1911 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 3002/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf dient der Umsetzung des Abschnittes ‚Wahlrechtsreform‘ aus dem Regierungsprogramm 2020-2024. Aus dem Wortlaut des erwähnten Abschnitts des Regierungsprogramms ergeben sich drei Schwerpunkte, die sich auf den gesamten Entwurf erstrecken:

-       Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

-       Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik

-       Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen.

Die Klubs der Regierungsparteien haben bei Erstellung des Entwurfs auf die umfangreichen Erfahrungen der im Bundesministerium für Inneres für die Administration von Wahlereignissen zuständigen Fachabteilung zurückgegriffen. Auf Ersuchen der Klubs hat die erwähnte Abteilung im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs Konsultationen mit der Österreichischen Post AG getätigt und darüber hinaus im Rahmen von Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern von für Menschen mit Behinderungen tätigen Organisationen die Möglichkeiten, Verbesserungen für den in Rede stehenden Personenkreis zu erwirken, eingehend ausgelotet und ein Einfließen zahlreicher Wünsche in den Entwurf begleitet.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Umsetzung einer so umfangreichen Wahlrechtsreform zahlreiche Behörden, Stellen und Institutionen auf unterschiedlichste Weise massiv betroffen sein können. Daher scheint für die Klubs die Durchführung eines parlamentarischen Ausschussbegutachtungsverfahrens unerlässlich. Bei den geplanten Gesetzesänderungen hat man sich vorläufig auf den Entwurf einer Novellierung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) konzentriert, in der Absicht, dass inhaltlich gleichlautende Bestimmungen, insbesondere der Europawahlordnung und des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, nur einmal – erst nach Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens – konzipiert werden müssen.

Die geplanten Änderungen der Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Wählerevidenzgesetzes 2018, des Europa-Wählerevidenzgesetzes und des Volksbegehrengesetzes 2018 sind, bedingt durch umfangreiche Verweisungen auf die NRWO, inhaltlich von geringer Bedeutung, sieht man vom Vorhaben ab, bei Volksbegehren die Öffnungszeiten der Eintragungslokale während des Eintragungszeitraums mit Blick auf den seit Infkrafttreten des Volksbegehrengesetzes 2018 – mit der Möglichkeit, Volksbegehren unabhängig vom Hauptwohnsitz in einer beliebigen Gemeinde und auch via Internet unterstützen zu können – wesentlich gestiegenen Anteil an Online-Unterstützungen geringfügig (um insgesamt sechs bzw. acht Stunden) zu verkürzen (vgl. Art. 6 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1 VoBeG).

Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen

Mit der gesetzlichen Verankerung des Erfordernisses, wonach alle Wahllokale zukünftig barrierefrei erreichbar sein müssen und in jedem Wahllokal eine barrierefrei erreichbare Wahlzelle vorhanden sein muss, konnte einer zentralen Forderung der oben erwähnten Organisationen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 1 Z 50 und 54, §§ 56 und 57 Abs. 6 NRWO).

Ebenso wichtig war den Organisationen die Schaffung einer zeitgemäßen Terminologie betreffend Menschen mit Behinderungen, die sich auf den gesamten Entwurf erstreckt (vgl. insbesondere Art. 1 Z 21, 22, 39, 40, 50, 64, 65, 67, 68, 69, 74, 75, 77 und 78, §§ 20a Abs. 4 Z 2, 38 Abs. 2, 39 Abs. 5 Z 2 und 3, 52 Abs. 6, 66, 72 bis 74 NRWO).

Wo es möglich war, wurde die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Insbesondere die gedruckte Information über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte soll in Hinkunft verpflichtend in leicht lesbarer Sprache bereitgestellt werden (vgl. Art. 1 Z 38 und 69; §§ 39 Abs. 4 und 66 Abs. 6 NRWO).

Als weitere Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen seien erwähnt:

-       Gesetzliche Verankerung einer Wahlkarten-Schablone, verwendbar von blinden oder stark sehbehinderten Personen zur selbstständigen Vornahme der Stimmabgabe mittels Briefwahl (vgl. Art. 1 Z 38 und 118, § 39 Abs. 3 sowie Anlage 8 NRWO);

-       Einführung einer Abschrägung des amtlichen Stimmzettels samt entsprechender Kennzeichnung der Abschrägung (ermöglicht erleichtertes Einlegen des Stimmzettels in die Schablone) (vgl. Art. 1 Z 79 und 117, § 75 Abs. 2 sowie Anlage 6 NRWO);

-       Gesetzliche Verankerung von Mindest-Schriftgrößen für Drucksorten, insbesondere des Informationsblatts für die Stimmabgabe mittels Wahlkarte (vgl. Art. 1 Z 38, 48, und 104, §§ 39 Abs. 4, 49 Abs. 8 und 106 Abs. 7 NRWO);

-       Klarstellung, dass Erwachsenenvertreterinnen und -vertretern in Wahlangelegenheiten kein Vertretungsrecht zukommt (vgl. Art. 1 Z 37 und 66, §§ 39 Abs. 1 und 66 Abs. 3 NRWO).

Maßnahmen zur Verbesserung der Wahlkartenlogistik

Die Lösung stellt eine Entflechtung der Auswertung der zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten auf die örtlichen Wahlbehörden dar, die insbesondere mit Blick auf die – nicht zuletzt durch die COVID-19-Pandemie – laufend angewachsene und immer größer werdende Menge an Briefwahl-Wahlkarten dringend angezeigt erscheint und dem Regierungsprogramm vollinhaltlich Rechnung trägt (‚Prüfung von Auszählung aller Urnen- sowie Briefwahlstimmen am Wahltag unter Beibehaltung sämtlicher Wahlgrundsätze, sodass das Ergebnis bereits am Wahltag bereitgestellt werden kann‘):

-       Wahlkarten werden wie bisher von den Gemeinden ausgestellt. Vom Hersteller der Wahlkarten-Vordrucke (dem Drucksorten-Provider) wird bereits beim Druck jede Wahlkarten-Tasche mit einem – für eine Wahl oder auch für einen längeren Zeitraum unverwechselbaren – QR-Code versehen. Bei Ausstellung der Wahlkarte wird dieser Code seitens der Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch entsprechenden Vermerk in der Datenverarbeitung ‚ZeWaeR‘ eindeutig zugeordnet (vgl. Art. 1 Z 38 und 41, §§ 39 Abs. 3 und 40 Abs. 1 NRWO).

-       In Umsetzung des entsprechenden Punkts im Regierungsprogramm (‚Drei Wochen vor einer Wahl müssen Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, die Briefwahl persönlich zu beantragen und unmittelbar im Anschluss auch auf der Gemeinde ihre Stimme abzugeben‘) wird die bei Statutarstädten schon bisher angebotene Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl (anlässlich der persönlichen Beantragung der Wahlkarte unmittelbar nach ihrer Ausstellung) auf alle Gemeinden (zu den Amtszeiten) ausgedehnt (‚Quasi-Vorwahltag‘) (vgl. Art. 1 Z 43, § 40 Abs. 5 NRWO).

-       Das hinkünftige Erfordernis der Gemeinden, die Wahlkarten-Vordrucke selbst mit der Anschrift der jeweiligen Gemeindewahlbehörde zu versehen (bisher waren die Vordrucke schon mit den Anschriften der Bezirkswahlbehörden versehen, was jedoch für über 2.000 logistisch nicht machbar ist), könnte in der Praxis häufig mit der Unterstützung von IT-Dienstleistern erfolgen (vgl. Art. 1 Z 38, § 39 Abs. 3 NRWO).

-       Alle zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten, die bis Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der jeweiligen Gemeindewahlbehörde (am Sitz der Gemeinde) bzw. bei der Bezirkswahlbehörde (am Sitz der jeweiligen Statutarstadt bzw. des Magistratischen Bezirksamts) vorliegen, werden nach Erfassung unter Verschluss genommen und für die Auswertung am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zugeführt, sofern zumindest eine solche in einer Gemeinde eingerichtet ist. Andernfalls werden die Wahlkarten im Gemeindeamt für die Auswertung durch die Gemeindewahlbehörde aufbewahrt (vgl. Art. 1 Z 43, § 40 Abs. 5 und 6 NRWO). Zur Erleichterung der Tätigkeit der örtlichen Wahlbehörden am Wahltag werden die Wahlkarten – im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – schon bei der Erfassung hinsichtlich des allfälligen Vorliegens jener Nichtigkeitsgründe, die ohne Öffnen der Wahlkarten sichtbar sind, vorsortiert (vgl. Art. 1 Z 43, § 40 Abs. 6 NRWO).

-       Zur Briefwahl verwendete Wahlkarten, die einer Gemeinde nicht bis zum Freitag vor der Wahl zugestellt werden können, werden gemeinsam mit den Wahlkarten aus der – in Hinkunft gesetzlich verankerten – ‚Samstagsentleerung‘ (die sich auf alle Briefkästen in Österreich erstreckt und in die auch die bei den Post-Verteilzentren am Samstag vor der Wahl aus dem Ausland eingetroffenen Wahlkarten einbezogen werden) am Wahltag gegen 16.00 Uhr – unbeschadet des auf die jeweilige Gemeindewahlbehörde lautenden Adressaufdrucks auf einer Wahlkarte – durch die Österreichische Post AG der zuständigen Bezirkswahlbehörde zugestellt. Das hierzu erforderliche Prozedere, bei dem eine an eine Gemeinde adressierte Wahlkarte unter Heranziehung einer Codierung ab einem bestimmten Zeitpunkt (Samstag vor dem Wahltag) dennoch der zuständigen Bezirkswahlbehörde (und nicht der Gemeinde) zugestellt wird, wird gesetzlich verankert und in der Folge mit der bezüglich der geplanten Lösung schon im Vorfeld kontaktierten Österreichischen Post AG administrativ umgesetzt (vgl. Art. 1 Z 43 und 55, §§ 40 Abs. 7 und 60 NRWO).

-       Zur Briefwahl verwendete Wahlkarten werden durch die jeweils laut Wählerverzeichnis zuständige Sprengelwahlbehörde – in kleinen Gemeinden durch die Gemeindewahlbehörde – nach Schließung des jeweiligen Wahllokals, aber noch vor der allgemeinen Stimmauszählung, ausgewertet (ausgewertet = Wahlkarte auf Nichtigkeitsgründe geprüft, Wahlkuvert anonymisiert und der späteren Stimmauszählung zugeführt). Zu diesem Zweck gelangen bei der Ausstellung der Wahlkarten ausschließlich blaue, ungummierte Wahlkuverts zum Einsatz (diese werden durch eine örtliche Wahlbehörde nur in jenen Fällen gegen mit der Nummer des jeweiligen Landeswahlkreises versehene beige-farbene Kuverts ausgetauscht, bei denen eine Stimmabgabe am Wahltag, nicht vor der zuständigen örtlichen Wahlbehörde, erfolgt) (vgl. insb. Art. 1 Z 70, § 68 Abs. 1 NRWO).

-       Mit der geplanten Lösung kann eine große Anzahl der abgegebenen Stimmen (inklusive Briefwahlstimmen) bereits am Wahltag in den späten Abendstunden oder allenfalls am darauffolgenden Tag in den frühen Morgenstunden ausgezählt sein (vgl. Art. 1 Z 83, § 84 Abs. 2 NRWO).

         Die stark minimierte ‚Montagsrunde‘ (Auswertung von Wahlkarten insbesondere aus der ‚Samstagsentleerung‘ bei den Bezirkswahlbehörden) sowie die ‚Donnerstagsrunde‘ (Auswertung von Wahlkarten und Auszählung der beigefarbenen Wahlkuverts bei den Landeswahlbehörden) sind aber mit Blick auf die Vorgabe des Regierungsprogramms unerlässlich, einerseits, weil die Stimmabgabe mit Wahlkarten in einem regionalwahlkreisfremden Wahllokal weiterhin möglich sein muss (‚Die Regelungen bezüglich der Abgabe der Stimme mittels Briefwahlkarte in einem fremden Wahllokal bleibt bestehen. Wie bisher zählt die Bezirkswahlkommission diese Stimmen aus.‘), andererseits, weil ‚fliegende Wahlkommissionen‘, mit welchen insbesondere erkrankten oder behinderten Menschen eine Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde ohne zwingendes Erfordernis der Nutzung der Briefwahl ermöglicht wird, weiterhin bestehen bleiben (‚Fliegende Wahlkommissionen werden weiterhin bei Krankheitsfällen eingesetzt. …‘) (vgl. insb. Art. 1 Z 96, § 90 Abs. 1 NRWO).

-       Für die beabsichtigte Wahlkartenlösung ist eine umfangreiche technische Neuausgestaltung der Wahlkartenlogistik, insbesondere eine wesentliche Erweiterung der Datenverarbeitung ‚Zentrales Wählerregister (ZeWaeR), alternativlos. Nicht nur wegen der Vorgabe des Regierungsprogramms in Richtung Verfolgbarkeit des Weges von Wahlkarten [‚Briefwahl auf dem Postweg analog zu Paketsendungen nachvollziehbar machen (z. B. mit Barcode). Zumindest der Eingang bei der Wahlbehörde sollte bestätigt werden.‘], sondern auch wegen der verschachtelten Bewegung der Wahlkarten muss das ZeWaeR als Steuerungsinstrument der Wahlkarten eingesetzt werden. Einerseits werden (zuständige) Wahlbehörden und wahlberechtigte Personen den Status ihrer Wahlkarte (z. B. ‚im Postweg‘, ‚bei Gemeindewahlbehörde XY‘, ‚bei Bezirkswahlbehörde XY‘) überprüfen können, anderseits wird das ZeWaeR ermöglichen, dass ‚Begleitzettel‘ zu Wahlkarten-Konvoluten nicht handschriftlich ausgefüllt werden müssen, sondern stets elektronisch generiert werden können. (vgl. insb. Art. 1 Z 43, §§ 40 Abs. 7 und 87 Abs. 4 NRWO)

Maßnahmen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden

Die Erfahrungen der letzten Jahre mit einer stetig sinkenden Bereitschaft von Wahlberechtigten, sich von einer wahlwerbenden Gruppe als Beisitzerin oder Beisitzer einer Wahlbehörde oder allenfalls als Vertrauensperson nominieren zu lassen, und der Umstand, dass die Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden aufgrund des Erfordernisses, zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten vor der Auszählung der vor der Behörde abgegebenen Stimmen hinsichtlich allfälliger Nichtigkeitsgründe zu überprüfen, in Hinkunft zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen werden haben, macht eine grundlegende Reform der den genannten Personen zustehenden Entschädigungen unumgänglich (vgl. Art. 1 Z 20, § 20 NRWO).

Die Möglichkeit, eine Person zum Tätigwerden im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes verpflichten zu können, wenn sie in der Gemeinde, in der sie als Mitglied einer Wahlbehörde tätig werden soll, ihren Hauptwohnsitz hat, entspricht in keiner Weise mehr den realpolitischen Gegebenheiten und soll daher entfallen. Aber auch in Hinkunft soll die Tätigkeit als ‚öffentliches Ehrenamt‘ definiert sein (die Definition wurde – hervorstechend – in den § 6 Abs. 2 NRWO verschoben). Der genannte Personenkreis soll allerdings in Hinkunft angemessen entschädigt werden. Die Entschädigungen sollen ‚steuerfrei‘ bezogen werden können, wozu es im Lauf des Jahres 2023 zur Klarstellung noch der Schaffung einer entsprechenden einkommenssteuerrechtlichen Ausnahmeregelung bedürfen wird. Für Rechtsstreitigkeiten über den Entschädigungsanspruch von Mitgliedern von Wahlbehörden bzw. von Vertrauenspersonen – ein entsprechender Verweis findet sich in § 15 Abs. 4 NRWO – wird eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit, insbesondere ein verwaltungsgerichtlicher Rechtszug, verankert (derzeit ist laut Gesetz ‚kein Rechtsmittel zulässig‘) (vgl. Art. 1 Z 20, § 20 Abs. 4 und 5 NRWO).

Insbesondere – aber nicht nur – im Licht der zu verankernden Wahlkartenlogistik erscheint eine nach Öffnungszeiten der Wahllokale gestaffelte, angemessene Entschädigung der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden unerlässlich, werden doch Mitglieder von Sprengelwahlbehörden, insbesondere in größeren Städten, nach einem Tätigwerden von 6.00 bis 17.00 Uhr noch mehrere Stunden für die Auswertung der Briefwahl-Wahlkarten und die daran anschließende Stimmauszählung in beschlussfähiger Zusammensetzung zur Verfügung stehen müssen (vgl. Art. 1 Z 20, § 20 Abs. 1 und 2 NRWO).

An der seit 2003 bestehenden Pauschalierungsregelung, aufgrund welcher die Gemeinden für die bei ihnen im Zuge der Administration der Wahl entstehenden Kosten pro wahlberechtigter Person einen bestimmten Betrag erhalten, wird festgehalten, es besteht aber kein Zweifel daran, dass wegen des durch die geplanten, auch im Regierungsprogramm skizzierten Regelungen (‚Prüfung einer einheitlichen Abgeltung von Wahlbeisitzerinnen und Wahlbeisitzern‘) bewirkten Anstiegs der bei den Gemeinden entstehenden Kosten der in § 124 Abs. 1 NRWO festgelegte Vergütungssatz – unbeschadet der Aktualisierung der Valorisierungsregelung (vgl. Art. 1 Z 107, § 124 Abs. 2 NRWO) – deutlich angehoben werden muss (vgl. Art. 1 Z 106, § 124 Abs. 1 NRWO).

Mit Hilfe des ZeWaeR soll auch die Administration von Wahlbehörden-Mitgliedern unterstützt werden. Mit der Erfassung von (nominierten) Beisitzerinnen und Beisitzern, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzern sowie Vertrauenspersonen sollen – u.U. anfechtungsrelevante – Inkompatibilitäten verhindert werden. Die jeweiligen Wahlbehörden erhalten einen Überblick über die Quote der Nominierungen und können mit dem betroffenen Personenkreis z. B. wegen Schulungen individuell in Kontakt treten. Klargestellt ist, dass eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter immer nur Zugang zu den Daten jener Personen hat, für deren Bestellung sie oder er zuständig ist (vgl. Art. 1 Z 13, § 15 Abs. 7 bis 9 NRWO). Von Parteien nominierte Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der berufenden Wahlleiterin oder vom berufenden Wahlleiter, möglichst per E-Mail, verständigt, wobei ein Sich-Verschweigen innerhalb einer Woche als Zustimmung zur Nominierung gilt (vgl. Art. 1 Z 9 und 13, §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 7 NRWO).

Neben der Anhebung der Entschädigungen für Beisitzerinnen und Beisitzer ist laut Regierungsprogramm auch die ‚Prüfung der Einrichtung eines Pools für Bürgerinnen und Bürger zur Beschickung der Wahlkommissionen hinsichtlich der von den Parteien nicht besetzten Beiratspositionen‘ vorgesehen. Eine solche Pool-Lösung, die eine Änderung des Art. 26a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes voraussetzen würde, stellt einen vielversprechenden Ansatz dar, um die tatsächliche Beschickung von Wahlbehörden mit Beisitzerinnen und Beisitzern zu verbessern. Ebenso kann sie dazu dienen, einem breiteren Kreis an Menschen einen Anreiz zu geben, einen aktiven Beitrag zu Wahlvorgängen und somit zum Funktionieren der Demokratie zu leisten. Die Schaffung einer dahingehenden Regelung könnte nach einer Evaluierung der sich aus den Änderungen in § 20 NRWO ergebenden Auswirkungen als nächster Schritt folgen.

Im Übrigen sollen für Wahlbehörden folgende Regelungen in die Nationalrats-Wahlordnung 1992 einfließen:

-       Ersatzloser Entfall der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten (nach Wegfall des administrativen Instanzenzugs im Jahr 2014 ist der Fortbestand dieser Behörden in Statutarstädten sinnesentleert, deren Aufgaben übernehmen in Hinkunft die Bezirkswahlbehörden, wie dies schon für den Wahltag nach geltendem Recht verankert ist) (vgl. Art. 1 Z 5 und 11, §§ 8 Abs. 1 und 15 Abs. 3 NRWO);

-       Verankerung einer positiven Regelung, dass die Ausübung mehrerer Funktionen in ein und derselben Wahlbehörde unzulässig ist (vgl. Art. 1 Z 4, § 6 Abs. 5 NRWO);

-       Verankerung des Erfordernisses einer Losentscheidung bei gleichem Anspruch auf den Sitz in einer Wahlbehörde auf allen Ebenen (derzeit nur bei Bundeswahlbehörde und Landeswahlbehörde vorgesehen) (vgl. Art. 1 Z 13, § 15 Abs. 6 NRWO);

-       Schaffung der Möglichkeit, für Vorsitzende einer Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde mehr als eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen (auf anderen Ebenen bereits möglich) (vgl. Art. 1 Z 7, § 8 Abs. 3 NRWO);

-       Klarstellung des gesetzlichen Begriffs der ‚örtlichen Wahlbehörde‘ (vgl. Art. 1 Z 1, § 2 Abs. 2 NRWO);

-       Klarstellung, dass Einrichtung, Organisation und Beschlussfähigkeit von besonderen (‚fliegenden‘) Wahlbehörden in gleicher Weise wie bei Sprengelwahlbehörden erfolgt (im geltenden Recht nur rudimentär geregelt) (vgl. Art. 1 Z 10, § 15 Abs. 2 NRWO);

-       Verankerung der Zulässigkeit, dass alle Sprengelwahlbehörden auch zu einem späteren Zeitpunkt (in der Praxis: Wahltag) ihre konstituierende Sitzung abhalten können (derzeit nur in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig) (vgl. Art. 1 Z 15, § 16 Abs. 3 NRWO);

-       Klarstellung, dass eine Ersatzbeisitzerin oder ein Ersatzbeisitzer jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer der gleichen Partei vertreten kann (vgl. Art. 1 Z 17, § 17 Abs. 3 NRWO);

-       Ergänzung der Regelungen über die Neuberechnung der Sitzverteilung von Beisitzerinnen und Beisitzern, für den Fall, dass eine wahlwerbende Partei der zurückliegenden Wahl keinen Wahlvorschlag mehr einbringt (vgl. 2017 Liste ‚FRANK‘: die derzeit normierte Rechtsgrundlage, insbesondere in § 19 Abs. 3, scheint nicht auszureichen) (vgl. Art. 1 Z 18, § 19 Abs. 3 NRWO);

-       Zulässigkeit der Nachnominierung von Mitgliedern in Wahlbehörden bei ‚Leerbleiben‘ während Legislaturperiode bzw. vor Wahlereignissen, um Unterbesetzungen entgegenzuwirken (derzeit fixe Frist, danach nie mehr Nachnominierung möglich) (vgl. Art. 1 Z 19, § 19 Abs. 5 NRWO).

Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ZeWaeR stehen

An die Stelle der individualisierten, d.h. hinsichtlich der Zahl der in einem Haus nach den in den einzelnen Wohnungen lebenden Personen oder oftmals sogar nach Namen der Bewohnerinnen und Bewohner aufgeschlüsselten ‚Kundmachung in den Häusern‘ tritt eine österreichweit einheitliche Kundmachung, die nur noch hinsichtlich des Ortes und der Zeiten, zu denen in einer Gemeinde eine Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse getätigt und allenfalls bezüglich einer beliebigen Person ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann, individualisiert ist. Die ‚neue‘ Kundmachung, mit der dem entsprechenden Punkt des Regierungsprogramms (‚Prüfung von elektronischen Alternativen zur physischen Auflage des Wählerverzeichnisses in Gemeinden‘) entsprochen werden soll, wird einen QR-Code aufweisen, der eine Überprüfung der ‚eigenen‘ Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde – ausschließlich unter Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) – erleichtern soll (vgl. Art. 1 Z 28, § 26 NRWO). Die Möglichkeit der Überprüfung wird nicht nur für Wählerverzeichnisse im Vorfeld von Wahlen, sondern generell hinsichtlich der Erfassung einer Person in der Wählerevidenz oder in der Europa-Wählerevidenz verankert (vgl. Art. 7 Z 2, § 5 Abs. 1 WEviG sowie vgl. Art. 8 Z 2, § 6 Abs. 1 EuWEG).

Zusätzlich zu den Wählerverzeichnissen in ausgedruckter Form, die die Gemeinden nur den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, auszufolgen haben, erhalten die zustellungsbevollmächtigen Vertreterinnen und Vertreter aller Landeswahlvorschläge – oder von diesen bevollmächtige Personen – die Wählerverzeichnisse der örtlichen Wahlbehörden von den Gemeinden in bearbeitbarer Form, sobald die Kandidatur der jeweiligen wahlwerbenden Gruppen in einem Landeswahlkreis feststeht (vgl. Art. 1 Z 29, § 27 Abs. 5 NRWO).

Im Übrigen sollen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ZeWaeR folgende Regelungen in die Nationalrats-Wahlordnung 1992 einfließen:

-       Rechtliche Klarstellung des Umgangs mit exakt am Stichtag stattfindenden ‚Zuzügen‘ und ‚Wegzügen‘ von wahlberechtigten Personen durch Verankerung einer vorgegebenen Uhrzeit (24.00 Uhr) (vgl. Art. 1 Z 23, § 24 Abs. 1 NRWO);

-       Eintragung von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern in das Wählerverzeichnis außerhalb des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens im Fall einer Antragstellung vor Ablauf des Einsichtszeitraums (mit der Präzisierung wird eine seit Jahrzehnten übliche Verwaltungspraxis positiv abgebildet) (vgl. Art. 1 Z 31, § 31 Abs. 2 NRWO);

-       Schaffung der Möglichkeit für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, ihre Eintragung in der Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde, sofern technisch implementiert, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu beantragen (vgl. Art. 7 Z 1, § 3 Abs. 6 WeviG sowie vgl. Art. 8 Z 1, § 4 Abs. 7 EuWEG);

-       ‚Adresse‘, definiert als Hauptwohnsitz und bei Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern als Wohnsitz im Ausland (vgl. Art. 1 Z 45, § 43 Abs. 1 Z 2 NRWO)

-       Entfernung des Hinweises über die Eintragung bei Wahlberechtigten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (die Regelung kann bereits seit Jahrzehnten als ‚totes Recht‘ bezeichnet werden) (vgl. Art. 1 Z 24, Wegfall des § 24 Abs. 3 NRWO);

-       Klarstellung, dass bei der bereits durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 neugeregelten amtswegigen Veröffentlichung die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten getrennt auszuweisen ist (vgl. Art. 1 Z 34, § 35 Abs. 1 NRWO);

-       Vorverlegung des Zeitpunkts, zu dem eine amtliche Wahlinformation zuzustellen ist (vgl. Art. 1 Z 35, § 36 Abs. 3 NRWO);

-       Ausstattung sämtlicher amtlicher Wahlinformation mit einem Code für die Glaubhaftmachung der Identität bei Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte (mit dieser Regelung wird eine bereits österreichweit verbreitet geübte Praxis positiv in der NRWO verankert) (vgl. Art. 1 Z 35 und 37, §§ 36 Abs. 3 und 39 Abs. 1 NRWO).

Weitere im Rahmen des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 geplante Präzisierungen und Bereinigungen

Auf Anregung des Bundesministeriums für Inneres wird das geplante Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, auch die nachstehenden Präzisierungen und Bereinigungen in den Wahlrechtskodifikationen vorzunehmen:

-       Wegfall der Möglichkeit einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung auf Unterstützungserklärungen bei Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen, wie dies bereits bei Europawahlen verankert ist (wegen des Erfordernisses des persönlichen Erscheinens einer unterstützungswilligen Person bei der Gemeindebehörde kann auch die Möglichkeit der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift auf einer Unterstützungserklärung als ‚totes Recht‘ bezeichnet werden) (vgl. Art. 1 Z 44, § 42 Abs. 3 NRWO);

-       Präzisierung der Vorgangsweise der Bundeswahlbehörde und der Landeswahlbehörden beim Umgang mit Titeln und Graden bei Überprüfung von Landes- und Bundeswahlvorschlägen (nach geltendem Recht ist es oft schwierig, Angleichungen, Verbesserungen oder Änderungen auf den zu veröffentlichenden Wahlvorschlägen vorzunehmen) (vgl. Art. 1 Z 47, 101 und 103, §§ 49 Abs. 6 und 106 Abs. 4 und 6 NRWO);

-       Wegfall der Verankerung der Spalte ‚leer‘ für nicht mehr kandidierende Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel (die geplante Gesetzesänderung entspricht einer bereits nach mehreren Wahlrechtskodifikationen der Länder geübten Praxis) (vgl. Art. 1 Z 46, § 49 Abs. 5 NRWO);

-       terminologische Vereinheitlichung der Ausdrücke ‚Hilfskräfte‘ und ‚Hilfsorgane‘ (vgl. Art. 1 Z 57, 63, 74, 82, 96 und 100, §§ 60 Abs. 7, 65 Abs. 1, 72 Abs. 3, 84 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 96 Abs. 2 NRWO);

-       Verankerung der Ermöglichung des Austauschs von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen nach Nominierung, vergleichbar dem bereits zulässigen Austausch von Beisitzerinnen, Beisitzern und Vertrauenspersonen (vgl. Art. 1 Z 58, § 61 Abs. 1 NRWO);

-       Verankerung der Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung der Ordnungsgewalt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (bei Ahndung von Verwaltungsübertretungen) (vgl. Art. 1 Z 59 und 60, § 62 Abs. 3 und 4 NRWO);

-       Verankerung eines amtlichen Veröffentlichungsverbotes von Teilergebnissen (Gemeinden, Bezirke, Länder) vor Schließung aller Wahllokale in Österreich (‚Wahlschluss‘), sanktioniert durch eine Verwaltungsstrafe (die Regelung ist die logische Konsequenz aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, mit dem der 2. Wahlgang zur Bundespräsidentenwahl 2016 aufgehoben worden ist) (vgl. Art. 1 Z 91, § 86 Abs. 6 NRWO);

-       Anpassung der Regelungen betreffend den Bundeswahlvorschlag an die Regelungen betreffend die Landeswahlvorschläge (in Hinkunft sollten das ‚Geburtsdatum‘ und der ‚Geburtsort‘ mit Blick auf das Erfordernis der Überprüfung gemäß § 106 NRWO auch auf Bundeswahlvorschlägen anzuführen sein (vgl. Art. 1 Z 101, § 106 Abs. 4 NRWO).

