1906 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 3070/A der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

Die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In Perthold-Stoitzner, UG3.01 (Stand 1.12.2018, rdb.at), wird zu den Abs 4 und 5 des UG 2002 festgehalten:

Die Abs 4 und 5 stehen im Dienste der Sicherung einer weitgehenden Unabhängigkeit des Universitätsrates von politischen Instanzen (ErlRV UG 02, 79). Wer eine der im Abs 4 genannten Funktionen bekleidet oder in den letzten vier Jahren bekleidet hat, darf nicht bestellt werden. ‚Funktionär‘ einer politischen Partei ist, wer über die bloße Mitgliedschaft hinaus spezifische Funktionen in einer Partei bekleidet. Dass diese Funktion mit Leitungsbefugnissen oder mit einer Vertretungsbefugnis nach außen verbunden ist, ist nicht erforderlich (teilweise anders: Sebök, Universitätsgesetz2 87). Durch die UG-Nov 15/2 wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass eine Person, die Mitglied des Rektorats war, vier Jahre nach dem Ende ihrer oder seiner Funktionsperiode nicht Mitglied des Universitätsrats sein darf. Dies betrifft nach den Erläuterungen (ErlRV UG 15/2, 6) jedoch nur den Universitätsrat der eigenen Universität.

Nun will die schwarz-grüne Bundesregierung Vertreter von gesetzlichen Interessenvertretungen in den Universitätsrat entsenden. So zum Beispiel Keya Baier (Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft), Melina Schneider (Wirtschaftskammer Österreich), Philipp Gady (Wirtschaftskammer Österreich) oder Günther Wiesinger (Wirtschaftskammer Österreich). Die vom Gesetzgeber offensichtlich gewünschte weitgehende Unabhängigkeit ist damit analog zu Mitgliedern sonstiger allgemeinen Vertretungskörper nicht gegeben. Diese Gesetzeslücke gilt es rasch zu schließen.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Jänner 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Ausschussobmann Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Martina Künsberg Sarre, Ralph Schallmeiner, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Mag. Andrea Kuntzl.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, N, dagegen: V, S, G).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Dr. Rudolf Taschner gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2023 01 17

                      Mag. Dr. Rudolf Taschner                                                Mag. Dr. Martin Graf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann