1890 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 2961/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Das e-Rezept hat als Teil des elektronischen Verwaltungssystems der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 31a ASVG) das papierschriftliche Rezept abgelöst. Ein flächendeckender Einsatz des e-Rezepts erfolgt seit Juli 2022. Es bildet den krankenversicherungsrechtlichen Prozess von der Verschreibung von Heilmitteln über deren Abgabe bis zur Abrechnung umfassend ab.
Das e-Rezept kann in der Apotheke durch Stecken der e-card, Auslesen eines Codes am Papierausdruck des Rezepts, mündliche Bekanntgabe dieses einmaligen Codes oder über eine spezielle App eingelöst werden.
Es kann grundsätzlich von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Ärztinnen und Ärzten, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu dem Krankenversicherungsträger der versicherten Person stehen (Wahlärztinnen und Wahlärzten), gleichermaßen genutzt werden. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein der e-card-Infrastruktur sowie bei Wahlärztinnen und Wahlärzten außerdem ein Kassenrezepturrechtsvertrag mit den Krankenversicherungsträgern.
Die Nutzung des e-Rezepts als Bestandteil des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY) ist bisher nur für Sozialversicherungszwecke, z.B. die Verschreibung von Arzneimitteln und sonstigen Mitteln im Sinne von Heilmitteln (§ 136 ASVG), welche auf Kosten der Krankenversicherungsträger abgegeben werden, zulässig.
Mit der Regelung im § 31a Abs. 4 Z 6 ASVG sollen die Möglichkeiten der Nutzung des e-Rezepts erweitert werden: Die Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden (z.B. die Verschreibung von hormonellen Verhütungsmitteln durch Gynäkologinnen und Gynäkologen), soll als zulässiger Zweck (außerhalb der Sozialversicherungszwecke) für die Nutzung von Bestandteilen des ELSY festgelegt werden.
Um auch Mitgliedern von Krankenfürsorgeanstalten nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG die Nutzung des e-Rezepts in diesem Zusammenhang zu ermöglichen, soll in § 31a Abs. 4 Z 1 ASVG eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Tatbestands vorgenommen werden.
Durch die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des ELSY und damit des e-Rezepts werden erhebliche Vorteile und Vereinfachungen für Patientinnen und Patienten erzielt und wird eine einheitliche Verwendung des e-Rezepts sichergestellt. Rezepte für Heilmittel, die nicht im Rahmen einer Krankenbehandlung verschrieben werden, sollen ohne Papierrezept eingelöst werden können, wodurch auch dem Verlust von Papierbelegen vorgebeugt wird. Außerdem wird durch den erweiterten Einsatzbereich des ELSY die Telemedizin gefördert.
Die Finanzierung der erforderlichen technischen Anpassungen erfolgt im Hinblick auf den beschriebenen Nutzen der erweiterten Verwendungsmöglichkeiten des e-Rezepts indirekt durch die Beiträge der Versicherten: Die notwendigen Anpassungen im e-card System werden von der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH (SVC), die im Alleineigentum des Dachverbands steht, vorgenommen. Die Kosten werden vom Dachverband selbst getragen.
Im § 31a Abs. 5 und 9a ASVG sollen redaktionelle Berichtigungen vorgenommen werden.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 07. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Martina Diesner-Wais, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Philip Kucher und Dr. Josef Smolle sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N dagegen: F ) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 12 07
Ralph Schallmeiner Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann