Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailands andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Rahmenabkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Im November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung von Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Das Rahmenabkommen mit Thailand wurde erstmals im März 2013 paraphiert, seine Unterzeichnung wurde jedoch 2014 nach der Machtübernahme durch das Militär im Land ausgesetzt. In Anbetracht der politischen Normalisierung in Thailand befand es der Rat im Oktober 2019 für angebracht, dass die EU Schritte zur Ausweitung ihres Engagements in Thailand unternimmt, indem sie die rechtzeitige Unterzeichnung des Rahmenabkommens vorbereitet. Die Verhandlungen über das Rahmenabkommen wurden am 13. Juli 2021 wiederaufgenommen und nach der 7. Runde am 11. Juni 2022 abgeschlossen. Das Rahmenabkommen soll im Rahmen des EU-ASEAN Gipfels am 14. Dezember 2022 in Brüssel unterzeichnet werden. Das Rahmenabkommen ist das erste bilaterale Rahmenabkommen zwischen der EU und Thailand und tritt an die Stelle des bisher geltenden Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) von 1980.
In politischer Hinsicht leistet das Rahmenabkommen mit Thailand einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle der EU in Südostasien basierend auf gemeinsamen universellen Werten wie Demokratie und Menschenrechte. Es ebnet den Weg für die Verstärkung der politischen, regionalen und globalen Zusammenarbeit zwischen zwei gleich gesinnten Partnern. Die Umsetzung des Rahmenabkommens wird praktische Vorteile für beide Seiten bringen und eine Grundlage für die Förderung der umfassenderen politischen Interessen der EU bilden.
Das Rahmenabkommen enthält rechtlich bindende Verpflichtungen, die zentrale Elemente der Außenpolitik der EU bilden, darunter Bestimmungen über Menschenrechte, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, den Internationalen Strafgerichtshof, Migration und Steuern.
Mit dem Rahmenabkommen wird der Spielraum für ein gegenseitiges Engagement in mehreren Bereichen, einschließlich Justiz und Inneres, sowie für den Dialog in den Bereichen Wirtschaft und Handel erheblich erweitert. Das Rahmenabkommen dient zur Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung, Landwirtschaft, Kultur usw. Es enthält auch Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der EU.
Mit dem Rahmenabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien überwachen wird. Das Rahmenabkommen enthält eine Nichterfüllungsklausel, welche die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung des Rahmenabkommens im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Elemente auszusetzen.
Gemäß Art. 59 des Rahmenabkommens ist eine vorläufige Anwendung bestimmter unionsrechtlicher Teile des Rahmenabkommens vorgesehen.
Da das vorliegende Rahmenabkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.
Das Rahmenabkommen wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Rahmenabkommen nicht zu verlängern.
Besonderer Teil
Zur Präambel:
Die Präambel skizziert die Grundlagen und Ziele des Rahmenabkommens. Basierend auf dem gemeinsamen Bekenntnis der EU und Thailands zu Werten wie die Achtung demokratischer Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, dem Bekenntnis zu Konzepten wie der Nichtverbreitung und Abrüstung, zu mehr Umweltschutz und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung, zum gemeinsamen Kampf gegen Terrorismus und gegen organisierte Kriminalität und angesichts von bereits bestehender vielfältiger Beziehungen soll mit diesem Rahmenabkommen die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand weiter intensiviert werden.
Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze
Die bereits in der Präambel erwähnten gemeinsamen Wertvorstellungen werden in diesem Artikel erneut hervorgehoben, wie z. B. die Bedeutung von Demokratie und Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung sowie die Notwendigkeit der Bekämpfung des Klimawandels und der Korruption.
Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zielt auf folgende Bereiche ab, die in weiterer Folge im Abkommenstext näher erläutert werden: Förderung der bilateralen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit (siehe dazu Titel II), Zusammenarbeit bei Handel und Investitionen (siehe dazu Titel III), Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (siehe dazu Titel IV) und Zusammenarbeit in anderen Bereichen (siehe dazu Titel V).
Zu Art. 3: Massenvernichtungswaffen
Im Hinblick darauf, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekennen sich die Vertragspartner diese Gefahr zu bekämpfen, indem bereits bestehende internationale Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen umgesetzt werden. Nationale Ausfuhrkontrollmechanismen sowie Präventivmaßnahmen um Verstöße zu verhindern, sollen verbessert werden. Verträge wie die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) oder das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) sollen besser umgesetzt werden. Dank der Abhaltung regelmäßiger politischer Dialog sollen diese Ziele besser erreicht werden.
Zu Art. 4: Kleinwaffen, leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
Die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition werden als Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit erkannt. Die Parteien bekennen sich dazu, ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Übereinkünfte einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen sowie die Zusammenarbeit zur Verhütung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit diesen Waffen und Munitionen zu intensivieren.
Zu Art. 5: Schwere Verbrechen von internationalem Belang
Schwerste Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen, dürfen nicht ungestraft bleiben. Deren Verfolgung soll durch einzelstaatliche und internationale Maßnahmen sowie durch verstärkte internationale Zusammenarbeit erfolgen.
Zu Art. 6: Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus
Die Parteien bekennen sich zur gemeinsamen Terrorismusbekämpfung unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts. Einschlägige Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sollen dabei respektiert werden. Als besonders wichtig wird der Austausch von Informationen über terroristische Gruppen, Personen und unterstützende Netzwerke gewertet. Außerdem sollen Erfahrungen über Methoden zur Bekämpfung und Prävention von Terrorismus, über Formen der Terrorismusfinanzierung sowie zum Missbrauch von Informationstechnologie ausgetauscht werden.
Zu Art. 7: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
In diesem Artikel verpflichten sich die Parteien zum Meinungsaustausch und zur Kooperation in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen und –einrichtungen. Genannt werden die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der ASEAN-EU-Dialog, die strategische Partnerschaft zwischen ASEAN-EU, das ASEAN-Regionalforum (ARF), das Asien-Europa-Treffen (ASEM), die UN-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD), die Welthandelsorganisation (WTO) und die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Zu Art. 8: Bilaterale und regionale Zusammenarbeit
EU und ASEAN verfügen seit über vier Jahrzehnten über eine institutionalisierte Zusammenarbeit im Rahmen derer zahlreiche Initiativen, die auch Relevanz für Einzelstaaten hatten/haben, umgesetzt wurden/werden. Dieser Artikel stipuliert die Möglichkeit, neben der bilateralen auch auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten, sowie die Möglichkeit einer Ausdehnung der finanziellen Unterstützung in den unter dieses Rahmenabkommen fallenden Bereichen.
Zu Art. 9: Allgemeine Grundsätze
Als Grundsätze im Bereich Handel und Investition werden der Dialog und die Zusammenarbeit zum Ausbau der bilateralen Handelsbeziehungen und des multilateralen Handelssystems vereinbart. Der Ausbau und die Diversifizierung der Handelsbeziehungen sollen gefördert und die Marktzugangsbedingungen durch höhere Transparenz verbessert werden. Außerdem wird vereinbart sich gegenseitig über die Entwicklungen in der Handelspolitik und handelsrelevanten Politikbereichen laufend zu informieren.
Zu Art. 10: Gesundheits- und Pflanzenschutz
Auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit sowie in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen ist eine Zusammenarbeit in Form von Gesprächen und Informationsaustausch über die jeweiligen Maßnahmen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, eines gemeinsamen Ausbaus von Kapazitäten und der Benennung von Kontaktstellen für die Kommunikation in den einschlägigen Bereichen, vorgesehen. Auf Ersuchen einer Partei soll zudem ein zeitnaher Dialog zu dringenden Fragen im Zusammenhang mit diesem Artikel aufgenommen werden. Es wird betont, dass der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine hohe Bedeutung zugemessen wird.
Zu Art. 11: Nachhaltige Lebensmittelsysteme
Der globale Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen ist besonders wichtig. Dazu sind Dialog, Kapazitätsaufbau und enge Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt- und Klimaauswirkungen, Landwirtschaft und Lebensmittelsysteme, Lebensmittelverlust und –verschwendung, sowie Betrugsbekämpfung von Nöten. Mit dem Austausch von Informationen und Kontaktstellen soll diesen Gefahren entgegengetreten werden.
Zu Art. 12: Technische Handelshemmnisse
Die EU und Thailand vereinbaren, in den Bereichen Normen, technische Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und Aufbau technischer Kapazitäten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Zusätzlich wird eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einhaltung der Maßnahmen des einschlägigen WTO-Übereinkommens und die Benennung von Kontaktstellen vereinbart.
Zu Art. 13: Zusammenarbeit im Zollwesen und Erleichterung des Handels
Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu, Möglichkeiten zur Vereinfachung der Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen Zollverfahren zur Erhöhung der Transparenz der Handelsvorschriften und zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Zollbereich zu prüfen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen auszutauschen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Sicherheitsdimension gewidmet. Zudem wird das Interesse beider Parteien am Abschluss eines Protokolls über die Zusammenarbeit im Zollbereich bekundet.
Zu Art. 14.: Antidumping
In diesem Artikel wird an die Rechte und Pflichten erinnert, die sich aus den einschlägigen internationalen Übereinkommen im Antidumpingbereich ergeben. Der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird hohe Bedeutung zugemessen.
Zu Art. 15.: Investitionen
Die Schaffung eines attraktiven und günstigen Umfelds für gegenseitige Investitionen soll durch offene, transparente und diskriminierungsfreie Regelungen gefördert werden.
Zu Art. 16: Wettbewerbspolitik
Durch die Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln soll Transparenz und Sicherheit für Unternehmen geschaffen werden.
Zu Art. 17: Dienstleistungen
Durch Dialog und Informationsaustausch soll der Marktzugang, der Zugang zu Kapital und Technologie und der Handel mit Dienstleistungen gefördert werden.
Zu Art. 18.: Rechte des geistigen Eigentums
Die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz des geistigen Eigentums soll durch Informations- und Erfahrungsaustausch, gegenseitige technische Hilfe im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und gegenseitige Unterstützung bei der Verbesserung des Schutzes, der Durchsetzung, der Nutzung und der Vermarktung des geistigen Eigentums, gestärkt werden. Besondere Bedeutung wird den einschlägigen Übereinkommen wie TRIPS iRd WTO beigemessen.
Zu Art. 19: Digitaler Handel
Der Informationsaustausch über Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel, unter anderem zu elektronischen Vertrauens- und Authentifizierungsdiensten, Direktmarketing-Kommunikation und Verbraucherschutz soll gefördert werden. Zudem wird die aktive Mitarbeit in multilateralen Foren zur Förderung der Entwicklung des digitalen Handels als besonders bedeutsam hervorgehoben.
Zu Art. 20: Rechtsstaatlichkeit
Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Sicherheit soll insbesondere der Rechtsstaat durch den Ausbau von Institutionen gefördert werden und darüber hinaus ein Informationsaustausch zu Rechtssystemen und Rechtssetzung erfolgen.
Art. 21: Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen
Es wird anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle aller Frauen und Mädchen ein eigenständiges Ziel sowie eine treibende Kraft für Demokratie, nachhaltige und integrative Entwicklung, Frieden und Sicherheit sein müssen. Praktiken sollen ausgetauscht und weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit und potenzielle Synergien zwischen den jeweiligen geschlechtsspezifischen Strategien und Programmen sollen sondiert werden. Betont werden außerdem die geltenden internationalen Normen und Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkommen.
Zu Art. 22: Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
Um den Fluss personenbezogener Daten zwischen der EU und Thailand zu erleichtern und ein hohes Schutzniveau in diesem Bereich zu erreichen, wird eine Zusammenarbeit im Bereich personenbezogener Daten und Privatsphäre vereinbart. Diese umfasst unter anderem technische und rechtliche Unterstützung in Form eines Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, Schulungen und Fachwissen, sowie die Förderung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden, auch in multilateralen Foren.
Zu Art. 23: Justizielle und rechtliche Zusammenarbeit
Neben der bestehenden Zusammenarbeit im Bereich Rechtshilfe und Auslieferung sollen auch die bestehenden Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich gegebenenfalls gestärkt werden. Zudem soll die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen ausgebaut und eine sichere und effiziente Übermittlung einschlägiger gerichtlicher Schriftstücke und Beweismittel gefördert werden.
Zu Art. 24: Konsularischer Schutz
Es soll ein regelmäßiger Austausch stattfinden um die Gewährung des konsularischen Schutzes weiter zu erleichtern und Bemühungen um konsularische Unterstützung, insbesondere in Krisenzeiten zu koordinieren.
Zu Art. 25: Zusammenarbeit im Bereich Migration
Die Bedeutung des umfassenden Engagements in allen migrationsrelevanten Fragen, einschließlich legaler und irregulärer Migration, wird betont. Die Zusammenarbeit im Bereich Migration soll folgende Schwerpunkte umfassen: Ursachen der irregulären Migration, Entwicklung von Regeln und Praktiken, Zulassungsregelungen, Bekämpfung der irregulären Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Rückführung von illegal aufhältigen Personen, Visa und Sicherheit der Reisepapiere sowie Grenzmanagement. Zusätzlich wird die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die sich illegal auf dem Territorium der anderen Vertragspartei aufhalten, vereinbart.
Zu Art. 26: Zusammenarbeit im humanitären Bereich
Es wird vereinbart sich um eine weitere Zusammenarbeit im humanitären Bereich einschließlich der Unterstützung von Flüchtlingen und des Aufbaus von Kapazitäten, zu bemühen. Gleichzeitig soll die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklung gestärkt werden.
Zu Art. 27: Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der schweren Kriminalität, Korruption, sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern soll insbesondere durch die Umsetzung und Förderung einschlägiger internationaler Normen und Übereinkünfte, erfolgen.
Zu Art. 28: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus
Um den Missbrauch der Finanzsysteme hintanzuhalten, soll sich für die Entwicklung und Umsetzung von Gesetzen, Regeln und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden. Zusätzlich wird ein Austausch einschlägiger Informationen angestrebt.
Zu Art. 29: Zusammenarbeit bei der Drogenpolitik
Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um gemäß einschlägigen internationalen Übereinkünften den Handel und die Nachfrage nach illegalen Drogen sowie deren Auswirkung auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Zudem soll explizit gegen die Abzweigung von Ausgangsstoffen, einschließlich „Designerausgangsstoffe“, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und neuen psychoaktiven Substanzen verwendet werden, vorgegangen werden. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem technische und administrative Hilfe, sowie die Ausbildung von Personal und drogenbezogene Forschung. Es soll zudem ein Informations- und Erfahrungsaustausch über den Einsatz von Informationstechnologien zur Drogenbekämpfung und über innovative Ansätze in den einschlägigen Bereichen stattfinden.
Zu Art. 30: Menschenrechte
Es wird eine Zusammenarbeit zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, unter anderem in Form eines regelmäßigen, umfassenden Dialogs zu Menschenrechten, festgeschrieben. Als weitere Möglichkeiten der Kooperation werden der Aufbau von Kapazitäten zur Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente und Aktionspläne, sowie die konstruktive Zusammenarbeit innerhalb der Menschenrechtsgremien der UN genannt. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollen neben den Menschenrechten auch die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung gestärkt werden.
Zu Art. 31: Zusammenarbeit zwischen Finanzsektoren
Es wird vereinbart die Zusammenarbeit zwischen Finanzinstitutionen zu fördern.
Zu Art. 32: Dialog über makroökonomische Politik
Der Dialog zwischen den einschlägigen Behörden und der Erfahrungsaustausch über makroökonomische Maßnahmen soll gestärkt werden.
Zu Art. 33: Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich
Beide Parteien verpflichten sich zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, einschließlich der globalen Standards für Steuertransparenz und Informationsaustausch, einer gerechten Besteuerung und der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS-Standards).
Zu Art. 34: Zusammenarbeit im Bereich Industriepolitik und KKMU
Die Zusammenarbeit im industriepolitischen Bereich soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Konkret soll sich diese Kooperation über folgende Bereiche erstrecken: Informations- und Erfahrungsaustausch, Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftstreibenden, Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten von KKMU, Erleichterung und Unterstützung der Maßnahmen der KKMU, sowie Förderung der Innovation, sozialen Verantwortung und Nachhaltigkeit.
Zu Art. 35: Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen
Einschlägige Kooperationsmaßnahmen der Privatwirtschaft sollen erleichtert und unterstützt werden.
Zu Art. 36: Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien
Angesichts der Bedeutung der Kommunikations- und Informationstechnologien (IKT) für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung soll ein Meinungsaustausch in diesem Bereich stattfinden. Schwerpunkte werden auf die Schaffung eines Dialogs zu Regulierungspraxis und Politik im Bereich elektronischer Kommunikation, den Verbund und die Interoperabilität der Forschungsnetze, die Normung und Verbreitung neuer IKT, gemeinsame Forschungsprojekte, sicherheitsrelevante Aspekte, sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gelegt. Weiteres wird die Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit hervorgehoben.
Zu Art. 37: Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation
Der Artikel umfasst verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation und führt eine demonstrative Liste der Ziele der Zusammenarbeit auf: Kontinuität von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsprogrammen, Informationsaustausch, Verbindungen zwischen einschlägigen Institutionen, Entwicklung der Humanressourcen, sowie gemeinsame Forschung. Die Zusammenarbeit soll in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen, und ausbildungsmaßahmen im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme erfolgen. Im Fokus der Zusammenarbeit stehen die jeweiligen Behörden, Hochschulen, Forschungszentren und produktive Sektoren, insbesondere KMUs.
Zu Art. 38: Klimawandel
Die Bedeutung des einschlägigen UN-Rahmenabkommens und des Pariser Übereinkommens wird hervorgehoben und der Wille bei der Erreichung der Klimaziele, der Umsetzung der internationalen Übereinkommen und gemeinsamen Zusammenarbeit zur Eindämmung des Klimawandels wird bekräftigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollen der Aufbau von Kapazitäten, die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung, sowie der Dialog zu finanziellen Fragen und zu Fragen die den Ausbau von wirtschaftlichen Instrumenten betreffen, gefördert werden. Als weitere Ziele werden zudem Maßnahmen zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, die Förderung der Bewusstseinsbildung und die Entwicklung von Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos genannt.
Zu Art. 39: Energie
Dieser Artikel umfasst eine Liste an Zielen, welche im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Energie anvisieren werden. Allem voran werden die Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu nachhaltigen Energiedienstleistungen und die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am globalen Energiemix, sowie die Entwicklung neuer, erneuerbarer Energiequellen als Ziele festgelegt. Zudem soll die Wettbewerbsfähigkeit von erneuerbaren Energien gestärkt und ein attraktives Investitionsklima gefördert werden. Als Mittel der Zusammenarbeit wird die Förderung von Kontakten und gemeinsamer Forschung, genannt.
Zu Art. 40: Verkehr
Die anvisierte Zusammenarbeit im Bereich Verkehrspolitik soll insbesondere dem Ausbau von nachhaltigem Verkehr und hochwertiger Infrastruktur, der wirtschaftlichen Entwicklung, dem Wohlergehen der Menschen, der Sicherheit des See- und Luftverkehrs, dem Umweltschutz und der Effizienzsteigerung von Transportsystemen dienen und folgende Elemente beinhalten: Informationsaustausch zu Verkehrspolitik und -praxis, zivile Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen, Dialog im Bereich Luftverkehr und Seeverkehrsdienste, sowie Umsetzung von Sicherheits- und Umweltschutznormen, vor allem im Seeverkehr.
Zu Art. 41: Tourismus
Im Sinne einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Tourismus sollen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit beim Schutz des kulturellen Erbes sowie der Begrenzung der negativen Auswirkungen des Tourismus verbessert werden. Dies beinhaltet auch die Verbesserung des Ökotourismus, die Wahrung der Integrität der örtlichen und indigenen Gemeinschaften sowie touristische Ausbildung.
Zu Art. 42: Bildung und Kultur
Die Kooperation im Kultur- und Bildungsbereich sieht die Förderung von Maßnahmen vor, die das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der jeweils anderen Kultur und Sprachen verbessern, den kulturellen Austausch fördern, den Beitrag der Kultur zur den Ausbildungsmaßnahmen im Bereich nachhaltige Entwicklung stärken und gemeinsame Kulturinitiativen ermöglichen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die EU und Thailand auch, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) weiterhin zu unterstützen. Besondere Bedeutung wird der Förderung der kulturellen Vielfalt und der Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zugemessen. Außerdem sollen die Verbindungen zwischen Fachstellen gestärkt und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich intensiviert werden.
Zu Art. 43: Umwelt und natürliche Ressourcen
Die Notwenigkeit einer Zusammenarbeit in umweltrelevanten Themen wird erneut betont, dies vor allem im Hinblick auf zukünftigen Generationen. Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen soll auf eine Umsetzung einschlägiger internationaler Klimaabkommen hinarbeiten und folgende Bereiche umfassen: Umweltbewusstsein und verantwortungsbewusste Umweltpolitik, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Ökosysteme und Artenvielfalt, Flächen und Böden, Forstwirtschaft, Nationalparks, Küsten- und Meeresressourcen, Umweltverschmutzung, Wasser- und Sanitärversorgung, Öko-Innovationen und saubere Technologien, sowie Erdbeobachtungssysteme.
Zu Art. 44: Meerespolitik
Im Sinne einer langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze und der Meeresökosysteme, sollen der Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich Meerespolitik intensiviert werden. Die angeführten Arten der Zusammenarbeit beziehen sich überwiegend auf die Umsetzung und Förderung einschlägiger internationaler Normen und Übereinkünfte. Zusätzlich wird eine Kooperation im Kampf gegen illegalen Fischfang und die Verschmutzung der Meere vereinbart.
Zu Art. 45: Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung
Der Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und ländliche Entwicklung soll durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit gefördert werden. Schwerpunkte des Austausches sind dabei: Agrarpolitik, Förderung des Agrarhandels, Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten, Politik im Bereich Pflanzen, Tiere und Erzeugnisse von Wassertieren, sowie Förderung der Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme für den ökologischen Landbau. Die Umsetzung soll unter anderem durch eine Zusammenarbeit im Bereich Technologie, den Aufbau von Kapazitäten und den Austausch von Geschäftsinformationen im öffentlichen und privaten erfolgen.
Zu Art. 46: Gesundheit
Im Sinne der Bekämpfung schwerer nicht übertragbarer und übertragbarer Krankheiten (einschließlich der COVID-19-Pandemie), der Stärkung von Forschung und der Ausweitung der allgemeinen Gesundheitsversorgung, wird ein Meinungs- und Erfahrungsaustausch im Bereich Gesundheit vereinbart. Die Zusammenarbeit soll hauptsächlich im Rahmen internationaler Foren stattfinden und folgende Bereiche umfassen: gemeinsame Forschung und Entwicklung vertikaler Gesundheitsprogramme, Kapazitätsaufbau und Entwicklung der Humanressourcen, sowie internationale Übereinkommen im Gesundheitswesen.
Zu Art. 47: Beschäftigung und Soziales
Die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales soll mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen, gefördert werden. Der Fokus liegt dabei auf einer Unterstützung des Globalisierungsprozesses, produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit als Schlüsselelement nachhaltiger Entwicklung. Darüber hinaus wird das Bekenntnis zu einschlägigen internationalen Übereinkünften und international anerkannten Sozial- und Arbeitsnormen bekräftigt. Die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und Sozialpartnern soll vertieft und ein Informationsaustaus angeregt werden. Programme und Projekte sowie der Dialog auf bilateraler oder multilateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, können die Kooperation ergänzen.
Zu Art. 48: Statistik
Die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren soll gefördert werden, auch um die Datenerfassung jener Bereiche, die unter dieses Rahmenabkommen fallen, zu erleichtern. Zudem wird die Bedeutung von Daten und Statistiken für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung betont.
Zu Art. 49: Zivilgesellschaft
Dieser Artikel erkennt die Bedeutung der Zivilgesellschaft für die Umsetzung des vorliegenden Rahmenabkommens an und sieht vor, den Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.
Zu Art. 50: Ressourcen für die Zusammenarbeit
In diesem Artikel wird vereinbart, ausreichend Mittel für die Verwirklichung der festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen. Gleichzeitig soll die Europäische Investitionsbank angehalten werden, ihre Tätigkeit in Thailand fortzuführen.
Zu Art. 51: Zusammenarbeit bei der Entwicklungspolitik für Drittländer
Es wird vereinbart, einen regelmäßigen Dialog über die jeweiligen Entwicklungsprogramme in Drittländern aufzunehmen und bei Maßnahmen, welche darauf abzielen den Nachbarländern Thailands und darüber hinaus Hilfe für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten, zusammenzuarbeiten.
Zu Art. 52: Gemischter Ausschuss
Mit diesem Art. wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, welchem folgende Aufgaben zukommen: Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Rahmenabkommens, Prioritätensetzung, Empfehlungen für die Erreichung der Ziele, Beilegen von Meinungsverschiedenheiten, Prüfung von Informationen über Nichterfüllung der Verpflichtungen. Der Ausschuss soll mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in Bangkok und Brüssel zusammentreten, wobei auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden können. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für bestimmte Themen Unterausschüsse. Zu den Aufgaben des gemischten Ausschusses zählt auch die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens von sektoralen Abkommen oder Protokollen.
Zu Art. 53-64: Klausel über künftige Entwicklungen, andere Übereinkünfte, Erfüllung der
Verpflichtungen, Erleichterung, räumlicher Geltungsbereich, Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“, Inkrafttreten und vorläufige Anwendung, Geltungsdauer und Kündigung, Änderungen, gemeinsame Erklärungen, Notifikationen und verbindliche Fassungen.
Die Schlussbestimmungen legen technische und formale Einzelheiten der Durchführung und Umsetzung des Rahmenabkommens fest. Laut Art. 53 kann das Rahmenabkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitert werden, um die Zusammenarbeit zu intensivieren. Art. 54 hält fest, dass das gegenständige Rahmenabkommen nicht die Anwendung oder Umsetzung der von den Vertragsparteien gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen berührt. Art. 55 enthält eine Nichterfüllungsklausel und legt fest, wie Differenzen und Meinungsverschiedenheiten durch den Gemischten Ausschuss beigelegt werden können. Die übrigen Artikel enthalten typische Schlussbestimmungen eines gemischten Abkommens: An der Umsetzung des Rahmenabkommens beteiligten Fachleuten soll die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtert werden (Art. 56), Angaben zum räumlichen Geltungsbereich (Art. 57), Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“ (Art. 58), Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (Art. 59), Geltungsdauer und Kündigung (Art. 60), Änderungen (Art. 61), gemeinsame Erklärungen (Art. 62), Notifikationen (Art. 63), sowie verbindliche Fassungen (Art. 64).
Gemeinsame Erklärungen
Am Ende des Rahmenabkommens wird in einer gemeinsamen Erklärung zu Art. 5 festgehalten, dass beide Parteien Unterzeichner des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs sind. Die gemeinsame Erklärung zu Art. 23 hält fest, dass die königliche thailändische Regierung gegen die Vollziehung von Todesurteilen im eigenen Land vorgehen soll.