1897 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 2999/A der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Bundesministeriengesetz 1986 - (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2022.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 7. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf und Lukas Hammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit der gegenständlichen Gesetzesänderung soll insbesondere die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Jahr 2023 ausgesetzt werden. Darüber hinaus sollen einige technische und redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Zu § 6 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine Präzisierung im Sinne des Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, wonach die in § 6 Abs. 1 letzter Satz genannten Schwellenwerte nur für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen und für Anlagen auf Basis von Biogas zur Anwendung gelangen, nicht hingegen für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen. Für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen sind die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ohne bestimmte Schwellenwerte einzuhalten.

Zu § 11 Abs. 6:

Da für gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen gemäß § 11 Abs. 3a der Referenzmarktpreis als Basis für die Berechnung der Marktprämie heranzuziehen ist, war der Begriff in § 11 Abs. 6 zu ergänzen.

Zu § 47 Abs. 2 Z 5:

Für Wasserkraftanlagen soll bei der Festlegung des anzulegenden Wertes eine weitere Differenzierungsmöglichkeit nach Anlagentypen (z.B. Schwallausleitungskraftwerke) sowie nach der Engpassleistung ermöglicht werden, um die Treffsicherheit der Marktprämienförderung zu erhöhen.

Zu § 55 Abs. 4:

Damit soll der EAG-Förderabwicklungsstelle ermöglicht werden, jene Anträge, die nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, bereits vor Ablauf des Fördercalls zu prüfen. Jene Anträge, die nach wettbewerblichen Kriterien (Förderbedarf) gereiht werden, sind weiterhin erst nach Ablauf des jeweiligen Fördercalls zur reihen und zu prüfen.

Zu § 56 Abs. 10 Z 2:

Die Regelung der „Wartefrist“ für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder baulichen Anlagen soll wie in § 33 Abs. 3 Z 2 mit 18 Monaten festgelegt werden.

Zu § 57a:

Neben der Neuerrichtung soll auch die Erweiterung einer Biomasse-Anlage mit Investitionszuschuss gefördert werden können. Die Erweiterung selbst unterliegt keiner Größenbeschränkung, jedoch werden bei einer Erweiterung maximal 50 kWel Engpassleistung gefördert.

Zu (§ 73 Abs. 1, 2 und 7 und § 74 Abs. 4):

Aufgrund der derzeitigen und auch zukünftig prognostizierten hohen Strompreise sowie dem bei der OeMAG prognostizierten Finanzierungsüberschuss des Verrechnungspostens gemäß § 42 Abs. 2 ÖSG 2012 werden keine zusätzlichen Mittel zur Bedeckung der Förderungen nach dem ÖSG 2012 und dem EAG benötigt. Daher soll die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale auch für das Kalenderjahr 2023 ausgesetzt werden. Ab dem Kalenderjahr 2024 wird die Erneuerbaren-Förderpauschale für jeweils drei Jahre gemäß § 73 Abs. 7 mit Verordnung festgesetzt.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf und Lukas Hammer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 12 07

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann