1875 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1772 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 – WRÄG 2023)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Zuge der Herausforderungen, die das Bundesheer in der jüngeren Vergangenheit zu bewältigen hatte, stellte sich heraus, dass der Personalbedarf insbesondere im Bereich der Miliz derzeit nicht vollständig gedeckt werden kann. Da auch weiterhin davon auszugehen ist, dass sich die Einsatzszenarien des Bundesheeres hinsichtlich ihres Umfangs zumindest nicht verringern werden, müssen vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden, um personalintensive Aufgabengebiete auch zukünftig adäquat ausführen zu können. Die Maßnahmen, die mit den geplanten Gesetzesänderungen umgesetzt werden, sollen die Personalgewinnung für Funktionen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres erleichtern. Der Fokus der wehrrechtlichen Modifikationen liegt dabei auf der Vereinfachung des Personalgewinnungsprozesses einerseits und auf der gezielten Nachjustierung bei finanziellen Anreizen andererseits.

Der rechtliche Rahmen für die Personalgewinnung hat sich für bestimmte Funktionen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres als zu eng erwiesen. Mit der Beseitigung der derzeit bestehenden Hürde, dass die Feststellung der Eignung für eine Funktion in der Einsatzorganisation nur im Rahmen eines Präsenzdienstes oder Ausbildungsdienstes möglich ist, werden die Verwaltungsvorgänge für Personen erleichtert, die eine Nachhollaufbahn anstreben. Dadurch wird weiters ein niederschwelliges Angebot zur freiwilligen Eignungstestung geschaffen, wodurch die Personalgewinnung begünstigt werden soll.

Die finanziellen Anreize dienen der Attraktivierung der Miliz und sollen die Zahl der freiwilligen Meldungen zu Milizübungen erhöhen. Die Schwerpunktsetzung liegt dabei auf dem Personenkreis der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, da bei diesem insbesondere hinsichtlich des quantitativen Aspekts das Potenzial an freiwilligen Meldungen als sehr hoch eingestuft werden kann und noch nicht zur Gänze ausgeschöpft ist.

Das Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich.“ sieht auf Seite 163 eine Attraktivierung des Grundwehrdienstes vor. Als eine gesetzliche Maßnahme in diesem Zusammenhang sollen die Bezüge der Grundwehrdienst leistenden Soldaten unter Berücksichtigung der Sachleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 auf das Niveau der Mindestsicherung erhöht werden.

Mit der Novelle des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 102/2019, wurde der Begriff der „eigenen Wohnung“ erweitert, um auch jene Fälle zu erfassen, in denen sich Wehrpflichtige keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. Ausdrücklich nicht umfassen wollte man jedoch jene Fälle, in denen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern wohnen; daher wurden Untermieter von der Möglichkeit des Bezuges der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen.

Mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 7. März 2022, G 201/2021-9, G 333/2021-7 und G 345/2021-4, hob dieser die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ im § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 als verfassungswidrig auf. In diesen Erkenntnissen beurteilte der VfGH die bestehende Regelung der Nicht-Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe für Untermieter als gleichheitswidrig. Durch die Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 wäre daher in der Folge die Wohnkostenbeihilfe allen Anspruchsberechtigten zu bezahlen, die „Räumlichkeiten bewohnen, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“. Dies bedeutet, dass nicht nur Untermietern sondern auch Anspruchsberechtigten, die gemeinsam mit anderen Personen die Haushaltskosten bestreiten (zB Kinder, die behaupten ihr „Kinderzimmer“ im Rahmen eines „Untermietverhältnisses“ zu bewohnen und den Eltern Untermiete zu bezahlen bzw. sich an den Haushaltskosten zu beteiligen), Wohnkostenbeihilfe zu bezahlen wäre. Um die Möglichkeit des missbräuchlichen Bezuges der Wohnkostenbeihilfe einzuschränken, soll durch die vorliegende Novelle der Bezug der Wohnkostenbeihilfe neu geregelt werden.

Schließlich sollen diverse Formalanpassungen durchgeführt und Redaktionsversehen beglichen werden.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2023“) zusammengefasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten Robert Laimer, David Stögmüller, Mag. Gerhard Kaniak, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Rudolf Silvan und Ing. Reinhold Einwallner sowie die Bundesministerin für Landesverteidigung Mag. Klaudia Tanner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1772 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 12 06

                       Mag. Friedrich Ofenauer                                         Ing. Mag. Volker Reifenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann