Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid‑19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid‑19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, BGBl. I Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Sofern die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung der Bewältigung der COVID‑19-Pandemie dient, sind die ab dem Finanzjahr 2022 anfallenden Kosten über das aus dem COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehene Budget zu bedecken.“

2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID‑19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.“

3. In § 4 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“