Entwurf UVP-G-Novelle 2023

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung von Punkten des Regierungsprogramms, insbesondere notwendigen Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie Nr. 2011/92/EU und der UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU (im weiteren: UVP-Richtlinie) sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur.

Im allgemeinen Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 berücksichtigt, ebenso erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdevorbringen aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungs-verfahrens und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Weiteren soll den Erfordernissen des Klimaschutzes durch eine detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzung Rechnung getragen werden. In einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima (Quantifizierung der Treibhausemissionen) zu dokumentieren, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen. Es ist daher schlüssig, dass die Behörde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (einschließlich seines Maßnahmenbündels zum Zweck eines hohen Umweltschutzniveaus) für dieses Schutzgut anhand eines konkreten Genehmigungskriteriums bemisst. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung soll dazu anhalten, dass Projektwerber/Projektwerberinnen bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

Verfahrenseffizienz ist von großer Bedeutung für erfolgreiche UVP-Verfahren. Aus diesem Grund wurde im Herbst 2021 eine Arbeitsgruppe mit Experten/Expertinnen aus der Praxis eingerichtet, um Lösungsansätze für mehr Effizienz unter Einhaltung der unionrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu finden. Im Wesentlichen wird für ein effizientes UVP-Verfahren folgendes benötigt: Genügend Personalressourcen, ein gut strukturiertes Verfahren mit klaren Verfahrensregeln für alle Verfahrensparteien sowie klare Vorgaben über die Prüftiefe der Unterlagen und das Vorliegen erforderlicher Daten. Einige dieser Aspekte sollen mit der vorliegenden Novelle berücksichtigt werden. Es bedarf allerdings mehr als die Maßnahmen dieser Novelle, um höchstmögliche Effizienz zu gewährleisten, wie auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zeigen.

Aufgrund der geopolitischen Herausforderung und der europäischen und nationalen Bestrebungen der Klimaneutralität und Energiewende ist ein besonderes Augenmerk auf die Vorhaben der Energiewende zu legen. Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes sind notwendig und voranzutreiben. Es sind daher Erleichterungen für diese Vorhabenstypen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus – notwendig.

Einige der Adaptierungen im Anhang 1 sind aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU erforderlich. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um vor allem im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht.

Kompetenzgrundlage: Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG („Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben;“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis Z 4:

Aufgrund der Änderungen des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen der Bezeichnungen der Bundesminister/Bundesministerinnen im UVP-G 2000 notwendig.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 7 und Abs. 8):

Um die Bestimmungen betreffend Energiewende vollziehen zu können, sind Begriffsbestimmungen und diverse Sonderbestimmungen für Vorhaben der Energiewende notwendig. Die Vorhaben der Energiewende sind von einem versorgungsseitigen Begriffsverständnis – der Erzeugung, der Speicherung und der Leitung erneuerbarer Energien – geprägt. Im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, BGBl. I Nr. 150/2021) wird in § 5 Abs. 1 Z 13 „Energie aus erneuerbaren Quellen, Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder erneuerbare Energie“ wie folgt definiert: „Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.“ Im Kontext des UVP-G 2000 sind daher folgende Vorhabenstypen, soweit sie die angeführten Energieträger betreffen, von dieser Definition umfasst: Vorhaben der Z 4 und 6 (Energiewirtschaft), Vorhaben der Z 13 (Rohrleitungen), Vorhaben der Z 16 (Starkstromfreileitungen), Vorhaben der Z 28 und 33 (Tiefbohrungen),Vorhaben der Z 30 und 31 (Wasserwirtschaft, einschließlich Pumpspeicherkraftwerke) und Vorhaben der Z 46 (Rodungen und Trassenaufhiebe, sofern sie für die vorgenannten Vorhaben erforderlich sind). Im Weiteren können hierunter auch bestimmte Vorhaben der Z 1 und Z 2 (Abfallwirtschaft) subsumiert werden, wenn sie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas oder erneuerbaren Gas erzeugen (soweit nicht die Ausnahme für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung zutrifft) sowie Vorhaben der Z 80 lit. b) (Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern).

Diesem Begriffsverständnis sind die Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie eindeutig zuzuordnen. Transportleitungen für erneuerbare Energien und die Errichtung von Pumpspeicherkraftwerken sind ebenfalls darunter erfasst. Auch wenn Transportleitungen nicht ausschließlich für den Transport erneuerbarer Energie dienen und auch wenn Pumpspeicherkraftwerke nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie betrieben werden, sind sie versorgungs- und netztechnische Voraussetzung für die Steigerung des Anteils der Erneuerbaren. Mehr dezentrale Energieerzeugungsanlagen benötigen auch mehr Leitungen, um den Strom zu transportieren bzw. Anlagen, die Energie zu speichern.

Auch sollen Vorhaben des Eisenbahnausbaus der Z 10 des Anhanges 1 und des § 23b des UVP-G 2000 unter den Begriff der Vorhaben der Energiewende subsumiert werden. Der Bahnausbau ist notwendig, um die Treibhausgasemissionen durch den Verkehr zu reduzieren und mehr Individual- sowie Güterverkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern.

In Abs. 8 soll mit einer Begriffsdefinition für Standortgemeinden im Kontext des UVP-G 2000 eine Abgrenzung zu jenen Gemeinden geschaffen werden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden und die nicht als Standortgemeinden im Sinne des UVP-G 2000 gelten.

Zu Z 6, 22, 45, 46, 47, 53, 54 und 65 (§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Z 5, § 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und Abs. 4, § 24 Abs. 8 und Abs. 9, § 24f Abs. 8):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 27.9.2018 (Ro 2015/06/0008-7; Stadttunnel Feldkirch, vgl. Rz 26, 27) erkannt, dass der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e) UVP-Richtlinie anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als „ordentliches“ Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Um die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im UVP-G 2000 nachzuvollziehen, haben die Verweise auf die Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen zu entfallen. Bürgerinitiativen haben, sofern sie sich rechtmäßig konstituiert haben, in den UVP-Genehmigungsverfahren nach Prüfung durch die Behörde Parteistellung. Betroffen hiervon sind die § 9 Abs. 3 Z 5, § 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und Abs. 4, § 24 Abs. 8 und Abs. 9, sowie § 24f Abs. 8.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 3):

Genehmigungsgegenstand bei Vorhaben der Z 18 lit. a) bis d) und f) des Anhanges 1 ist nicht der einzelne Betrieb in einem Gewerbepark oder ein einzelnes Gebäude eines Städtebauvorhabens, sondern das Gesamtvorhaben, welches den Rahmen für weitere (gewerbe- und/oder baurechtliche) Einzelvorhaben bildet. Dies bedeutet, dass die bundes- oder landesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 3 in den meisten Fällen nicht mitanzuwenden sind (denkbar wären hier z. B. Verfahren nach Naturschutz, Wasser-, Forst- oder Straßenrecht). Bauvorhaben, die die Tatbestandsmerkmale der Z 18 lit. e) des Anhanges 1 in UNESCO-Welterbestätten erfüllen, sind jedoch als bereits ausreichend konkretisierte Einzelvorhaben in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen. Daher sind bei Z 18 lit. e) des Anhanges 1 bundes- oder landesrechtliche Genehmigungsbestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 3 anwendbar.

Zu Z 8 und Z 10 (§ 3 Abs. 4a und Abs. 5 letzter Absatz):

§ 3 Abs. 4a beinhaltet eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen (d.h. ohne Bezugnahme auf bestimmte schutzwürdige Gebiete) festgelegt sind. Dies war bisher bei den Z 17 und 24 des Anhanges 1 der Fall. Mit der gegenständlichen Novelle werden in den Z 14, 18, 19 und 21 des Anhanges 1 weitere besondere Voraussetzungen eingeführt wie etwa die Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Flächen. Eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4a hat alle relevanten Schutzgüter zu umfassen. Ausgenommen sind Einzelfallprüfungen für Vorhaben der Z 18 lit. f), 19 lit. d), 19 lit. f) und 21 lit. c), bei denen spezifisch die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu prüfen sind. Bei diesen Vorhaben hat sich diese Prüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Dabei sind auch raumordnungsfachliche Aspekte und Lebensraumvernetzungen relevant.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 5 Z 2):

In Anhang III Nr. 2 lit. b) der UVP-Richtlinie sind bei den Ressourcen auch Boden, Flächen, Wasser und die biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrundes als berücksichtigungswerte Punkte bei der Prüfung des Standorts der Projekte genannt. Um den Anforderungen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zu entsprechen, sollen nun alle Aspekte, die in der UVP-Richtlinie explizit genannt sind, in die Beurteilung des Standorts mitaufgenommen werden, wenngleich es sich hierbei nur um eine textliche Klarstellung handelt.

Zu Z 11 (§ 3 Abs. 6):

Die Sperrwirkung gilt auch für Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, in denen eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 vorzunehmen ist.

Zu Z 12 und Z 13 (§ 4 Abs. 1 und 2):

Ein Ergebnis der Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz war es, den Umfang der Unterlagen bzw. die Prüftiefe auf das Wesentliche zu reduzieren bzw. stärker zu fokussieren. Je mehr Klarheit es am Beginn eines komplexen Verfahrens über den Untersuchungsrahmen, die prioritär und nicht prioritär zu behandelnden Umweltaspekte gibt, desto strukturierter kann das folgende Genehmigungsverfahren für alle Verfahrensbeteiligten gestaltet werden. Bereits im Vorverfahren sollte der Projektwerber/die Projektwerberin im Konzept einer Umweltverträglichkeitserklärung Angaben zum Untersuchungs-rahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen vornehmen und kann diese auch entsprechend priorisieren. Als prioritär können Umweltauswirkungen eingestuft werden, die vorraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Eine von der Projektwerberin durchgeführte Priorisierung ist von der Behörde zu beurteilen und in weiterer Folge bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung zu berücksichtigen. Diese frühzeitige Priorisierung soll bereits am Beginn des Verfahrens für eine strukturiertere Vorgehensweise sorgen, wenn sich Projektwerber/innen für die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 4 und die Möglichkeit der Priorisierung entscheiden.

Zu Z 12, 13, 19, 25, 26, 57 und 58 (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5):

In der Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz wurde hervorgehoben, dass eine Reduktion bzw. Fokussierung der Unterlagen und der Prüftiefe für alle Verfahrensbeteiligten vorteilhaft wäre. Daher soll nun eine noch sichtbarere Schwerpunktsetzung im Verfahren auf die erheblichen Umweltauswirkungen erfolgen. In der Umweltverträglichkeitserklärung sind die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen nun verpflichtend in prioritär und nicht prioritär zu gliedern. Hinsichtlich der Prüftiefe der Umweltverträglichkeitserklärung ist eine Abstimmung mit der Behörde verpflichtend vorgesehen.

Ein weiteres Ergebnis der Arbeitsgruppe war die Empfehlung zu einer Stärkung der strategischen Planung. Dies soll durch die ausdrückliche Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung (im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001) in der Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6 Abs. 2) sowie bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5) verdeutlicht werden.

Zu Z 14 (§ 4 Abs. 3):

Relevante Informationen zum Zustand der Umwelt (wie etwa Biotopkartierungen, Bodenfunktionsbewertungen, Daten zur Wasserqualität), die beim Amt der Landesregierung vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, sind dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich zu machen. Soweit die UVP-Behörde über relevante, in elektronischer Form vorhandene Daten verfügt (etwa aus zeitnahen UVP-Verfahren), sind diese ebenfalls zugänglich zu machen. Eine über die Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, hinausgehende Herausgabe von personenbezogenen Daten ist durch diese Bestimmung nicht vorgesehen. Soweit Daten, die für ein bestimmtes Vorhaben relevant sind, bei der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung stehen, sollen diese auch dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich gemacht werden. Dies dient der Verfahrenseffizienz und kann u.U. neu zu tätigende Erhebungen zum Zustand der Umwelt ersetzen.

Zu Z 15 (§ 4a):

Diese Regelung zielt darauf ab, dass Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne aktuelle, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) stehende planungsrechtliche Festlegung genehmigt werden können. In § 4 EAG ist das Ziel der Österreichischen Bundesregierung verankert, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % Strom aus erneuerbaren Quellen umzustellen. Bis 2030 sollen zusätzlich 10 TWh Strom aus Windkraft erzeugt werden.

Die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist angesichts des Kriegs in der Ukraine nicht nur klimapolitisch, sondern auch geopolitisch und ökonomisch notwendig. Der Ausbau der Windkraft wird jedoch in mehreren Bundesländern durch fehlende planungsrechtliche Festlegungen gehemmt. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs soll nun im UVP-G 2000 dafür Vorsorge getroffen werden, dass Windkraftanlagen schneller realisiert werden können. Dafür wird von der Bedarfskompetenz des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG Gebrauch gemacht, mit der dem Bundesgesetzgeber eine weitreichende Gesetzgebungsbefugnis eingeräumt wurde. Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG (BGBl. Nr. 508/1993) wurde im Parlament für das zeitgleich dort erarbeitete und erlassene Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (BGBl. Nr. 697/1993) als kompetenzrechtliche Grundlage erlassen (vgl. AB 1142 BlgNR XVIII. GP). Das UVP-G enthielt bereits in seiner Stammfassung im § 17 neben der Genehmigungskonzentration auch weitere Genehmigungsvoraussetzungen als inhaltliche Determinanten für die Entscheidung. Auch bei § 4a handelt es sich um materielle Genehmigungsvoraussetzungen, welche in den Auswirkungen auf die Mitanwendung landesgesetzlicher Bestimmungen dem § 17 Abs. 2 vergleichbar sind und eine Zurückdrängung des mitanzuwendenden Landesrechtes bewirken.

Vermag in § 4a eine Abänderung von mitanzuwendendem Landesrecht erblickt werden, wäre auch diese von der Bundesgesetzgebungskompetenz gedeckt. Dem Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG liegt ein umfassender Genehmigungsbegriff zu Grunde, welcher nach dem Wortsinn neben dem Bedarf mit der „Verknüpfung mit der UVP-Pflicht“ begrenzt ist. Der Bundesgesetzgeber ist nicht auf die bloße Anordnung der Mitanwendung landesrechtlicher Bestimmungen begrenzt, sondern kann auch materielle Genehmigungskriterien festlegen (vgl. Madner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2020] Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG Rz 26; Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in Holoubek/Potac [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht Band II [2019] 1222 Fn. 56).

Eine Erleichterung der Standortvoraussetzungen für Windkraftanlagen ist aufgrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums zur Erreichung der Klima- und Energiewende und der Ziele des EAG sachlich gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Erreichung der Klimaschutzziele ist in § 4 Abs. 2 EAG verankert.

Eine Regelung für Windkraftanlagen bei fehlender Energieraumplanung ist im Hinblick auf die Energie- und Klimakrise jedenfalls geboten.

Abs. 1 legt fest, dass Windkraftanlagen, welche in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 fallen, vorrangig an den in einem Bundesland dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach erforderlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren errichtet werden sollen. Die Flächenwidmungen haben mit einer aktuellen überörtlichen Windenergieraumplanung im Sinne einer verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene, die aktuell ist und im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 EAG steht, übereinzustimmen. Eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung im Sinne des § 4a UVP-G 2000 liegt dann vor, wenn ausreichend bestimmte Flächen in Form von Vorrangs- bzw. Eignungszonen verbindlich festgelegt wurden; die Festlegung von abstrakten Kriterien für die Bestimmung von Flächen reicht nicht. Die Frage, wann eine planungsrechtliche Festlegung und Zonierung als aktuell und im Einklang mit den Zielen des EAG gesehen werden kann, ist abhängig davon, ob das Potenzial für die Errichtung von Windkraftanlagen auf den in der Energieraumplanung der Bundesländer vorgesehenen Vorrangs- bzw. Eignungsflächen insgesamt das Ziel des § 4 EAG erreichen kann. Die Ziele des § 4 EAG sind anhand der realisierbaren Potenziale bis 2030, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG erhoben wurden, auf die Bundesländer im Verhältnis herunterzubrechen. Grenze ist hierbei das theoretisch technische Potenzial in einem Bundesland.

Abs. 2 soll für Fälle Abhilfe schaffen, bei denen es auf der Ebene der überörtlichen Energieraumplanung für die Windkraft zwar eine entsprechende Verordnung mit planungsrechtlichen Festlegungen und Zonierungen gibt, aber auf der örtlichen Ebene noch keine erforderliche Konkretisierung vorliegt. In diesen Fällen kann auch ohne entsprechende Widmung ein Vorhaben in einer Vorrangs- bzw. Eignungszone genehmigt, errichtet und betrieben werden, sofern die näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen gewahrt werden und den zwingenden Vorschriften des Unionsrechts nicht widersprochen wird. Zu Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zählen jedenfalls die Abstandsregeln von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden. In den Bundesländern gibt es dafür unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (wie Abstandsregeln zu Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Gebäuden und Leistungsdaten), diese sollen jedenfalls weiterhin anwendbar bleiben und nicht zurückgedrängt werden. Regelungen im Zusammenhang mit der Sichtbarkeit von Windkraftanlagen sind davon nicht erfasst und werden daher zurückgedrängt. Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren gemäß § 19 UVP-G 2000 Parteistellung und können ihre Rechte im Verfahren geltend machen.

Eine Genehmigung von Windkraftanlagen soll auch zulässig sein, wenn die aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung vorsieht, dass auch außerhalb der Vorrang- und Eignungszonen eine Flächenwidmung von Windkraftanlagen möglich ist. Der Standort darf allerdings in keiner Ausschlusszone liegen und durch das Bundesland festgelegte Mindestabstände zu Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Gebäuden sowie Leistungsdaten der Anlagen sind einzuhalten.

Im Falle des Abs. 3 sollen fehlende Energieraumplanungen nicht den Ausbau der Windkraftanlagen verhindern. In diesen Fällen soll die Genehmigung sowie die Errichtung und der Betrieb von UVP-pflichtigen Windkraftanlagen auch in Bundesländern, in denen keine Energieraumplanung bzw. keine bestimmten Flächen (Vorrangs- oder Eignungszonen) für den Ausbau von Windkraftanlagen ausgewiesen sind, mit Zustimmung der betroffenen Standortgemeinde zulässig sein. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat die Zustimmung der Standortgemeinde(n), auf deren Gemeindegebiet die Fundamente der Windkraftanlagen errichtet werden sollen, einzuholen und dem Genehmigungsantrag mit den nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung beizulegen, wenn es im Bundesland keine planungsrechtliche Festlegung und Zonierung gibt. Ob der Standort umweltverträglich ist, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn in einem Bundesland Standorte für Windkraftanlagen bereits ausgewiesen wurden, diese aber nicht im Einklang mit einer aktuellen überörtlichen Windenergieraumplanung stehen. Derartige Standorte müssen nicht ausgeschöpft werden, damit die Genehmigung einer Windkraftanlage an einem gewählten Standort nach Abs. 3 zulässig ist.

Zu Z 16 und Z 55 (§ 5 Abs. 1 und § 24a):

Die letzten Jahre haben einen verstärkten Einsatz von digitalen Lösungen in Verwaltungsverfahren gezeigt. Mit der UVP-G Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80/2018, wurde die elektronische Einreichung in § 5 Abs. 1 gesetzlich verankert. Aufgrund dieser Novellierung wurden bereits Pilotprojekte gestartet, um einen durchgehend elektronischen und medienbruchfreien Verfahrensablauf zu erarbeiten, um künftig in einer integrierten Plattform ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen. Für diese Entwicklungen, aber auch unabhängig davon, sollen die Behörden die Möglichkeit haben, weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festzulegen. Eine nachvollziehbare Struktur zur Einreichung von Projektunterlagen, Gutachten, Stellungnahmen oder Einwendungen für alle Verfahrensparteien erleichtert bei allen Schritten im Verfahren die Zuordnung zu Fachbereichen oder Betroffenen (z. B. Stellungnahmen zum Umweltverträglicheitsgutachten, Fachbereich Artenschutz).

Zu Z 17 und Z 18 (§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. g und Abs. 1 Z 2):

Gemäß Regierungsprogramm 2020 bis 2024 soll mit der „Österreichweiten Bodenschutzstrategie“ der Netto-Flächenverbrauch bis 2030 auf 2,5 ha täglich reduziert werden und mittelfristig sollen zusätzliche Bodenversiegelungen durch Entsiegelungen von entsprechenden Flächen kompensiert werden. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzeptes in der Umweltverträglichkeitserklärung soll zu diesem Ziel beitragen und auf Planungsebene ein verstärktes Bewusstsein für vorsorgenden Bodenschutz schaffen. Projektwerber/Projektwerberinnen müssen detaillierte Angaben zur Inanspruchnahme von Flächen und Böden vorlegen und darlegen, mit welchen Maßnahmen Auswirkungen auf diese Schutzgüter möglichst gering gehalten werden und diese plausibel begründen. Insbesondere sollen durch diese Verpflichtung Projektwerber/Projektwerberinnen von flächenintensiven Vorhaben angehalten werden, Bodenversiegelung zu vermeiden und flächensparende Maßnahmen, wie Nutzung von Brachflächen, Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Oberflächenbeläge, Anpassung des Vorhabendesigns, z. B. Ausweichen in die Höhe/Tiefe statt Fläche, Mehrfachnutzung, Verzicht auf Vollversiegelung bei wenig frequentierten Straßen und Zufahrten, möglichst naturnahe Versickerung (Einsatz von Sickermulden und Entwässerungsrinnen), Entsiegelung bereits versiegelter Flächen und Dachbegrünung, zu setzen. Basis des Bodenschutzkonzeptes sind einerseits quantitative Angaben zu den überbauten Flächen, d.h. den dauerhaft beanspruchten Flächen ohne Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten nach Abschluss des Bauvorhabens, zu den nicht überbauten Flächen, d.h. den dauerhaft beanspruchten Flächen mit Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten nach Abschluss des Bauvorhabens (nicht überbaute Fläche) sowie zu den vorübergehend beanspruchten Flächen mit Wiederherstellung des bodenkundlichen Ausgangszustands, und andererseits die Charakterisierung der Böden anhand einer Bodenfunktionsbewertung, welche die jeweiligen Bodenfunktionen und den Funktionserfüllungsgrad der beanspruchten Böden übersichtlich darstellt. Die Inanspruchnahme von Böden mit hohen Funktionserfüllungsgraden ist wenn möglich zu vermeiden. Sind Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit betroffen, so ist der Erhalt und die funktionsgerechte Weiterverwendung des Oberbodens sicherstellen. Die Durchführung von Rekultivierungen soll nach dem Stand der Technik gemäß Rekultivierungsrichtlinie (BMLFUW 2012) erfolgen. Wie die übrigen Angaben in der UVE ist sodann auch das Bodenschutzkonzept im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachten oder der zusammenfassenden Bewertung seitens der Bodenschutzsachverständigen zu bewerten und haben diese, falls notwendig, auch weitere Maßnahmenvorschläge zum Schutz von Flächen und Boden unter Bedachtnahme auf andere Schutzgüter einzubringen.

Gemäß Anhang IV Nr. 2 der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitserklärung eine Beschreibung der durch den Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das vorgeschlagene Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, sowie die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die ausgewählte Variante einschließlich eines Vergleichs der Umweltauswirkungen zu enthalten. Die Änderungen sind eine Anpassung an den Text der UVP-Richtlinie. Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 rügte die Europäische Kommission, dass nach § 6 Abs. 1 Z 2 lediglich ein überblickshafter Vergleich der Umweltauswirkungen anzustellen ist. Daher wird nun richtlinienkonform auf „Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen“ Bezug genommen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und -effizienz können die Umweltauswirkungen der nicht gewählten Alternativen nicht im gleichen Detaillierungsgrad wie für das beantragte Vorhaben beschrieben werden. Wie bereits in den Erläuterungen zur UVP-G Novelle 2018 (275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXVI. GP, S. 5) ausgeführt, müssen diese Angaben aussagekräftig sein (z. B. in tabellarischer Form).

Zu Z 20 und Z 56 (§ 7 Abs. 1 und § 24b Abs. 1):

Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Die Praxis zeigt, dass es für alle Beteiligen, insbesondere für die betroffene Öffentlichkeit hilfreich ist, den veröffentlichten Zeitplan bei erheblichen Änderungen bzw. Überschreitungen, die sich etwa durch Verbesserungsaufträge, zusätzliche Gutachten, neue Verhandlungstermine etc. ergeben können, zu aktualisieren. Erhebliche Änderungen sind insbesondere Änderungen der öffentlichen Auflage sowie Änderungen von Fristen oder Terminen von mündlichen Verhandlungen. Ein aktualisierter Zeitplan kann die Vorbereitung aller Beteiligten erleichtern. Aus diesem Grund sollte der Zeitplan in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei erheblichen Änderungen aktualisiert werden. Anzumerken ist, dass in der Praxis zumeist erst abhängig von den übermittelten Unterlagen planbar ist, in welchen Teilen der erforderlichen Unterlagen Nachbesserungen, neue Gutachten etc. notwendig sind und sich dadurch Adaptierungen des Zeitplans ergeben können. Eine Verfahrenspartei hat kein subjektives Recht auf Aktualisierung des Zeitplans. Eine Nichtaktualisierung des Zeitplans stellt keinen Verfahrensfehler dar.

Zu Z 21 (§ 9 Abs. 3 Z 3):

Der Verweis auf § 44a Abs. 3 AVG entfällt, es wird allgemein auf Großverfahren verwiesen, da in den §§ 9 und 9a UVP-G 2000 spezielle Kundmachungsvorschriften für UVP-Verfahren vorgesehen sind.

Zu Z 23, 24 und 53 (§ 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 24 Abs. 8):

Im Rahmen der öffentlichen Auflage nach § 9 wird – nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen der Projektwerber/innen – die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert. Die Vollzugspraxis der Behörden, aber auch auf Ebene der Verwaltungsgerichte zeigt, dass Vorbringen und Stellungnahmen oft erst sehr spät im Verfahren eingebracht werden und dadurch Verzögerungen entstehen. Daher soll nun für eine bessere Strukturierung des Verfahrens die schon bereits in Großverfahren geltende Bestimmung, dass Einwendungen für Parteien innerhalb der gesetzlichen Auflagefrist von mindestens sechs Wochen schriftlich bei der Behörde zu erstatten sind, für alle UVP-Genehmigungsverfahren gelten. Nach dieser Frist tritt die Rechtsfolge der Präklusion ein, sohin der Verlust der Parteistellung (§ 9 Abs. 6). In der Kundmachung ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 9 Abs. 3 Z 6).

Diese vom AVG abweichende Bestimmung ist sachlich gerechtfertigt, da es sich bei Genehmigungs-verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung meist um komplexe Verwaltungsverfahren handelt, die zumeist auch als Großverfahren geführt werden. Das Verfahren ist jedoch nicht zwingend als Großverfahren zu Ende zu führen, sondern es kann nach der öffentlichen Auflage bzw. der Einwendungsfrist bei Unterschreiten der 100-Beteiligten-Grenze auf das Normalverfahren gewechselt werden. Aufgrund der Vielzahl von Einwendungen und sonstigen Vorbringen in den UVP-Verfahren ist eine bessere Strukturierung mittels gesetzlicher Fristen unter Wahrung aller Rechte der Öffentlichkeitsbeteiligung geboten. Abweichende Regelungen zum AVG sind daher aus UVP-spezifischen Gründen notwendig, da andernfalls den Erfordernissen eines Ermittlungsverfahrens, nämlich den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben mit den Rücksichten auf die möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 37 und 39 AVG), schwer nachgekommen werden kann.

§ 42 Abs. 3 AVG gilt weiterhin. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

Zu Z 25, 26, 57 und 58 (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5):

Durch die ausdrückliche Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung (im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001) in der Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6 Abs. 2) sowie bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5) soll die Stärkung der strategischen Planung verdeutlicht und sollen Doppelprüfungen vermieden werden.

Zu Z 27, 28, 59 und 60 (§ 12 Abs. 7, § 12a, § 24c Abs. 7 und § 24d):

Bei längerdauernden Phasen der Projektentwicklung bzw. der Genehmigung können Änderungen im Stand der Technik für das Vorhaben relevant sein und somit Adaptierungen der Umweltverträglichkeitserklärung bzw. auch von Vorhabensbestandteilen selbst notwendig machen. Bisher ist die Aktualität der Unterlagen an den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im UVP-Verfahren gekoppelt. Dies soll nun dahingehend geändert werden, dass für den maßgeblichen Stand der Technik der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen für die öffentliche Auflage heranzuziehen ist, soweit dieser nicht durch einschlägige Gesetze oder Verordnungen oder Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist. Dies kann etwa bei Industrieanlagen aufgrund der gemäß der Industrieemissionsrichtlinie erstellten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) notwendig sein, das Unionsrecht fordert hier eine strikte Anwendung des Standes der Technik 4 Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen. Diese Bestimmung wird mit einem neuen Absatz 7 in § 12 ergänzt, der die Inhalte des von der Behörde zu erstellenden Umweltverträglichkeitsgutachtens regelt. Der bisherige § 16 Abs. 4 entfällt.

Zu Z 29 und Z 61 (§ 13 Abs. 2 und § 24e Abs. 2):

Bislang war für die zusammenfassende Bewertung keine Kundmachung und öffentliche Auflage vorgesehen. In der Praxis wurden diese aber oft veröffentlicht. Da nun Fristen an die öffentliche Auflage der zusammenfassenden Bewertung geknüpft werden können, werden die Vorgaben betreffend Kundmachung und Veröffentlichung der zusammenfassenden Bewertung an jene für das Umweltverträglichkeitsgutachten angepasst. Die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen ist daher bei der Behörde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Diese Bestimmungen gelten auch für Verfahren des 3. Abschnitts.

Zu Z 30 und Z 52 (§ 14 und § 24 Abs. 7):

Eine bessere Strukturierung der komplexen UVP-Genehmigungsverfahren wurde von unterschiedlichen Stakeholdern als erforderlich gesehen. Die Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz hat sich mit diesem Thema befasst und eine bessere Strukturierung mittels angemessener Fristen für alle Verfahrensparteien als eine Lösungsmöglichkeit identifiziert.

Zu Abs. 1: Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass oftmals umfangreiche Ergänzungen von Vorbringen kurz vor oder bei der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden und dadurch auch die Dauer der Verfahren erhöht wird, wenn Sachverständige erst in oder nach der mündlichen Verhandlung umfangreiche Stellungnahmen beurteilen müssen. Negative Auswirkungen hat dies auch auf die Verfahrensdauer in vielen Verfahren, die etwa für die Erreichung der Klimaschutzziele von Bedeutung sind, wie etwa die Genehmigung und Errichtung von Windkraftanlagen oder Pumpspeicherkraftwerken.

Im Sinne einer besseren Strukturierung des Verfahrens für alle Beteiligten soll die Behörde die Möglichkeit erhalten, das Verfahren für alle Beteiligten mittels Fristen besser zu strukturieren, damit insbesondere Sachverständige einerseits effizienter mit vollständigen Unterlagen seitens der Projektwerber/innen und andererseits besser mit weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien arbeiten können. Die Behörde kann mit oder nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung eines vollständigen Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen angemessene Fristen für weitere Vorbringen setzen, damit zur mündlichen Verhandlung alle Argumente schriftlich vorliegen und die Verhandlung strukturiert geplant und durchgeführt werden kann. Die Dauer der Fristen kann von der Behörde in Abhängigkeit der Komplexität des jeweiligen Fachgebietes festgelegt werden, sie sollte zwischen zwei bis sechs Wochen liegen.

Mit der Möglichkeit der Behörde, angemessene Fristen auch für Teilbereiche vor der mündlichen Verhandlung zu setzen, entfällt die Möglichkeit des Nachschiebens von Einwendungen und der Verfahrensablauf wird für alle Verfahrensbeteiligten planbar. Wie auch etwa die Erklärung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens wird die Setzung der Fristen durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu erfolgen haben. Wie in den Erläuterungen zur AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 57/2018, ausgeführt, ist gegen eine solche Verfahrensanordnung keine abgesonderte Beschwerde zulässig.

Zu Abs. 2: Soweit nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt sind Konkretisierungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im weiteren Verfahren unbeachtlich.

Zu Abs. 3: Voraussetzung für die mündliche Verhandlung (§ 16) ist, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) vollständig vorliegt und öffentlich aufgelegt wurde. Weitere Vorbringen zum Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder zur zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Behörde zu erstatten. Erst nach dem Ablauf der Auflagefrist kann die mündliche Verhandlung stattfinden.

Durch Ergänzung in § 24 Abs. 7 sind diese Bestimmungen zur Strukturierung des Verfahrens auch für Vorhaben des 3. Abschnitts anwendbar.

Zu Z 31, 52 und 53 (§ 16 Abs. 3 und § 24 Abs. 7 und 8):

Mit den Erfordernissen einer besseren Strukturierung des Genehmigungsverfahrens und den Änderungen in den §§ 9, 9a, 13 und 14 ist auch eine Anpassung des § 16 Abs. 3 verbunden. Einwendungen sind – unabhängig davon, ob die Verfahren als Großverfahren oder nicht als Großverfahren geführt werden – innerhalb der Auflagefrist des Antrags und der Umweltverträglichkeitserklärung zu erstatten. Neue Tatsachen und Beweismittel in der mündlichen Verhandlung sind nicht mehr zulässig. Lediglich die Konkretisierung der bereits erhobenen Einwendungen ist möglich, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde gemäß § 14 Abs. 2.

Durch Ergänzungen in § 24 sind diese Bestimmungen auch für Vorhaben des 3. Abschnitts anwendbar.

Zu Z 33 (§ 16a):

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz und auch die Vollzugspraxis während der COVID-19 Pandemie haben gezeigt, dass die Lerneffekte der COVID-19 Pandemie im Hinblick auf eine verstärkte Digitalisierung in den Verfahren genutzt werden sollten.

Mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, während der Pandemie mündliche Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung stattfinden zu lassen. Mündliche Verhandlungen wurden während der Pandemie aufgrund der COVID-19-Maßnahmen mit Online-Tools gänzlich online durchgeführt oder es gab hybride Verhandlungen. Diese Möglichkeit sollte auch nach der Pandemie genutzt werden können, insbesondere die Möglichkeit von hybriden Verhandlungen und die Möglichkeit der Zuschaltung von Sachverständigen. Damit wird die zeitliche Verfügbarkeit von Sachverständigen gesteigert und es steht ein größerer Pool an Sachverständigen im deutschsprachigen Raum zur Verfügung, wenn Sachverständige online ihre Rolle im Verwaltungsverfahren wahrnehmen können. Es würden auch weniger Kosten und Treibhausgasemissionen entstehen, da keine Dienstreisen für die Teilnahme an der Verhandlung notwendig sind. Die Form einer Online-Verhandlung oder von hybriden Modellen soll keinesfalls die mündliche Verhandlung generell ersetzen, sondern auch nach Ablauf der Geltung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes nur eine Möglichkeit bieten, wenn es zweckmäßig erscheint. Um eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen, sollen Verhandlungen primär in Präsenz oder hybrid durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Verhandlungen online durchgeführt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer online oder hybriden Verhandlung.

Im Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz wird die Wortfolge „unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für die Umschreibung des Einsatzes von Videotechnologie verwendet. In der Literatur und Judikatur werden dafür auch Begriffe wie audiovisuelle, digitale, online Verhandlung verwendet (vgl. Wimmer, NLMR 2021, 119, Der Öffentlichkeitsgrundsatz bei audiovisuellen Gerichtsverhandlungen). Im UVP-G 2000 wird daher der im verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz verwendete Begriff der „Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für audiovisuelle Verhandlungen herangezogen.

Zu Z 34 und Z 62 (§ 17 Abs. 2 und § 24f Abs. 1):

Im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 wurden herausfordernde Ziele betreffend Klimaschutz gesetzt. Zur Erreichung dieser Ziele kann auch das UVP-G 2000 einen Beitrag leisten, indem es u.a. die Anwendung klimafreundlicher Technologien forciert. In § 17 Abs. 2 Z 1 wird nunmehr zur Klarstellung explizit auch auf die Emission von Treibhausgasen Bezug genommen, da dies bisher unterschiedlich interpretiert wurde. Im Rundschreiben zum UVP-G 2000 des BMK wird bereits seit vielen Jahren die Meinung vertreten, dass es sich bei Treibhausgasen um Schadstoffe im Sinne des § 17 Abs. 2 Z UVP-G 2000 handelt. Der Schadstoffbegriff des UVP-G 2000 geht über materienrechtliche Beschränkungen hinaus und bezieht sich auf alle Stoffe, die jene in § 1 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter, darunter auch das Klima, beeinträchtigen können. Auch in der Judikatur wurden Treibhausgasemissionen unter Emissionen von Schadstoffen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 subsumiert und mittels Auflagen eine Begrenzung von Treibhausgasemissionen vorgesehen (vgl. BVwG vom 23.3.2018, W109 2000179-1/350E).

Hierbei sind die Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) sowie Stickstofftrifluorid (NF3, Aufnahme in das Kyoto-Protokoll, 2011) zu berücksichtigen. Diese sind, bis auf Stickstofftrifluorid, auch in § 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genannt. Die gesamte Liste der erfassten H-FKW und P-FKW ist in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angeführt. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. e) UVP-G 2000 sind im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerber/innen im Klima- und Energiekonzept relevante Treibhausgasemissionen und Maßnahmen zu deren Reduktion darzustellen.

Grundlegende Entscheidungen hinsichtlich Klimaschutz und Energieeffizienz sollen im Planungsstadium eines Vorhabens getroffen werden. Daher ist eine frühzeitige intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema unumgänglich. Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen nach dem Stand der Technik sind im Fall von Kohlenstoffdioxid hauptsächlich die Energieeffizienz steigernde Maßnahmen (z. B. Nutzung von Prozesswärme, Einsatz energieeffizienter Geräte und Maschinen, Dämmung von Gebäuden), im Fall der anderen Treibhausgase können diese durch spezifische Reduktionsmaßnahmen (z. B. Erfassung von Deponiegas) vermindert werden. Wichtige Informationsquellen zum Stand der Technik betreffend Energieeffizienz sind bei IPPC-Anlagen (d.h. größeren industriellen Anlagen und Anlagen der Intensivtierhaltung) die europäischen BVT-Referenzdokumente unter der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Andere Quellen sind in internationalen und nationalen Vorschriften, Normen etc. zu finden. Der Leitfaden zum Klima- und Energiekonzept im Rahmen von UVP-Verfahren fasst die verfügbaren Referenzen zum Stand der Technik betreffend Emissionsbegrenzung von Treibhausgasen und Energieeffizienz für UVP-Vorhaben zusammen.

Zum Ausmaß möglicher Projektmodifikationen aufgrund des Klimaschutzes ist anzumerken, dass die Modifikationen zu keiner unzulässigen Änderung des Wesens des Vorhabens führen dürfen. Gemäß der Judikatur des VwGH (Ra 2019/07/0081 bis 0084-6 v. 28.5.2020) kann die Behörde als Auflage (bei der Bewilligung einer Stromleitung) beispielsweise die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorschreiben, nicht jedoch eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung.

Zur „Systemgrenze“: Vom Gebot der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik sind nur direkte Emissionen der Anlage selbst oder der ihr direkt zuzurechnenden Auswirkungen (bspw. des Zubringerverkehrs) erfasst. Soweit im Klima- und Energiekonzept angeführte Maßnahmen zum effizienten Einsatz von Energie und zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen Bestandteile des Einreichprojekts sind, wird dieses Projekt mit Erteilung der Genehmigung als verbindlich festgeschrieben und ist von dem Projektwerber/der Projektwerberin einzuhalten.

§ 46 EZG 2011 untersagt grundsätzlich die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Treibhausgase aus IPPC-Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen; daher wird dies auch in Abs. 2 klargestellt. § 46 EZG ist als Kollisionsregel konzipiert und soll verhindern, dass Treibhausgase gleichzeitig marktbasiert im Emissionshandel und direkt ordnungsrechtlich außerhalb des Emissionshandels reguliert werden (Kohlbach/Wollansky, Kurzkommentar Emissionszertifikategesetz 2011 [2012], § 46 Rz 2). Wie in § 46 EZG 2011 wird dies jedoch insofern eingeschränkt, als zur Vermeidung erheblicher lokaler Umweltverschmutzung die Festlegung von Emissionsgrenzwerten zulässig ist (z. B. für Methan, Lachgas). Weiterhin zu prüfen ist bei IPPC-Anlagen, ob die Anforderungen der relevanten BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich effizienten Energieeinsatzes erfüllt sind. Zu beachten ist weiters, dass die Verpflichtung der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik für jene Anlagen- bzw. Vorhabensteile, die nicht dem EZG 2011 unterliegen, anzuwenden ist (vgl. dazu auch die Vorgabe, im Klima- und Energiekonzept gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Reduktion von Treibhausgasen darzustellen).

Bei Straßen, Eisenbahnstrecken, Starkstromwegen etc. sind primär die Treibhausgasemissionen der Bauphase zu betrachten. Energierelevante Aspekte in der Betriebsphase können beispielsweise Beleuchtung, Art des Tunnelbetriebes, Belüftung oder Pumpanlagen sein. Weiters wird bei Straßenvorhaben die Art der Trassenführung (Steigungen, Tunnel) Einfluss auf die Treibhausgasemissionen des Kfz-Verkehrs haben. Der induzierte Verkehr auf der neuen Straße ist zwar nicht durch den Projektwerber/die Projektwerberin beeinflussbar, eine Darstellung der voraussichtlichen Treibhausgasemissionen ist dennoch notwendig und bereits geübte Praxis und ist aus der zu erwartenden durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung sowie dem zu erwartenden Fahrzeugmix auch leicht abzuschätzen. Näheres siehe im Leitfaden zum Klima- und Energiekonzept.

Zu Z 35 und Z 62 (§ 17 Abs. 2 letzter Satz und § 24f Abs. 1 letzter Satz):

Bei den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4: „Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt“) stellt das UVP-G 2000 bereits auf ein der Prognose zugrunde zu legendes realistisches Szenario ab. Diese Bezugnahme findet sich ebenso in der Judikatur (siehe BVwG vom 18.5.2018, W104 2108274-1/243E und vom 21.8.2017, W143 2017269-2/297E) und soll nun auch bei den Genehmigungskriterien als Klarstellung dienen.

Zu Z 36 und Z 66 (§ 17 Abs. 4 und § 24f Abs. 12):

Mit diesem Zusatz ermöglicht das UVP-G 2000 auch die Inanspruchnahme von sogenannten „Vorratsflächen“, soweit diese in einem Bundesland projektunabhängig eingerichtet sind. Rein projektbezogene noch nicht exakt verortete „Poolflächen“ für Ausgleichsmaßnahmen, die seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin vorgeschlagen und in der UVE beschrieben wurden und im weiteren Verfahren zu konkretisieren sind, bleiben davon unberührt.

Die Bestimmung ist durch den Verweis in § 24f Abs. 12 auch für die teilkonzentrierten Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden, wobei die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen im Bescheid nach § 24 Abs. 3 zu dokumentieren sind.

Zu Z 37 und Z 38 und Z 63 und Z 64 (§ 17 Abs. 5 und § 24f Abs. 4):

Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) UVP-G 2000 in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreiben und zu bewerten. Auch auf der Ebene von Plänen und Programmen – im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung – findet eine Bewertung der Auswirkungen dieser Instrumente auf das Schutzgut Landschaft statt. Oft sind Standorte für Erneuerbare Energien bereits in der Energieraumplanung vorgesehen (siehe zu § 4a). Dies bedeutet, dass für diese Pläne oder Programme (wie z. B. das steiermärkische Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie) eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, in welcher die Auswirkungen u.a. auf das Landschaftsbild bereits (überschlägig) geprüft wurden und darauf basierend „Eignungszonen“ festgelegt werden. Die Auseinandersetzung mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild soll daher im UVP-Verfahren für derartig geprüfte Standorte nicht zu einer Hürde bzw. zu einem Versagungsgrund führen.

Aufgrund der aktuellen geopolitischen Herausforderungen und der damit verbundenen Energiekrise und der Notwendigkeit, die Vorhaben der Energiewende voranzutreiben, wird das hohe öffentliche Interesse an diesen Vorhabenstypen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Vorantreiben der Energiewende gesetzlich verankert. Durch die REPowerEU-Vorschläge und Initiativen der Europäischen Kommission wird das öffentliche Interesse für Vorhaben der Erneuerbaren Energie verstärkt bzw. sind die Mitgliedstaaten gefordert, das Ziel der Klimaneutralität und auch der Unabhängigkeit von fossilen Energien zu erreichen.

Zu Z 39 (§ 17 Abs. 5a):

Es soll mehr Flexibilität hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Fixierung ökologischer Kompensationsmaßnahmen geschaffen werden. Bereits mit der UVP-G Novelle 2018 wurde § 6 Abs. 1 Z 5 (hinsichtlich Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung) dahingehend adaptiert, dass bei Ausgleichsmaßnahmen nicht in jedem Fall parzellenscharfe und detaillierte Angaben zu Ausgleichsflächen (Verortung) vorzulegen sind, jedoch zumindest der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele für die vorgesehenen Ausgleichsflächen zu beschreiben sind.

Die Unterlagen zum Vorhaben müssen nur in den Standortgemeinden aufgelegt werden. Gemeinden in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden. Die Klarstellung hinsichtlich den Gemeinden wird mit § 2 Abs. 8 vorgenommen.

Primär bleibt es Ziel, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Genehmigungsbescheid konkret festzulegen. Auch können im Bescheid hinreichend konkrete Festlegungen getroffen werden (z. B. Definition eines konkreten engen Maßnahmenraums), die dann in der Abnahmeprüfung endgültig fixiert werden.

Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei einem Vorhaben zum Zeitpunkt der Genehmigung jedoch noch nicht möglich (z. B. keine oder nur eine weite Definition des Maßnahmenraums), so kann gemäß dem neuen Abs. 5a zunächst ein Maßnahmenkonzept für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen genehmigt werden, welches in der Folge in einem Verfahren gemäß § 18b abschließend konkretisiert wird. Für diese Maßnahmen ist daher der (materiengesetzlich allenfalls geforderte) Verfügungsnachweis über benötigte Flächen nicht schon im Genehmigungszeitpunkt notwendig. Das Maßnahmenkonzept hat bestimmten Anforderungen zu genügen, so müssen jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel und Standortanforderung, Zeitpunkt der Umsetzung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung. Gemäß der Judikatur des VwGH muss ein Konnex zwischen zu kompensierendem Eingriff und Kompensationsmaßnahme bestehen, dieser kann allenfalls aber auch gelockert sein (vgl. Ro 2017/07/0033 bis 0036 vom 22. November 2018, Rz 178). Dies schafft für Projektwerber/innen und Behörde mehr Zeit geeignete Ausgleichsmaßnahmen oder -flächen zu finden. Bis zum Abnahmeverfahren muss das Konzept jedenfalls konkretisiert und umgesetzt sein. Unionsrechtliche Vorgaben sind hierbei zu beachten. Für die sogenannten CEF-Maßnahmen (measures that ensure the continued ecological functionality), die bei der Beurteilung der Verbotstatbestände der Art. 12 und 13 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG berücksichtigt werden können, gilt jedoch, dass deren vollständige Wirksamkeit bereits zum Eingriffszeitpunkt gegeben sein muss. Ebenso ist zu beachten, dass Art. 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zur Durchführung geeigneter Minderungsmaßnahmen verpflichtet, um den aus einem Vorhaben resultierenden, negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand entgegenzuwirken. Eine Kompensation geplanter Eingriffe durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bzw. durch Ausgleichszahlungen in Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand ist daher nicht möglich.

Zur Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen: In einzelnen Bereichen (wie z. B. Forstgesetz, Naturschutzgesetze einzelner Bundesländer) kann anstelle von notwendigen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auch ein finanzieller Ausgleich festgelegt werden. Auf diese Möglichkeit wird nun auch im UVP-G 2000 Bezug genommen.

Zu Z 40 und Z 67 (§ 17 Abs. 7 und § 24f Abs. 13):

Dies ist eine Anpassung an die Änderungen der öffentlichen Auflage und eine formale Korrektur.

Zu Z 41 (§ 17 Abs. 10):

Für Vorhaben nach Z 18 lit. e) des Anhanges 1 (d.h. Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten) ist abweichend von den sonstigen Tatbeständen der Z 18 ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Änderungen nach den Bestimmungen des § 18b sind daher nicht auf die in Abs. 10 genannten Themenkreise eingeschränkt.

Zu Z 42 (§ 17a):

Ziel dieser Bestimmung ist eine rasche Realisierung von Vorhaben der Energiewende. In UVP-Verfahren werden fallweise Beschwerden erhoben, die nicht hinreichend substanziiert sind oder nicht auf die Ergebnisse des Genehmigungsbescheides eingehen. Diese führen zu Verzögerungen bei der Verwirklichung der Projekte. Um einer Verzögerung vorzubeugen, hat die Behörde die aufschiebende Wirkung für nicht hinreichend substanziierte Beschwerden auszuschließen. Eine Verletzung von einem vom Beschwerdeführer/von einer Beschwerdeführerin geltend zu machenden Recht ist beispielsweise hinreichend konkret dargelegt, wenn die Umweltschutzvorschrift, die verletzt wurde, bezeichnet wird und im Einzelfall näher ausgeführt wird, wie diese Vorschrift konkret verletzt wird. Die UVP-Behörde entscheidet über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor der Vorlage der Beschwerde gegen den Genehmigungs- oder Änderungsbescheid mit Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht vorliegen. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Zu Z 43 und Z 68 (§ 18b und § 24g Abs. 1):

Die Zustellfiktion des § 17 Abs. 7 bzw. § 24f Abs. 13 gilt auch für Bescheide in einem Änderungsverfahren.

Zu Z 44 (§ 18c):

Mit dieser neuen Bestimmung werden Erleichterungen für bestimmte Änderungen eines Vorhabens eingeführt: Für immissionsneutrale Änderungen sowie technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 soll ein Änderungsverfahren gemäß § 18b nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Mit der Anzeige inkl. Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros an die Behörde können Änderungen nach Abs. 1, die keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 ergeben, vorgenommen werden, ohne einer gesonderten Genehmigung von der Behörde in einem Verfahren nach § 18b oder § 20 Abs. 4 zu bedürfen. Wenn die Behörde begründete Zweifel hat, dass die angezeigten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, hat sie ein § 18b Verfahren durchzuführen. Mit der Durchführung der angezeigten Änderung kann begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb der 4-Wochen-Frist kein Verfahren nach § 18b eingeleitet hat.

Immissionsneutrale Änderungen können etwa Änderungen in der technischen Ausführung oder in der Bauabwicklung darstellen.

Technologische Weiterentwicklungen sind z. B. bei Windparks neue oder andere, allenfalls auch leistungsstärkere Anlagentypen. Damit soll dem Umstand begegnet werden, dass jene Anlagentypen, mit denen der Genehmigungsantrag gestellt wird, bei Umsetzung des Vorhabens am Markt nicht mehr verfügbar sind oder leistungsstärkere Varianten angeboten werden. Aus der Praxis der meisten bisherigen Änderungsverfahren ist ersichtlich, dass sich die Auswirkungen hierbei nur geringfügig ändern.

Die Wortfolge „nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen“ bedeutet, dass die Änderungen den Genehmigungsvoraussetzungen im § 17 Abs. 2 bis 5 entsprechen müssen. Die Wortfolge ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Änderung den Ergebnissen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen hat (vgl. BVwG vom 19.5.2022, W270 2204219-4/114E).

Für jene Änderungen, für die eine nachträgliche Genehmigung nach § 20 Abs. 4 genügt, ändert sich nichts. Für derartige geringfügige Abweichungen ist keine Anzeige nach § 18c erforderlich. Für geringfügige Abweichungen im Sinne des § 20 Abs. 4 besteht unverändert die Möglichkeit, diese nach § 18b vorweg genehmigen zu lassen. Hinzu tritt nun die Möglichkeit, vorweg eine Anzeige nach § 18c zu erstatten und in weiterer Folge die angezeigten Änderungen, sofern kein §18b-Verfahren durchgeführt wird, im Abnahmebescheid deklarativ festzustellen.

Zu Z 48 (§ 19 Abs. 10):

Es wird klargestellt, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden kann, wenn eine anerkannte Umweltorganisation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte.

Zu Z 49 und Z 50 (§ 20 Abs. 1 und Abs. 4):

Wurden Änderungen gemäß § 18c angezeigt und war für diese kein Verfahren nach § 18b durchzuführen, so sind diese Änderungen in der Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 anzugeben und im Abnahmebescheid deklarativ festzustellen, damit sich die Änderungen aus Rechtsicherheitsgründen auch im Abnahmebescheid wiederfinden. Insbesondere für den Zuständigkeitsübergang ist Klarheit notwendig, welche Änderungen nach § 18c durchgeführt wurden. Der Abnahmebescheid soll hier zu einer Art Konsolidierung führen. Geringfügige Abweichungen können nachträglich genehmigt werden, sofern sie etwa durch technologische Weiterentwicklung bedingt oder immissionsneutral sind. Geringfügige Änderungen bei Windparks können beispielsweise eine Erhöhung des Mastes, eine Vergrößerung der Rotorblätter, Erhöhung der Engpassleistung, Lageänderungen, Änderungen bei Verkabelung und Eiserkennungssystemen sein, sofern die konkreten Änderungen im Einzelfall keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 haben. Der Stand der Technik sowie die einschlägigen Richtlinien und Normen sind jedenfalls einzuhalten. Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen setzt voraus, dass diese nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVP-G 2000 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Zu Z 51 (§ 21 Abs. 5):

In Abs. 5 ist nun zusätzlich lit. d) der Z 18 des Anhanges 1 zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand wird mit der gegenständlichen Novelle neu eingeführt.

Zu Z 71 (§ 40 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einem noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gibt es Änderungsbedarf bei nationalen Bestimmungen (vgl. u.a. Urteil vom 15.10.2015, C 137/14, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 20.12.2017, C 664/12, Protect). In Anlehnung an die Umsetzung des EuGH-Urteils, C-137/14 in Deutschland und den Begutachtungsentwurf der AWG-Novelle 2021 wird nun im UVP-G 2000 eine gleichlautende Änderung wie in § 42 Abs. 1a des Begutachtungsentwurfs der AWG-Novelle 2021 vorgesehen, um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erwirken. Nach dem Vorbild des § 5 des deutschen Umweltrechtsbehelfegesetzes wurde bereits im Kärntner IPPC-Anlagengesetz mit Novelle LGBl. Nr. 58/2021 und im Salzburger Naturschutzgesetz mit der Novelle LBGl. Nr. 41/2022 eine Missbrauchsregel umgesetzt. Auch in anderen Bundesländern (Oberösterreich, LGBl Nr. 21/2022 und Steiermark, LGBl. Nr. 70/2022) gab es aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren zur Industrieemissions-Richtlinie gleichlautende Schritte.

Die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes kann Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden. Der EuGH hat im Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen ausgesprochen, dass spezifische nationale Verfahrensvorschriften, „die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“, zulässig sind; wie etwa das Hintanhalten von „missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen“. Auch in der Entscheidung des EuGH vom 14.1.2021, C-826/18, hält der Gerichtshof fest, dass die Anfechtung durch Beteiligungsrechte am Entscheidungsverfahren eingeschränkt werden kann. Das Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen kann nicht eingeschränkt werden, außer die Beschwerden werden missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren erhoben. Der EuGH folgte der Rechtsprechung in der Rechtssache C-664/12, Protect und verwies auf den Unterschied des Rechtsschutzes nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus Konvention.

Werden nun in einer Beschwerde erstmals Einwendungen oder Gründe vorgebracht, so sind diese zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall.

Zu Z 72 (§ 40 Abs. 2):

Wie im Feststellungsverfahren nach dem 2. Abschnitt soll auch bei Feststellungsverfahren nach dem 3. Abschnitt ein Einzelrichter anstelle eines Senats am Bundesverwaltungsgericht zuständig sein.

Zu Z 73 (§ 40 Abs. 5):

Durch immer wieder neue Ergänzungen der Beschwerde und umfangreiche Eingaben kurz vor einer angesetzten mündlichen Verhandlung oder während dieser Verhandlung werden Beschwerdeverfahren verlängert. Erhält das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, eine angemessene Frist für Konkretisierungen von Beschwerden zu setzen, fällt diese Möglichkeit weg und der Verfahrensablauf wird planbar. Ebenso soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Fristen für sonstige Stellungnahmen, etwa zur Gewährung von Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG, verbindlich zu machen. Nach dem auch für die Verwaltungsgerichte geltenden allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren sind sonst grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Frist erstattete Äußerungen beachtlich (vgl. etwa VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090). So wird die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung abzuschließen. Wie auch etwa die Erklärung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens wird die Setzung der Fristen durch verfahrensleitenden Beschluss (§ 31 Abs. 2 VwGVG) zu erfolgen haben. Die zeitliche Beschränkung für neue Tatsachen- und Beweisvorbringen (also ein innerprozessuales Neuerungsverbot) bedeutet nicht, dass zu den zulässigerweise neu vorgebrachten Tatsachen nicht den übrigen Parteien das Recht auf Gehör und zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen dazu einzuräumen ist. Dies betrifft natürlich auch die Ergebnisse des aufgrund solchen Vorbringens neuer Tatsachen oder Beweise vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalts (Beweisergebnisse). Werden im Zuge einer so erstatteten Äußerung von einer Partei allerdings wiederum „neue“ Tatsachen und Beweise vorgebracht, so wären diese dann allerdings wieder unbeachtlich. Diese Auffassung wird auch vom Verfassungsgerichtshof gestützt, in dem er ausspricht, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art. 136 Abs. 2 B-VG entgegensteht (vgl. VfGH v. 14.12.2021, G225/2021). Es ist somit zwischen einem Neuerungsverbot und dem Gehör zu Tatsachen und Beweisen zu differenzieren.

Zu Z 74 (§ 43 Abs. 1):

Das mit der UVP-G Novelle 2018 entfallene Verfahrensmonitoring – nach Art, Zahl und Verfahrensdauer – der jährlich durchgeführten Verfahren nach dem UVP-G 2000 wird wieder aufgenommen, um nicht nur alle drei Jahre im Bericht an den Nationalrat gemäß § 44 die Verfahrensdauer auszuweisen, sondern jährlich.

Zu Z 75 (§ 46 Abs. 29):

§ 46 Abs. 29 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen. Sofern Änderungen nicht im Weiteren explizit genannt sind, treten sie mit Inkrafttreten der Novelle in Kraft und sind auf bereits laufende Verfahren anzuwenden. Insbesondere die Maßnahmen zur Beschleunigung von UVP-Verfahren sollen nicht nur geplante Vorhaben der Energiewende erleichtern, sondern auch Vorhaben begünstigen, für die bereits ein Genehmigungsantrag gestellt wurde.

Gemäß § 46 Abs. 29 Z 1 findet das neue Genehmigungskriterium erst auf Genehmigungsverfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten der Novelle beantragt werden. Auch die Änderungen in den übrigen dort genannten Bestimmungen sind nicht auf anhängige Genehmigungsverfahren bei Behörden, Gerichten oder Gerichtshöfen anwendbar.

Z 2: Die beabsichtigte Behandlung von Abfällen in einer bestehenden Behandlungsanlage, die aufgrund einer neuen rechtlichen Zuordnung – nämlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ – statt als nicht gefährlich als gefährlich eingestuft sind, würde den Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm Z 1 lit. c) (sowie gegebenenfalls der lit. b) erfüllen und damit einer UVP unterliegen (Einstufung als „Neuanlage“). Wenn jedoch keinerlei Änderungen bei den eingesetzten ökotoxischen Abfällen erfolgen, die „umgeschlüsselten“ Abfallarten bereits im Konsens enthalten sind und auch sonst keine Änderung an der Anlage geplant ist, erscheint eine UVP sachlich nicht gerechtfertigt. Daher wird in einer Übergangsbestimmung festgelegt, dass derartige Anlagen (zunächst) nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1 gelten. Sofern allerdings der abfallrechtliche Konsens geändert werden muss, entweder aufgrund des Einsatzes neuer gefährlicher Abfälle oder weil die Menge des Einsatzes an ökotoxischen Abfällen erhöht wird, ist im Fall von thermischen oder chemischen Behandlungsanlagen für diese Erweiterung die Anwendung des geltenden Änderungstatbestands zu prüfen. Dies gilt analog auch für Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung, sofern diese über eine Kapazität von 20.000 t/a verfügen (§ 3 Abs. 1 iVm Z 1 lit. b).

Z 3: Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

Z 4: Bei Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und bei Vorhaben, die aufgrund von Änderungen der Bestimmungen des § 3 und Änderungen bei verschiedenen Ziffern des Anhanges 1 betreffend die Tatbestandsmerkmale nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, soll für jene Projekte, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz nicht anzuwenden sein, außer der Projektwerber/die Projektwerberin beantragt bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zu Z 76 (§ 47 Abs. 6):

Diese Bestimmung ist mit den Änderungen des Bundesministeriengesetzes verbunden.

Zu den Änderungen in Anhang 1

Zu Z 77 (Anhang 1 Z 1 lit. d):

Anhang 1 Z 1 lit. c) verfügt eine UVP-Pflicht für neue thermische oder chemische Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (ohne Schwellenwert, dies ist unionsrechtlich geboten). Bei Änderungen derartiger Anlagen ist nach bisheriger Rechtslage (§ 3a Abs. 2 Z 2) die Kapazitätsausweitung in Bezug auf die jeweils genehmigte Kapazität heranzuziehen. Dies führt jedoch in der Praxis dazu, dass Anlagen mit geringer Kapazität vergleichsweise strenger behandelt werden als solche mit hoher Kapazität. Daher wird nun mit einer neuen lit. d) eine Erleichterung für kleinere Anlagen eingeführt: Für Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 10.000 t/a ist ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 5.000 t/a in einer Einzelfallprüfung abzuklären, ob durch die Änderung mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Für größere Anlagen gilt § 3a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000.

Zu Z 78 (Anhang 1 Z 2 lit. c):

Hinsichtlich bestimmter Abfallfraktionen wird die Ausnahme für Anlagen zur mechanische Sortierung um die dafür erforderliche Vorzerkleinerung erweitert. Bei der Zerkleinerung von kunststoffhaltigen Abfällen (Abfälle der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 idgF) ist das Gefährdungspotential ähnlich gering wie bei der mechanischen Sortierung zu beurteilen, eine Ausnahme von der UVP-Pflicht erscheint damit vertretbar. Zu beachten ist, dass Anlagen zur sonstigen Zerkleinerung von Abfällen gegebenenfalls als physikalische Behandlung einzustufen sind und daher weiterhin unter lit. c) zu beurteilen sind (vgl. VwGH Zl. 2013/07/0276-6 zur UVP-Pflicht einer Shredderanlage von Mischschrott).

Zu Z 79 (Anhang 1 Z 2 lit. e):

Mit der Adaptierung dieser lit. soll klargestellt werden, dass auch die Aufbereitung von Bodenaushub – sofern dieser Abfall darstellt – unter Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 fällt (und nicht unter lit. c). Sonstige verunreinigte Böden sowie Bodenaushubmaterial sind als Baurestmassen im weiteren Sinn einzustufen. Die möglichen Umweltauswirkungen der Aufbereitung dieser Abfälle sind ähnlich jener der Aufbereitung „klassischer“ Baurestmassen. Zusätzlich wird (analog zu lit. c) eine Ausnahme für Anlagen zur mechanischen Sortierung und zur ausschließlich stofflichen Verwertung festgelegt.

Zu Z 80 (Anhang 1 Z 2 lit. f, g und h):

Derzeit sind in Spalte 3 verschiedene Deponievorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D erfasst. Nun wird in den lit. f), g) und h) zusätzlich auch die Kategorie E (Nahebereich zu Siedlungsgebieten) berücksichtigt. Meist werden Deponien außerhalb dieses Bereichs liegen, falls sie jedoch in der Nachbarschaft von Wohngebieten geplant sind, ist eine Einzelfallprüfung hinsichtlich möglicher erheblicher Beeinträchtigungen der Lebensqualität etwa durch Verkehrserregung oder Lärmbelästigungen durchzuführen, unter Anwendung der gleichen Schwellenwerte wie für Kategorie D-Gebiete.

Zu Z 81 (Anhang 1 Z 2 Schlusssatz):

An einem Deponiestandort existieren oft mehrere Deponiekompartimente (wie z. B. Reststoffkompartimente und Baurestmassenkompartimente). Werden derartige Deponien neu geplant oder erweitert, so ist nach bisheriger Rechtslage zu prüfen, ob die für die einzelnen Deponietypen festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. D.h. es können zwei unterschiedliche Deponiekompartimente, deren Kapazitäten jeweils knapp unterhalb der Schwellenwerte (zusammengenommen jedoch darüber) liegen, ohne UVP an einem Standort errichtet werden. Damit werden jedoch die (kumulierten) Umweltauswirkungen solcher Deponiestandorte nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Fälle soll nun eine Zusammenrechnungsregelung wie in Z 43 (Intensivtierhaltung) erfassen. Die volumensmäßigen Anteile werden in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert prozentmäßig erfasst und sofern 100 Prozent erreicht werden, hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen bzw. bei einem neuen Vorhaben eine UVP im vereinfachten Verfahren. Analog ist auch bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 6 vorzugehen.

Zu Z 82 und Z 83 (Anhang 1 Z 3):

Mit Erkenntnis vom 29. März 2022, Ro 2020/05/0022, hat der VwGH judiziert, dass Zwischenlager im Sinne der Abfallrahmen-Richtlinie vom Begriff „Abfallbeseitigungsanlage“ im Sinne der UVP-Richtlinie umfasst sind. Der Begriff „Abfallbeseitigungsanlagen“ im Sinne der UVP-Richtlinie ist weit auszulegen und erfasst die Gesamtheit der Vorgänge, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führt. Die Lagerung wird in der Abfallrahmen-Richtlinie in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren ausdrücklich erwähnt (vgl. EuGH 25.6.1998, C-192/96). Da das UVP-G 2000 bisher keinen Tatbestand für die Lagerung von Abfällen (ausgenommen Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen und Eisenschrott) enthält, werden nun geeignete Tatbestände für die Lagerung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen in Z 3 hinzugefügt. Unter dem Begriff „Anlagen zur Lagerung von Abfällen“ sind Lager gemäß § 2 Abs. 7 Z 1a AWG 2002 und Anlagen, in denen die Abfallbehandlungstätigkeiten R13 – Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) oder D15 – Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) durchgeführt werden, erfasst.

Zu Z 84 und Z 85 (Anhang 1 Z 4):

Anhang II Z 3 lit. a) der UVP-Richtlinie umfasst u.a. auch Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Warmwasser, sofern diese Anlagen nicht bereits durch Anhang I der UVP-Richtlinie miterfasst sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Weise Warmwasser erzeugt wird. Erfolgt die Erzeugung von Warmwasser mit Feuerungsanlagen, ist dies durch die Tatbestände der Z 4 lit. a) und c) des Anhanges 1 UVP-G bereits erfasst. Für die Warmwasserproduktion aus anderen Energiequellen fehlt eine explizite innerstaatliche Umsetzung, diese Lücke soll nun geschlossen werden. Vorgesehen ist eine Kombination von Schwellenwert und Standort. Der Schwellenwert wird in Anlehnung an Z 4 lit. a) mit 200 MW festgelegt, um die Warmwasserproduktion unter Einsatz anderer (nicht kalorischer) Energiequellen nicht zu benachteiligen. Auswirkungsbezogen wird auf schutzwürdige Gebiete der Kategorie E abgestellt.

Zu Z 86 bis Z 89 (Anhang 1 Z 7):

Die Überschrift zu Anhang 1 Z 7 und 8 soll an den im Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) verwendeten Begriff der Tätigkeit angepasst werden.

Die Tatbestände der Z 7 werden aktualisiert und an die Begrifflichkeiten des geänderten Strahlenschutzrechtes angepasst. In lit. a) wird nunmehr auf „kerntechnische Anlagen“ gemäß § 3 Z 34 Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) abgestellt, sofern nicht bereits in Anhang 1 Z 5 genannt: Gemäß dieser Bestimmung ist eine „kerntechnische Anlage ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufbereitungsanlage, ein Forschungsreaktor, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente sowie ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle, das direkt mit den angeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befindet.“ Um eine Doppelregelung betreffend Kernkraftwerke und Forschungsreaktoren zu vermeiden, wird der Verweis auf § 3 Z 34 StrSchG 2020 hinsichtlich Anhang 1 Z 5 eingeschränkt.

In lit. b) wird der Begriff der „Entsorgung“ samt Verweis auf das StrSchG 2020 verwendet. Entsorgung umfasst sämtliche Tätigkeiten, die mit der Behandlung oder Endlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts.

In lit. d) wird statt des Begriffes bestrahlter Kernbrennstoffe nun der unionsrechtlich gebräuchliche und in § 3 Z 1 StrSchG 2020 verwendete Begriff „abgebrannte Brennelemente“ samt Verweis eingeführt. In gleicher Weise wird die bestehende Wortfolge „radioaktive Abfälle“ mit dem Verweis auf die Legaldefinition in § 3 Z 54 StrSchG 2020 ergänzt.

Zu Z 90 (Anhang 1 Z 9):

Hier wird in lit. a) eine Berichtigung durchgeführt: Die Fußnote 1 (Definition des Begriffs Schnellstraße) ist auch auf lit. a) anzuwenden.

Zu Z 91 und Z 92 (Anhang 1 Z 10):

Gemäß der UVP-Richtlinie ist der Projekttyp Seilbahnen sowohl aufgrund seiner Nennung in Anhang II Z 10 lit. h) („Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen“) als auch in Z 12 lit. a) („Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“) hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht zu prüfen. Damit sind sowohl Seilbahnen in Schigebieten als auch außerhalb von Schigebieten von der UVP-Richtlinie erfasst.

Gemäß § 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 idgF sind Seilbahnen de lege Eisenbahnen. Seilbahnen in Schigebieten sind im UVP-G 2000 unter Anhang 1 Z 12 geregelt. Für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten wird nun ein spezifischer Tatbestand mit Z 10 lit. i) eingeführt, da die sonstigen Tatbestände der Z 10 (hinsichtlich Eisenbahnstrecken) hiefür nur bedingt geeignet erscheinen. Die Bestimmungen der Z 10 sind somit ausschließlich für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten anzuwenden.

Der Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten sowie außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten soll – sofern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B gelegen – ab einer schrägen Länge von 3 km einer Einzelfallprüfung hinsichtlich erheblicher Auswirkungen auf das Schutzgebiet unterzogen werden. Durch die Konzeption als ausschließlicher Tatbestand für Neubauten wird der Ersatz von Seilbahnen zur Personenbeförderung auf bestehenden Trassen nicht erfasst. Das gilt auch für Ersatzanlagen oder größere Umbauten mit lediglich geringfügiger Änderung des Trassenverlaufes oder der Stationsstandorte, auch wenn sich dadurch das Seilbahnsystem in seiner Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 SeilbG 2003 ändert. Eine nur geringfügige Änderung liegt beispielsweise vor, wenn ein Stationsstandort um bis zu 20 bzw. 50 Meter, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten (zu berücksichtigen ist dabei z. B. die Lage in verbautem Gebiet oder in freiem bzw. alpinem Gelände, die Auswirkungen auf die Verkehrssituation, die Schallimmissionen oder die Wildbach- oder Lawinengefahrenzone), versetzt wird.

Schließen einzelne Seilbahnen unmittelbar aneinander an, so sind diese – bei Beantragung in enger zeitlicher Nähe – als ein Vorhaben anzusehen und die jeweiligen Längen zusammenzurechnen. Darüber hinaus kommt – sofern im räumlichen Zusammenhang andere derartige Seilbahnen bereits bestehen (oder beantragt bzw. genehmigt sind) – die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 zur Anwendung.

Zum Parameter der „schrägen Länge“: Die schräge Länge einer Seilbahn ist die Summe ihrer schrägen Feldlängen. Die schräge Feldlänge ist die Distanz zwischen den Sehnenschnittpunkten an den Seilfeldenden.

Zu Z 93 bis Z 98 (Anhang 1 Z 12 lit. a, b, c, d und e und Schlusssatz):

Nach der Judikatur des Umweltsenates (US vom 20.12.2002, US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher) ist der geltende Tatbestand so auszulegen, dass ein neuer Speicherteich, der lediglich der Beschneiung schon bestehender Schipisten dienen soll, bei der Flächenberechnung nicht zu berücksichtigen ist.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 hat die Europäische Kommission moniert, dass Österreich den Anhang II Nr. 12 lit. a) der UVP-Richtlinie (Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen) unzureichend umgesetzt hat, da zugehörige Einrichtungen, wie Beschneiungsanlagen und für diese Anlagen genutzte Wasserspeicher, nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Textierung der UVP-Richtlinie in Anhang II Nr. 12 lit. a) ist es daher naheliegend, dass unter den zugehörigen Einrichtungen eines Schigebietes alle Anlagen, die für die Beschneiung der Pisten erforderlich sind, umfasst sind. Daher sollen nunmehr die Flächeninanspruchnahmen (mit Geländeveränderung) durch Beschneiungsanlagen zusätzlich zu jenen von Pisten und Lifttrassen berücksichtigt werden. Dies erscheint auch sachlich geboten, da damit Gefahrenmomente und Umwelteingriffe wie Wasserverbrauch, Landschaftsbildveränderungen, Bodennutzung einhergehen können. Unter den Begriff Beschneiungsanlage sind Wasserfassungen, Speicherteiche mit Hilfsbauwerken, Pumpstationen, Kompressorstationen, Umspannstationen, Feldleitungen und Armaturenschächte, Schneeerzeuger (Schneilanzen, Propellerschneeerzeuger) zu subsumieren.

Die Festlegung von zusätzlichen Einzeltatbeständen für Speicherteiche in lit. c) und e) mit Schwellenwerten für das Speichervolumen soll sicherstellen, dass neue Speicherteiche ab einer gewissen Größe jedenfalls einer UVP bzw. in schutzwürdigen Gebieten einer Einzelfallprüfung unterliegen.

Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Pisten, Lifttrassen, Beschneiungsanlagen und Speicherteichen werden von den Tatbeständen nicht erfasst, soweit sie nicht so gravierend sind, dass sie – etwa betreffend Pisten – einem Pistenneubau gleichkommen. Dies ist gemäß der Judikatur der Fall, wenn z. B. auf Grund von umfassenden Erdaushubarbeiten, Geländeplanierungen und Austausch des Vegetationsbestandes Veränderungen vorgenommen werden, die ihrer Intensität nach einem Pistenneubau entsprechen (vgl. US zum Fall Krimml/Wald vom 20.12.2007, US 7B/2007/5-33). Als Pistenneubau gilt die Einrichtung von Flächen für die Benützung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten, wobei die Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein muss (z. B. Sicherungsmaßnahmen, wiederkehrende Präparierung).

Zu Z 99 und Z 100 (Anhang 1 Z 13 lit. e):

Gemäß Anhang II Z 3 lit. b („Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser, …“) der UVP-Richtlinie sind auch Rohrleitungen zum Transport von Warmwasser hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht zu berücksichtigen. Durch den Ausbau der tiefen Geothermie in Österreich ist in Zukunft mit derartigen Projekten zu rechnen. Daher wird nun aus Gründen der Unionsrechtskonformität ein Tatbestand für Anlagen in bestimmten schutzwürdigen Gebieten vorgesehen.

Zu Z 101 (Anhang 1 Z 14 lit. j):

Mit der UVP-G Novelle 2018 wurde die UVP-Pflicht von Hubschrauberlandeplätzen auf Vorhaben eingeschränkt, die sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (z. B. Naturschutzgebiete, Natura 2000- oder Vogelschutzgebiete) oder E (Nahebereich eines Siedlungsgebietes) befinden. Die Praxis zeigt allerdings, dass erhebliche Belastungen unter Umständen auch auftreten können, wenn sich der Hubschrauberlandeplatz nicht direkt in den obengenannten Gebieten befindet, jedoch Anflug- bzw. Abflugrouten über diese Gebiete führen. Daher wird für Hubschrauberlandeplätze, die nicht unter die in lit. j) genannten Ausnahmen fallen, eine allgemeine Einzelfallprüfung verfügt. Hierzu wird die Bestimmung des § 3 Abs. 4a herangezogen (welche sich bisher auf bestimmte Tatbestände der Z 17 und 24 des Anhanges 1 beschränkt hat). Diese Prüfung hat sich auf alle im konkreten Fall relevanten Schutzgüter zu beziehen. Die Errichtung eines neuen Hubschrauberlandeplatzes auf einem bestehenden Flugplatz ist keine „Neuerrichtung“ eines Flugplatzes für Hubschrauber und fällt daher nicht unter diesen Tatbestand.

Zu Z 102 bis Z 107 (Anhang 1 Z 18):

Zu Städtebauvorhaben: Eine Adaptierung des UVP-Tatbestandes für Städtebauvorhaben (Anhang 1 Z 18 lit. b) des UVP-G 2000) ist aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesem Tatbestand geboten.

Wie bereits zu § 3 Abs. 3 ausgeführt, ist Genehmigungsgegenstand bei Vorhaben der Z 18 lit. a) bis d) und f) nicht ein einzelnes Gebäude eines Städtebauvorhabens, sondern das Gesamtvorhaben, welches den Rahmen für weitere (gewerbe- und/oder baurechtliche) Einzelvorhaben bildet. Dies gilt jedoch nicht für Vorhaben der lit. e) (Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten): Hierbei wird es sich zumeist um kleinere konkrete Bauvorhaben handeln, daher ist die Anwendung eines konzentrierten Verfahrens zweckmäßig.

Zu Z 103 und Z 107 (Anhang 1 Z 18 lit. b und Fußnote 3a):

Lit. b) soll neue großflächige Städtebauvorhaben erfassen. Aus der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17) ist abzuleiten, dass für Vorhaben, welche den in Anhang 1 Z 18 lit. b) UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert für die Bruttogeschossfläche von 150.000 m2 erheblich überschreiten und es damit einhergehend zu einer Intensivierung der Verkehrsbelastung kommt, in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen ist, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dies bedeutet, dass der geltende Tatbestand in lit. b), welcher derzeit auf Tatbestandsmerkmale wie die „Magnetwirkung“ einer Versorgungseinrichtung und das Vorhandensein von Erschließungsstraßen abstellt, weiter zu fassen ist: Als notwendige Tatbestandsmerkmale sollen daher nunmehr ausschließlich Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschoßfläche festgelegt werden.

Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist daher die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Aber auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi, Konzert/Eventhallen sind gegebenenfalls unter diesem Tatbestand zu prüfen.

Nicht unter den Begriff Städtebauvorhaben fallen hingegen etwa industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Projekte (wie Logistikzentren, Glashäuser) sowie Industrie- und Gewerbeparks (siehe die separaten Tatbestände für Logistikzentren sowie Industrie- und Gewerbeparks).

Die Prüfung der UVP-Pflicht für Städtebauvorhaben sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen, d.h. vor den erforderlichen materienrechtlichen Genehmigungen (siehe zu § 3 Abs. 3). Ein Gesamtwille zur Ausführung des Städtebauvorhabens muss zu diesem Zeitpunkt erkennbar sein, d.h. das Vorhaben muss hinsichtlich seiner Größe klar abgrenzbar sein und einer gemeinsamen/gesamthaften Planung unterliegen. Die Vorhabensbestandteile müssen sich in vergleichbaren Stadien der Planung bzw. Detaillierung befinden. Hinsichtlich dieses Kriteriums der Vergleichbarkeit wird zu beachten sein, ob die durch die Vorhabensbestandteile zu erwartenden Umweltauswirkungen bereits so konkretisiert und beurteilt werden können, dass eine gemeinsame Beurteilung im UVP-Verfahren möglich ist. Damit die Genehmigungsfähigkeit in einem UVP-Verfahren beurteilt werden kann, sollten umweltrelevante Angaben zur Flächeninanspruchnahme (Bruttogeschoßflächen, Grundflächen, versiegelte Flächen, Grünflächen) und Flächeneffizienz, Stellplatzanzahl, Ver- und Entsorgungskonzept für Energie, Wasser, Abfall, Verkehrskonzept, maximale Bauhöhen, exemplarische Darstellung der Gebäude, Tiefbaumaßnahmen vorliegen. Zur Berechnung der Flächen ist die ÖNORM B 1800 (Ausgabe 2013-08-01) heranzuziehen.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestands in lit. d) mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass hier Auswirkungen aufgrund von Kumulation nicht mehr zu prüfen wären. Vielmehr wird durch die geplanten Schwellenwerte in Spalte 3, welche 25 % des Schwellenwerte von Spalte 2 betragen, das Prinzip des § 3 Abs. 2 abgebildet (Auslösung der Prüfpflicht ab einem Viertel des Schwellenwertes, jedoch ohne Zusammenrechnungsregel mit den Kapazitäten anderer Vorhaben). In der Einzelfallprüfung für das beantragte Vorhaben sind sodann die Umweltauswirkungen auf alle relevanten Schutzgüter zu bewerten – dies unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Umweltbelastung, die durch andere Projekte in der Umgebung verursacht wird.

Die Tatbestände in lit. b) und d) sind als Neuvorhaben konzipiert. Änderungen von Städtebauvorhaben werden nicht erfasst, da neu anschließende Bauvorhaben als Neuerschließung gelten und einmal ausgeführte Vorhaben mit der bestehenden Stadt „verschmelzen“.

Soweit das Vorhaben oder einzelne Bestandteile auch einen Spezialtatbestand erfüllen (z. B. EKZ, Parkplätze, Sportstadien), ist auch dieser anzuwenden.

Zu Z 105 (Anhang 1 Z 18 lit. d):

Als potenziell relevante Schutzgüter können bei Städtebauvorhaben nicht nur Mensch (Lärm, Schadstoffe) und Luft, sondern auch Fläche und Boden sowie in bestimmten Fällen auch biologische Vielfalt und Landschaftsbild genannt werden. Daher wird in dieser Litera statt der Festlegung eines Tatbestands für bestimmte schutzwürdige Gebiete des Anhanges 2 auf die Durchführung einer allgemeinen Einzelfallprüfung abgestellt. Hierzu wird die Bestimmung des § 3 Abs. 4a herangezogen. Die Einführung dieses zusätzlichen Tatbestandes in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben (neben jenem für UNESCO-Welterbestätten) wird aus unionsrechtlichen Gründen für notwendig erachtet.

Zu Z 105 (Anhang 1 Z 18 lit. e):

Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 erscheint es erforderlich, einen geeigneten Tatbestand für eine UVP von Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten festzulegen. In diesem Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Mängel bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie u.a. betreffend Städtebauvorhaben festgestellt: Die Europäische Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVwG vom 9.4.2019, W 104 22111511-1/53E und moniert, dass die Schwellenwerte für Städtebauvorhaben ohne gebührende Berücksichtigung der Auswahlkriterien gemäß Anhang III der UVP-Richtlinie, insbesondere der Belastbarkeit der Natur in historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften und Stätten, festgesetzt worden seien.

Da das geltende UVP-G 2000 in Z 18 lit. b) keine Berücksichtigung von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 und damit auch von UNESCO-Welterbestätten enthält, soll ein entsprechender Tatbestand in Spalte 3, der speziell auf UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) fokussiert, nun diese Kriterien berücksichtigen. Als Kriterium für eine Erheblichkeit hinsichtlich optischer Auswirkungen erscheint insbesondere die Gesamthöhe eines Bauvorhabens von Bedeutung. Hierzu wird eine neue lit. e) vorgeschlagen, welche neue Bauvorhaben und auch Umbauten in UNESCO-Welterbestätten erfasst, sofern sich diese in einer Höhe von 35 m oder mehr befinden und dort zusätzliche Flächen geschaffen werden. In Fußnote 3a wird die Gesamthöhe näher definiert.

Die Formulierung „in UNESCO-Welterbestätten“ erfasst die jeweils ausgewiesene Kernzone, die Pufferzone wird nicht erfasst. Mit dem gewählten Parameter von 35 m Gesamthöhe werden Bauwerke erfasst, die über die in den Welterbestätten vorherrschende geschlossene Bebauung hinausragen (ad 35 m Bauhöhe: vgl. Hochhausdefinition in § 7f Abs. 1 Wiener Bauordnung) und zusätzlich auch ein gewisses Bauvolumen (festgelegt über den Parameter der Bruttogeschoßfläche) aufweisen.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit. e) ausgeschlossen, da im Zuge der Einzelfallprüfung ohnehin das gesamte relevante Stadtensemble mit zu beurteilen ist.

Angemerkt wird, dass für Vorhaben wie Einkaufszentren, Parkplätze, Stadien, Freizeitparks und Beherbergungsbetriebe in UNESCO-Welterbestätten bereits im geltenden Gesetz UVP-Tatbestände festgelegt sind (aufgrund der Berücksichtigung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, da diese Kategorie auch die UNESCO-Welterbestätten umfasst).

Zu Z 102, 104, 105, 108, 109, 112, 113 und 114 (Anhang 1 Z 18, 19, 20 und 21):

Die vorgeschlagenen Änderungen bei diesen Ziffern sind unter den Herausforderungen eines sparsameren Flächenverbrauchs zu sehen, der auch als Ziel im Regierungsübereinkommen 2020 bis 2024 verankert ist. Es soll (insbesondere außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete) darauf geachtet werden, dass nicht allzu große Flächen neu in Anspruch genommen und versiegelt werden. Daher ist eine Senkung von Schwellenwerten vorgesehen.

Zu Z 102 und Z 104 (Anhang 1 Z 18 lit. a und c):

Die Anwendung der Vorhabenskategorie Industrie- oder Gewerbeparks war bisher beschränkt, dies ist auch auf die hoch angesetzten Schwellenwerte von 50 bzw. 25 ha zurückzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Größenordnungen derartiger Vorhaben zwischen 10 und 50 ha liegen, oft finden in der Folge Erweiterungen statt. Daher sollen die Schwellenwerte in Spalte 2 und 3 nun gesenkt werden.

Zu Z 105, 109 und 114 (Anhang 1 Z 18 lit. f, Z 19 lit. d und f sowie Z 21 lit. c):

Zusätzlich sollen Neuversiegelungen für Industrie- und Gewerbeparks, Logistikzentren (siehe dazu unten), Einkaufszentren und Parkplätze „auf der grünen Wiese“ strenger als bisher erfasst werden. Hierzu soll in den Z 18, 19 und 20 jeweils ein neuer Tatbestand in Spalte 3 eingeführt werden, iVm der Bestimmung des § 3 Abs. 4a. Erhebliche Auswirkungen sind unter Umständen zu erwarten, wenn es zu einem relevanten Verlust an hochwertigen Böden kommt oder wenn Flächen, die für den Hochwasserrückhalt oder Hochwasserabfluss erforderlich sind, in relevantem Ausmaß beansprucht werden. Auch Auswirkungen auf das Raumgefüge und auf Lebensraumvernetzungen (Barrierewirkung) sind zu berücksichtigen. Das BMK plant in diesem Zusammenhang weiterführende Hilfestellungen für Projektwerber/innen und Behörden. Mit diesen neuen Literae werden Neuvorhaben, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, ab einer gewissen Größenordnung einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. In dieser Prüfung sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden abzuklären (vgl. § 3 Abs. 4a). In der Einzelfallprüfung können projektintegrierte Maßnahmen wie z. B. Entsiegelungen und naturnahe Gestaltung berücksichtigt werden. Erweiterungsprojekte sowie die Anwendung der Kumulierungsbestimmung werden durch diesen Spezialtatbestand nicht erfasst, dies würde sich aufgrund der mehrfach anzuwendenden Tatbestände als zu aufwändig gestalten.

Z 21 lit. c): Dieser neu aufgenommene Tatbestand soll alle neuen Parkplatzvorhaben auf Freiflächen erfassen, die 1 ha oder mehr an bisher unversiegelter Fläche für die Parkplatzfläche beanspruchen und ist nicht auf das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit (siehe dazu Fußnote 4a zu Z 21) der Parkflächen eingeschränkt. Damit fallen unter diese Litera auch Neuerrichtungen von Freiflächen-Parkplätzen, die nur einem von vorneherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (z. B. Parkplätze in Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsbauten, Parkplätze für Mitarbeiter/innen, Parkplätze für den betriebseigenen Fuhrpark). Durch das Wort Errichtung wird (wie bei den anderen lit. in dieser Ziffer) klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung von Parkplätzen, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist. Zur Berechnung des Flächenausmaßes ist die gesamte unversiegelte Fläche für die Herstellung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Zufahren zu diesen heranzuziehen, ausgenommen sind öffentliche Verkehrsflächen.

Als Versiegelung gilt die Abdeckung oder Unterbauung des Bodens mit einer weitgehend wasserundurchlässigen Schicht, wodurch folgende Veränderungen eintreten: Der Boden wird auf seine Trägerfunktion reduziert. Er verliert seine Produktionsfunktion und darüber hinaus auch viele andere wichtige Funktionen, wie zum Beispiel die Fähigkeit Wasser zu speichern (erhöhtes Hochwasserrisiko) oder zu verdunsten (Hitzeeffekte) und Schadstoffe zu filtern, zu binden oder abzubauen. Im Umkehrschluss sind unversiegelte Flächen nicht überbaut oder mit Asphalt o.ä. bedeckt; d.h. sie haben eine durchwurzelbare Bodenschicht.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit. c) aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist.

Zu Z 108 bis Z 111 (Anhang 1 Z 19 lit. b und e sowie Fußnote 4.1):

Im Weiteren soll der Vorhabenstyp Logistikzentren im UVP-G 2000 in einem eigenen Tatbestand in Z 19 berücksichtigt werden, da damit ähnliche Auswirkungen wie bei Industrie- und Gewerbeparks und Einkaufszentren einhergehen. Große individuelle Einzelvorhaben, wie etwa Logistikzentren, mit denen eine großflächige Neuversiegelung verbunden ist, erfüllen die Tatbestandsmerkmale eines Industrie- und Gewerbeparks jedoch nicht.

Der Begriff eines Logistikzentrums wird in einer Fußnote 4.1 näher definiert, wobei auch eine Abgrenzung zu Z 11 (Güterterminals, Güterverkehrszentren) erfolgt. Der Tatbestand wird in Spalte 2 (UVP-Pflicht) sowie bei Situierung in schutzwürdigen Gebieten in Spalte 3 (Einzelfallprüfung) verankert.

Zu Z 112 und Z 113 (Anhang 1 Z 20):

Im Sinne eines sparsameren Flächenverbrauchs (siehe bereits zu Z 18, 19 und 21 des Anhanges 1 des UVP-G 2000) soll außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete darauf geachtet werden, dass nicht allzu große Flächen neu versiegelt werden. Aus diesem Grund sollen die Schwellenwerte der Z 20 (Beherbergungsbetriebe und Feriendörfer) in lit. a) auf 3 ha sowie in lit. b) auf 1 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B reduziert werden. Dies soll vor allem einen Effekt auf die Planung von Feriendörfern außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete haben.

Der Begriff „Betten“ wird wie folgt klargestellt: Unter einem Bett versteht man eine Schlafgelegenheit, die in einem Zimmer regelmäßig zur Verfügung steht. Betten mit Übergröße (Kingsize Betten) sind als 2 Betten zu erheben. Stehen Zusatzbetten (Stockbetten, Sofas, Couchen etc.) ständig in Verwendung, sind sie den regulären „Betten“ zuzuordnen.

Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts kann die Messgröße der Bettenanzahl auch anhand der „buchbaren“ Betten festgemacht werden und daher der Begriff „Bett“ in Anhang 1 Z 20 lit. a) UVP‑G 2000 mit Gast bzw. Übernachtung gleichgesetzt werden (vgl. BVwG vom 19.4.2021, W113 2237831-1/25E).

Zu Z 116 (Anhang 1 Z 27):

Der Schwellenwert im Tatbestand der lit. c) wird von 10 ha Flächeninanspruchnahme auf 5 ha reduziert. Die mit dieser lit. erfassten Bergbauabfallentsorgungsanlagen (Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A gemäß § 119a Abs. 1 Z 1 MinroG) enthalten gefährliche Abfälle und ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb, wie z. B. das Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, kann zu einem schweren Unfall führen. Eine Erfassung auch kleinerer Anlagen, sofern sie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (wie Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten) liegen, ist daher angebracht.

Zu Z 117 (Anhang 1 Z 29):

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 brachte die Europäische Kommission vor, dass die Einschränkung des Schwellenwertes in Z 29 lit. a) auf die einzelne Sonde nicht als ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang I Nummer 14 der UVP-Richtlinie anzusehen ist. Die Bezugnahme auf die Sonde soll daher in lit. a) und c) im Hinblick auf eine unionrechtskonforme Umsetzung entfallen. Es ist daher nunmehr auf die Kapazität aller am Förderstandort technologisch und geologisch verbundenen Sonden abzustellen.

Zu 118 (Anhang 1 Z 30):

Dem Schutz sensibler Ökosysteme und der Alpinregion soll durch die Festlegung einer Einzelfallprüfung für den Neubau kleinerer Wasserkraftanlagen auch außerhalb von Kraftwerksketten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B verstärkt Rechnung getragen werden. Flussläufe und ufernahe Bereiche von natürlichen oder naturnahen Gewässern sind oft als Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete etc. ausgewiesen. Auch kleinere Wasserkraftanlagen können erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt dieser Standorte sowie auf das Landschaftsbild haben. Soweit diese kleineren Wasserkraftanlagen in Kraftwerksketten bestehen oder geplant sind, trifft lit. c) bereits eine Regelung zur UVP-Pflicht.

Zu Z 120 bis Z 122 (Anhang 1 Z 35):

Die Schwellenwerte für Anlagen zur Bodenentwässerung werden erheblich herabgesetzt und in Spalte 3 zusätzlich eine Berücksichtigung schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A (relevant insbesondere für Feuchtgebiete) normiert. Der Schwellenwert in Hektar erfasst die jeweilige Wirkfläche der Bodenentwässerung.

Unter „Bodenentwässerung“ ist die gezielte Herabsetzung des Wassergehaltes von Böden zu verstehen. Erfasst werden gemäß Anhang II Z 1 lit. c) der UVP-Richtlinie wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft. Bodenentwässerung ist eine Maßnahme im Rahmen von Bodenverbesserungen (Meliorationen, kulturtechnische Maßnahmen zur Werterhöhung des Bodens), in der Regel durch weitläufige Drainagesysteme. Diese Drainagen entwässern vorrangig die Bodenzone bis zum Drainageniveau, darunterliegende Grundwasservorkommen bleiben davon unberührt.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 wird spezifiziert: Drainagierungen reichen teilweise mehr als hundert Jahre zurück. Angesichts der erheblichen Reduktion der Schwellenwerte sollen nur jene Projekte bei der Kumulierung berücksichtigt werden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle beantragt bzw. genehmigt wurden. Ausgenommen werden Drainagierungen, die im Zuge von Verkehrsinfrastrukturvorhaben (wie etwa bei Tunnelbauten) oder durch Katastrophenfälle notwendig werden und Bodenentwässerungen zur Beseitigung von Gefahrenbereichen.

Zu Z 123 bis Z 125 (Anhang 1 Z 43):

Neben der Erfassung von Geflügel und Schweinen sollen nun auch große Rinderhaltungen dem UVP‑G 2000 unterliegen. Diese Anlagen haben ähnliche Auswirkungen wie Geflügel- und Schweinehaltungen, insbesondere ist mit Ammoniakemissionen zu rechnen. Die Durchführung einer UVP kann hierbei die Berücksichtigung aller relevanten Umweltauswirkungen durch Abluft- und Geruchsemissionen sowie aufgrund von Versauerung und Eutrophierung von Ökosystemen und die Implementierung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherstellen.

Die gewählten Schwellenwerte wurden in Anlehnung an die Berechnung der Großvieheinheiten für die einzelnen Tierarten getroffen (vgl. etwa 1 Zuchtsau entspricht 0,5 GVE und 1 Milchkuh entspricht 1 GVE).

Zusätzlich soll in Spalte 3 auf die Beobachtungsgebiete und die voraussichtlichen Maßnahmengebiete gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 Bezug genommen werden: Die Europäische Kommission stellte im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 Mängel in der Umsetzung betreffend Anhang III der UVP-Richtlinie fest. Gemäß Anhang III Z 2 lit. c) Punkt vi) der UVP-Richtlinie sind bei den schutzwürdigen Gebieten u.a. jene Gebiete zu berücksichtigen, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird. Daher soll nun analog zu den belasteten Gebieten-Luft (siehe Anhang 2 Kategorie D) auch auf „belastete Gebiete“ im Bereich Wasser abgestellt werden. Als Beobachtungsgebiete bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebiete im Sinne dieses Tatbestands gelten jene Gebiete, die in der Karte „G-ZUST 4 – Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete sowie Trend gemäß QZV Chemie GW für Nitrat (2018-2020)“ des 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 mit dem Kartenstand von Dezember 2021 als solche ersichtlich gemacht wurden. Diese Karte ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter https://info.bmlrt.gv.at/themen/wasser/wisa/ngp/ngp-2021/karten/ngp-2021_karten.html abrufbar.

Im Schlusssatz wird aufgrund der VwGH-Entscheidung vom 20.10.2022, Ro 2019/06/0021-8, festgelegt, dass sich die 5 %-Schwelle auf die Platzzahlen für die jeweils einzelne Tierart innerhalb eines Vorhabens bezieht. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat sich die Behörde bei der Einzelfallprüfung gemäß den §§ 3 oder 3a hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Es erscheint daher zweckmäßig und verfahrenseffizient eine geeignete Bagatellschwelle festzulegen, insbesondere auch für die bei Anwendung der Kumulationsbestimmung zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Zusammenhang.

Zu Z 126 (Anhang 1 Z 44):

In dieser Z wird eine Ausnahme für bestimmte geschlossene Kreislaufanlagen eingefügt. In geschlossenen Bauwerken untergebrachte Fischzuchtanlagen an Land, die keine natürlichen Wasserquellen nutzen und deren Abwasser in einer integrierten Wasseraufbereitung gereinigt wird (geschlossene Kreislaufanlagen), beeinflussen insbesondere die Wasserhaushalte nicht in einem Ausmaß wie herkömmliche Fischzuchtanlagen in freien Gewässern wie etwa Teichanlagen oder Durchflussanlagen. Auch sind die Abwasserbelastung durch geschlossene Kreislaufanlagen und der Flächenbedarf gegenüber (herkömmlichen) Teich- und Durchflussanlagen mit vergleichbarer Produktionskapazität erheblich geringer. Schließlich ist die Fischzucht in derartige Anlagen völlig isoliert von der umgebenden Natur. Mit der Ausnahme wird klargestellt, dass derartige Fischzuchtanlagen erst ab einem projektierten Wasserbedarf an täglicher Frischwasserzufuhr von mehr als 2 % des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens in den Anwendungsbereich der Z 44 fallen.

Zu Z 127 und Z 128 (Anhang 1 Z 45 und Z 46, Spalte 3):

In Anhang 1 Z 45 und Z 46 (Spalte 3) werden die Verweise auf das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und auf das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte durch Verweise auf die Anwendung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten der Bodenreform ersetzt.

Zu Z 129 (Anhang 1 Z 46):

Für Rodungen und Trassenaufhiebe gelten unterschiedliche Schwellenwerte im UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua. bestätigt, dass Trassenaufhiebe und Rodungen unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 wurde seitens der Europäischen Kommission beim geänderten Tatbestand der Z 46 u.a. kritisch hinterfragt, warum die Flächen von Rodungen und Trassenaufhieben nicht zusammenzurechnen sind. Nach dem Vorbild der prozentuellen Zusammenrechnungsregel des Anhanges 1 Z 43 soll daher für Vorhaben, bei denen sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe vorgesehen sind (d.h. bei energiewirtschaftlichen Leitungsvorhaben), eine Regel vorgesehen werden, bei der die Flächen von Rodungen und Trassenaufhieben prozentuell zusammenzurechnen sind, wenn sie jeweils den eigenen Schwellenwert nicht erreichen.

Erläuterndes Beispiel: Für eine neue Stromleitung sind Rodungen im Ausmaß von 10 ha (d.h. 50 % des Schwellenwertes von 20 ha der Z 46 lit. a) und Trassenaufhiebe im Ausmaß von 20 ha (d.h. 40 % des Schwellenwertes von 50 ha der Z 46 lit. c) geplant: Die Summe dieser Prozentwerte beträgt 50 % + 40 %= 90 %, d.h. es ist keine UVP durchzuführen. Wäre der gemeinsame Prozentwert jedoch 100 % oder mehr, so ist eine UVP durchzuführen.

Im Weiteren werden analog zu den in Anhang 1 Z 4, 19, 20, 21 und 43 festgelegten Regelungen (Kleinstvorhaben bleiben unberücksichtigt) betreffend die bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Zusammenhang Bagatellschwellen eingezogen, um jene Vorhaben auszuklammern, die aufgrund ihrer Größe irrelevant sind.

Zu Z 130 (Anhang 1 Z 55):

Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 erscheint es zweckmäßig, einen geeigneten Tatbestand für eine UVP von Anlagen zur Verarbeitung von Elastomeren festzulegen. Die Kommission brachte dazu vor, dass Anhang 1 Z 55 UVP-G 2000 lediglich einen Bezug auf die Erzeugung von Elastomeren nicht jedoch auf die Verarbeitung von Elastomeren enthalte.

Zu Z 131 (Anhang 1 Z 59):

Hier sind Verweisberichtigungen erfolgt.

Zu Z 132 (Anhang 2):

In Anhang 2 wird im Zusammenhang mit der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) eine Verweisberichtigung vorgenommen und auf § 3 Abs. 10 verwiesen.