1884 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über das Volksbegehren „KEINE IMPFPFLICHT“ (1660 der Beilagen)
Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:
„Volksbegehren ‚KEINE IMPFPFLICHT‘
Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Wahlfreiheit der medizinischen Behandlung. Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge ein Gesetz beschließen, durch das es verboten wird, Menschen in Österreich einer generellen Impfpflicht zu unterwerfen und/ oder Menschen aufgrund ihres Impfstatus in der Öffentlichkeit, in der Arbeitswelt und/oder im Privatbereich zu diskriminieren. Diskriminierungen aufgrund des Impfstatus sollen in diesem Gesetz unter Strafe gestellt werden.
Begründung:
Laut Art 3 der Charter der Grundrechte der europäischen Union hat jedermann das Recht nicht zwangsweise einer medizinischen Behandlung unterzogen zu werden. Der Eingriff in dieses Grundrecht ist nur dann zulässig, wenn es sonst keine andere Möglichkeit zum Schutz der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und zur Aufrechterhaltung des ordre public gibt.
In der aktuellen epidemiologischen Lage soll eine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 eingeführt werden und hat die Regierung bereits eine Gesetzesvorlage präsentiert, die eine Impfpflicht der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren vorsieht. Es handelt sich hierbei um einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte der einzelnen Bürger und Bewohner der Republik.
Auch wenn derzeit die medizinische Infrastruktur durch die fehlgeleitete Politik der Regierung stark belastet ist, bedeutet es nicht, dass die Zwangsimpfung jedes Einzelnen gegen SARS-CoV-2 das einzige zweckmäßige Mittel zur Eindämmung der Pandemie darstellt.
Insbesondere auf Basis der aktuellen Daten über die aktuellen Virusvarianten, kann abgeleitet werden, dass diese die Wirksamkeit der aktuell zur Verfügung stehenden Impfstoffe herabsetzen oder gar aussetzen. Deshalb muss die Gesellschaft und die Politik auf sämtliche zur Verfügung stehenden alternativen Maßnahmen zurückgreifen. Die Gesundheit der Bevölkerung wird in einer Pandemie entscheidend durch die Unterbrechung der Infektionskette geschützt. Und ist es daher wesentlicher festzustellen, ob man infektiös ist, weil die Impfung nicht zwingend vor Infektiosität schützt.
Die Impfung mag zum Selbstschutz wesentlich sein, rechtfertigt jedoch nicht, dass das Recht des Einzelnen auf Selbstbestimmung durch einen Impfzwang verletzt wird, weil nachweislich auch Geimpfte die Infektion weitergeben können.
Darüber hinaus kommt es nachweislich zu Todesfällen und Impfschäden in zeitlich engem Konnex zur Impfung und ist es aufgrund der fehlenden Langzeitstudien und praktischen Unmöglichkeit des Nachweises des Schadens aufgrund der Impfung unverhältnismäßig und fahrlässig eine Impflicht anzuordnen.
Aufgrund des individuellen Risikos und des individuellen Nutzen der Impfung für den Einzelnen, muss es eine individuelle Entscheidung jedes Einzelnen bleiben, ob man sich gegen SARS-CoV-2 impfen lässt.
Dieses Prinzip war bislang der Generalkonsens in Österreich und ist eben Ergebnis des oben zitierten Grundprinzips der Würde des Menschen. Aus diesem Grund fordern wir, dass der Gesetzgeber dafür sorgt, dass Impfungen generell nicht staatlich erzwungen werden dürfen.
In den letzten Monaten ist die politische Diskussion im Zusammenhang mit der Impfung eskaliert und wurde die Gesellschaft gespalten. Es ist notwendig wieder zu den Grundprinzipien einer liberalen, rechtstaatlichen Demokratie zurückzukehren. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Impfstatus des Einzelnen sanktioniert werden. Dies soll nicht nur ein Verbot staatlicher Diskriminierung bedeuten, sondern sind (ähnlich den anderen Antidiskriminierungsnormen) Sanktionen gegen Diskriminierung in der Zivilgesellschaft zu verhängen. Aus diesem Grund fordern wir die Diskriminierung aufgrund des Impfstatus unter Strafe zu stellen.
2.
Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:
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Vor- und Familienname |
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Bevollmächtigte(r) |
Mag. Florian HÖLLWARTH, MBL |
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1. Stellvertreter(in) |
Mag. Alexander SCHEER |
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2. Stellvertreter(in) |
Mag. Karin SORGER |
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3. Stellvertreter(in) |
Mag. Gertrud PUTZ |
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4. Stellvertreter(in) |
Valentina BAUMGARTNER |
3.
Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 25. Mai 2022 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.
Bundeswahlbehörde
Zl. 2022-0.494.363
Volksbegehren ‚KEINE IMPFPFLICHT‘
Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2022 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren ‚KEINE IMPFPFLICHT‘ festgestellt:
|
Gebiet |
Stimmberechtigte |
Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen) |
Stimm-beteiligung in % |
|
Burgenland |
233.063 |
6.758 |
2,90 |
|
Kärnten |
434.058 |
17.708 |
4,08 |
|
Niederösterreich |
1.292.780 |
53.960 |
4,17 |
|
Oberösterreich |
1.099.800 |
57.160 |
5,20 |
|
Salzburg |
392.476 |
16.625 |
4,24 |
|
Steiermark |
955.744 |
35.689 |
3,74 |
|
Tirol |
540.468 |
19.558 |
3,62 |
|
Vorarlberg |
274.705 |
10.573 |
3,85 |
|
Wien |
1.138.385 |
24.137 |
2,12 |
|
Österreich |
6.361.479 |
242.168 |
3,81 |
Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.
Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:
AL Mag. Robert Stein
4.
Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen
|
Gebiet |
Stimm-berechtigte |
Unterstützungs-erklärungen + Eintragungen |
Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen |
Unterstützungs-erklärungen |
Eintragungen |
|
Burgenland |
233.063 |
6.758 |
2,90 % |
4.321 |
2.437 |
|
Kärnten |
434.058 |
17.708 |
4,08 % |
12.987 |
4.721 |
|
Niederösterreich |
1.292.780 |
53.960 |
4,17 % |
36.112 |
17.848 |
|
Oberösterreich |
1.099.800 |
57.160 |
5,20 % |
41.200 |
15.960 |
|
Salzburg |
392.476 |
16.625 |
4,24 % |
11.687 |
4.938 |
|
Steiermark |
955.744 |
35.689 |
3,74 % |
24.635 |
11.054 |
|
Tirol |
540.468 |
19.558 |
3,62 % |
13.013 |
6.545 |
|
Vorarlberg |
274.705 |
10.573 |
3,85 % |
7.649 |
2.924 |
|
Wien |
1.138.385 |
24.137 |
2,12 % |
14.833 |
9.304 |
|
Österreich |
6.361.479 |
242.168 |
3,81% |
166.437 |
75.731 |
“
Das Volksbegehren wurde von 242.168 Stimmberechtigten unterstützt (Anzahl der gültigen Eintragungen inkl. Unterstützungserklärungen). Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2022 festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt und dieses an den Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung weitergeleitet. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens wurde Mag. Florian Höllwarth, MBL namhaft gemacht, die nominierten stellvertretenden Bevollmächtigten sind: Mag. Alexander Scheer, Mag. Karin Sorger, Mag. Gertrud Putz, und Valentina Baumgartner.
Das gegenständliche Volksbegehren wurde am 18. November 2022 in der 185. Sitzung des Nationalrates in Erste Lesung genommen und dem Gesundheitsausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen.
Der Gesundheitsausschuss hat das gegenständliche
Volksbegehren in seiner Sitzung am 7. Dezember 2022 in Verhandlung
genommen. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG-NR wurden der
Bevollmächtigte und zwei von diesem nominierte Stellvertreter:innen im
Sinne des Volksbegehrengesetzes beigezogen. Außerdem wurde vor Beginn der
Verhandlungen einstimmig die Durchführung eines öffentlichen Hearings
gemäß § 37a Abs. 1 Z 4 GOG-NR beschlossen, dem nach
§ 40 Abs. 1 GOG-NR einstimmig ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger
sowie
Univ-Prof. Dr. Karl Stöger als Experten beigezogen wurden.
Nach einer einleitenden Stellungnahme des stellvertretenden
Bevollmächtigten des Volksbegehrens, Mag. Alexander Scheer gaben
die geladenen Experten ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger und
Univ-Prof. Dr. Karl Stöger jeweils Eingangsstatements ab. An der
anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger,
MSc, Mag. Verena Nussbaum, Rudolf Silvan,
Dr. Susanne Fürst, Ralph Schallmeiner und Fiona Fiedler,
BEd, die geladenen Experten
ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Geistlinger und Univ-Prof. Dr. Karl Stöger,
die Abgeordneten
Mag. Gerald Hauser und Dr. Josef Smolle sowie der Bundesminister
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.
Der Bevollmächtigte des Volksbegehrens,
Mag. Florian Höllwarth, MBL gab eine abschließende
Stellungnahme ab.
Die Veröffentlichung der Auszugsweisen Darstellung der Beratungen des Gesundheitsausschusses zum gegenständlichen Volksbegehren am 7. Dezember 2022 wurde einstimmig beschlossen; diese ist in Anlage 1 enthalten.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dr. Josef Smolle gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2022 12 07
Dr. Josef Smolle Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann