205,4

2 113,5

12

5 222,8

3 578,1

2 638,4

2 405,0

2 340,0

2 230,0

2 133,6

13

5 451,3

3 767,4

2 714,4

2 439,7

2 373,6

2 254,9

2 151,5

14

5 678,6

3 904,7

2 796,8

2 475,7

2 411,7

2 278,2

2 170,7

15

5 930,4

4 025,1

2 889,0

2 532,7

2 472,2

2 302,9

2 190,8

16

6 166,2

4 146,7

2 982,4

2 617,5

2 558,4

2 329,8

2 208,7

17

--

4 268,3

3 079,4

2 703,5

2 653,0

2 354,5

2 227,7

18

--

4 495,6

3 173,8

2 763,6

2 716,7

2 381,3

2 247,0

19

--

4 562,0

3 269,6

2 799,2

2 751,3

2 407,2

2 265,9

9b. Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 658,1

2

2 740,4

3

2 827,4

4

2 950,3

5

3 151,7

6

3 407,3

7

3 542,5

8

3 751,1

9

3 958,9

10

4 168,9

11

4 383,8

12

4 592,7

13

4 783,0

14

4 974,7

15

5 163,8

16

5 381,3

17

5 604,9

9c. Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

120,2

112,8

302,1

120,2

44,6

44,6

36,0

27,2

große Daz

479,1

451,8

401,1

193,1

69,2

73,1

58,3

41,9

9d. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

68,0

201,7

376,4

429,7

 

2

335,5

537,2

1 207,0

2 010,4

 

3

362,7

663,6

1 453,3

2 405,4

 

4

386,2

845,5

1 582,0

2 536,5

 

5

887,5

1 558,6

2 782,7

3 791,6

 

6

1 069,4

1 802,3

3 050,1

4 033,2

A 2

1

40,8

68,0

94,1

121,3

 

2

68,0

107,6

134,9

201,7

 

3

229,0

323,1

469,2

938,4

 

4

295,7

402,3

671,0

1 207,0

 

5

362,7

469,2

804,6

1 407,6

 

6

402,3

537,2

938,4

1 582,0

 

7

469,2

671,0

1 073,2

1 742,9

 

8

945,8

1 261,3

1 891,5

2 647,9

A 3

1

40,8

54,6

68,0

80,5

 

2

68,0

87,9

107,6

134,9

 

3

107,6

161,0

268,7

469,2

 

4

147,2

201,7

335,5

537,2

 

5

201,7

268,7

402,3

604,0

 

6

268,7

335,5

469,2

671,0

 

7

335,5

402,3

563,3

737,6

 

8

402,3

537,2

671,0

804,6

A 4

1

33,5

40,8

48,2

54,6

 

2

68,0

107,6

161,0

268,7

A 5

1

33,5

40,8

48,2

54,6

 

2

48,2

60,5

74,3

87,9

9e. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 336,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 950,7 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 11 065,0 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 11 680,5 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 11 680,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 12 535,5 €.“

9f. Die Tabelle in § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

272,5

110,2

21,0

19,9

19,9

19,9

2

243,9

115,0

27,2

21,0

23,4

23,4

3

250,1

120,2

33,5

23,4

26,0

26,0

4

267,5

126,1

38,3

24,9

29,7

29,7

5

300,8

131,3

44,6

27,2

32,1

32,1

6

373,8

137,5

49,5

28,5

36,0

34,7

7

414,8

169,7

59,3

28,5

40,8

38,3

8

440,7

225,4

73,1

29,7

45,8

40,8

9

466,7

281,0

85,3

30,8

49,5

44,6

10

494,0

336,8

97,9

32,1

53,2

48,2

11

522,5

392,6

110,2

34,7

56,8

50,8

12

543,4

449,3

124,9

37,1

60,5

54,6

13

562,2

507,6

143,7

37,1

66,9

56,8

14

607,9

544,6

165,8

36,0

74,3

60,5

15

661,0

558,4

180,6

33,5

94,1

63,2

16

715,5

571,9

184,5

29,7

126,1

66,9

17

770,0

584,4

189,3

27,2

159,7

70,6

18

803,3

633,7

206,7

24,9

178,3

74,3

19

809,6

675,9

222,8

24,9

179,5

76,7

9g. Die Tabelle in § 34 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

264,9

112,8

23,4

19,9

21,0

21,0

2

236,4

117,7

29,7

22,1

24,9

24,9

3

255,0

122,7

36,0

24,9

27,2

27,2

4

272,5

128,9

40,8

26,0

30,8

30,8

5

310,7

133,6

47,0

28,5

34,7

33,5

6

393,6

141,0

53,2

28,5

38,3

37,1

7

420,8

198,1

65,6

29,7

43,5

39,6

8

447,0

253,8

79,1

29,7

47,0

41,9

9

472,9

309,5

91,7

32,1

51,9

45,8

10

501,4

365,2

103,9

33,5

55,7

49,5

11

529,7

419,6

116,2

36,0

59,3

53,2

12

547,2

479,1

134,9

37,1

63,2

55,7

13

565,5

537,2

152,3

36,0

70,6

59,3

14

621,4

550,8

179,5

34,7

77,9

62,0

15

674,6

565,5

181,9

32,1

110,2

65,6

16

729,2

578,2

187,0

28,5

143,7

69,2

17

783,4

590,4

191,8

24,9

175,8

71,9

18

809,6

675,9

222,8

24,9

179,5

76,7

19

809,6

675,9

222,8

24,9

179,5

76,7

10. § 35 Abs. 5 lautet:

„(5) Gründe, die von der Beamtin oder vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

10a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“ ersetzt.

10b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „12,7 €“ durch den Betrag „13,6 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „24,2 €“ durch den Betrag „26,0 €“,

                c) in Z 2 der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“,

                d) in Z 3 der Betrag „348,3 €“ durch den Betrag „373,8 €“,

                e) in Z 4 der Betrag „481,1 €“ durch den Betrag „516,3 €“,

                f) in Z 5 der Betrag „450,9 €“ durch den Betrag „483,9 €“,

                g) in Z 6 der Betrag „379,6 €“ durch den Betrag „407,4 €“.

10c. In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.

10d. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

für Universitäts-
professoren
 (§ 21 UOG 1993,
§ 22 KUOG)

für Außer-
ordentliche Universitäts-
professoren

für Ordentliche
Universitäts-
professoren

Euro

1

4 555,7

4 056,9

5 278,0

2

4 778,1

4 182,4

5 528,6

3

5 027,5

4 306,6

5 779,2

4

5 278,0

4 430,7

6 029,8

5

5 528,6

4 555,7

6 362,8

6

5 779,2

4 778,1

6 698,1

7

6 029,8

5 027,5

7 134,2

8

6 362,8

5 278,0

7 571,4

9

6 698,1

5 528,6

8 007,5

10

7 134,2

5 779,2

8 444,8

11

7 571,4

6 029,8

--

12

8 007,5

6 362,8

--

13

8 444,8

6 698,1

--

14

--

7 134,2

--

15

--

7 571,4

--

10e. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

3 069,5

2

3 161,7

3

3 406,0

4

3 986,8

5

4 214,4

6

4 441,6

7

4 670,0

8

4 897,4

9

5 125,6

10

5 352,9

11

5 581,6

12

5 808,7

13

6 048,3

14

6 332,0

15

6 647,6

16

6 964,5

17

7 201,8

10f. Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleich-
zuwertender Befähigung

Euro

1

105,3

377,6

2

159,7

500,2

3

227,7

569,5

4

229,0

570,7

5

227,7

570,7

6

229,0

573,2

7

230,1

574,3

8

230,1

574,3

9

230,1

574,3

10

230,1

574,3

11

230,1

574,3

12

230,1

586,7

13

230,1

642,3

14

252,7

731,7

15

319,5

797,3

16

319,5

797,3

10g. Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleich-
zuwertender Befähigung

Euro

1

136,1

477,9

2

227,7

569,5

3

229,0

570,7

4

227,7

570,7

5

227,7

573,2

6

230,1

574,3

7

230,1

574,3

8

230,1

574,3

9

230,1

574,3

10

230,1

574,3

11

230,1

575,4

12

230,1

620,1

13

231,5

709,2

14

319,5

797,3

15

319,5

797,3

16

319,5

797,3

10h. Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Euro

kleine Daz

120,2

große Daz

477,9

10i. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „847,9 €“ durch den Betrag „910,0 €“ ersetzt.

10j. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „456,7 €“ durch den Betrag „490,1 €“ ersetzt.

10k. In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.

10l. In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „299,9 €“ durch den Betrag „321,9 €“.

10m. In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.

10n. In § 54d Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „96,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „48,4 €“ durch den Betrag „51,9 €“.

10o. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

2 040,6

2 232,4

2 451,0

2 603,9

2 918,3

3 033,8

2

2 068,6

2 265,9

2 512,6

2 677,5

3 022,8

3 096,5

3

2 095,6

2 300,8

2 578,0

2 751,3

3 180,1

3 343,4

4

2 123,6

2 336,6

2 664,1

2 842,3

3 404,8

3 591,6

5

2 157,1

2 419,7

2 802,8

2 998,2

3 630,7

3 839,5

6

2 212,2

2 519,3

2 946,6

3 175,1

3 857,9

4 089,0

7

2 279,3

2 625,8

3 094,0

3 359,3

4 084,0

4 339,7

8

2 350,1

2 737,6

3 257,5

3 564,3

4 311,2

4 590,1

9

2 425,2

2 846,9

3 421,9

3 768,5

4 539,7

4 840,7

10

2 502,6

2 958,8

3 584,1

3 973,6

4 768,3

5 090,3

11

2 584,1

3 100,2

3 747,6

4 178,6

4 995,5

5 342,0

12

2 668,9

3 251,3

3 910,9

4 385,1

5 222,8

5 591,3

13

2 753,6

3 402,3

4 075,6

4 592,7

5 451,3

5 841,8

14

2 856,8

3 553,4

4 235,1

4 792,9

5 678,6

6 113,3

15

2 973,6

3 693,5

4 382,6

4 979,7

5 930,4

6 445,1

16

3 091,5

3 831,0

4 496,9

5 123,4

6 166,2

6 779,1

17

3 150,6

3 866,6

--

--

--

7 029,8

10p. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

89,1

159,7

56,8

73,1

120,2

126,1

große Daz

178,3

211,6

230,1

290,9

479,1

505,0

10q. Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

1 082,0

1 156,2

1 228,1

II

973,1

1 041,2

1 105,6

III

865,3

924,7

981,7

IV

756,3

809,6

860,2

V

649,8

693,3

736,4

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

965,6

1 031,1

1 094,1

II

867,8

929,7

985,3

III

771,3

825,7

876,4

IV

674,6

721,7

767,6

V

579,4

619,0

657,3

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

441,8

477,9

513,6

II

362,7

391,3

420,8

III

290,9

313,1

335,5

IV

243,9

261,1

279,7

V

203,0

217,9

232,7

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

344,2

375,0

404,8

II

289,7

314,4

335,5

III

242,7

261,1

279,7

IV

201,7

218,9

232,7

V

146,1

157,3

167,2

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

272,5

278,6

295,7

II

201,7

209,2

224,1

III

189,3

194,5

205,6

IV

136,1

139,9

148,6

V

95,2

97,9

102,8

VI

66,9

69,2

75,7

10r. In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „91,2 €“ durch den Betrag „97,9 €“ und der Betrag „166,1 €“ durch den Betrag „178,3 €“ ersetzt.

11. In § 58 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

11a. Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

107,6

152,3

215,4

L 2b 1

33,5

45,8

65,6

11b. In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „54,6 €“ und der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“ ersetzt.

11c. In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.

11d. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.

11e. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „107,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „152,2 €“ durch den Betrag „163,3 €“.

11f. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „107,6 €“ ersetzt.

11g. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „23,4 €“ ersetzt.

11h. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „152,2 €“ durch den Betrag „163,3 €“ ersetzt.

12. In § 59a Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „für das Lehramt für Sonderschulen“ durch die Wortfolge „für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik“ ersetzt.

13. § 59a Abs. 4 Z 3 lit. b lautet:

             „b) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,“

13a. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „121,1 €“ durch den Betrag „130,0 €“ ersetzt.

14. Dem § 59a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine praxisschulmäßig eingerichtete Praxisschulklasse ist eine Klasse, an der an mindestens zwei Halbtagen je Woche die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden stattfindet. Eine Betrauung mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts (Religionsunterrichts) bzw. eine Verwendung in einem solchen Unterricht liegt vor, wenn die Lehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Der Umfang des Unterrichts an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen beträgt mindestens zwei Halbtage je Woche.“

14a. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“,

                b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. b der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag           „96,5 €“,

                c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „107,2 €“ jeweils durch den Betrag „115,0 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“.

14b. In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“,

                b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. a und Z 3 lit. b der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“,

                c) in Z 2 lit. b der Betrag „107,2 €“ durch den Betrag „115,0 €“.

14c. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“,

                b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“,

                c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „99,2 €“ jeweils durch den Betrag „106,5 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „75,7 €“,

                e) in Z 5 der Betrag „35,7 €“ durch den Betrag „38,3 €“.

14d. In § 59b Abs. 3 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „107,2 €“ durch den Betrag „115,0 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“.

14e. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „140,7 €“ durch den Betrag „151,0 €“ ersetzt.

14f. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „46,1 €“ durch den Betrag „49,5 €“ ersetzt.

14g. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „140,7 €“ durch den Betrag „151,0 €“ ersetzt.

14h. In § 60 Abs. 1a werden ersetzt:

                a) in Z 1 und 2 der Betrag „91,2 €“ jeweils durch den Betrag „97,9 €“ und der Betrag „105,1 €“ jeweils durch den Betrag „112,8 €“,

                b) in Z 3 der Betrag „166,1 €“ durch den Betrag „178,3 €“.

14i. In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „59,9 €“ durch den Betrag „64,3 €“ und der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „54,6 €“ ersetzt.

14j. In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,9 €“ und der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“ ersetzt.

14k. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

568,2

624,0

719,3

813,3

907,3

L 2a

507,6

548,4

621,4

709,2

798,5

L 2b

412,3

471,7

535,8

554,6

588,2

L 3

362,7

379,9

414,8

451,8

490,1

14l. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „34,6 €“ durch den Betrag „37,1 €“,

                c) im Schlussteil der Betrag „35,7 €“ durch den Betrag „38,3 €“ und der Betrag „31,2 €“ durch   den Betrag „33,5 €“.

15. § 61 Abs. 12 lautet:

„(12) Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.“

15a. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „219,1 €“ durch den Betrag „235,1 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „192,6 €“ durch den Betrag „206,7 €“.

16. § 61a Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist § 61c Abs. 1 Z 1 anzuwenden.“

16a. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „175,3 €“ durch den Betrag „188,1 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „148,8 €“ durch den Betrag „159,7 €“,

                c) in Z 2 lit. a der Betrag „87,7 €“ durch den Betrag „94,1 €“,

                d) in Z 2 lit. b der Betrag „74,4 €“ durch den Betrag „79,8 €“.

16b. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 und 2 der Betrag „99,2 €“ jeweils durch den Betrag „106,5 €“,

                b) in Z 3 der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“.

16c. In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „122,3 €“ durch den Betrag „131,3 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“.

16d. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „121,1 €“ durch den Betrag „130,0 €“.

16e. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „208,8 €“ durch den Betrag „224,1 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „186,8 €“ durch den Betrag „200,5 €“,

                c) in Z 2 der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“ und der Betrag „143,1 €“ durch den   Betrag „153,6 €“,

                d) in Z 3 und 4 der Betrag „137,2 €“ jeweils durch den Betrag „147,2 €“ und der Betrag                „121,1 €“ jeweils durch den Betrag „130,0 €“.

16f. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „12,7 €“ durch den Betrag „13,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,9 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „24,2 €“ durch den Betrag „26,0 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „29,7 €“.

16g. In § 63 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „168,3 €“ durch den Betrag „180,6 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“.

16h. In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „241,1 €“ durch den Betrag „258,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“.

16i. In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „31,2 €“ durch den Betrag „33,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „29,7 €“.

16j. In § 63d werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“,

                b) in Abs. 2 Z 1 der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“,

                c) in Abs. 2 Z 2 der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“,

                d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“.

16k. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

6 233,9

2

7 017,5

3

7 682,0

16l. Die Tabelle in § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 147,3

mehr als 5 Jahre

1 364,0

17. § 72 lautet:

§ 72. Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

--

--

2 194,2

2 103,4

2

--

--

2 194,2

2 103,4

3

--

2 332,2

2 194,2

2 103,4

4

2 681,2

2 379,1

2 253,5

2 103,4

5

2 789,4

2 461,0

2 291,8

2 103,4

6

2 897,6

2 540,7

2 332,2

2 133,6

7

3 005,5

2 587,9

2 370,2

2 165,0

8

3 111,2

2 633,4

2 410,6

2 180,8

9

3 280,8

2 681,2

2 452,1

--

10

3 510,3

2 729,2

2 521,7

--

11

3 683,7

2 783,1

2 625,8

--

12

3 826,1

2 897,6

2 729,2

--

13

3 996,7

3 026,3

2 800,3

--

14

4 140,6

3 118,5

2 877,5

--

15

4 257,2

3 214,2

2 985,8

--

16

4 376,4

3 312,6

3 094,0

--

17

4 495,6

3 409,6

3 200,9

--

18

4 693,4

3 489,6

3 285,6

--

19

4 829,6

3 551,2

3 346,0

--

17a. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

208,0

76,7

76,7

große Daz

415,9

122,7

121,3

18. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

80,5

94,1

107,6

121,3

 

2

94,1

121,3

147,2

201,7

 

3

229,0

323,1

469,2

938,4

 

4

295,7

402,3

643,7

1 273,9

 

5

323,1

429,7

696,9

1 367,9

 

6

402,3

537,2

938,4

1 582,0

 

7

469,2

604,0

1 005,3

1 742,9

 

8

945,8

1 261,3

1 891,5

2 647,9

 

9

1 008,8

1 387,8

2 080,9

3 151,8

 

10

1 198,2

1 512,8

2 269,0

3 908,2

 

11

1 512,8

1 765,2

2 521,6

4 285,6

E 2a

1

80,5

94,1

107,6

121,3

 

2

94,1

121,3

147,2

174,6

 

3

134,9

201,7

268,7

469,2

 

4

201,7

268,7

335,5

537,2

 

5

268,7

335,5

537,2

818,3

 

6

335,5

402,3

671,0

871,7

 

7

402,3

537,2

804,6

1 073,2

18a. In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „9 646,8 €“ durch den Betrag „10 336,5 €“ und der Betrag „10 220,0 €“ durch den Betrag „10 950,7 €“ ersetzt.

18b. Die Tabelle in § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

127,7

49,5

62,0

2

123,8

64,3

66,9

3

132,5

76,7

84,2

4

161,0

70,6

101,6

5

170,7

94,1

106,5

6

180,6

116,2

110,2

7

211,6

117,7

115,0

8

241,5

120,2

115,0

9

302,1

121,3

--

10

393,6

106,5

--

11

454,3

80,5

--

12

469,2

85,3

--

13

488,8

115,0

--

14

515,0

122,7

--

15

527,3

115,0

--

16

537,2

110,2

--

17

547,2

105,3

--

18

606,7

103,9

--

19

659,6

103,9

--

18c. Die Tabelle in § 75 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

127,7

43,5

62,0

2

118,8

85,3

70,6

3

147,2

68,0

97,9

4

175,8

73,1

103,9

5

165,8

115,0

109,0

6

195,6

117,7

112,8

7

226,4

118,8

116,2

8

256,2

120,2

116,2

9

347,8

122,7

--

10

439,5

91,7

--

11

468,0

68,0

--

12

469,2

102,8

--

13

508,7

126,1

--

14

522,5

117,7

--

15

532,5

112,8

--

16

542,3

107,6

--

17

552,2

103,9

--

18

659,6

103,9

--

19

659,6

103,9

--

19. § 76 Abs. 6 lautet:

„(6) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

19a. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

E 2c

95,2

E 2b

111,4

E 2a

111,4

E 1

127,7

19b. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „124,5 €“ durch den Betrag „133,6 €“ ersetzt.

19c. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

2 918,3

2 523,7

2 241,3

2

3 022,8

2 536,2

2 259,2

3

3 180,1

2 587,9

2 277,2

4

3 404,8

2 658,1

2 294,9

5

3 630,7

2 777,0

2 332,2

6

3 857,9

2 897,6

2 369,2

7

4 084,0

3 035,0

2 416,2

8

4 311,2

3 224,1

2 473,2

9

4 539,7

3 386,3

2 530,6

10

4 768,3

3 482,2

2 592,8

11

4 995,5

3 620,9

2 655,5

12

5 222,8

3 774,6

2 724,3

13

5 451,3

3 877,8

2 799,2

14

5 678,6

3 990,7

2 881,5

15

5 930,4

4 109,8

2 973,6

16

6 166,2

4 272,0

3 068,3

17

--

4 487,1

3 162,7

18

--

--

3 258,6

19

--

--

3 355,6

19d. Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

Euro

 

kleine Daz

120,2

109,0

121,3

große Daz

479,1

434,5

193,1

19e. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 336,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 950,7 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 11 065,0 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 11 680,5 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 11 680,5 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 12 535,5 €.“

20. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

2 918,3

2 523,7

2 476,7

2 241,3

2 103,4

2

3 022,8

2 536,2

2 512,6

2 259,2

2 103,4

3

3 180,1

2 587,9

2 523,7

2 277,2

2 103,4

4

3 404,8

2 658,1

2 560,8

2 294,9

2 103,4

5

3 630,7

2 777,0

2 613,7

2 332,2

2 103,4

6

3 857,9

2 897,6

2 718,2

2 369,2

2 106,7

7

4 084,0

3 035,0

2 837,2

2 416,2

2 124,8

8

4 311,2

3 224,1

2 957,7

2 473,2

2 145,1

9

4 539,7

3 386,3

3 128,2

2 530,6

2 162,9

10

4 768,3

3 482,2

3 317,6

2 592,8

2 180,9

11

4 995,5

3 620,9

3 430,5

2 655,5

2 199,9

12

5 222,8

3 774,6

3 546,0

2 724,3

2 210,0

21. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

 

1

68,0

201,7

376,4

429,7

M BO 1

2

335,5

537,2

1 207,0

2 010,4

und

3

362,7

663,6

1 453,3

2 405,4

M ZO 1

4

386,2

845,5

1 582,0

2 536,5

 

5

887,5

1 558,6

2 782,7

3 791,6

 

6

1 069,4

1 802,3

3 050,1

4 033,2

 

1

80,5

94,1

107,6

121,3

 

2

94,1

121,3

147,2

201,7

M BO 2,

3

229,0

323,1

469,2

938,4

M ZO 2

4

295,7

402,3

643,7

1 273,9

und

5

323,1

429,7

696,9

1 367,9

M ZO 3

6

402,3

537,2

938,4

1 582,0

 

7

469,2

604,0

1 005,3

1 742,9

 

8

945,8

1 261,3

1 891,5

2 647,9

 

9

1 008,8

1 387,8

2 080,9

3 151,8

 

1

80,5

94,1

107,6

121,3

 

2

94,1

121,3

147,2

174,6

M BUO

3

134,9

201,7

268,7

469,2

und

4

201,7

268,7

335,5

537,2

M ZUO

5

268,7

335,5

537,2

818,3

 

6

335,5

402,3

671,0

871,7

 

7

402,3

537,2

804,6

1 073,2

21a. Die Tabelle in § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und M ZO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

Euro

1

153,6

168,5

141,0

81,8

2

194,5

148,6

133,6

87,9

3

220,3

177,0

137,5

92,9

4

263,8

204,1

139,9

99,1

5

316,9

240,1

146,1

103,9

6

370,0

290,9

169,7

110,2

7

414,8

344,2

204,1

117,7

8

434,5

397,4

234,1

124,9

9

466,7

424,6

279,7

131,3

10

533,6

444,4

342,8

138,8

11

578,2

502,6

379,9

146,1

12

615,3

558,4

398,6

--

13

678,4

--

436,9

--

14

736,4

--

463,0

--

15

791,1

--

470,4

--

16

836,9

--

480,1

--

17

848,0

--

492,7

--

18

--

--

547,2

--

19

--

--

595,4

--

21b. Die Tabelle in § 92 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

Euro

1

189,3

168,5

131,3

84,2

2

209,2

141,0

137,5

90,4

3

251,2

189,3

137,5

95,2

4

303,3

209,2

143,7

101,6

5

357,8

251,2

149,8

107,6

6

409,7

303,3

189,3

114,0

7

429,7

357,8

218,9

121,3

8

449,3

409,7

247,6

128,9

9

519,9

429,7

310,7

134,9

10

571,9

449,3

373,8

142,3

11

600,5

519,9

386,2

149,8

12

663,6

571,9

412,3

149,8

13

722,9

--

460,5

--

14

777,5

--

465,4

--

15

833,1

--

475,3

--

16

848,0

--

486,6

--

17

848,0

--

498,7

--

18

--

--

595,4

--

19

--

--

595,4

--

22. § 93 Abs. 5 lautet:

„(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

22a. In § 98 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“.

22b. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 2 der Betrag „84,2 €“ durch den Betrag „90,4 €“,

                b) in Z 3 der Betrag „228,4 €“ durch den Betrag „245,1 €“,

                c) in Z 4 der Betrag „361,1 €“ durch den Betrag „387,5 €“,

                d) in Z 5 der Betrag „276,9 €“ durch den Betrag „297,2 €“,

                e) in Z 6 der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“.

22c. In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „146,6 €“ durch den Betrag „157,3 €“ und der Betrag „293,0 €“ durch den Betrag „314,4 €“ ersetzt.

22d. Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

1

2 856,8

2 579,2

2 705,8

2 362,4

2 296,2

2 137,0

2

2 930,6

2 644,4

2 773,4

2 413,9

2 344,4

2 167,3

3

3 021,5

2 726,5

2 839,7

2 465,5

2 393,7

2 198,6

4

3 171,4

2 861,8

2 907,3

2 517,1

2 444,2

2 230,0

5

3 320,0

2 994,5

2 973,6

2 570,7

2 493,6

2 261,4

6

3 468,6

3 128,2

3 041,2

2 627,3

2 544,0

2 292,8

7

3 617,4

3 261,0

3 121,0

2 695,9

2 606,3

2 329,8

8

3 765,9

3 394,8

3 205,8

2 769,6

2 677,5

2 371,3

9

3 915,8

3 527,7

3 292,9

2 842,3

2 748,9

2 412,8

10

4 065,7

3 660,2

3 377,7

2 915,9

2 820,1

2 455,6

11

4 215,5

3 794,1

3 462,4

2 989,5

2 890,2

2 496,9

12

4 365,4

3 926,8

3 547,3

3 061,9

2 961,2

2 540,7

13

4 516,5

4 060,8

3 649,2

3 149,1

3 041,2

2 586,7

14

4 666,4

4 193,4

3 756,0

3 240,1

3 128,2

2 632,0

15

4 816,3

4 328,5

3 863,0

3 329,7

3 217,9

2 680,0

16

4 965,9

4 462,4

3 968,7

3 421,9

3 305,4

2 726,5

17

5 117,1

4 596,3

4 076,7

3 511,7

3 392,6

2 773,4

18

5 267,0

4 730,4

4 183,6

3 602,6

3 481,0

2 820,1

19

--

--

4 290,5

3 692,3

3 569,4

2 867,9

20

--

--

4 397,1

3 784,3

3 656,6

2 913,3

22e. Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

170,7

153,6

149,8

126,1

111,4

59,3

große Daz

340,4

305,9

189,3

161,0

178,3

95,2

22f. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „250,4 €“ durch den Betrag „268,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „322,9 €“ durch den Betrag „346,5 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „393,5 €“ durch den Betrag „422,3 €“.

22g. In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „184,6 €“ durch den Betrag „198,1 €“ und der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“ ersetzt.

22h. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „56,4 €“ durch den Betrag „60,5 €“ ersetzt.

