1898 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (2999/A) betreffend einen Antrag der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird, hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie am 07. Dezember 2022 auf Antrag der Abgeordneten Tanja Graf und Lukas Hammer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die enorm angestiegenen Großhandelspreise haben in den letzten Monaten auch am Endkundenmarkt Turbulenzen ausgelöst: Energieversorger sind aus dem Markt ausgetreten, haben Produkte gänzlich vom Markt genommen oder Verträge in Folge von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen gekündigt.

Die Folge war, dass Energielieferverträge mit Endverbrauchern teilweise massenhaft gekündigt wurden, was für die Betroffenen bedeutete, im Rahmen der Kündigungsfrist einen neuen Lieferanten suchen zu müssen.

Die Erfahrung zeigt, dass ein Teil der von solchen Vertragsbeendigungen betroffenen Endverbraucher nicht zeitgerecht aktiv wurde, in einen vertraglosen Zustand geriet und folglich von Abschaltungen bedroht war.

Die vorgeschlagene Regelung bezweckt solchen Situationen entgegenzuwirken: Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, betroffene Endverbraucher mittels eingeschriebenem Brief explizit darauf hinzuweisen, rasch einen neuen Energieliefervertrag abzuschließen, um eine drohende Abschaltung abzuwenden, und welche Schritte dafür zu setzen sind. Die zeitlichen und abwicklungstechnischen Abläufe zur Sicherstellung der durchgehenden Belieferung durch einen neuen Lieferanten können sich an der Wechselverordnung 2014, BGBl. II Nr. 167/2014, orientieren.

Wird der Energieliefervertrag aufgrund einer Vertragsverletzung gekündigt, greift das qualifizierte Mahnverfahren gemäß Abs. 3, der neue Abs. 4a ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

In allen anderen Fällen einer Vertragsbeendigung, dazu zählen jedenfalls jene nach Abs. 4 (ordentliche Kündigung, Zeitablauf oder Kündigung bzw. Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2), gilt Abs. 4a.

Die erhöhte Informationspflicht für Netzbetreiber stellt ein wichtige Schutzmaßnahme dar, um eine durchgängige Energieversorgung sicherzustellen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Lukas Hammer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 12 07

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann