1896 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über den Antrag 2979/A der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E-Control-Gesetz geändert wird
Die Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Der nach wie vor andauernde Krieg in der Ukraine, die dadurch verursachte Energiekrise sowie das vor diesem Hintergrund noch wichtiger gewordene rasche Voranschreiten der Dekarbonisierung haben die Planung und Implementierung einer Vielzahl energiespezifischer Maßnahmen erfordert, welchen vor allem im Gesamtkontext erhebliche budgetäre Relevanz zukommt (z. B. Budgetierung des Stromkostenzuschusses in der Untergliederung 45). Der E-Control als die für die Überwachung, Begleitung und gegebenenfalls Regulierung des österreichischen Strom- und Gasmarktes zuständige Behörde kommt in diesem Kontext eine richtungsweisende Rolle zu, weswegen neben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch der Bundesminister für Finanzen diesbezügliche Informations-, Einsichts- und Entsendungsrechte haben soll. Nur so kann angesichts der Volatilität des Energiemarktes den verfassungs- und haushaltsrechtlich verankerten Aufgaben, wie z. B. der Budget- und Kontrollfunktion, auch zukünftig vollinhaltlich nachgekommen werden.
Zu Z 1 (§ 1):
Die im E-ControlG geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG („Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt“) zuzuordnen, weshalb die im E-ControlG enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Die Bestimmung in Abs. 1 enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.
Zu Z 2 (§ 5):
Aufgrund der massiven budgetären Relevanz der im Energiebereich gesetzten Maßnahmen soll neben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch dem Bundesminister für Finanzen das Recht eingeräumt werden, sich über alle Gegenstände und Aufgaben der Geschäftsführung zu informieren sowie in zu Grunde liegende Einzeldatensätze Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der jeweils zukommenden Ressortzuständigkeiten erforderlich ist. Das neu vorgesehene Unterrichtungs- und Einsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen ist aufgrund der Volatilität des Energiemarktes und der damit verbundenen Schwankungen unbedingt erforderlich, um den verfassungs- und haushaltsrechtlich verankerten Aufträgen auch zukünftig nachkommen zu können. So erfordern etwa die in Art. 51 Abs. 8 B-VG verankerten Grundsätze des wirkungsorientierten Mitteleinsatzes, der Kosteneffizienz und der haushaltsrechtlichen Transparenz eine laufende und umfassende Evaluierung der gesetzten Maßnahmen, was nur bei Kenntnis der zu Grunde liegenden aktuellen Datenbasis zielgerichtet und aussagekräftig möglich ist.
Zu Z 3 (§ 13):
Der materielle Aufgabenbereich des Aufsichtsrates der E-Control umfasst wichtige und grundsätzliche Entscheidungen, die über die normale Leitungs- und Geschäftstätigkeit hinausgehen. Vor dem Hintergrund des im Energiebereiches erfolgten Mitteleinsatzes soll der Aufsichtsrat um ein weiteres Mitglied erweitert werden, welches auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen bzw. abzubestellen ist.
Zu Z 4 (§ 28):
Auch die im neuen § 28 Abs. 5 verankerte Berechtigung des Bundesministers für Finanzen, in die den von der E-Control zu erstellenden Berichten zu Grunde liegenden Einzeldatensätze Einsicht zu nehmen, zielt darauf ab, dass den verfassungs- und haushaltsrechtlich vorgesehenen Grundsätzen des Wirkungscontrollings, der Kosteneffektivität und der Transparenz durch den Bundesminister für Finanzen auch zukünftig nachgekommen werden kann und soll in diesem Sinne insoweit gelten, als das zur Erfüllung der Aufgaben entsprechend der Ressortzuständigkeit erforderlich ist. Da eine Datenverwendung nur dann zielführend erfolgen kann, wenn die zur Verfügung gestellten Daten extrahierbar sind, ist es erforderlich, dass die umfassten Datensätze elektronisch und in einem Tabellenkalkulationsformat bereitgestellt werden.
Die in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG für die Regulierungsbehörde vorgesehene Weisungsfreiheit bzw. Unabhängigkeit soll durch die Einsichtsrechte des Bundesministers für Finanzen nicht berührt werden, was im neuen Abs. 5 gleichlautend wie in § 5 Abs. 3 explizit klargestellt wird.
Zu Z 5 (§ 42):
Die Bestimmungen des gegenständlichen Bundesgesetzes sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.“
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 7. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Dr. Christoph Matznetter, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Lukas Hammer und Ing. Martin Litschauer.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2022 12 07
Tanja Graf Peter Haubner
Berichterstattung Obmann