22i. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

1

2 096,6

2 096,6

2 324,3

2 324,3

2 324,3

2 870,5

2

2 116,9

2 158,2

2 369,2

2 369,2

2 369,2

3 010,6

3

2 143,8

2 214,4

2 422,8

2 424,0

2 424,0

3 157,8

4

2 176,2

2 224,5

2 484,7

2 488,0

2 526,1

3 313,8

5

2 214,4

2 245,9

2 553,5

2 563,3

2 619,8

3 476,2

6

2 259,2

2 279,3

2 638,4

2 655,5

2 716,7

3 648,0

7

2 309,6

2 324,3

2 731,6

2 757,3

2 823,7

3 826,1

8

2 368,0

2 381,3

2 831,0

2 869,2

2 945,4

4 014,2

9

2 433,1

2 448,7

2 940,4

2 989,5

3 079,4

4 209,4

10

2 504,8

2 528,3

3 054,6

3 121,0

3 224,1

4 413,2

11

2 586,7

2 627,3

3 177,5

3 263,5

3 382,7

4 624,5

12

2 680,0

2 741,4

3 307,7

3 414,5

3 553,4

4 844,4

13

2 779,6

2 867,9

3 445,3

3 575,4

3 737,7

5 071,8

14

2 887,6

3 007,9

3 591,6

3 746,1

3 934,2

5 246,0

15

3 002,0

3 157,8

3 746,1

3 928,2

4 145,5

--

16

3 121,0

3 320,0

3 907,2

4 119,8

4 370,2

--

17

3 183,6

3 403,6

3 948,9

4 168,9

4 428,0

--

22j. Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

62,0

86,5

123,8

148,6

171,9

58,3

große AVO

123,8

170,7

165,8

196,7

230,1

236,4

kleine Daz

94,1

127,7

185,7

222,8

258,7

89,1

große Daz

187,0

256,2

247,6

297,2

344,2

353,0

22k. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 563,3

2 983,3

4 774,6

PF 1

2

1 032,3

1 376,6

2 753,2

 

3

947,0

1 291,1

1 720,7

 

1

914,7

1 281,3

1 556,0

 

1b

183,2

823,1

1 556,0

PF 2

2

366,3

823,1

1 098,0

 

2b

128,9

366,3

1 098,0

 

3

183,2

366,3

733,0

 

3b

128,9

366,3

733,0

PF 3

2

128,9

256,2

384,8

22l. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“ ersetzt.

22m. Die Tabelle in § 117e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

120,2

0,0

0,0

203,0

2

23,4

110,2

0,0

0,0

178,3

3

39,6

109,0

1,1

0,0

196,7

4

27,2

134,9

2,4

21,0

210,3

5

18,6

161,0

5,0

29,7

234,1

6

12,2

183,2

8,7

30,8

262,5

7

8,7

204,1

13,6

34,7

288,5

8

7,4

222,8

19,9

38,3

310,7

9

8,7

238,9

26,0

44,6

331,8

10

13,6

252,7

34,7

51,9

350,3

11

21,0

262,5

44,6

60,5

367,8

12

32,1

269,8

54,6

70,6

381,2

13

44,6

273,6

65,6

81,8

393,6

14

60,5

276,0

77,9

95,2

403,5

15

79,1

277,3

92,9

110,2

409,7

16

100,2

276,0

107,6

126,1

412,3

17

111,4

274,8

111,4

131,3

413,4

22n. Die Tabelle in § 117e Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

126,1

0,0

0,0

198,1

2

45,8

94,1

0,0

0,0

170,7

3

32,1

122,7

1,1

0,0

205,6

4

22,1

148,6

3,6

28,5

211,6

5

15,0

173,2

6,2

29,7

241,5

6

9,9

194,5

9,9

32,1

268,7

7

7,4

214,1

15,0

34,7

294,6

8

7,4

231,5

21,0

39,6

316,9

9

11,1

246,4

28,5

47,0

336,8

10

17,3

257,5

37,1

54,6

355,2

11

26,0

265,9

45,8

62,0

371,4

12

37,1

272,5

56,8

73,1

384,8

13

51,9

276,0

69,2

85,3

396,2

14

69,2

277,3

81,8

99,1

404,8

15

89,1

277,3

95,2

114,0

410,9

16

111,4

274,8

111,4

131,3

413,4

17

111,4

274,8

111,4

131,3

413,4

22o. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 634,6

2 111,2

1 902,7

1 833,2

1 763,8

2

2 736,5

2 160,7

1 940,8

1 862,3

1 781,6

3

2 838,4

2 208,7

1 979,1

1 891,3

1 799,6

4

2 940,4

2 257,0

2 018,1

1 919,5

1 817,4

5

3 041,2

2 307,5

2 057,4

1 948,6

1 834,2

6

3 143,1

2 360,1

2 095,6

1 977,7

1 851,2

7

3 242,7

2 476,7

2 133,6

2 006,9

1 870,1

8

3 342,2

2 584,1

2 171,8

2 035,0

1 886,9

9

3 444,1

2 686,0

2 211,0

2 065,1

1 904,9

10

3 544,7

2 788,2

2 250,3

2 093,2

1 922,9

11

3 645,6

2 890,2

2 289,6

2 123,6

1 940,8

12

3 752,5

2 990,7

2 364,5

2 151,5

1 957,7

13

3 885,0

3 091,5

2 465,5

2 179,6

1 975,6

14

4 016,4

3 192,3

2 558,4

2 209,8

1 993,6

15

4 148,0

3 292,9

2 660,2

2 237,9

2 011,4

16

4 280,6

3 393,8

2 762,2

2 292,8

2 028,1

17

4 413,2

3 494,5

2 864,3

2 372,4

2 046,1

18

4 511,6

3 595,0

2 966,2

2 474,5

2 064,0

19

4 562,0

3 694,6

3 068,3

2 533,9

2 086,5

20

4 710,4

3 720,6

3 193,4

--

2 099,0

21

--

3 832,1

3 269,6

--

--

22

--

3 870,4

--

--

--

22p. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 902,7

1 867,9

1 833,2

1 798,3

1 763,8

2

1 940,8

1 899,2

1 862,3

1 820,9

1 781,6

3

1 979,1

1 931,8

1 891,3

1 843,3

1 799,6

4

2 018,1

1 963,2

1 919,5

1 865,7

1 817,4

5

2 057,4

1 995,8

1 948,6

1 888,2

1 834,2

6

2 095,6

2 027,1

1 977,7

1 910,6

1 851,2

7

2 133,6

2 060,7

2 006,9

1 932,9

1 870,1

8

2 171,8

2 092,2

2 035,0

1 955,3

1 886,9

9

2 211,0

2 124,6

2 065,1

1 977,7

1 904,9

10

2 250,3

2 156,1

2 093,2

2 001,4

1 922,9

11

2 289,6

2 188,7

2 123,6

2 022,7

1 940,8

12

2 330,9

2 221,2

2 151,5

2 045,1

1 957,7

13

2 373,6

2 253,5

2 179,6

2 068,6

1 975,6

14

2 408,3

2 286,1

2 209,8

2 089,9

1 993,6

15

2 465,5

2 320,8

2 237,9

2 112,3

2 011,4

16

2 558,4

2 372,4

2 292,8

2 135,9

2 028,1

17

2 660,2

2 442,1

2 372,4

2 158,2

2 046,1

18

2 762,2

2 528,3

2 474,5

2 179,6

2 064,0

19

2 864,3

2 583,0

2 533,9

2 208,7

2 086,5

20

2 966,2

--

--

2 224,5

2 099,0

21

3 068,3

--

--

--

--

22

3 193,4

--

--

--

--

23

3 269,6

--

--

--

--

22q. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

3 520,1

4 247,4

5 676,1

8 017,4

2

--

3 016,4

3 619,7

4 380,1

5 967,2

8 457,1

3

2 420,7

3 117,2

3 720,6

4 511,6

6 258,3

8 896,9

4

2 511,4

3 216,8

3 851,9

4 802,7

6 698,1

9 336,7

5

2 610,0

3 317,6

3 983,4

5 093,9

7 137,9

9 776,5

6

2 710,7

3 418,2

4 114,8

5 386,2

7 577,5

10 215,0

7

2 812,7

3 520,1

4 247,4

5 676,1

8 017,4

--

8

2 914,6

3 619,7

4 380,1

5 967,2

8 457,1

--

9

3 016,4

3 720,6

4 511,6

6 258,3

--

--

22r. In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „185,7 €“ durch den Betrag „199,3 €“ und der Betrag „236,5 €“ durch den Betrag „253,8 €“ ersetzt.

22s. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „64,5 €“ durch den Betrag „69,2 €“,

                b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „168,3 €“ jeweils durch den Betrag „180,6 €“,

                c) in Z 3 lit. b der Betrag „201,9 €“ durch den Betrag „216,7 €“.

22t. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „250,4 €“ durch den Betrag „268,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „322,9 €“ durch den Betrag „346,5 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „393,5 €“ durch den Betrag „422,3 €“.

22u. In § 130 wird der Betrag „88,7 €“ durch den Betrag „95,2 €“ ersetzt.

22v. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „268,8 €“ durch den Betrag „288,5 €“ ersetzt.

22w. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“ ersetzt.

22x. In § 138 Z 3 werden ersetzt:

                a) in lit. a der Betrag „2 886,2 €“ durch den Betrag „3 092,6 €“,

                b) in lit. b der Betrag „2 956,2 €“ durch den Betrag „3 167,6 €“.

22y. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 42,8 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

80,5

143,7

Dienst-    a)

170,7

243,9

stufe 1     b)

215,4

308,3

Dienststufe 2

308,3

381,2

Dienststufe 3

454,3

543,4

 

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Leutnant

181,9

und

Oberleutnant

214,1

IV

Hauptmann

278,6

ab V

 

304,5

22z. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „159,1“ durch den Betrag „170,7 €“ ersetzt.

22aa. In § 141 werden der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „137,5 €“ und der Betrag „151,0 €“ durch den Betrag „162,1 €“ ersetzt.

22bb. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „76,7 €“ ersetzt.

22cc. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

95,2

W 2

111,4

W 1

127,7

22dd. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

Fähnrich

107,6

und

Leutnant

134,9

IV

Oberleutnant

162,1

 

Hauptmann

189,3

ab V

 

 

 

210,3

 

22ee. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“ und

                c) in Z 3 der Betrag „72,6 €“ durch den Betrag „77,9 €“.

22ff. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“ ersetzt.

22gg. In § 153 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „276,9 €“ durch den Betrag „297,2 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“.

22hh. Die Tabelle in § 164 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

7 430,2

6 233,9

5 961,2

5 020,0

2

8 120,5

7 017,5

6 523,6

5 634,3

3

8 996,3

7 682,0

7 223,6

6 169,8

23. § 169e Abs. 1 entfällt.

23a. § 170a samt Überschrift lautet:

„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2023

§ 170a. (1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

           1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,

           2. Vertragsbediensteten des Bundes,

           3. Landeslehrpersonen und

           4. Landesvertragslehrpersonen

mit 1. Jänner 2023 um 7,15 v.H., mindestens jedoch um 170,0 € und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“

24. In § 175 erhält Abs. 105 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, die Absatzbezeichnung „(106)“.

25. Dem § 175 wird folgender Abs. 107 angefügt:

„(107) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 16 Abs. 4 mit 7. Juli 2022;

           2. § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 35 Abs. 5, § 58 Abs. 5 Z 4, § 59a Abs. 4 Z 1 und 3 lit. b, § 59a Abs. 6, § 61 Abs. 12, § 61a Abs. 2, § 76 Abs. 6, § 93 Abs. 5, die Änderung der Absatzbezeichnung des § 175 Abs. 105 sowie der Entfall des § 16 Abs. 8 und 9 und § 17 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag;

           3. § 20c Abs. 1 bis 3 und 5 Z 1, § 20e samt Überschrift, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 63d Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 170a samt Überschrift sowie der Entfall des § 169e Abs. 1 mit 1. Jänner 2023.“

26. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Gehaltsstufe

Gehalt

Euro

2

2 789,4

3

3 015,3

4

3 331,1

5

3 511,7

6

3 691,1

7

3 871,5

8

4 052,1

9

4 233,8

10

4 416,8

11

4 597,5

12

4 753,6

13

4 834,5

14

4 913,4

15 (1. und 2. Jahr)

4 991,8

15 (ab 3. Jahr)

5 050,6

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die §§ 29l und 29m betreffenden Einträge:

           „§ 29l.    Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte

          § 29m.    Sonstige Rechte“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 66 betreffende Eintrag:

            „§ 66.    Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den § 72 betreffende Eintrag.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 84b betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

          „§ 84c.    Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase“

5. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:

           1. Bezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,

           2. Beginn des Dienstverhältnisses,

           3. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

           4. bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,

           5. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,

           6. ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,

           7. für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des § 68 befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,

           8. Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

           9. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

        10. das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

        11. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,

        12. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,

        13. Identität des Sozialversicherungsträgers.“

6. In § 4 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Abschluß der Ausbildungsphase“ durch die Wortfolge „Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a“ ersetzt.

7. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.“

8. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“

9. Dem § 4 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Staat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,

           2. Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,

           3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,

           4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

(9) Die Informationen nach Abs. 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“

10. In § 4a Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969“ durch den Ausdruck „Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969“ ersetzt.

11. In § 5c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“

11a. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 699,6

2 165,0

1 944,3

1 872,4

1 799,6

2

2 762,2

2 209,8

1 981,1

1 901,6

1 816,3

3

2 825,1

2 254,9

2 019,3

1 931,8

1 833,2

4

2 887,6

2 300,8

2 058,7

1 961,1

1 848,8

5

2 961,2

2 348,9

2 095,6

1 991,3

1 866,8

6

3 065,8

2 399,4

2 133,6

2 020,4

1 882,4

7

3 172,7

2 451,0

2 171,8

2 049,5

1 899,2

8

3 279,3

2 518,2

2 209,8

2 079,8

1 916,2

9

3 383,9

2 596,6

2 247,0

2 109,1

1 932,9

10

3 489,6

2 694,8

2 287,2

2 139,3

1 949,7

11

3 595,0

2 802,8

2 328,7

2 167,3

1 966,6

12

3 699,5

2 908,5

2 370,2

2 197,6

1 982,3

13

3 806,5

3 015,3

2 415,0

2 226,7

2 000,1

14

3 920,6

3 119,9

2 458,7

2 258,0

2 017,1

15

4 058,1

3 226,7

2 502,6

2 287,2

2 032,7

16

4 198,2

3 332,4

2 547,4

2 319,8

2 049,5

17

4 335,9

3 437,8

2 597,7

2 351,2

2 067,6

18

4 474,5

3 543,7

2 646,9

2 385,9

2 083,1

19

4 580,4

3 649,2

2 694,8

2 419,7

2 100,0

20

--

3 675,1

2 745,1

2 454,3

2 115,5

21

--

--

2 769,6

2 471,2

2 125,8

11b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 952,0

1 915,1

1 880,3

1 843,3

1 807,4

2

1 991,3

1 948,6

1 909,4

1 867,9

1 824,3

3

2 028,1

1 981,1

1 940,8

1 890,3

1 841,0

4

2 067,6

2 014,7

1 970,0

1 912,7

1 856,8

5

2 105,6

2 047,3

2 000,1

1 937,4

1 874,8

6

2 143,8

2 081,0

2 029,4

1 959,8

1 891,3

7

2 181,9

2 112,3

2 059,7

1 982,3

1 908,3

8

2 221,2

2 146,1

2 088,7

2 006,9

1 924,0

9

2 260,3

2 178,6

2 118,1

2 029,4

1 941,8

10

2 299,5

2 212,2

2 148,1

2 053,0

1 958,8

11

2 341,2

2 244,6

2 177,4

2 076,6

1 975,6

12

2 384,8

2 279,3

2 207,6

2 099,0

1 993,6

13

2 428,6

2 315,4

2 236,7

2 123,6

2 009,2

14

2 473,2

2 350,1

2 267,0

2 146,1

2 026,1

15

2 518,2

2 387,1

2 298,5

2 169,6

2 042,8

16

2 564,4

2 425,2

2 330,9

2 193,0

2 059,7

17

2 614,8

2 464,3

2 363,4

2 216,6

2 076,6

18

2 664,1

2 501,4

2 398,2

2 239,1

2 093,2

19

2 714,4

2 540,7

2 431,8

2 263,8

2 110,2

20

2 763,6

2 583,0

2 466,6

2 287,2

2 128,1

21

2 788,2

2 603,9

2 483,5

2 299,5

2 135,9

12. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Fahrtkostenzuschuss“ ein Beistrich und die Wortfolge „die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken“ eingefügt.

12a. In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „185,7 €“ durch den Betrag „199,3 €“ und der Betrag „236,5 €“ durch den Betrag „253,8 €“ ersetzt.

13. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“ sowie nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ eingefügt.

14. In § 29 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.

15. § 29f Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

16. In § 29f Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7“ durch das Zitat „Abs. 4 und 7“ ersetzt.

17. § 29g Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“

18. Die Überschrift zu § 29l lautet:

„Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte“

19. Der bisherige Text des § 29l erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

20. Dem § 29l wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.“

21. § 29m samt Überschrift lautet:

„Sonstige Rechte

§ 29m. (1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 20, eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20, einen Frühkarenzurlaub nach § 29o oder eine Pflegefreistellung nach § 29f beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8.“

22. § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet:

             „a) eine Grundausbildung nach § 67 in den Entlohnungsgruppen

                    aa) v1 und v2 in den ersten vier Jahren,

                    bb) v3 und h1 in den ersten beiden Jahren und

                     cc) v4, h2 und h3 im ersten Jahr

des Dienstverhältnisses nicht absolviert oder“

23. Dem § 32 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

           1. einer Telearbeit nach § 5c,

           2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 iVm § 20,

           3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20,

           4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1,

           5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 29o oder

           6. einer Pflegefreistellung nach § 29f

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8.

(8) Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(9) Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“

24. In § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 32 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 32 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“

25. § 36a Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen

           1. ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder

           2. im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).

Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.“

26. In § 36a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Zugang zum Verwaltungspraktikum gemäß Abs. 1 ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

           1. Abschluss eines Studiums, welches das Erfordernis gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt,

           2. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),

           3. Abschluss einer mittleren Schule oder Lehrabschluss nach dem BAG oder

           4. beendete Schulpflicht.“

27. § 36a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz während eines Kurzpraktikums und nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen während einer Vorbereitungsausbildung. Während einer Vorbereitungsausbildung kann die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant der Grundausbildung gemäß § 67 zugewiesen werden. Ein Kurzpraktikum endet spätestens nach einer durchgehenden Zeitspanne von höchstens drei Monaten und kann nach einer Wartefrist von mindestens neun Monaten erneut begründet werden. Eine Vorbereitungsausbildung endet hingegen nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei früher zurückgelegte Zeiten einer Vorbereitungsausbildung auf die Gesamtdauer anzurechnen sind.“

28. In § 36a Abs. 3 werden das Zitat „§§ 20a bis 23“ durch das Zitat „§§ 20a bis 20c, § 21 Abs. 2, §§ 22 bis 23“, das Zitat „§§ 25 bis 27c“ durch das Zitat „§§ 25 bis 27, § 27a Abs. 1 bis 4, § 27b, § 27c“ sowie im letzten Satz der Ausdruck „§ 18 ist“ durch den Ausdruck „§§ 18 und 21 Abs. 1 sind“ ersetzt.

29. In § 36a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5c Abs. 6 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit das Wochenstundenausmaß tritt; in Abschnitt I tritt an die Stelle von Teil(zeit)beschäftigung das herabgesetzte Wochenstundenausmaß.“

30. Dem § 36a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit einer Verwaltungspraktikantin oder einem Verwaltungspraktikanten kann ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart werden, das mindestens 20 Stunden zu betragen hat. Das Ausmaß und die Lage der Stundenanzahl sind zu Beginn des Verwaltungspraktikums zu vereinbaren. Durch ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert.“

31. § 36b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:

           1. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1,

           2. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2,

           3. Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 und

           4. Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.“

32. In § 36b wird der Abs. 6 durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:

„(6) Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. § 27a Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(6a) In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.“

33. In § 36b wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Im Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.“

34. In § 36b Abs. 9 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.

35. In § 38 werden in Abs. 2b Z 2 sowie in Abs. 2c Z 2 vor dem Wort Berufspraxis jeweils die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.

36. In § 38 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „facheinschlägige“ durch die Wortfolge „fachlich geeignete“ ersetzt.

37. In § 38 Abs. 4 und Abs. 14 Z 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

38. In § 38 Abs. 11a entfällt die Wortfolge „oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen“.

39. In § 39 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „die als Landesvertragslehrperson die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 BDG 1979 erfüllen“ eingefügt.

40. In § 40 Abs. 3 entfällt das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 2“.

41. § 43a Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 207 bis 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“

42. § 44 entfällt.

43. Dem § 44a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“

43a. Die Tabelle in § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 116,1

2

3 546,0

3

3 977,1

4

4 408,2

5

4 839,5

6

5 270,7

7

5 537,1

44. In § 46 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

45. In § 46 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 in Verbindung mit § 38 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS‑Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4a gelten mehr als 60 ECTS‑Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien als Erweiterungsstudien, deren Regelstudiendauer ein Jahr (60 ECTS‑Anrechnungspunkte) beträgt. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS‑Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“

46. § 46a Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.“

46a. In § 46a werden ersetzt:

                a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“,

                b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“,

                c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“,

                d) in Abs. 10 der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch   den Betrag „579,4 €“,

                e) in Abs. 11 Z 1 der Betrag „479,9 €“ durch den Betrag „515,0 €“,

                f) in Abs. 11 Z 2 der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“,

                g) in Abs. 11 Z 3 der Betrag „862,9 €“ durch den Betrag „926,1 €“,

                h) in Abs. 11a Z 1 der Betrag „383,9 €“ durch den Betrag „412,0 €“,

                i) in Abs. 11a Z 2 der Betrag „574,8 €“ durch den Betrag „616,9 €“,

                j) in Abs. 11a Z 3 der Betrag „690,3 €“ durch den Betrag „740,8 €“.

46b. Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

771,3

1 350,7

1 606,8

1 864,3

mehr als 5 Jahre

900,0

1 606,8

1 864,3

2 121,8

46c. In § 46c werden ersetzt:

                a) in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „838,6 €“ jeweils durch den Betrag           „900,0 €“,

                b) in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „1 018,5 €“ jeweils durch den Betrag       „1 093,1 €“,

                c) in Abs. 2 Z 4 lit. a der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“,

                d) in Abs. 2 Z 4 lit. b der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“.

46d. In § 46e Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“.

46e. In § 46f wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.

46f. In § 47 Abs. 4 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.

47. § 47 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.“

47a. In § 47a werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“,

                b) in Abs. 2 der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“.

47b. In § 47b Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „225,0 €“ durch den Betrag „241,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“.

47c. In § 47c werden ersetzt:

                a) in Abs. 4 der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“,

                b) in Abs. 6 Z 1 der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“,

                c) in Abs. 6 Z 2 der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“,

                d) in Abs. 6 Z 3 der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“.

47d. In § 47d Abs. 4 wird der Betrag „30,0 €“ durch den Betrag „32,2 €“ ersetzt.

48. In § 48 wird in Z 1 bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.“

49. In § 48g Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

50. Dem § 48h Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der überwiegenden Mitwirkung bei Aufgaben gemäß § 48g Abs. 2 Z 2 kann die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.“

51. In § 48n Abs. 5 wird das Wort Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.

52. In § 48n wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 48g Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.“

53. In § 48o Abs. 2 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „83“ ersetzt.

53a. In § 48o Abs. 3 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „299,9 €“ durch den Betrag „321,9 €“.

53b. In § 48o Abs. 5 wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.

53c. In § 48p Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „96,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „48,4 €“ durch den Betrag „51,9 €“.

54. In § 48p Abs. 5 entfällt die Wortfolge „gemäß § 48n Abs. 5“.

55. In § 48r Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 4 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“

56. § 48r Abs. 4 Z 1 lit. a und b lautet:

             „a) gemäß § 38 Abs. 2, 2a, 2b, 2c, 3 oder 7 oder

               b) gemäß § 3 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 7 LVG oder“

56a. Die Tabelle in § 48v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

6 233,9

2

7 017,5

3

7 682,0

56b. Die Tabelle in § 48w Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 147,3

mehr als 5 Jahre

1 364,0

56c. In § 49q werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „55 027,4 €“ durch den Betrag „58 961,9 €“,

                b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „65 783,0 €“ durch den Betrag „70 486,5 €“,

                c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „60 405,3 €“ durch den Betrag „64 724,3 €“,

                d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „71 159,8 €“ durch den Betrag „76 247,7 €“,

                e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „65 783,0 €“ durch den Betrag „70 486,5 €“,

                f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „76 537,6 €“ durch den Betrag „82 010,0 €“,

                g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „67 703,3 €“ durch den Betrag „72 544,1 €“,

                h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „78 456,9 €“ durch den Betrag „84 066,6 €“.

56d. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 064,6

2

3 466,3

3

3 580,3

4

3 877,8

5

4 176,3

6

4 476,2

7

4 741,3

8

5 006,6

9

5 178,6

10

5 351,7

11

5 465,9

56e. Die Tabelle in § 54a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

94,1

334,3

2

131,3

466,7

3

221,6

564,4

4

230,1

569,5

5

227,7

568,2

6

225,4

571,9

7

232,7

570,7

8

231,5

560,7

9

215,4

559,6

10

230,1

574,3

11

230,1

574,3

12

230,1

578,2

13

229,0

577,0

14

240,1

512,6

15

217,9

544,6

16

109,0

761,3

17

435,6

1 088,1

18

435,6

1 088,1

19

435,6

1 088,1

56f. Die Tabelle in § 54a Abs. 4a erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

101,6

434,5

2

218,9

563,3

3

230,1

570,7

4

230,1

567,1

5

222,8

571,9

6

231,5

573,2

7

237,8

562,2

8

210,3

554,6

9

230,1

574,3

10

230,1

574,3

11

230,1

571,9

12

230,1

597,9

13

222,8

513,6

14

290,9

508,7

15

0,0

652,4

16

435,6

1 088,1

17

435,6

1 088,1

18

435,6

1 088,1

19

435,6

1 088,1

56g. In § 54e Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.

56h. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 

1

3 220,6

2

3 452,6

3

4 003,0

4

4 227,7

5

4 453,7

6

4 683,5

7

4 905,8

8

5 125,6

9

5 354,5

10

5 581,6

11

5 807,5

12

6 040,8

13

6 322,2

14

6 699,3

15

7 130,4

16

7 454,7

17

7 561,7

18

7 885,9

56i. In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.

56j. Die Tabelle in § 61 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

stufe

Euro

1

2 919,6

2 635,7

2 766,1

2 409,5

2 340,0

2 175,1

2

2 994,5

2 703,5

2 834,9

2 462,2

2 390,5

2 206,5

3

3 089,1

2 788,2

2 903,6

2 514,8

2 442,1

2 237,9

4

3 242,7

2 924,4

2 972,4

2 569,3

2 491,2

2 271,6

5

3 394,8

3 061,9

3 041,2

2 627,3

2 542,9

2 302,9

6

3 547,3

3 198,3

3 108,5

2 686,0

2 600,1

2 336,6

7

3 699,5

3 334,7

3 191,0

2 757,3

2 665,4

2 374,6

8

3 853,2

3 471,1

3 279,3

2 832,4

2 737,6

2 417,2

9

4 005,5

3 607,6

3 366,8

2 907,3

2 810,2

2 461,0

10

4 159,1

3 743,8

3 453,8

2 982,4

2 882,7

2 503,6

11

4 308,9

3 880,2

3 539,8

3 057,1

2 955,2

2 547,4

12

4 445,3

4 016,4

3 627,2

3 130,9

3 027,6

2 596,6

13

4 575,4

4 154,2

3 731,5

3 220,6

3 108,5

2 644,4

14

4 706,8

4 288,0

3 840,9

3 312,6

3 199,6

2 691,0

15

4 837,1

4 413,2

3 950,1

3 404,8

3 290,6

2 739,1

16

4 971,0

4 528,6

4 060,8

3 499,2

3 380,0

2 788,2

17

5 117,1

4 645,6

4 170,1

3 591,6

3 469,9

2 834,9

18

5 267,0

4 763,4

4 280,6

3 683,7

3 559,5

2 883,9

19

5 436,6

4 893,6

4 378,8

3 776,9

3 650,4

2 931,7

20

5 604,9

5 025,1

4 474,5

3 869,1

3 740,1

2 979,7

21

--

--

4 606,2

3 998,2

3 853,2

3 038,8

22

--

--

4 642,9

4 032,4

3 920,6

3 075,6

57. § 66 samt Überschrift lautet:

„Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung

§ 66. (1) Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

           1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und

           2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.“

58. In § 67 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „sind verpflichtet,“ die Wortfolge „innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

59. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.“

60. § 67 Abs. 4 entfällt.

61. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

1

3 115,1

2 438,6

2 194,2

2 067,6

1 976,6

2

3 452,6

2 490,2

2 231,3

2 096,6

1 995,8

3

3 666,4

2 590,5

2 276,0

2 128,1

2 014,7

4

3 848,1

2 709,6

2 314,1

2 157,1

2 032,7

5

4 039,9

2 829,8

2 350,1

2 187,4

2 051,8

6

4 221,7

2 947,8

2 388,1

2 217,8

2 070,9

7

4 343,3

3 071,9

2 425,2

2 247,0

2 089,9

8

4 443,7

3 150,6

2 463,3

2 277,2

2 106,6

9

4 509,0

3 214,2

2 500,2

2 307,5

2 122,4

10

4 574,1

3 277,1

2 539,5

2 337,6

2 137,0

11

4 639,3

3 340,8

2 580,7

2 368,0

2 152,8

12

4 704,4

3 404,8

2 622,2

2 399,4

2 167,3

13

4 768,3

3 469,9

2 665,4

2 428,6

2 184,0

14

4 833,3

3 533,7

2 705,8

2 459,8

2 198,6

15

4 897,4

3 597,9

2 748,9

2 490,2

2 214,4

16

4 962,4

3 661,3

2 790,5

2 521,7

2 229,0

17

5 027,5

3 725,3

2 832,4

2 553,5

2 244,6

18

5 075,4

3 789,3

2 875,4

2 589,1

2 260,3

19

--

3 853,2

2 915,9

2 624,7

2 275,0

20

--

3 871,5

2 958,8

2 680,0

2 290,7

21

--

--

2 979,7

2 715,6

2 298,5

62. In § 71 Abs. 1a entfallen der dritte und vierte Satz.

62a. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

1

2 206,5

2 121,3

2 078,6

2 032,7

1 986,9

2

2 243,4

2 151,5

2 107,8

2 058,7

2 006,9

3

2 289,6

2 180,8

2 139,3

2 082,1

2 025,0

4

2 326,5

2 212,2

2 169,6

2 106,6

2 044,1

5

2 363,4

2 241,3

2 199,8

2 131,4

2 064,0

6

2 401,7

2 272,8

2 230,0

2 156,1

2 082,1

7

2 438,6

2 301,8

2 260,3

2 179,6

2 101,1

8

2 477,8

2 333,3

2 290,7

2 204,4

2 118,1

9

2 515,9

2 363,4

2 320,8

2 226,7

2 133,6

10

2 554,7

2 394,9

2 351,2

2 250,3

2 149,3

11

2 597,7

2 425,2

2 382,6

2 272,8

2 163,9

12

2 639,4

2 456,6

2 412,8

2 294,9

2 179,6

13

2 682,4

2 489,1

2 444,2

2 319,8

2 196,5

14

2 724,3

2 526,1

2 474,5

2 342,2

2 211,0

15

2 766,1

2 564,4

2 504,8

2 364,5

2 225,6

16

2 809,0

2 607,6

2 537,2

2 388,1

2 241,3

17

2 850,7

2 650,5

2 569,3

2 410,6

2 258,0

18

2 893,8

2 692,3

2 606,3

2 434,2

2 272,8

19

2 936,9

2 735,3

2 642,0

2 459,8

2 288,3

20

2 978,3

2 777,0

2 697,1

2 491,2

2 302,9

21

3 000,5

2 799,2

2 734,0

2 512,6

2 310,8

63. § 72 samt Überschrift entfällt.

64. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der
Einstiegsstufe

in der
Regelstufe

Bewertungs-

gruppe

Euro

v1/1

174,3

348,5

v1/2

174,3

567,1

v1/3

174,3

709,2

v1/4

174,3

1 712,1

v2/1

31,0

62,0

v2/2

95,1

190,1

v2/3

159,0

318,0

v2/4

159,0

465,4

v2/5

159,0

611,5

v2/6

159,0

1 186,0

v3/1, h1/1

23,0

45,8

v3/2, h1/2

51,4

102,8

v3/3, h1/3

79,8

159,7

v3/4, h1/4

79,8

282,5

v3/5

79,8

415,9

v4/1, h2/1

24,8

49,5

v4/2, h2/2

41,9

83,6

v4/3, h2/3

58,9

117,7

65. In § 73 entfällt der Abs. 6 und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der oder dem Vertragsbediensteten gebührt die Funktionszulage der Einstiegsstufe. Ihr oder ihm gebührt die Funktionszulage der Regelstufe

           1. in der Entlohnungsgruppe v1 ab der Entlohnungsstufe 3,

           2. in den Entlohnungsgruppen v2, v3 und h1 ab der Entlohnungsstufe 2 und

           3. in den Entlohnungsgruppen v4 und h2 ab dem auf die Vollendung eines Besoldungsdienstalters von einem Jahr folgenden Monatsersten.“

66. In § 73 Abs. 7 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz und wird folgender Satz angefügt:

„Die für die Bemessung der Funktionszulage maßgebende Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.“

66a. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 9 778,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 321,8 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 422,6 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 965,4 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 965,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 11 720,9 €.“

67. In § 74 Abs. 6 entfallen der zweite und der dritte Satz.

68. In § 84 Abs. 1 werden nach Z 2a folgende Z 2b und 2c eingefügt:

      „2b. auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,

         2c. auf Vertragsbedienstete der Schulevaluation, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,“

69. In § 84 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Ausdruck „VKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2“ eingefügt.

70. § 84b lautet:

§ 84b. Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind § 36a Abs. 1 und 2 und § 36b Abs. 1 weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.“

71. Nach § 84b wird folgender § 84c samt Überschrift eingefügt:

„Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase

§ 84c. (1) Abweichend von § 73 Abs. 2a gebührt

           1. Vertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 73 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, und

           2. Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach § 66 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.

(2) Abweichend von § 71 Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 268,3 €.“

72. § 89 Abs. 3 entfällt.

73. In § 89 Abs. 4 entfallen die Wortfolge „ , von Abs. 3 nicht erfassten“ sowie der zweite Satz und wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 Z 7“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 Z 12“ ersetzt.

74. In § 89 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

75. Dem § 90a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Ernennungserfordernisse im Sinne des § 207e Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 1 LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a oder gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a LVG erfüllt, wobei eine zehnjährige erfolgreiche Lehrpraxis im Sinne von § 207e Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 2 LDG 1984 die Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3 bzw. § 38 Abs. 3a Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und Z 3 LVG bzw. § 3 Abs. 3a Z 2 und Z 3 LVG ersetzt.“

75a. Die Tabelle in § 90e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 160,4

2 978,3

2 709,6

2 539,5

2 300,8

2 089,9

2

3 224,1

3 071,9

2 787,0

2 608,8

2 337,6

2 120,2

3

3 482,2

3 199,6

2 861,8

2 680,0

2 376,0

2 149,3

4

3 740,1

3 418,2

2 957,7

2 768,5

2 416,2

2 178,6

5

3 999,5

3 646,7

3 119,9

2 913,3

2 503,6

2 217,8

6

4 258,5

3 872,8

3 304,1

3 061,9

2 616,2

2 277,2

7

4 519,9

4 095,1

3 497,1

3 216,8

2 733,0

2 351,2

8

4 781,9

4 325,0

3 709,4

3 385,1

2 846,9

2 429,6

9

5 042,2

4 554,5

3 923,2

3 555,7

2 962,4

2 511,4

10

5 305,1

4 768,3

4 139,4

3 729,2

3 079,4

2 596,6

11

5 569,0

4 995,5

4 355,6

3 899,8

3 225,3

2 686,0

12

5 832,0

5 222,8

4 571,8

4 073,0

3 383,9

2 774,6

13

6 093,6

5 451,3

4 787,9

4 246,1

3 542,5

2 865,5

14

6 382,4

5 677,2

4 998,0

4 414,6

3 699,5

2 972,4

15

6 744,9

5 915,5

5 193,5

4 568,1

3 845,8

3 095,3

16

7 093,7

6 131,9

5 399,6

4 730,4

3 989,6

3 217,9

17

7 441,2

6 238,8

5 608,4

4 897,4

4 144,3

3 338,5

18

7 701,6

6 562,7

5 758,2

5 015,4

4 291,7

3 461,3

19

--

--

--

--

4 326,1

3 522,8

76. In § 90e Abs. 2 werden nach dem Zitat „§ 59b“ ein Beistrich sowie das Zitat „§ 59c“ eingefügt.

77. In § 90e Abs. 4 Z 3 wird der Begriff „Schulpraktika“ durch die Wortfolge „die schulpraktische Ausbildung“ ersetzt.

77a. Die Tabelle in § 90o Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs- gruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

2 871,6

l 2a 2

1 459,2

l 2a 1

1 366,8

l 2b 1

1 213,2

l 3

1 122,0

78. In § 90p Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

78a. In § 90p werden ersetzt:

                a) in Abs. 2 der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „76,7 €“ und der Betrag „21,8 €“ durch den     Betrag „23,4 €“

                b) in Abs. 2 und 5 der Betrag „26,6 €“ jeweils durch den Betrag „28,5 €“ und der Betrag „8,1 €“ jeweils durch den Betrag „8,7 €“,

                c) in Abs. 3 und 4 der Betrag „48,4 €“ jeweils durch den Betrag „51,9 €“ und der Betrag               „87,7 €“ jeweils durch den Betrag „94,1 €“,

                d) in Abs. 5 der Betrag „32,3 €“ durch den Betrag „34,7 €“ und der Betrag „10,3 €“ durch den     Betrag „11,1 €“,

                e) in Abs. 6 der Betrag „54,3 €“ durch den Betrag „58,3 €“,

                f) in Abs. 7 der Betrag „11,4 €“ durch den Betrag „12,2 €“,

                g) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „51,9 €“ durch den Betrag „55,7 €“,

                h) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „79,5 €“ durch den Betrag „85,3 €“,

                i) in Abs. 9 der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“.

78b. In § 90q werden ersetzt:

                a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „854,8 €“ jeweils durch den Betrag            „917,4 €“,

                b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „1 068,0 €“ jeweils durch den Betrag         „1 146,2 €“,

                c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 282,7 €“ durch den Betrag „1 376,6 €“,

                d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 180,2 €“ durch den Betrag „1 266,6 €“.

78c. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:

                a) der Betrag „5 115,7 €“ durch den Betrag „5 490,2 €“,

                b) der Betrag „4 519,3 €“ durch den Betrag „4 850,1 €“,

                c) der Betrag „3 756,8 €“ durch den Betrag „4 031,8 €“,

                d) der Betrag „2 821,5 €“ durch den Betrag „3 028,0 €“.

79. In § 94a Abs. 6 wird nach der Zitierung „nach § 72“ die Zitierung „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ eingefügt.

79a. § 95 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2023 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2023 um 7,15%, mindestens jedoch um 170,0 €, erhöht, sofern

           1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

           2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2023 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2023 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

80. In § 100 Abs. 67 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ersetzt.

81. Dem § 100 Abs. 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden folgende Sätze angefügt:

„Steht für eine Verwendung an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen.“

82. In § 100 Abs. 99 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

83. Dem § 100 werden folgende Abs. 109 bis 111 angefügt:

„(109) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 48p Abs. 5 mit 1. Oktober 2021,

           2. § 40 Abs. 3 mit 29. Juli 2022,

           3. § 46a Abs. 6, § 90e Abs. 2 und Abs. 4 Z 3, § 100 Abs. 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 3 Z 81 und Abs. 8 und 9 der Anlage 2 zu § 38 VBG mit 1. September 2022,

           4. § 5c Abs. 3a, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29g Abs. 4, § 38 Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 39 Abs. 12, § 44a Abs. 8, § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 2a, § 47 Abs. 6, § 48g Abs. 1, § 48n Abs. 5, § 48r Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 84 Abs. 1 Z 2b und 2c und Abs. 3 Z 4 und § 90p Abs. 1 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           5. die die §§ 29l, 29m, 66 und 84c betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Art. 3 Z 6, § 4a Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, die Überschrift zu § 29l, § 29l Abs. 1 und 2, § 29m samt Überschrift, § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sowie Abs. 7 bis 9, § 34 Abs. 2a, § 36a Abs. 1 bis 4, § 36b Abs. 1, 6, 6a, 8a und 9, § 38 Abs. 11a, § 43a Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 und Abs. 10 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 47c Abs. 4 und 6, § 47d Abs. 4, § 48o Abs. 2, 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 66 samt Überschrift, § 67 Abs. 2 und 3, § 71 Abs. 1, 1a und 2, § 73 Abs. 2, 2a und 7, § 74 Abs. 2 und 6, § 84b, § 84c samt Überschrift, § 89 Abs. 4 und 5, § 90e Abs. 1, § 90o Abs. 2, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1, § 94a Abs. 6 und § 95 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des den § 72 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses, des § 44, des § 67 Abs. 4, des § 72 samt Überschrift, des § 73 Abs. 6 und des § 89 Abs. 3 mit 1. Jänner 2023,

           6. § 4 Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 5, Abs. 2a, Abs. 3 sowie Abs. 8 und 9 mit 1. April 2023,

           7. § 38 Abs. 4 und Abs. 14 Z 2, § 48 Abs. 1 bis 4, § 48n Abs. 5a, § 90a Abs. 6, § 100 Abs. 67 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 211/2013 in der Fassung des Art. 3 Z 80 und § 100 Abs. 99 mit 1. September 2023,

           8. § 48h Abs. 7 mit 1. Oktober 2023.

(110) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.

(111) Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a BDG 1979 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß § 65 Abs. 1 HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“

84. Der Anlage 2 zu § 38 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 pädagogisch-praktische Studienanteile (§ 35 Z 36 und § 42a Abs. 6 HG bzw. § 51 Z 5e und § 76 Abs. 5 UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS‑Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS‑Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS‑Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.

(9) Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. Art. IIa Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Artikel I, IIa, IV, V, VII und VIII,“.

2. In Art. IIa Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§§ 4,“ der Ausdruck „5a,“ eingefügt.

3. Nach Art. VII wird folgender Art. VIII samt Überschrift eingefügt:

„Artikel VIII

Informationen zum Dienstverhältnis

(1) Die oder der Bedienstete ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über dessen wesentliche Aspekte zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:

           1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,

           2. Beginn des Dienstverhältnisses,

           3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses im Falle des richterlichen Vorbereitungsdienstes,

           4. Dienstort,

           5. welcher Beschäftigungsart die oder der Bedienstete zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema und welcher Gehaltsgruppe sie oder er zugeordnet wird,

           6. Ausmaß der Auslastung,

           7. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

           8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

           9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,

        10. ob und welche Ausbildung nach dem II. Abschnitt des 1. Teils bis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt erfolgreich zu absolvieren ist,

        11. Identität des Sozialversicherungsträgers.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Staat, in dem die oder der Bedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,

           2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,

           3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,

           4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“

4. Dem § 2a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß des § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.“

5. § 3 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.“

6. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.“

7. § 3 Abs. 4 entfällt.

8. Dem § 7 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die oder der Bedienstete im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

           1. einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a,

           2. einer Pflegeteilzeit nach § 76e,

           3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 63,

           4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75f oder

           5. einer Pflegefreistellung nach § 75c

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.

(5) Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(6) Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“

9. In § 16 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Verwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 23 Abs. 1) anzurechnen.“

10. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Prüfungstätigkeit

§ 19a. Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.“

11. In § 26 Abs. 1 entfällt der Satz „Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein.“

12. In § 32 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ die Wortfolge „ , jener des Außensenats auch an den Personalsenat“ eingefügt.

13. Nach § 32 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hat ein eigener Personalsenat, in dem die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der längsten Dienstzeit in dieser Funktion, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz führt und dem die Wahlmitglieder des Personalsenats und des Außensenats beim Obersten Gerichtshof angehören, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und diesen an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4b) Für den gemäß Abs. 4a gebildeten Personalsenat gelten die §§ 47 Abs. 1 und 3 bis 5, 48 Abs. 1 und 49 mit folgenden Maßgaben:

           1. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der nächstlängsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz zu führen.

           2. Die Sitzungen des Personalsenats sind von der oder dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstands einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.

           3. Über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 4 entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.“

14. § 32b samt Überschrift lautet:

„Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren

§ 32b. (1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, sind sämtliche entscheidungswesentliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auf ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Anstatt ihrer oder seiner Anhörung kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerberinnen oder Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.

(4) Das Protokoll über die Anhörung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre oder seine Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen. Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten weiterzuleiten.“

15. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ ersetzt.

16. § 34 samt Überschrift lautet:

„Angehörigenverhältnis

§ 34. (1) Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.“

17. § 35 samt Überschrift entfällt.

18. In § 47 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „unter einem auch der“ die Wortfolge „oder dem“ eingefügt.

19. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende des Personalsenats. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied des Personalsenats spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.“

20. § 48 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und“

21. Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Richterin durch ihr oder der Richter durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Richterin als solche oder der Richter als solcher tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

21a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

stufe

Euro

1

4 530,0

4 530,0

4 530,0

--

--

2

4 942,6

4 942,6

4 942,6

--

--

3

5 564,2

5 564,2

5 564,2

--

--

4

6 163,8

6 163,8

6 349,3

7 108,4

--

5

6 763,2

6 875,0

7 161,3

7 557,9

9 506,3

6

7 325,6

7 505,0

7 879,9

8 276,7

10 030,6

7

7 788,9

7 969,5

8 448,7

8 995,1

10 869,6

8

8 172,2

8 351,5

8 869,9

9 678,1

12 028,0

9

8 307,3

8 486,7

9 011,2

9 926,1

12 536,7

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 13 848,7 €,

           2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 798,1 €,

           3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 15 221,9 €,

           4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 12 535,5 €.“

21b. In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „8 648,4 €“ durch den Betrag „9 266,8 €“ und der Betrag „9 263,7 €“ durch den Betrag „9 926,1 €“ ersetzt.

22. § 67 Z 1 und 2 lauten:

         „1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 457,8 € und

           2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 3 850,0 €.“

22a. In § 68 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „171,9 €“ durch den Betrag „184,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „251,4 €“ durch den Betrag „269,8 €“,

                c) in Z 3 und Z 6 der Betrag „387,5 €“ jeweils durch den Betrag „415,9 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „456,7 €“ durch den Betrag „490,1 €“,

                e) in Z 5 der Betrag „581,4 €“ durch den Betrag „624,0 €“,

                f) in Z 7 der Betrag „1 070,5 €“ durch den Betrag „1 148,9 €“,

                g) in Z 8 der Betrag „1 332,3 €“ durch den Betrag „1 429,8 €“,

                h) in Z 9 der Betrag „979,3 €“ durch den Betrag „1 051,0 €“,

                i) in Z 10 der Betrag „684,0 €“ durch den Betrag „734,1 €“.

23. Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.“

24. § 75c Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

25. In § 75c Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

26. In § 76a Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „dem Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.

27. In § 76a Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.

28. In § 76a Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.

29. In § 76b Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „schulpflichtigen Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.

30. § 76d Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

31. Nach § 76i wird folgender § 76j samt Überschrift eingefügt:

Sonstige Rechte

§ 76j. (1) Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.“

32. In § 100 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

32a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

3 143,1

--

--

2

3 223,0

--

--

3

3 541,3

--

--

4

3 860,5

--

--

5

4 179,8

--

--

6

4 503,0

--

--

7

4 823,6

--

--

8

5 119,6

5 548,3

--

9

5 354,5

5 628,2

5 943,8

10

5 658,9

5 948,8

6 023,7

11

5 965,9

6 271,8

6 426,6

12

6 271,8

6 592,5

7 151,5

13

6 577,6

6 915,6

7 956,1

14

6 888,4

7 317,3

8 277,9

15

7 209,3

7 960,9

8 599,5

16

7 532,0

8 523,6

8 920,2

17

7 772,9

8 765,5

9 163,5

32b. Die Tabelle in § 169a erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

124,9

große Daz

501,4

32c. In § 170 Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „141,0 €“,

                c) in Z 1 lit. c der Betrag „120,1 €“ durch den Betrag „128,9 €“,

                d) in Z 1 lit. d der Betrag „109,7 €“ durch den Betrag „117,7 €“,

                e) in Z 1 lit. e der Betrag „98,1 €“ durch den Betrag „105,3 €“,

                f) in Z 1 lit. f der Betrag „85,4 €“ durch den Betrag „91,7 €“,

                g) in Z 1 lit. g der Betrag „75,0 €“ durch den Betrag „80,5 €“,

                h) in Z 2 lit. a der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“,

                i) in Z 2 lit. b der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“,

                j) in Z 2 lit. c der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „86,5 €“,

                k) in Z 2 lit. d der Betrag „69,2 €“ durch den Betrag „74,3 €“.

33. In § 175 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ die Wortfolge „Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ eingefügt.

34. In § 186 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende der Personalkommission. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied der Personalkommission spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.“

35. In § 186 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 2a“ eingefügt.

36. In § 186 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn

           1. alle Mitglieder der Personalkommission einer solchen Beschlussfassung zustimmen,

           2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und

           3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht eines der Mitglieder die Behandlung des Vorschlags in einer Vollsitzung verlangt.“

36a. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

4 805,0

--

--

2

5 217,9

--

--

3

5 840,7

--

--

4

6 438,9

7 108,4

--

5

7 039,6

7 557,9

9 506,3

6

7 601,0

8 276,7

10 030,6

7

8 065,3

8 995,1

10 869,6

8

8 448,7

9 678,1

12 028,0

9

8 583,6

9 926,1

12 536,7

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 14 095,5 €.“

37. In § 190 Abs. 2 Z 2 erhalten die lit. e die Bezeichnung „f)“ und die lit. f die Bezeichnung „g)“ und wird davor als lit. e die Wortfolge „e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,“ eingefügt.

37a. In § 190 Abs. 7 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „10 438,0 €“ durch den Betrag „11 184,3 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „11 700,1 €“ durch den Betrag „12 536,7 €“,

                c) in Z 2 lit. a und in Z 3 lit. a der Betrag „8 648,4 €“ jeweils durch den Betrag „9 266,8 €“,

                d) in Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „9 263,7 €“ jeweils durch den Betrag „9 926,1 €“.

37b. In § 192 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „308,0 €“ durch den Betrag „330,5 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „387,5 €“ durch den Betrag „415,9 €“,

                c) in Z 3 der Betrag „808,6 €“ durch den Betrag „867,8 €“,

                d) in Z 4 der Betrag „1 070,5 €“ durch den Betrag „1 148,9 €“,

                e) in Z 5 der Betrag „1 332,3 €“ durch den Betrag „1 429,8 €“,

                f) in Z 6 der Betrag „979,3 €“ durch den Betrag „1 051,0 €“,

                g) in Z 7 der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“,

                h) in Z 8 der Betrag „354,0 €“ durch den Betrag „379,9 €“.

37c. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

3 143,1

--

--

2

3 223,0

--

--

3

3 541,3

--

--

4

3 860,5

--

--

5

4 179,8

--

--

6

4 503,0

--

--

7

4 823,6

--

--

8

5 119,6

5 548,3

--

9

5 354,5

5 628,2

5 943,8

10

5 658,9

5 948,8

6 023,7

11

5 965,9

6 271,8

6 426,6

12

6 271,8

6 592,5

7 151,5

13

6 577,6

6 915,6

7 956,1

14

6 888,4

7 317,3

8 277,9

15

7 209,3

7 960,9

8 599,5

16

7 532,0

8 523,6

8 920,2

17

7 772,9

8 765,5

9 163,5

37d. Die Tabelle in § 198 erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

124,9

große Daz

501,4

37e. In § 200 Abs. 1 werden ersetzt:

                a) in Z 1 lit. a der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“,

                b) in Z 1 lit. b der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „141,0 €“,

                c) in Z 1 lit. c der Betrag „120,1 €“ durch den Betrag „128,9 €“,

                d) in Z 1 lit. d der Betrag „109,7 €“ durch den Betrag „117,7 €“,

                e) in Z 1 lit. e der Betrag „98,1 €“ durch den Betrag „105,3 €“,

                f) in Z 1 lit. f der Betrag „85,4 €“ durch den Betrag „91,7 €“,

                g) in Z 1 lit. g der Betrag „75,0 €“ durch den Betrag „80,5 €“,

                h) in Z 2 lit. a der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“,

                i) in Z 2 lit. b der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“,

                j) in Z 2 lit. c der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „86,5 €“,

                k) in Z 2 lit. d der Betrag „69,2 €“ durch den Betrag „74,3 €“.

38. Der bisherige § 204a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, erhält die Bezeichnung „§ 204b“.

39. § 205 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II), die Stabsstelle für Datenschutz und die Stabsstelle für Vergaberecht.“

40. Dem § 212 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 2a Abs. 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 bis 6, § 16 Abs. 3a, § 19a samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2, 4a und 4b, § 32b samt Überschrift, § 33 Abs. 4, § 34 samt Überschrift, § 47 Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 3 Z 2, § 66 Abs. 1 und 12, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 71 Abs. 4, § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 7, § 76a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 76b Abs. 1 Z 1, § 76d Abs. 4, § 76j samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 6, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Z 6, § 186 Abs. 2a, 3 und 3a und § 190 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 sowie der Entfall des § 3 Abs. 4 und des § 35 samt Überschrift mit 1. Jänner 2023,

           2. Art. IIa Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie Art. VIII samt Überschrift mit 1. April 2023,

           3. § 59 Abs. 7, § 204b und § 205 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

Informationen zum Dienstverhältnis

§ 5a. (1) Die Landeslehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:

           1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Landeslehrperson,

           2. Beginn des Dienstverhältnisses,

           3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,

           4. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,

           5. welcher Verwendungsgruppe die Landeslehrperson zugeordnet wird,

           6. Ausmaß der Wochendienstzeit,

           7. das Ferien- und Urlaubsausmaß,

           8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

           9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,

        10. Identität des Sozialversicherungsträgers.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Staat, in dem die Landeslehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,

           2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,

           3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,

           4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“

2. Dem § 9 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die Landesehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

           1. einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,

           2. einer Pflegeteilzeit nach § 46a,

           3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,

           4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder

           5. einer Pflegefreistellung nach § 59

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.

(7) Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(8) Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“

3. In § 23b Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.

4. In § 26b Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.

5. In § 26c Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Schulcluster-Leitung kann für eine angefangene Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern von der Bindung weiterer 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal absehen.“

6. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt“ durch die Wortfolge „der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt“ ersetzt.

7. Dem § 32 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landeslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“

8. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

9. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“

10. In § 46 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.

11. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.

12. In § 50 Abs. 6 entfällt der zweite und dritte Satz.

13. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

14. In § 59 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.

15. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:

Sonstige Rechte

§ 60a. (1) Die Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder eine Pflegefreistellung nach § 59 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die Landeslehrperson, die eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.“

15a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 10 erhält folgende Fassung:

in der Dienstzulagen-gruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

I

708,1

756,3

803,3

II

659,6

705,4

749,0

III

543,4

580,6

616,6

IV

483,9

517,4

549,6

V

325,5

346,5

368,9

VI

271,0

289,7

307,0

16. § 115i Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 und § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“

17. In § 123 Abs. 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird in der Z 5 die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

18. In § 123 Abs. 94 wird das Zitat „§ 51 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 51a Abs. 5“ ersetzt.

19. Dem § 123 wird folgender Abs. 95 angefügt:

„(95) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 23b Abs. 3, § 26b Abs. 5, § 26c Abs. 6, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8, § 41 Abs. 7, § 50 Abs. 6, § 115i Abs. 2, § 123 Abs. 94 und Art. I Abs. 16 der Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 9 Abs. 6 bis 8, § 46 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 60a samt Überschrift, § 106 Abs. 2 Z 10 sowie § 123 Abs. 81 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023,

           3. § 5a samt Überschrift mit 1. April 2023.“

20. Dem Art. I der Anlage wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer allgemeinbildenden Pflichtschule werden weiters durch den Erwerb eines auf einen Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

Informationen zum Dienstverhältnis

§ 5a. (1) Die Lehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:

           1. Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Lehrperson,

           2. Beginn des Dienstverhältnisses,

           3. Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,

           4. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,

           5. welcher Verwendungsgruppe die Lehrperson zugeordnet wird,

           6. Ausmaß der Wochendienstzeit,

           7. das Ferien- und Urlaubsausmaß,

           8. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

           9. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,

        10. Identität des Sozialversicherungsträgers.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Lehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Staat, in dem die Lehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,

           2. Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,

           3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,

           4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“

2. Dem § 9 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die Lehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

           1. einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,

           2. einer Pflegeteilzeit nach § 46a,

           3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,

           4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder

           5. einer Pflegefreistellung nach § 66

gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.

(7) Wird die Lehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(8) Ist die Lehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“

3. In § 23a Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.

4. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Lehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Lehrperson als solche tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

5. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“

6. In § 46 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.

7. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.

8. In § 65b Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „einen einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

9. § 66 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

10. In § 66 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.

11. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

Sonstige Rechte

§ 68a. (1) Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder eine Pflegefreistellung nach § 66 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die Lehrperson, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.“

12. In § 119d wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ die Wortfolge „ , Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner“ und nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

13. Dem § 127 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 23a Abs. 3, § 41 Abs. 7 und § 65b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           2. § 9 Abs. 6 bis 8, § 46 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 66 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 68a samt Überschrift und § 119d mit 1. Jänner 2023,

           3. § 5a samt Überschrift mit 1. April 2023.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2b Z 2 wird vor dem Wort „Berufspraxis“ die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „facheinschlägige“ durch die Wortfolge „fachlich geeignete“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 11a entfällt die Wortfolge „oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen“.

5. In § 5 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 erfüllen“ eingefügt.

6. In § 7 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „des Studiums gemäß Abs. 2“ das Zitat „Z 2“.

7. Dem § 8 Abs. 14a wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine Landesvertragslehrperson die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an bis zu drei Schulen übernimmt, kann das landesgesetzlich zuständige Organ die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson für jede betreute Schule um drei Wochenstunden vermindern.“

8. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 14a Abs. 9 werden nach dem Zitat „§ 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt“ eingefügt.

10. § 15 entfällt.

11. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landesvertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“

11a. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 116,1

2

3 546,0

3

3 977,1

4

4 408,2

5

4 839,5

6

5 270,7

7

5 537,1

12. In § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

13. In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS‑Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTS‑Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“

14. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.“

14a. In § 19 werden ersetzt:

                a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“,

                b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“,

                c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“,

                d) in Abs. 10 der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch   den Betrag „579,4 €“.

14b. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

771,3

1 350,7

1 606,8

1 864,3

mehr als 5 Jahre

900,0

1 606,8

1 864,3

2 121,8

14c. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „599,8 €“ durch den Betrag „643,7 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“.

15. Der Text des § 21a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 17 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 20 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.“

15a. In § 21b wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.

15b. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“.

15c. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.

16. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.“

16a. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“ ersetzt.

16b. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“ ersetzt.

16c. In § 24a werden ersetzt:

                a) in Abs. 4 der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“,

                b) in Abs. 6 Z 1 der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“,

                c) in Abs. 6 Z 2 der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“,

                d) in Abs. 6 Z 3 der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“.

17. In § 24b Abs. 1 wird die Wortgruppe „dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden“ durch die Wortgruppe „sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden“ ersetzt.

17a. In § 24b Abs. 4 wird der Betrag „30,0 €“ durch den Betrag „32,2 €“ ersetzt.

18. § 24b Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.“

19. In § 25 wird in Z 1 bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.

(4) Die Kündigungsfirst beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.“

20. In § 26 Abs. 2 lit. i entfällt der Beistrich und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist,“ angefügt.

21 In § 26 Abs. 2 lit. q wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt.

22. Dem § 26 Abs. 2 wird folgende lit. r angefügt:

              „r) bezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 40a Abs. 7 VBG der § 31 Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden ist.“

23. In § 32 Abs. 15 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

24. Dem § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden folgende Sätze angefügt:

„Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.“

25. In § 32 Abs. 33 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

26. Dem § 32 werden folgende Abs. 38 und 39 angefügt:

„(38) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 7 Abs. 3 mit 29. Juli 2022;

           2. § 19 Abs. 6, § 26 Abs. 2 lit. i und § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 24 mit 1. September 2022;

           3. § 3 Abs. 2b Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 14a Abs. 9, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24b Abs. 1 und 5, § 26 Abs. 2 lit. q und r und § 32 Abs. 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft,

           4. § 3 Abs. 11a, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 sowie der Entfall des § 15 mit 1. Jänner 2023,

           5. § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 14a, § 21a, § 25 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 15 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 23 und § 32 Abs. 33 zweiter Satz mit 1. September 2023,

           6. § 5 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(39) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. I Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS‑Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.“

2. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 12 entfällt die Wortfolge „oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen“.

4. In § 8 Abs. 18 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

4a. Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 116,1

2

3 546,0

3

3 977,1

4

4 408,2

5

4 839,5

6

5 270,7

7

5 537,1

5. In § 19 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,“

6. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS‑Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS‑Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“

6a. In § 20 werden ersetzt:

                a) in Abs. 4 Z 1 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“,

                b) in Abs. 4 Z 2 der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“,

                c) in Abs. 4 Z 3 und in Abs. 5 der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“,

                d) in Abs. 6 der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch     den Betrag „579,4 €“,

                e) in Abs. 7 Z 1 der Betrag „479,9 €“ durch den Betrag „515,0 €“,

                f) in Abs. 7 Z 2 der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“,

                g) in Abs. 7 Z 3 der Betrag „862,9 €“ durch den Betrag „926,1 €“.

6b. Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

771,3

1 350,7

1 606,8

1 864,3

mehr als 5 Jahre

900,0

1 606,8

1 864,3

2 121,8

6c. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „838,6 €“ durch den Betrag „900,0 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „1 018,5 €“ durch den Betrag „1 093,1 €“.

7. Der Text des § 22a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 14 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 21 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.“

7a. In § 23 Abs. 2 werden ersetzt:

                a) in Z 1 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“,

                b) in Z 2 der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“.

7b. In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.

8. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.“

8a. In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“ ersetzt.

8b. In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“ ersetzt.

9. In § 26 wird in Z 1 bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.“

10. In § 31 Abs. 10 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

11. Dem § 31 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:

„(28) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 2a mit 1. September 2022,

           2. § 3 Abs. 12, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2023,

           3. § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 18, § 22a, § 26, § 31 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2023 und

           4. § 19 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 2a sowie § 24 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(29) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS‑Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“ der Satzteil „ , jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen,“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 wird in Z 2 nach dem Wort „Name“ der Begriff „ , Geburtsdatum“, in Z 5 nach dem Begriff „Kündigungstermine,“ die Wortfolge „Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,“ und in Z 6 nach dem Begriff „wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,“ der Begriff „Sitz des Unternehmens,“ eingefügt.

4. § 4 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. vorgesehene Verwendung oder kurze Beschreibung der Arbeit,“

5. In § 4 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Wort „Fälligkeit“ die Wortfolge „und Art der Auszahlung“ eingefügt.

6. § 4 Abs. 2 Z 11 lautet:

      „11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, gegebenenfalls Modalitäten und Vergütung von Überstunden, gegebenenfalls Modalitäten für Änderungen von Schichtplänen,“

7. In § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 13 bis 15 angefügt:

      „13. gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,

        14. gegebenenfalls Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung,

        15. Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers und der Betrieblichen Vorsorgekasse.“

8.§ 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“

9. In § 4 Abs. 4 werden das Zitat „Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 5, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgestaltung“ die Wortfolge „oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien“ eingefügt.

10. In § 4 Abs. 5 werden die Wortfolge „einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn“ durch die Wortfolge „am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgestaltung“ die Wortfolge „oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien“ eingefügt.

11. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“

12. In § 7a wird in Abs. 4b Z 2 das Zitat „§ 42 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 2“ und in Abs. 5 das Zitat „§ 42 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.

13. Dem § 7a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“

14. In § 7b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

15. Dem § 7c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Dienstgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit schriftlich zu begründen.“

16. In § 7c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

17. Nach § 7c werden folgende §§ 7d bis 7f samt Überschriften eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 7d. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;

           2. Beratung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, betraut wurde, oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10% unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.

(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.

(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.

(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach § 19 zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.

(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 32 das ungeschmälerte Entgelt, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt, bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Jahresentgelt zugrunde zu legen.

(8) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) darf eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.

Lage der Normalarbeitszeit

§ 7e. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn

           1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

           2. der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,

           3. berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und

           4. keine Vereinbarung entgegensteht.

(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

Abgeltung von Zeitguthaben

§ 7f. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird.

(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%, für Teilzeitbeschäftigte von 25%. Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

18. Nach dem nunmehrigen § 7g werden folgende §§ 7h und 7i samt Überschriften eingefügt:

„Unabdingbarkeit

§ 7h. Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den §§ 7a und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld

§ 7i. (1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des § 20 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

(2) § 15f Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes und Abs. 2 MSchG gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des § 20 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.“

19. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.“

20. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

21. Dem § 10 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist der Dienstgeber aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung verpflichtet, der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Hinblick auf ihre oder seine Tätigkeit Fortbildungen anzubieten, dann haben diese für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer kostenlos zu sein. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen ist Arbeitszeit.“

22. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:

„Homeoffice

§ 10a. (1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.

(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(3) Der Dienstgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(4) Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Dienstvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.

Mehrfachbeschäftigung

§ 10b. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Sie oder er hat dies dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.

(2) Der Dienstgeber kann die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses untersagen, wenn die Tätigkeit mit der Verwendung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im bestehenden Dienstverhältnis aus objektiven Gründen, insbesondere wegen der Gefährdung ihrer oder seiner Gesundheit oder Sicherheit, wegen der Verursachung von Interessenkonflikten oder wegen der Gefährdung von Betriebsgeheimnissen, unvereinbar ist.“

23. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“

24. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.“

25. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen

§ 11a. Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern gebührt (Ist‑Grundlohn). Der Ist‑Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“

26. Die Überschrift zu § 13 lautet:

„Sonderzahlungen“

27. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate beschäftigt werden, Abweichendes vorsehen.“

28. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Für verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

29. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Inwieweit die bereitgestellte Wohnung Einrichtungsgegenstände zu enthalten oder ausgestattet zu sein hat, kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag festgelegt werden.“

30. In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder“.

31. § 18 Abs. 1a entfällt.

32. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung“

33. In § 22 entfällt die Wortfolge „Wartezeit (§ 18 Abs. 1),“.

34. Dem § 23 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung“

35. § 23 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen sowie die notwendige Pflege einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person,“

36. § 23 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. eigene Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft,“

37. Nach § 23 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft der Kinder,“

38. § 23 Abs. 2 Z 3 bis 5 lautet:

         „3. Niederkunft der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin,

           4. Begräbnis der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

           5. ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,“

39. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie oder er unbeschadet ihrer oder seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“

40. In der Überschrift zu § 28 wird das Zitat „BMVG“ durch das Zitat „BMSVG“ ersetzt.

41. In § 35b Abs. 1 wird nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

42. Nach § 35c wird folgender § 35d samt Überschrift eingefügt:

„Kündigungs-, Entlassungsschutz und Schutz vor Benachteiligung

§ 35d. (1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nach folgenden Bestimmungen Maßnahmen beantragen oder Rechte geltend machen bzw. in Anspruch nehmen oder deren Durchsetzung anstreben, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt noch entlassen noch benachteiligt werden: § 4 (Informationen zum Dienstverhältnis), § 7c (Pflegeteilzeit), § 10 Abs. 2 (verpflichtende Fortbildung), § 10b (zulässige Mehrfachbeschäftigung), § 23 Abs. 2 Z 1 oder Z 1a (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), § 29o VBG (Frühkarenzurlaub).

(2) Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der Ansicht ist, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein.

(3) Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer der Ansicht, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. § 105 ArbVG gilt sinngemäß.“

43. Die Überschrift zu § 37 lautet:

„Normalarbeitszeit“

44. In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“.

45. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“

46. Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“

47. Dem § 40 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten“

48. Die §§ 42 und 42a samt Überschriften lauten:

„Überstundenarbeit

§ 42. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

           1. die Grenzen der nach den §§ 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder

           2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aus der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 37 bis 41 ergibt.

(2) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 37a Abs. 1 letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 42a. (1) Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 39 Abs. 4 zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 39 Abs. 4 zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 37 Abs. 5 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

(5) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 47a Abs. 5 Z 3 darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Es steht den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern frei, Überstunden gemäß Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden während der Arbeitsspitzen die Tagesarbeitszeit von elf Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 52 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

(7) Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.“

49. Der bisherige § 42b samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung § 7g..

50. In § 43 Abs. 3 wird das Zitat „§ 42 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.

51. § 44 samt Überschrift lautet:

„Ruhepause

§ 44. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“

52. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

§ 44a. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, soweit dies auf Grund der Abs. 3 bis 6 oder des § 45 Abs. 1 bis 3 zulässig ist.

(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der nach der für sie oder ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(3) Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(4) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von Abs. 1 und 2 geregelt werden.

(5) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 4 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.

(6) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(7) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

der 1. Jänner (Neujahr), der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), der Ostermontag, der 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August (Mariä Himmelfahrt), der 26. Oktober (Nationalfeiertag), der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Mariä Empfängnis), der 25. Dezember (Weihnachten), der 26. Dezember (Stephanstag).

(8) Feiertage sind gesetzliche Ruhetage. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.

(9) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.“

53. § 45 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

§ 45. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:

           1. Viehpflege, Melken und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;

           2. Arbeiten im Rahmen einer Almausschank im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. 194/1994, oder einer Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und § 111 Abs. 2 Z 5 GewO;

           3. Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.

(2) Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.

(3) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.

(4) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 3 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.

(5) Den Dienstnehmerinnen oder den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.“

54. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:

„Ausgleichsruhe

§ 45a. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der während ihrer oder seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Abs. 6 auf ihre oder seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.

(2) Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

(3) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 1 und 2 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur im Rahmen des § 45 Abs. 2 beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.

(4) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 3 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.

(5) Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Abs. 1 ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.

(6) Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“

55. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Leistung von Überstunden gemäß § 42 Abs. 1 ist besonders zu vergüten (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird.“

56. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „50 vH“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

57. In § 46 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 44a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100%. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss.“

58. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Feiertage, die gemäß § 44a Abs. 8 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 5 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“

59. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitszeitaufzeichnungen

§ 47a. (1) Der Dienstgeber hat zumindest Aufzeichnungen zu führen über

           1. die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und deren Entlohnung;

           2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 40 Abs. 1 und § 45a.

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr oder ihm Einsicht zu gewähren.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Für

           1. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

           2. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und

           3. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

(6) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“

60. In § 49 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.

61. In § 49 Abs. 2 wird in Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren.“

62. Nach § 53 wird folgender § 54 samt Überschrift eingefügt:

„Aufzeichnungen

§ 54. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:

           1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;

           2. die Zeit, in welcher die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den bezahlten Urlaub genommen hat;

           3. das Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;

           4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund deren die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.“

63. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Urlaubsjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochenarbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Urlaubsjahr entspricht, zugrunde zu legen.“

64. In § 55 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1, 3 und 4“.

65. In § 63 Abs. 3 wird der Begriff „eine Lehrlingsentschädigung“ durch den Begriff „ein Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

66. § 65 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes (der oder des Lehrberechtigten);

           2. den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters;

           3. die Bezeichnung des Lehrberufes;

           4. das Datum des Vertragsabschlusses;

           5. den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer des Lehrverhältnisses;

           6. die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten der oder des Lehrberechtigten und des Lehrlings;

           7. die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalbezüge und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.

(3) Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

(4) Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.

(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.“

67. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Die oder der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

68. In § 67 Abs. 6 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. an saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.“

69. Dem § 67 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die oder der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.“

70. Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Z 2 auch der Lehrling unabhängig von seinem Alter sind zu verständigen

           1. von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

           2. schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.“

71. § 69 Z 1 lautet:

         „1. durch Ablauf der Lehrzeit;“

72. In § 69 Z 3 und in § 70 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „des Lehrherrn“ jeweils durch den Ausdruck „der oder des Lehrberechtigten“ ersetzt.

73. In § 69 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. durch Auflösung während der Probezeit;“

74. In § 69 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 8 und Z 9 angefügt:

         „8. durch außerordentliche Auflösung (§ 71a);

           9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“

75. Die Überschrift zu § 70 lautet:

„Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen“

76. In § 71 wird die Wortfolge „oder seinem gesetzlichen Vertreter“ durch den Satzteil „ , bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters,“ ersetzt.

77. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildungsübertritt

§ 71a. (1) Sowohl die oder der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis schriftlich zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Auflösung ist seitens der oder des Lehrberechtigten ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist. Keinesfalls darf die Auflösung erfolgen, weil der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt.

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge zur Teilqualifikation nicht anzuwenden.

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.

(5) Die oder der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die oder der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die oder der Lehrberechtigte hat die Mediatorin oder den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die oder der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die oder der Lehrberechtigte zu tragen.

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der oder des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin oder der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der oder des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Im Falle der Auflösung hat die oder der Lehrberechtigte der zuständigen Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, dem VKG, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist § 21 anzuwenden.“

78. In § 85 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 136 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287)“.

79. In § 92b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“ und wird die Abkürzung „ vH“ jeweils durch das Zeichen „%“ ersetzt.

80. In § 92b entfallen die Abs. 3a, 4c und 4d.

81. § 92b Abs. 4 Z 1 lit. c lautet:

              „c) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“

82. Dem § 92b Abs. 4 Z 1 werden folgende lit. d und e angefügt:

             „d) wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG oder

                e) im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 18 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) oder“

83. In § 93 Abs. 10 wird nach dem Begriff „§ 54 samt Überschrift“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000“ eingefügt.

84. In § 93 entfallen die Abs. 18 und 19; der bisherige Abs. 20 erhält die Absatzbezeichnung „(18)“.

85. Dem § 93 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 11a samt Überschrift mit 1. Jänner 2023 und gilt für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen,

           2. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5, 6, 8, 9, 11 bis 15, Abs. 3 bis Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 7a Abs. 4b Z 2, Abs. 5 und Abs. 10, § 7b Abs. 3a, § 7c Abs. 2 und 3a, §§ 7d bis 7f samt Überschriften, §§ 7h und 7i samt Überschriften, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2, §§ 10a und 10b samt Überschriften, § 11 Abs. 5 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3, die Überschrift zu § 21, § 22, die Überschrift zu § 23, § 23 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 28, § 35b Abs. 1, § 35d samt Überschrift, die Überschrift zu § 37, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 40, §§ 42 und 42a samt Überschriften, die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 42b samt Überschrift in § 7g, § 43 Abs. 3, §§ 44 bis 45a samt Überschriften, § 46 Abs. 1, 2, 2b und 3, § 47a samt Überschrift, § 49 Abs. 2 Z 1, 5 und 6, § 54 samt Überschrift, § 63 Abs. 3, § 65 Abs. 2 bis 5, § 67 Abs. 4, Abs. 6 Z 2 und 3, Abs. 7 und Abs. 9, § 69 Z 1, Z 3, Z 3a und Z 7 bis 9, die Überschrift zu § 70, § 70 Abs. 1 Z 1, § 71, § 71a samt Überschrift, § 85 Abs. 2, § 92b Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, § 93 Abs. 10 und die Änderung der Absatzbezeichnung des bisherigen § 93 Abs. 20 sowie der Entfall des § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 1a, § 92b Abs. 3a, 4c und 4d sowie § 93 Abs. 18 und 19 mit 1. Jänner 2023,

           3. § 55 Abs. 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 10

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Subsidiarität und Ökologisierung

§ 2a. (1) Ein Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder Dienstverrichtung im Dienstort darf nur dann erteilt werden, wenn die Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation, erreicht werden kann.

(2) Bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ist auf ökologische Aspekte und das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.“

2. In § 6 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen,“ gestrichen und nach der Wortfolge „Luxuszüge und Flugzeuge“ das Wort „dürfen“ eingefügt.

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.“

4. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.“

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Beträge nach Abs. 4 erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.“

6. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann“ durch die Wortfolge „die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Dienstesinteresse“ durch die Wortfolge „im dienstlichen Interesse“ ersetzt.

8. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn

           1. durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1

               a) der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig oder

               b) der Ort der Dienstverrichtung nicht zeitgerecht

erreicht werden kann und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht oder

           2. der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht zumutbar ist.“

9. Dem § 77 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 2a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, 2a und 5 sowie § 10 Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Jänner 2023 erteilter Dienstaufträge und Bestätigungen gemäß § 10 Abs. 2 ist § 10 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Rasse oder“.

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 22a Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

             „d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.“

2. In § 9 Abs. 2 lit. m wird nach der Wortfolge „zuständig sind“ die Wortfolge „ , weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

3. § 9 Abs. 3 lit. i lautet:

               „i) vierteljährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, wenn nicht alle Mitglieder des Dienststellenausschusses einen Zugriff auf diese Daten haben;“

4. In § 15 Abs. 5b wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.

5. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.“

6. In § 22 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Der Dienststellenausschuss ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 2a“ eingefügt.

7. In § 22 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen.“

8. In § 40 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 15 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 6 lit. a“ ersetzt.

9. Dem § 45 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 lit. m, § 9 Abs. 3 lit. i, § 15 Abs. 5b, § 22 Abs. 2a, 4 und 9 sowie § 40 Abs. 2 und 4 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 88a Abs. 1 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 88a Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 94 Abs. 4a wird das Zitat „§ 9 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 95h wird das Wort „zum“ durch die Wortfolge „einschließlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zum“ ersetzt.

3. § 109 Abs. 25 lautet:

„(25) Die §§ 92 bis 94 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.“

4. Dem § 109 wird folgender Abs. 91 angefügt:

„(91) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten in Kraft:

           1. § 95h mit 1. Juli 2022,

           2. § 94 Abs. 4a und § 109 Abs. 25 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 15

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022, BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird das Zitat „§ 2b Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 2b Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

2. § 22 Abs. 15 lautet:

„(15) Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.“

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Die §§ 2a und 22 Abs. 15 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B‑BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 78a betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 78b.    Arbeitsmedizinischer Fachdienst“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 83 betreffende Eintrag wie folgt:

            „§ 83.    Abberufung, Endigung und Aufsicht“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 85 betreffende Eintrag wie folgt:

            „§ 85.    Gefahrenklassenverordnung“

4. In § 11 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „zuständigen Personen“ die Wortfolge „und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

5. In § 78 Abs. 4 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

      „10. bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern (§ 76 Abs. 2 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.

6. Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmedizinischer Fachdienst

§ 78b. (1) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die

           1. eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 und

           2. eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,

absolviert haben. Die Voraussetzungen der Z 2 sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß § 82c Abs. 8 oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.

(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:

           1. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

           2. physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin oder Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin oder Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin oder Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin oder Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin oder Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin oder Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin oder Diätologe) gemäß dem MTD‑Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

(3) Werden Tätigkeiten gemäß § 78 Abs. 4 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 vH in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner gemäß § 78 eingerechnet werden. Das in § 78 Abs. 4 Z 6 und 10 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.

(4) Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners zu erfolgen.

(5) Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 81 mitzuwirken. § 80 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.

(6) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist der arbeitsmedizinische Fachdienst erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.

(7) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach‑Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.“

7. In § 89 Abs. 2 wird die Wortfolge „seinem Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „seiner bevollmächtigten Person“ ersetzt.

8. In § 89 Abs. 4 werden die Wortfolge „dessen Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „dessen bevollmächtigter Person“ und die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.

9. In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „bevollmächtigte Person“ ersetzt.

10. In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.

11. Dem § 107 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten in Kraft:

           1. der den § 78b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 5, § 78 Abs. 4 Z 9 und 10 und § 78b samt Überschrift mit 1. Jänner 2023,

           2. die die §§ 83 und 85 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 89 Abs. 2 und 4, § 90 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 17

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„I. ABSCHNITT

Gerichtspraxis“

2. Die Überschrift zu § 1 lautet:

„Zwecke der Gerichtspraxis“

3. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:

         „5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).“

4. In § 6 Abs. 3 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 am Ende das Wort „und“ hinzugefügt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. beim Bundesverwaltungsgericht“

5. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.“

6. § 17 Abs. 1 lautet:

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).“

7. In § 27 wird das Wort „Bundesgesetz“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.

8. Nach § 27 werden folgende Abschnittsüberschrift und §§ 27a bis 27d samt Überschriften eingefügt:

„II. ABSCHNITT

Rechtshörerinnen und Rechtshörer

Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

§ 27a. (1) Personen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (§ 2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (§ 25), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.

(2) Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.

(3) Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.

Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer

§ 27b. (1) Auf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft einzubringen und hat Angaben darüber zu enthalten, ab wann und in welcher Dauer eine Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer begehrt wird sowie über welchen Ausbildungsstand die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt. Eine Zulassung ist nur in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntgegebenen Zeitraum möglich. Die Dauer der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer soll zwei bis acht Wochen betragen.

(3) Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 27b Abs. 1 zu prüfen. § 2 Abs. 3a zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.

(4) Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Wege einer schriftlichen Mitteilung bekanntzugeben.

(5) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Ebenso kann die Rechtshörerin oder der Rechtshörer die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung beenden.

(6) Durch die Zulassung und Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer wird weder ein Dienst- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet.

(7) Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in § 27a Abs. 1 genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.

Ablauf und Gestaltung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

§ 27c. (1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer. Sie oder er hat die Rechtshörerin oder den Rechtshörer einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zuzuteilen, die oder der eingewilligt hat, Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zu betreuen (Betreuende). Eine Zuteilung zu mehreren Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten ist zulässig.

(2) Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer dient dazu, der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer einen Einblick in den Geschäftsbetrieb und in die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Die Betreuenden sollen Rechtshörerinnen und Rechtshörer insbesondere über den Geschäftsgang bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unterrichten, in Inhalt und Ablauf eines Verfahrens unterweisen sowie die Tätigkeit der bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätigen Personen und die Funktionsweise der Justiz näherbringen.

(3) Rechtshörerinnen und Rechtshörern ist die Teilnahme an öffentlichen und nicht‑öffentlichen Tagsatzungen und Verhandlungen zu ermöglichen, wobei das Gericht anlässlich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch den Ausschluss der Rechtshörerin oder des Rechtshörers verfügen kann. Die Teilnahme an nicht‑öffentlichen Sitzungen kann vom Gericht gestattet werden.

(4) Rechtshörerinnen und Rechtshörer dürfen nicht als Schriftführerin oder Schriftführer herangezogen werden. Auch sonst sind sie nicht zur Mitarbeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Zugang zu Akten und Aktenbestandteilen darf ihnen nur mit Einverständnis der oder des Betreuenden und nach vorangegangener expliziter schriftlicher Belehrung über die gesetzlich vorgesehenen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gewährt werden.

(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.

(6) Rechtshörerinnen und Rechtshörer sind nicht verpflichtet, eine Dienstzeit einzuhalten. Um eine den Zwecken der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer entsprechende Betreuung zu gewährleisten, haben sie jedoch mit der oder dem Betreuenden zu vereinbaren, wann und wo sie sich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzufinden und aufzuhalten haben. Abwesenheiten sind der oder dem Betreuenden anzuzeigen.

(7) Wünschen der Rechtshörerin oder des Rechtshörers zur Gestaltung ihrer Tätigkeit soll nach Maßgabe der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.

§ 27d. (1) Nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit ist der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer auf ihr oder sein Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen, in welchem Zeitraum, bei welchem Gericht oder welcher Staatsanwaltschaft, bei welcher oder welchem Betreuenden und in welchen Geschäftsgattungen sie oder er als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig war. Eine allfällige Vereinbarung über das Ausmaß der Anwesenheit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft zwischen Rechtshörerin oder Rechtshörer und Betreuender oder Betreuendem kann in die Bestätigung aufgenommen werden.

(2) Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat, sofern diese Daten nicht auf andere Weise erhoben werden können, bis Ende Jänner eines jeden Jahres der jeweiligen Dienstbehörde ein Verzeichnis über alle Personen, die im abgelaufenen Kalenderjahr als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig waren, und einen Bericht über die Wahrnehmungen bei der Ausbildung der Rechtshörerinnen und Rechtshörer zu übermitteln.“

9. Vor der Überschrift zu § 28 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„III. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen“

10. In § 29 wird nach Abs. 2n folgender Abs. 2o eingefügt:

„(2o) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 3a und § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023,

           2. die Überschrift zu § 1, § 27, §§ 27a bis 27d samt Überschriften und die Abschnittsüberschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die Bestimmungen sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassene Rechtshörerinnen und Rechtshörer nicht anzuwenden.“

Artikel 18

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle – ZVN 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 15b Abs. 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Justizangehörige und deren Familienmitglieder“ die Wortfolge „sowie Angehörige der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.

2. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für die dem Betrieb des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.

3. In § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Gebäude des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.

4. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer seit mindestens einem Jahr als Richteramtsanwärterin oder als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis oder als Rechtspraktikantin oder als Rechtspraktikant in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.“

5. § 73a Abs. 2 lautet:

„(2) Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

6. Dem § 98 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 15b Abs. 3, § 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, § 50 Abs. 2 und § 73a Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz – RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet:

§ 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt

Das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

         „2. „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 329/2013;“

2. Dem § 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. „zuständige liechtensteinische Behörde“ das für die Justizverwaltung zuständige Ministerium der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.“

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit“ durch die Wortfolge „die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

5. In § 3 werden die Wortfolge „den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung“ durch die Wortfolge „die zuständige liechtensteinische Behörde“ und die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Bestätigung

§ 5. Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.“

7. Dem bisherigen Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

8. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Z 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 samt Überschrift und § 8 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs‑Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.

2. In § 44 erhält der bisherige Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 26 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Anti‑Doping-Bundesgesetzes 2021

Das Anti‑Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, BGBl. I Nr. 152/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 9 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.

2. Dem bisherigen Text des § 35 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Z 9 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das 12. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 8 entfällt.

2. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.“

3. In § 28 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

4. In § 34 Abs. 1 wird das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.

5. In § 37b Abs. 2 wird das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1 und 2“ ersetzt.

6. Dem § 40 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 34 Abs. 1 und § 37b Abs. 2 sowie der Entfall des § 28 Abs. 3 Z 4 mit 1. Juli 2023;

           2. der Entfall des § 2 Z 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“