1887 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 3020/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am 7. Dezember 2022 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G; dagegen: F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Durch die Pandemie wurde die ohnehin bestehende Personalknappheit in Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Behinderung wie auch im gesamten Pflegebereich verschärft. Die Geltungsdauer für die aus diesem Grund in der Pandemie geschaffenen gegenständlichen Ausnahmebestimmungen der §§ 3a Abs. 7 und 17 Abs. 3a GuKG, die zur Entspannung der Personalsituation in den Einrichtungen beitragen sollen, soll von bisher 31. Dezember 2022 nunmehr bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 verlängert werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt soll somit die Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch ohne Absolvierung des entsprechenden Ausbildungsmoduls (Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, idgF.,) weiter möglich sein. Weiters soll bis zu diesem Zeitpunkt die vorübergehende Aussetzung der Fünfjahresfrist für die Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß GuKG aufrecht bleiben.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Mag. Michael Hammer, Mag. Gerald Hauser, Philip Kucher und Mag. Gerald Loacker sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 12 07

                         Mag. Michael Hammer                                                   Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann