Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Durch die Änderungen im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes werden verschiedene der dort geregelten Bemessungsgrundlagen sowie für bestimmte Angelegenheiten vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge auf ein zeitgemäßes Niveau gehoben.

-       Anpassung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in RAO und NO an die aktuellen unionsrechtlichen Vorgaben.

-       Beseitigung von Unklarheiten im Zusammenhang mit den bei der Gründung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zur Verfügung stehenden gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Maßvolle Anpassung der Höhe einiger fester Bemessungsgrundlagen sowie Mindest- und Höchstbeträge im RATG

-       Umsetzung der Vorgaben der Fünften Geldwäsche-Richtlinie im Bereich des rechtsanwaltlichen und notariellen Berufsrechts

-       Präzisierung der Möglichkeiten im Bereich des rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrechts unter Bedachtnahme auf das Unionsrecht

 

Wesentliche Auswirkungen

Zum Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in den Berufsrechten der Rechtsanwälte und Notare bereits derzeit weitreichende Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten vorgesehen. Damit einher gehen verschiedene von den Rechtsanwälten/den Notaren zu treffende sonstige präventive Maßnahmen und Vorkehrungen, wie die auf risikobasierter Basis erfolgende Erarbeitung von Strategien und Verfahren zur Erfüllung der sie treffenden Verpflichtungen einschließlich interner Kontrollen, Risikobewertungen und eines Risikomanagements; daneben haben die Rechtsanwälte/Notare auch für ihre eigene Weiterbildung bzw. für die spezifische Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu Themen der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu sorgen. Der Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist ferner auch bei der Aufsicht durch die Rechtsanwalts- bzw. die Notariatskammern besonderes Augenmerk zu widmen. Die in diesem Bereich nunmehr vorgeschlagenen Änderungen beruhen durchwegs auf den Vorgaben der Fünften Geldwäsche-Richtlinie, mit der weitere Nachschärfungen der genannten Verpflichtungen erfolgen; grundlegend neue, mit einem substanziellen Mehraufwand verbundene Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Insgesamt ist angesichts der schon nach der geltenden Rechtslage bestehenden gleichgerichteten Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht mit einem in Geld bewertbaren Mehraufwand für die Rechtsanwälte und Notare zu rechnen.

Auch durch die im Entwurf weiter vorgeschlagenen Änderungen sind – abgesehen von gewissen konsumentenschutzpolitischen Implikationen – keine wesentlichen Auswirkungen und Mehrausgaben in den jeweiligen Bereichen zu erwarten.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Auch wenn sich im Einzelfall bei einer Honorarvereinbarung unter ausschließlicher Heranziehung der Regeln des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch die im Entwurf vorgeschlagene Anhebung einiger der im RATG vorgesehenen festen Bemessungsgrundlagen bzw. Mindest- und Höchstbeträge gegebenenfalls auch Verteuerungen für den Einzelnen ergeben können, sind Anhebungen dieser Beträge auch unter Aspekten des Konsumentenschutzes deswegen geboten, weil nur so gewährleistet ist, dass einer Partei im Fall ihres Prozessgewinns und der daraus resultierenden Kostenersatzpflicht ihres Verfahrensgegners der Höhe nach jene Kosten zuerkannt werden, die ihr aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsanwalt tatsächlich entstanden sind.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den zu Art. 1 bis 3 vorgeschlagenen Änderungen wird die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, für den Bereich der Rechtsanwälte und Notare umgesetzt.

Darüber hinaus dienen die zu Art. 1 und 3 vorgeschlagenen Anpassungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, für den Bereich der Rechtsanwälte.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist ein zentrales Anliegen sowohl auf nationaler, auf europäischer wie auch auf internationaler Ebene. Auf die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich hat die EU mit der von ihren Mitgliedstaaten bis zum 10. Jänner 2020 umzusetzenden Fünften Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2018/843 reagiert. Diese macht auch verschiedene Anpassungen in den Berufsrechten der Rechtsanwälte und Notare erforderlich.

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stehen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einer Gesellschaft bereits jetzt verschiedene gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten offen. Bislang keine ausdrücklichen gesetzlichen Regeln gibt es in der RAO aber in Bezug auf in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehende Rechtsformen.

 

Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zu einer Vorab-Überprüfung von den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkenden Regelungen. Solche Regelungen können im Rahmen der Verordnungskompetenz der Rechtsanwaltskammern bzw. des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags auch von diesen erlassen werden und bedürfen daher gegebenenfalls einer entsprechenden Prüfung im Sinn der Richtlinie (EU) 2018/958.

 

Das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht ermöglicht aktuell keine bedingte Nachsicht einer als Disziplinarstrafe verhängten Geldbuße, was insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als unbefriedigend empfunden wird.

 

Die Rechtsfolgen für den Fall, dass sich ein Kandidat bei der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung unerlaubter Hilfsmittel bedient, sind im Gesetz aktuell nicht eindeutig geregelt.

 

Die Mehrzahl der im Rechtsanwaltstarifgesetz für nicht in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenstände vorgesehenen Bemessungsgrundlagen geben ebenso wie die im RATG für bestimmte Angelegenheiten festgelegten Mindest- und Höchstbeträge die aktuellen Wertverhältnisse nur unzureichend wieder.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Folge der Nichtumsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 wäre die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission. Entsprechendes gilt für den Fall ausbleibender Umsetzungsmaßnahmen im Kontext der Richtlinie ((EU) 2018/958.

 

Im Bereich des rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrechts könnte es im Einzelfall zu Unklarheiten kommen, ob und inwieweit bei der Gründung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft auch auf in einem anderen EU-Mitgliedstaat für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehende Gesellschaftsform zurückgegriffen werden kann.

 

Unklarheiten könnten sich ferner für alle Beteiligten im Kontext der Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen bei der Frage ergeben, welche konkreten Folgen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel auf den jeweiligen Prüfungsantritt (und künftige Prüfungsantritte) hat.

 

Im Fall des Ausbleibens einer Angleichung bzw. Annäherung der im Rechtsanwaltstarifgesetz für bestimmte nicht in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenstände vorgesehenen Bemessungsgrundlagen an aktuelle Wertverhältnisse droht ein (weiteres) Auseinanderdriften zwischen dem Betrag, den die in einem Prozess obsiegende Partei von ihrem Gegner auf der Grundlage des RATG ersetzt erhält, und jenem – diesfalls regelmäßig höheren – Betrag, den die Partei aufgrund der mit ihrem Rechtsanwalt getroffenen freien Honorarvereinbarung an diesen zu bezahlen hat.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Wesentliche Auswirkungen in einer der Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 WFA-GV sind durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag einzig im Kontext der Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (zumindest potenziell) möglich. Eben diese Änderungen sind insofern auch zum Inhalt einer künftigen internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV zu machen. Für alle weiteren, inhaltlich in keinem Zusammenhang mit den Anpassungen im Bereich des RATG stehenden Änderungsvorschläge gilt, dass für diese an sich die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ausreichend ist, sodass diese auch von der verpflichtenden internen Evaluierung ausgenommen sind (§ 11 Abs.1a WFA-GV).

Mit den Änderungen im Bereich des RATG soll gewährleistet werden, dass die in diesem Gesetz einschließlich seines Tarifs geregelten festen Beträge insgesamt auf einem zeitgemäßen Stand sind. Zum Evaluierungszeitpunkt wäre daher zu überprüfen, ob dieses Ziel auch dann noch als erreicht angesehen werden kann oder ob (und inwieweit) nicht aufgrund der dann maßgeblichen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse neue Maßnahmen überlegt werden müssten, um ein drohendes Missverhältnis zwischen dem im Verfahren im Fall des Prozessgewinns von der Gegenseite erhaltenen Kostenersatz und den an den eigenen Rechtsanwalt zu bezahlenden Honorar zu verhindern.

Besondere Vorbereitungsmaßnahmen sind dafür nicht erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Durch die Änderungen im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes werden verschiedene der dort geregelten Bemessungsgrundlagen sowie für bestimmte Angelegenheiten vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge auf ein zeitgemäßes Niveau gehoben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verschiedene der im Rechtsanwaltstarifgesetz für nicht in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenstände vorgesehenen Bemessungsgrundlagen berücksichtigen ebenso wie die im RATG für bestimmte Angelegenheiten festgelegten Mindest- und Höchstbeträge die wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Änderungen in den letzten Jahren und Jahrzehnten nicht mehr in ausreichender Form.

Die tarifmäßige Entlohnung der Rechtsanwälte entspricht auch in jenen Bereichen, in denen das RATG feste Bemessungsgrundlagen bzw. für bestimmte Angelegenheiten Mindest- und Höchstbeträge vorsieht, den heutigen Wertverhältnissen.

 

Ziel 2: Anpassung der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in RAO und NO an die aktuellen unionsrechtlichen Vorgaben.

 

Beschreibung des Ziels:

Mit den Änderungen im Bereich der Regelungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in RAO und NO soll im Einklang mit den Vorgaben der Fünften Geldwäsche-Richtlinie gewährleistet werden, dass Rechtsanwälte und Notare ihrer wichtigen präventiven Funktion bei bestimmten Kategorien von potenziell "geldwäschegeneigten" Geschäften (wie Liegenschaftstransaktionen oder Gesellschaftsgründungen) verlässlich und effektiv nachkommen können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare beinhaltet umfassende Regelungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, wobei aber die jüngsten unionsrechtlichen Entwicklungen noch nicht zur Gänze berücksichtigt sind.

Aufgrund der erfolgten Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 in der RAO, der NO und dem DSt ist das System der Geldwäscheprävention und -bekämpfung auf dem aktuellen Stand.

 

Ziel 3: Beseitigung von Unklarheiten im Zusammenhang mit den bei der Gründung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zur Verfügung stehenden gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Änderungen im rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrecht wird für österreichische wie auch für Rechtsanwälte aus anderen EU-Mitgliedstaaten ein klares Regime für die mögliche Nutzung der innerhalb der EU für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen bei der Gründung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft gewährleistet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Wollen sich Rechtsanwälte bei der Gründung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gebräuchlichen, in Österreich in der konkreten Ausprägung aber nicht vorkommenden Rechtsform bedienen, kann es zu Unklarheiten kommen, ob und unter welchen Voraussetzung eine entsprechende Gesellschaftsgründung in Österreich zulässig ist.

Der Rechtsrahmen zur Gründung einer Rechtsanwalt-Gesellschaft in Österreich in einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat zulässigen Rechtsform ist eindeutig bestimmt und abgesteckt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Maßvolle Anpassung der Höhe einiger fester Bemessungsgrundlagen- sowie Mindest- und Höchstbeträge im RATG

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Änderungen im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes werden verschiedene der dort geregelten Bemessungsgrundlagen sowie für bestimmte Angelegenheiten vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge auf ein zeitgemäßes Niveau gehoben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verschiedene der im Rechtsanwaltstarifgesetz für nicht in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenstände vorgesehenen Bemessungsgrundlagen wurden ebenso wie die im RATG für bestimmte Angelegenheiten festgelegten Mindest- und Höchstbeträge der Höhe nach seit Jahrzehnten nicht mehr angepasst.

Die festen Bemessungsgrundlagen des RATG bzw. dort für bestimmte Angelegenheiten vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge sind der Höhe nach unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und weiterer wirtschaftsrelevanter Faktoren neu festgesetzt.

 

Maßnahme 2: Umsetzung der Vorgaben der Fünften Geldwäsche-Richtlinie im Bereich des rechtsanwaltlichen und notariellen Berufsrechts

Beschreibung der Maßnahme:

Das bereits bestehende Regulativ zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in NO, RAO und DSt wird durch Erweiterungen unter anderem bei den Regeln zum Umgang mit Mandanten aus "Hochrisikoländern" und den Bestimmungen zur risikobasierten Aufsicht durch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern weiter verfeinert. Ein wichtiger Punkt ist auch die Schaffung von Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes und Verhinderung von Nachteilen für Personen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung melden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Siehe Indikator bei Ziel 2.

Siehe Indikator bei Ziel 2.

 

Maßnahme 3: Präzisierung der Möglichkeiten im Bereich des rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrechts unter Bedachtnahme auf das Unionsrecht

Beschreibung der Maßnahme:

In der RAO wird vorgesehen, dass für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft neben der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wesentlichen nicht nur alle in das Firmenbuch einzutragenden Personen- und Kapitalgesellschafts-Rechtsformen nach österreichischem Recht zur Verfügung stehen, sondern die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen auch in jedweder sonstigen, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform zulässig ist.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Siehe Indikator bei Ziel 3.

Siehe Indikator bei Ziel 3.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

In Österreich gibt es keine verbindlichen Mindest- und Höchsttarife für Rechtsanwälte im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. In diesem Verhältnis beruht das Honorar auf freier Vereinbarung. Das Rechtsanwaltstarifgesetz trifft im Wesentlichen Regelungen hinsichtlich der Höhe jener anwaltlichen Kosten, die von der in einem gerichtlichen Verfahren unterliegenden Partei entsprechend den Kostenersatzregeln insbesondere der ZPO der obsiegenden Partei zu ersetzen sind. Dies ist deshalb erforderlich, weil zwischen der im Verfahren unterliegenden Partei und der gegnerischen obsiegenden Partei (bzw. deren Rechtsanwalt) kein diese Leistungen regelndes Vertragsverhältnis besteht, sodass es einer objektiven gesetzlichen Basis – eben des RATG – hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Kostenersatzes bedarf.

Der Anspruch auf Kostenersatz ist dabei kein Anspruch des die obsiegende Partei vertretenden Rechtsanwalts, sondern gebührt unmittelbar der Partei. Diese hat ihrerseits den für sie einschreitenden Rechtsanwalt aufgrund der mit diesem getroffenen Honorarvereinbarung zu bezahlen.

Der Rechtsanwaltstarif ist so aufgebaut, dass sich der jeweils anzuwendende Tarifsatz nach der Höhe der sogenannten Bemessungsgrundlage richtet. Als Bemessungsgrundlage ist dabei durchwegs der Wert des Streitgegenstands bzw. des Verfahrensgegenstands heranzuziehen. Geht es in einem Streit somit um einen konkreten Geldbetrag, so ist dieser Betrag gleichzeitig die Bemessungsgrundlage. Nicht in Geld bestehende Verfahrensgegenstände sind grundsätzlich vom Kläger zu bewerten; findet der Beklagte diese Bewertung als zu hoch oder zu niedrig, so kann er im Anwendungsbereich des RATG den Streitwert bemängeln. Diesfalls hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien den Streitgegenstand für das jeweilige Verfahren verbindlich festzusetzen.

Abweichend von diesen Grundregeln, die in der weitaus überwiegenden Zahl der Verfahren zur Anwendung kommen, hat der Gesetzgeber für einige (wenige) Streitgegenstände diese Bewertung unmittelbar im RATG selbst vorgenommen, sodass die Parteien daran gebunden sind. Solche feste Streitwerte sieht das RATG in § 10 beispielsweise für das Besitzstörungsverfahren (§ 10 Z 1 RATG), für Ehesachen (§ 10 Z 4 lit. a RATG) oder bestimmte firmenbuchrechtliche Angelegenheiten vor (§ 10 Z 5 RATG). Ferner enthält das RATG in § 12 Abs. 4 und § 14 bestimmte Mindest- und "Zweifelsstreitwerte", die dann zur Anwendung kommen, wenn ein Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt wird (etwa, weil die geforderte Zahlung während des laufenden Prozesses erfolgt ist und dann "nur" mehr um die Verfahrenskosten prozessiert wird) oder sich der Streitwert nach sämtlichen Bewertungsregeln nicht ermitteln lässt.

Dass diese im RATG festgelegten Beträge möglichst nahe den aktuellen Wertverhältnissen angenähert sind, ist deswegen wichtig, weil das Honorar im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und seiner Partei frei vereinbart wird und insofern natürlich die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend Berücksichtigung finden. Gibt es daher ein Missverhältnis zwischen dem Betrag, den die Partei ihrem Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verfahren zu bezahlen hat, und jenem Betrag, den die betreffende Partei für den Fall ihres Prozessgewinns auf der Basis des RATG von der Gegenseite ersetzt erhält, so verfehlt das System des Kostenersatzes im Fall des Obsiegens im Verfahren (zumindest teilweise) sein Ziel; die Partei erhält trotz ihres Prozessgewinns nicht den vollen Ersatz der von ihr tatsächlich aufzuwendenden Kosten.

Aus diesen Gründen bedarf es nicht nur einer entsprechenden "wirtschaftlichen Aktualität" der Tarifbeträge des Rechtsanwaltstarifs, sondern auch zeitgemäßer Wertverhältnisse im Bereich der festen Bemessungsgrundlagen nach dem RATG, auf deren Basis die unterliegende Partei Ersatz zu leisten hat.

Dies gilt natürlich auch für den Kostenersatz, den ein Konsument in einem von ihm geführten und erfolgreich beendeten Gerichtsverfahren gegebenenfalls von der Gegenpartei ersetzt erhält. Das unmittelbare Verhältnis zwischen Konsument und eigenem oder auch dem gegnerischen Rechtsanwalt ist von den Änderungen im RATG dagegen nicht direkt betroffen. Zudem betrifft die überwiegende Zahl der mit dem Vorschlag geänderten Bemessungsgrundlagen keine konsumententypischen/-relevanten Rechtssachen.

Der private Rechtsbereich der Bürgerinnen und Bürger ist aber durch die Angelegenheiten nach § 10 Z 1 RATG (Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen) sowie § 10 Z 4 lit. a und b RATG (Ehesachen und Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind) berührt, wobei in diesen Verfahren jedoch allesamt keine absolute Anwaltspflicht besteht (und sich die Parteien somit nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen).

In Besitzstörungssachen fallen jährlich insgesamt rund 7 000 Verfahren österreichweit bei Gericht an. Was den typischen Verfahrensaufwand eines mit Endbeschluss endenden erstinstanzlichen Besitzstörungsverfahrens angeht (ein große Zahl dieser Verfahren endet auf sonstige Weise), so wird man – neben der Klage – von zwei notwendig werdenden Verhandlungsterminen (in der Dauer von einer sowie von zwei Stunden) ausgehen können. Bedient sich die klagende Partei dabei eines Rechtsanwalts, machen die tarifmäßigen Kosten für dessen Einschreiten auf der Grundlage der aktuellen, ihrer Höhe nach auf das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1981 zurückgehenden Bemessungsgrundlage des § 10 Z 1 RATG (580 Euro) gesamt 585,31 Euro aus (dies inklusive Einheitssatz und Umsatzsteuer). Legt man hier die vorgeschlagene höhere Bemessungsgrundlage (800 Euro) zugrunde, belaufen sich diese Kosten gesamt auf 778,85 Euro, es ergibt sich somit eine Differenz von 193,54 Euro. Was die tarifmäßigen Kosten für ein – in Besitzstörungsangelegenheiten im Vergleich zu allgemeinen Streitsachen freilich seltener erhobenes – Rechtsmittel gegen den Endbeschluss angeht, so belaufen sich diese (wiederum inklusive Einheitssatz und USt.) aktuell auf 208,32 Euro; künftig würden diese 278,02 Euro ausmachen, sodass sich hier eine Differenz von 69,70 Euro ergibt.

Die Bemessungsgrundlage für Ehesachen (§ 10 Z 4 lit. a RATG) wurde in ihrer aktuellen Höhe ebenfalls im Jahr 1981 (konkret durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1981) festgesetzt und ist seither – abgesehen von der Umstellung auf Euro durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001 – inhaltlich unverändert geblieben, obgleich der Verbraucherpreisindex seit dem Inkrafttreten des BG BGBl. Nr. 116/1981 um rund 142,1% gestiegen ist. Auf der Basis der aktuellen Bemessungsgrundlage von 4.360 Euro und eines angenommenen Vertretungsaufwands in einer durchschnittlichen Scheidungssache (Klage bzw. Klagebeantwortung nach TP 3 A RATG, ein vorbereitender Schriftsatz nach TP 3 A RATG sowie zwei Verhandlungen/Dauer jeweils 2 Stunden nach TP 3 A RATG) ergibt sich aktuell ein sich nach dem RATG errechnender Vertretungskostenersatz (inklusive Einheitssatz und 20% USt) von gesamt 1.790,53 Euro. Legt man hier den im Entwurf vorgeschlagenen Bemessungsgrundlagenbetrag von 6.000 Euro zugrunde, ergibt sich ein entsprechender Gesamtkostenbetrag von 2.237,37 Euro, die Differenz macht somit 446,84 Euro aus. Die ersatzfähigen Kosten eines Rechtsmittels nach TP 3 B RATG würden sich aktuell auf 728,45 Euro belaufen, künftig würden diese 909,89 Euro ausmachen, die Differenz beträgt hier 181,44 Euro.

Unter der Annahme, dass die Verfahrensparteien in einer streitigen Ehesache anwaltlich vertreten sind und in der Hälfte der Fälle von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht wird, ergibt sich im Bereich der Ehesachen folgendes Bild:

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Aufwand pro Betroffener/Betroffenem

Gesamt-aufwand

Quelle/Erläuterung

In einer streitigen Ehesache unterliegende Verfahrenspartei (erstinstanzliches Verfahren)

2 200

447

983 400

Der angeführte Aufwand ergibt sich aus einem Vergleich der durchschnittlichen tarifmäßigen Kosten auf der Basis der aktuellen Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 10 Z 4 lit. a RATG und deren vorgeschlagenen künftigen Höhe

In einer streitigen Ehesache unterliegende Verfahrenspartei (Rechtsmittelverfahren)

1 100

181

199 584

 

 

 

Im Kontext der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 lit. b RATG (Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind) ist eine Auswertung anhand der im Register der Verfahrensautomation Justiz vorhandenen Daten (nur) anhand des gemeinsamen Fallcodes "Abstammungssachen" möglich. In den letzten Jahren sind jährlich rund 1.100 solcher Abstammungssachen bei den Gerichten angefallen. Die Verfahrenseinleitung in diesen Angelegenheiten erfolgt weitaus überwiegend durch den (in aller Regel nicht rechtsanwaltlich vertretenen) Kinder- und Jugendhilfeträger, sodass sich die vorgeschlagene Erhöhung der Bemessungsgrundlage in diesem Verfahrensstadium de facto nicht auswirkt. Im weiteren Verfahrensverlauf reicht üblicherweise ein Verhandlungstermin aus. Sollte hier das Einschreiten durch einen Rechtsanwalt erfolgen, werden sich dessen tarifmäßige Kosten bei einer anzunehmenden Verhandlungsdauer von einer Stunde aktuell auf einen Betrag von gesamt 249,79 Euro belaufen, dies inklusive Einheitssatz und Umsatzteuer. Zieht man dafür die neu vorgeschlagene Bemessungsgrundlage heran, ergibt sich ein Kosten-Gesamtbetrag von 278,02 Euro. Die Differenz beläuft sich somit auf 28,23 Euro. Sollte ein Rekurs gegen die Entscheidung erhoben werden, fallen dafür derzeit tarifmäßige Kosten von 312,19 Euro an; künftig würden sich diese auf 346,94 Euro belaufen, die Differenz macht somit 34,75 Euro aus.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2002422719).