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag zunächst in seiner Sitzung am 6. Dezember 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Sabine Schatz, Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.

Die Verhandlungen wurden am 24. Jänner 2023 wiederaufgenommen. In der Debatte meldeten sich die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Alois Stöger, diplômé, Dr. Elisabeth Götze, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Susanne Fürst, Sabine Schatz sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner und der Ausschussobmann Mag. Jörg Leichtfried zu Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf dient der Umsetzung des Abschnittes ‚Wahlrechtsreform‘ aus dem Regierungsprogramm 2020-2024. Aus dem Wortlaut des erwähnten Abschnitts des Regierungsprogramms ergeben sich drei Schwerpunkte, die sich auf den gesamten Entwurf erstrecken:

•       Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

•       Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik

•       Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen.

Die Klubs der Regierungsparteien haben bei Erstellung des Entwurfs auf die umfangreichen Erfahrungen der im Bundesministerium für Inneres für die Administration von Wahlereignissen zuständigen Fachabteilung zurückgegriffen. Auf Ersuchen der Klubs hat die erwähnte Abteilung im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs Konsultationen mit der Österreichischen Post AG getätigt und darüber hinaus im Rahmen von Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern von für Menschen mit Behinderungen tätigen Organisationen die Möglichkeiten, Verbesserungen für den in Rede stehenden Personenkreis zu erwirken, eingehend ausgelotet und ein Einfließen zahlreicher Wünsche in den Entwurf begleitet.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Umsetzung einer so umfangreichen Wahlrechtsreform zahlreiche Behörden, Stellen und Institutionen auf unterschiedlichste Weise massiv betroffen sein können. Daher erschien es für die Klubs die Durchführung eines parlamentarischen Ausschussbegutachtungsverfahrens unerlässlich. Nach Vorliegen und Analyse der Stellungnahmen von zahlreichen Stellen aber auch von Einzelpersonen konnte der Entwurf gründlich überarbeitet und in vieler Hinsicht bereinigt werden. In der Folge wurden inhaltlich gleichlautende Bestimmungen, insbesondere der Europawahlordnung und des Bundpräsidentenwahlgesetzes 1971, an die nunmehr geplanten Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 angepasst. Die geplanten Änderungen der Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Wählerevidenzgesetzes 2018 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes sind, bedingt durch umfangreiche Verweisungen auf die NRWO, inhaltlich von geringerer Bedeutung.

Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen

In einem ersten Schritt soll mit Blick auf die relativ kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 das Erfordernis verankert werden, dass in jeder Gemeinden zumindest ein Wahllokal und obendrein zumindest in jedem Gebäude, in dem Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein solches barrierefrei erreichbar sein muss und außerdem in jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal eine barrierefrei erreichbare Wahlzelle vorhanden sein muss (vgl. Art. 1 Z 52 und 54; §§ 56 und 57 Abs. 6 NRWO). Um einer zentralen Forderung von Organisationen für Menschen mit Behinderungen nach Barrierefreiheit sämtlicher Wahllokale entsprechend Rechnung zu tragen, wird darüber hinaus festgelegt, dass bis spätestens 1. Jänner 2028 alle Wahllokale in Österreich für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein müssen. In Anlehnung an § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes bedeutet eine barrierefreie Erreichbarkeit, dass Wahllokale für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Ebenso wichtig war den Organisationen die Schaffung einer zeitgemäßen Terminologie betreffend Menschen mit Behinderungen, die sich auf den gesamten Entwurf erstreckt (vgl. insbesondere Art. 1 Z 18, 34, 37, 38, 49, 50, 65, 66, 67, 66, 69, 70, 76, 79, 80, §§ 20a Abs. 4 Z 2, 38 Abs. 2, 39 Abs. 5 Z 2 und 3, 52 Abs. 6, 66, 72 bis 74 NRWO).

Wo es möglich war, wurde die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Insbesondere die gedruckte Information über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte soll in Hinkunft verpflichtend in leicht lesbarer Sprache bereitgestellt werden (vgl. Art. 1 Z 36 und 70; §§ 39 Abs. 4 und 66 Abs. 6 NRWO).

Als weitere Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen seien erwähnt:

•       Gesetzliche Verankerung einer Wahlkarten-Schablone, verwendbar von blinden oder stark sehbehinderten Personen, zur selbstständigen Vornahme der Stimmabgabe mittels Briefwahl (vgl. Art. 1 Z 36 und 121; § 39 Abs. 3 sowie Anlage 8 NRWO);

•       Einführung einer Abschrägung des amtlichen Stimmzettels samt entsprechender Kennzeichnung der Abschrägung (ermöglicht erleichtertes Einlegen des Stimmzettels in die Schablone) (vgl. Art. 1 Z 81 und 119; § 75 Abs. 2 sowie Anlage 6 NRWO);

•       Gesetzliche Verankerung von Mindest-Schriftgrößen für Drucksorten, insbesondere des Informationsblatts für die Stimmabgabe mittels Wahlkarte (vgl. Art. 1 Z 36, 46, und 108; §§ 39 Abs. 4, 49 Abs. 8 und 106 Abs. 7 NRWO);

•       Klarstellung, dass Erwachsenenvertreterinnen und -vertretern – und neben diesen auch allen anderen Vertreterinnen und Vertretern (etwa Erziehungsberechtigte oder Personen mit einer Vollmacht) – in Wahlangelegenheiten kein Vertretungsrecht zukommt (vgl. Art. 1 Z 35 und 67; §§ 39 Abs. 1 und 66 Abs. 3 NRWO).

Maßnahmen zur Verbesserung der Wahlkartenlogistik

Die Lösung stellt eine Entflechtung der Auswertung der zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten auf die örtlichen Wahlbehörden dar, die insbesondere mit Blick auf die – nicht zuletzt durch die COVID-19-Pandemie – laufend angewachsene und weiterhin größer werdende Menge an Briefwahl-Wahlkarten dringend angezeigt erscheint und dem Regierungsprogramm vollinhaltlich Rechnung trägt (‚Prüfung von Auszählung aller Urnen- sowie Briefwahlstimmen am Wahltag unter Beibehaltung sämtlicher Wahlgrundsätze, sodass das Ergebnis bereits am Wahltag bereitgestellt werden kann‘):

•       Wahlkarten werden, wie bisher, von den Gemeinden ausgestellt. Vom Hersteller der Wahlkarten-Vordrucke (dem Drucksorten-Provider) wird bereits beim Druck jede Wahlkarten-Tasche mit einem – für eine Wahl oder auch für einen längeren Zeitraum unverwechselbaren – Barcode oder QR-Code versehen. In Statutarstädten kommt das Anbringen des Codes aus einem reservierten Zahlenstock auch im Zuge der Ausstellung der Wahlkarte – beim Bedrucken der Vorderseite – in Betracht. Bei Ausstellung der Wahlkarte wird dieser Code seitens der Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch entsprechenden Vermerk in der Datenverarbeitung ‚ZeWaeR‘ eindeutig zugeordnet (vgl. Art. 1 Z 36 und 39; §§ 39 Abs. 3 und 40 Abs. 1 NRWO).

•       Anders als ursprünglich geplant, werden die Wahlkarten-Vordrucke weiterhin mit den Anschriften der Bezirkswahlbehörden versehen sein; nach dem ursprünglichen Entwurf war noch geplant, dass die Gemeinden die Wahlkarten-Vordrucke selbst mit der Anschrift der jeweiligen Gemeindewahlbehörde zu versehen haben werden (vgl. Art. 1 Z 36; § 39 Abs. 3 NRWO).

•       In Umsetzung des entsprechenden Punkts im Regierungsprogramm (‚Drei Wochen vor einer Wahl müssen Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, die Briefwahl persönlich zu beantragen und unmittelbar im Anschluss auch auf der Gemeinde ihre Stimme abzugeben‘) wird die bei Statutarstädten schon bisher angebotene Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl (anlässlich der persönlichen Beantragung der Wahlkarte unmittelbar nach ihrer Ausstellung) auf alle Gemeinden (zu den Amtszeiten) ausgedehnt (‚Quasi-Vorwahltag‘). Auch für den Ort der Stimmabgabe mittels Briefwahl bei der Gemeinde nach Ausstellung der Wahlkarte hat in jedem Fall Barrierefreiheit gegeben sein. Wahlkarten solcher Art sind in einem ‚besonderen Behältnis‘ amtlich unter Verschluss zu verwahren. Mit der Bezeichnung des ‚besonderen Behältnisses‘ wird klargestellt, dass es sich hierbei gerade nicht um eine Urne handelt, da die Wählerin oder Wähler nach erfolgter Stimmabgabe mittels Briefwahl die Wahlkarte zuerst an eine Organwalterin oder einen Organwalter zur weiteren Erfassung zu übergeben hat. Bei der anschließenden Verwahrung ‚unter Verschluss‘ kann es sich – je nach den räumlichen Gegebenheiten und dem Mengengerüst – z. B. auch um einen Safe oder ein verschließbares Zimmer handeln, zu dem der Zugang streng kontrolliert wird (vgl. Art. 1 Z 41; § 40 Abs. 5 NRWO).

•       Die auf diese Weise zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten sowie die im Postweg bis Freitag bei den Bezirkswahlbehörden einlangenden und in der Folge auf die Gemeinden des jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft aufgeteilten Wahlkarten werden am Freitag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, von der jeweiligen Gemeindewahlbehörde (am Sitz der Gemeinde) nach Erfassung unter Verschluss genommen und für die Auswertung am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde zugeführt, sofern zumindest eine solche in einer Gemeinde eingerichtet ist. Andernfalls werden die Wahlkarten im Gemeindeamt für die Auswertung durch die Gemeindewahlbehörde aufbewahrt (vgl. Art. 1 Z 41; § 40 Abs. 5 und 6 NRWO). Zur Erleichterung der Tätigkeit der örtlichen Wahlbehörden am Wahltag werden die Wahlkarten – im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – schon bei der Erfassung hinsichtlich des allfälligen Vorliegens jener Nichtigkeitsgründe, die ohne Öffnen der Wahlkarten sichtbar sind, vorsortiert (vgl. Art. 1 Z 41; § 40 Abs. 6 NRWO).

•       Der Katalog der Gründe für die Nichtigkeit von Wahlkarten wurde im Licht des Erfordernisses der Vorsortierung von Wahlkarten sowie mit Blick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses hinzugekommenen Nichtigkeitsgrund ‚zugeklebtes Wahlkuvert‘ und den Nichtigkeitsgrund ‚Daten nicht erkennbar‘ dahingehend neu geordnet, dass jene Nichtigkeitsgründe, die ohne Öffnen der Wahlkarte erkennbar sind, in eine Gruppe vorangestellt wurden (vgl. Art. 1 Z 57; § 60 Abs. 3 NRWO).

•       Zur Briefwahl verwendete Wahlkarten, die nicht bis zum Freitag vor der Wahl zugestellt werden können, werden gemeinsam mit den Wahlkarten aus der – in Hinkunft gesetzlich verankerten – ‚Samstagsentleerung‘ (die sich auf alle Briefkästen in Österreich erstreckt und in die auch die bei den Post-Verteilzentren am Samstag vor der Wahl aus dem Ausland eingetroffenen Wahlkarten einbezogen werden) am Wahltag gegen 16.00 Uhr durch die Österreichische Post AG der zuständigen Bezirkswahlbehörde (am Sitz der jeweiligen Statutarstadt bzw. des Magistratischen Bezirksamts) zugestellt.

•       Zur Briefwahl verwendete Wahlkarten werden durch die jeweils laut Wählerverzeichnis zuständige Sprengelwahlbehörde – in kleinen Gemeinden durch die Gemeindewahlbehörde – nach Schließung des jeweiligen Wahllokals, aber noch vor der allgemeinen Stimmauszählung, ausgewertet (ausgewertet = Wahlkarte auf Nichtigkeitsgründe geprüft, Wahlkuvert anonymisiert und der späteren Stimmauszählung zugeführt). Zu diesem Zweck gelangen bei der Ausstellung der Wahlkarten ausschließlich blaue, ungummierte Wahlkuverts zum Einsatz (diese werden durch eine örtliche Wahlbehörde nur in jenen Fällen gegen mit der Nummer des jeweiligen Landeswahlkreises versehene beige-farbene Kuverts ausgetauscht, bei denen eine Stimmabgabe am Wahltag, nicht vor der zuständigen örtlichen Wahlbehörde, erfolgt) (vgl. insb. Art. 1 Z 71; § 68 Abs. 1 NRWO).

•       Mit der geplanten Lösung kann eine große Anzahl der abgegebenen Stimmen (inklusive Briefwahlstimmen) bereits am Wahltag in den späten Abendstunden oder allenfalls am darauffolgenden Tag in den frühen Morgenstunden ausgezählt sein (vgl. Art. 1 Z 85; § 84 Abs. 3 NRWO). Die stark minimierte ‚Montagsrunde‘ (Auswertung von Wahlkarten, insbesondere aus der ‚Samstagsleerung‘, bei den Bezirkswahlbehörden) sowie die ‚Donnerstagsrunde‘ (Auswertung von Wahlkarten und Auszählung der beige-farbenen Wahlkuverts bei den Landeswahlbehörden) sind aber mit Blick auf die Vorgabe des Regierungsprogramms unerlässlich, einerseits, weil die Stimmabgabe mit Wahlkarten in einem regionalwahlkreisfremden Wahllokal weiterhin möglich sein muss (‚Die Regelungen bezüglich der Abgabe der Stimme mittels Briefwahlkarte in einem fremden Wahllokal bleibt bestehen. Wie bisher zählt die Bezirkswahlkommission diese Stimmen aus.‘), andererseits, weil ‚fliegende Wahlkommissionen‘, mit welchen insbesondere erkrankten oder behinderten Menschen eine Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde ohne zwingendes Erfordernis der Nutzung der Briefwahl ermöglicht wird, weiterhin bestehen bleiben (‚Fliegende Wahlkommissionen werden weiterhin bei Krankheitsfällen eingesetzt. …‘). Allerdings wurde als Ergebnis der Ausschussbegutachtung nunmehr vorgesehen, dass die ‚fliegenden‘ Wahlbehörden die Stimmkuverts nicht zwingend jenen Wahlbehörden zu übergeben haben, denen die Wahlberechtigten jeweils zugeordnet sind, sondern auch hierfür eigens bestimmte Wahlbehörden vorgesehen werden können (vgl. insb. Art. 1 Z 102; § 90 Abs. 1 NRWO).

•       Für die beabsichtigte Wahlkartenlösung ist eine umfangreiche technische Neuausgestaltung der Wahlkartenlogistik, insbesondere eine wesentliche Erweiterung der Datenverarbeitung ‚Zentrales Wählerregister‘ (ZeWaeR), alternativlos. Nicht nur wegen der Vorgabe des Regierungsprogramms in Richtung Verfolgbarkeit des Weges von Wahlkarten [‚Briefwahl auf dem Postweg analog zu Paketsendungen nachvollziehbar machen (z. B. mit Barcode). Zumindest der Eingang bei der Wahlbehörde sollte bestätigt werden.‘], sondern auch wegen der verschachtelten Bewegung der Wahlkarten muss das ZeWaeR als Steuerungsinstrument der Wahlkarten eingesetzt werden. Einerseits werden (zuständige) Wahlbehörden und wahlberechtigte Personen den Status einer Wahlkarte (insbesondere ‚ausgestellt‘, ‚bei Gemeindewahlbehörde XY eingelangt‘, ‚bei Bezirkswahlbehörde XY eingelangt‘) überprüfen können, anderseits wird das ZeWaeR es ermöglichen, dass ‚Begleitzettel‘ zu Wahlkarten-Konvoluten nicht handschriftlich ausgefüllt werden müssen, sondern stets elektronisch generiert werden können. Durch entsprechende Ausgestaltung werden die Begleitzettel auch zur Erfassung der Gründe für die Nichtigkeit von Wahlkarten herangezogen werden und so in die Niederschriften einfließen können. (vgl. insb. Art. 1 Z 41; §§ 40 Abs. 7 NRWO)

Maßnahmen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden

Die Erfahrungen der letzten Jahre mit einer stetig sinkenden Bereitschaft von Wahlberechtigten, sich von einer wahlwerbenden Gruppe als Beisitzerin oder Beisitzer einer Wahlbehörde oder allenfalls als Vertrauensperson nominieren zu lassen, und der Umstand, dass die Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden aufgrund des Erfordernisses, zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten vor der Auszählung der vor der Behörde abgegebenen Stimmen hinsichtlich allfälliger Nichtigkeitsgründe zu überprüfen, in Hinkunft zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen werden haben, macht eine grundlegende Reform der den genannten Personen zustehenden Entschädigungen unumgänglich (vgl. Art. 1 Z 17; § 20 NRWO).

Die Möglichkeit, eine Person zum Tätigwerden im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes verpflichten zu können, wenn sie in der Gemeinde, in der sie als Mitglied einer Wahlbehörde tätig werden soll, ihren Hauptwohnsitz hat, soll weiter bestehen bleiben. Auch in Zukunft soll die Tätigkeit als ‚öffentliches Ehrenamt‘ definiert sein. Der genannte Personenkreis soll allerdings in Hinkunft angemessen entschädigt werden. Die Entschädigungen, soweit sie in der gesetzlich festgelegten Höhe, und nicht in einem darüberhinausgehenden Ausmaß – von Gemeinden auf freiwilliger Basis – ausgezahlt werden, sollen ‚steuerfrei‘ bezogen werden können, wozu es im Lauf des Jahres 2023 zur Klarstellung noch der Schaffung einer entsprechenden einkommenssteuerrechtlichen Ausnahmeregelung bedürfen wird. Für Rechtsstreitigkeiten über den Entschädigungsanspruch von Mitgliedern von Wahlbehörden bzw. von Vertrauenspersonen – ein entsprechender Verweis findet sich in § 15 Abs. 4 NRWO – wird eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit, insbesondere ein verwaltungsgerichtlicher Rechtszug, verankert (derzeit ist laut Gesetz ‚kein Rechtsmittel zulässig‘), die sich aber lediglich auf die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze zu beschränken haben wird. Auf die ursprünglich geplante Einstufung der Entschädigungen für Wahlleiterinnen und Wahlleiter nach ‚dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung‘ wurde verzichtet und einem – durch die Gemeinden erweiterbaren – Mindestvergütungssatz der Vorzug gegeben. Die Entschädigungen, die nach der Dauer der ‚in vollem Umfang ausgeübten Tätigkeit in den Wahlbehörden‘ gestaffelt sind, werden zukünftig von Amts wegen auszubezahlen sein. Eine kurze Pause, etwa zur Nahrungsaufnahme bei ganztägiger Öffnung eines Wahllokals, wird der Verwirklichung einer ‚in vollem Umfang ausgeübten Tätigkeit‘ nicht entgegenstehen. (vgl. Art. 1 Z 17; § 20 Abs. 1, 4 und 5 NRWO)

Insbesondere – aber nicht nur – im Licht der zu verankernden Wahlkartenlogistik erscheint eine nach Öffnungszeiten der Wahllokale gestaffelte, angemessene Entschädigung der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden unerlässlich, werden doch Mitglieder von Sprengelwahlbehörden, insbesondere in größeren Städten, nach einem Tätigwerden von 6.00 bis 17.00 Uhr noch mehrere Stunden für die Auswertung der Briefwahl-Wahlkarten und die daran anschließende Stimmauszählung in beschlussfähiger Zusammensetzung zur Verfügung stehen müssen (vgl. Art. 1 Z 17; § 20 Abs. 1 und 2 NRWO).

An der seit 2003 bestehenden Pauschalierungsregelung, aufgrund welcher die Gemeinden für die bei ihnen im Zuge der Administration der Wahl entstehenden Kosten pro wahlberechtigter Person einen bestimmten Betrag erhalten, wird festgehalten, es besteht aber kein Zweifel daran, dass wegen des durch die geplanten, auch im Regierungsprogramm skizzierten Regelungen (‚Prüfung einer einheitlichen Abgeltung von Wahlbeisitzerinnen und Wahlbeisitzern‘) bewirkten Anstiegs der bei den Gemeinden entstehenden Kosten der in § 124 Abs. 1 NRWO festgelegte Vergütungssatz – unbeschadet der Aktualisierung der Valorisierungsregelung (vgl. Art. 1 Z 112; § 124 Abs. 2 NRWO) – deutlich angehoben werden muss. Die laut dem Entwurf vorgesehene Anhebung in etwa im Ausmaß einer Verdoppelung der Vergütungssätze in sämtlichen Wahlrechtskodifikationen (NRWO: bislang 0,94 € - dieser Betrag wäre aber in der ersten Hälfte 2023 zu valorisieren gewesen – nunmehr 2 € laut Entwurf geplant) sollte in der Regel sachadäquat sein. Bei der Anhebung der Vergütungssätze im Bundespräsidentenwahlgesetz 1972, im Volksabstimmungsgesetz 1972, im Volksbefragungsgesetz 1989 sowie in der Europawahlordnung hat man sich – zum Teil mit in Hinkunft verankerten Referenzierungen – an der Relation dieser Vergütungssätze zueinander anlässlich der Einführung der Pauschalierungsregelung im Jahr 2003 orientiert (vgl. Art. 1 Z 111; § 124 Abs. 1 NRWO; Art. 2 Z 86; § 85 Abs. 1 EuWO; Art. 3 Z 38; § 25 Abs. 1 BPräsWG; Art. 4 Z 2; § 18 Abs. 1 VAbstG; Art. 5 Z 2; § 19 Abs. 1 VBefrG).

Neben der Anhebung der Entschädigungen für Beisitzerinnen und Beisitzer ist laut Regierungsprogramm auch die ‚Prüfung der Einrichtung eines Pools für Bürgerinnen und Bürger zur Beschickung der Wahlkommissionen hinsichtlich der von den Parteien nicht besetzten Beiratspositionen‘ vorgesehen. Eine solche Pool-Lösung, die eine Änderung des Art. 26a Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes voraussetzen würde, stellt einen vielversprechenden Ansatz dar, um die tatsächliche Beschickung von Wahlbehörden mit Beisitzerinnen und Beisitzern zu verbessern. Ebenso kann sie dazu dienen, einem breiteren Kreis an Menschen einen Anreiz zu geben, einen aktiven Beitrag zu Wahlvorgängen und somit zum Funktionieren der Demokratie zu leisten. Die Schaffung einer dahingehenden Regelung könnte nach einer Evaluierung der sich aus den Änderungen in § 20 NRWO ergebenden Auswirkungen als nächster Schritt folgen.

Im Übrigen sollen für Wahlbehörden folgende Regelungen in die Nationalrats-Wahlordnung 1992 einfließen:

•       Ersatzloser Entfall der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten (nach Wegfall des administrativen Instanzenzugs im Jahr 2014 ist der Fortbestand dieser Behörden in Statutarstädten sinnesentleert, deren Aufgaben übernehmen in Hinkunft die Bezirkswahlbehörden, wie dies schon für den Wahltag nach geltendem Recht verankert ist) (vgl. Art. 1 Z 4 und 9; §§ 8 Abs. 1 und 15. Abs. 3 NRWO);

•       Verankerung einer positiven Regelung, dass die Ausübung mehrerer Funktionen in ein und derselben Wahlbehörde unzulässig ist (vgl. Art. 1 Z 2; § 6 Abs. 6 NRWO);

•       Verankerung des Erfordernisses einer Losentscheidung bei gleichem Anspruch auf den Sitz in einer Wahlbehörde auf allen Ebenen (derzeit nur bei Bundeswahlbehörde und Landeswahlbehörde vorgesehen) (vgl. Art. 1 Z 10; § 15 Abs. 6 NRWO);

•       Schaffung der Möglichkeit, für Vorsitzende einer Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde mehr als eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen (auf anderen Ebenen bereits möglich) (vgl. Art. 1 Z 6; § 8 Abs. 3 NRWO);

•       Klarstellung des gesetzlichen Begriffs der ‚örtlichen Wahlbehörde‘ (vgl. Art. 1 Z 1; § 2 Abs. 2 NRWO);

•       Klarstellung, dass Einrichtung, Organisation und Beschlussfähigkeit von besonderen (‚fliegenden‘) Wahlbehörden in gleicher Weise wie bei Sprengelwahlbehörden erfolgt (im geltenden Recht nur rudimentär geregelt) (vgl. Art. 1 Z 8; § 15 Abs. 2 NRWO);

•       Verankerung der Zulässigkeit, dass alle Sprengelwahlbehörden auch zu einem späteren Zeitpunkt (in der Praxis: Wahltag) ihre konstituierende Sitzung abhalten können (derzeit nur in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zulässig) (vgl. Art. 1 Z 12; § 16 Abs. 3 NRWO);

•       Klarstellung, dass eine Ersatzbeisitzerin oder ein Ersatzbeisitzer jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer der gleichen Partei vertreten kann (vgl. Art. 1 Z 14; § 17 Abs. 3 NRWO);

•       Ergänzung der Regelungen über die Neuberechnung der Sitzverteilung von Beisitzerinnen und Beisitzern, für den Fall, dass eine wahlwerbende Partei der zurückliegenden Wahl keinen Wahlvorschlag mehr einbringt (vgl. 2017 Liste ‚FRANK‘: die derzeit normierte Rechtsgrundlage, insbesondere in § 19 Abs. 3, scheint nicht auszureichen) (vgl. Art. 1 Z 44; § 49 Abs. 5 NRWO);

•       Zulässigkeit der Nachnominierung von Mitgliedern in Wahlbehörden bei ‚Leerbleiben‘ während Legislaturperiode bzw. vor Wahlereignissen, um Unterbesetzungen entgegenzuwirken (derzeit fixe Frist, danach nie mehr Nachnominierung möglich) (vgl. Art. 1 Z 16; § 19 Abs. 5 NRWO);

•       Klarstellung, dass auch Vertrauenspersonen, Begleitpersonen für Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine zur Briefwahl verwendete Wahlkarte hinterlegen wollen, ein Wahllokal betreten dürfen (es erscheint unzweifelhaft, dass darüber hinaus in speziellen Situationen auch anderen Personen kurzfristig Zutritt zu einem Wahllokal – nicht jedoch zur Wahlzelle – zu gewähren sein wird, etwa wenn eine Wählerin oder ein Wähler ein Aufsichtsrecht über eine andere Person, etwa ein eine erwachsene Person begleitendes Kleinkind, auszuüben hat oder aufgrund eines technischen Gebrechens oder eines medizinischen Notfalls entsprechende Personen angefordert werden mussten) (vgl. Art. 1 Z 64; § 65 Abs. 1 NRWO)

•       Klarstellung, dass die Möglichkeit, im Einzelfall auch in einer angrenzenden Gemeinde Wahllokale einzurichten, nicht nur in der Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts, sondern auch in der Erleichterung der Bereitstellung eines Wahllokals durch die Gemeinde begründet sein kann (vgl. Art. 1 Z 48; § 52 Abs. 4 NRWO).

 

Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ZeWaeR stehen

An die Stelle der individualisierten, d.h. hinsichtlich der Zahl der in einem Haus nach den in den einzelnen Wohnungen lebenden Personen oder oftmals sogar nach Namen der Bewohnerinnen und Bewohner aufgeschlüsselten ‚Kundmachung in den Häusern‘ tritt eine österreichweit einheitliche Kundmachung, die nur noch hinsichtlich des Ortes und der Zeiten, zu denen in einer Gemeinde eine Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse getätigt und allenfalls bezüglich einer beliebigen Person ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann, individualisiert ist. Die ‚neue‘ Kundmachung, mit der dem entsprechenden Punkt des Regierungsprogramms (‚Prüfung von elektronischen Alternativen zur physischen Auflage des Wählerverzeichnisses in Gemeinden‘) entsprochen werden soll, wird einen QR-Code aufweisen, der eine Überprüfung der ‚eigenen‘ Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde – ausschließlich unter Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) – erleichtern soll. Beim QR-Code handelt es sich nicht um individualisierten Code, sondern lediglich um die maschinenlesbare Darstellung eines HTML-Links, mit dem bei Verwendung eines geeigneten internetfähigen Mobiltelefons vereinfacht die Internetadresse eines Web-Portals aufgerufen werden kann (vgl. Art. 1 Z 26; § 26 NRWO). Die Möglichkeit der Überprüfung wird nicht nur für Wählerverzeichnisse im Vorfeld von Wahlen, sondern generell hinsichtlich der Erfassung einer Person in der Wählerevidenz oder in der Europa-Wählerevidenz verankert. Unbeschadet der in Hinkunft möglichen Abfrage der eigenen Wählerverzeichnis-Daten bleibt die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch jedermann weiterhin bestehen, es entfällt allerdings die Verpflichtung der Gemeinden, an einem Samstag die Möglichkeit zur Einsichtnahme anzubieten (vgl. Art. 7 Z 6, § 5 Abs. 1 WEviG, sowie Art. 8 Z 8, § 6 Abs. 1 EuWEG).

Zusätzlich zu den Wählerverzeichnissen in ausgedruckter Form, die die Gemeinden nur den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, auszufolgen haben, erhalten die zustellungsbevollmächtigen Vertreterinnen und Vertreter aller Landeswahlvorschläge – oder von diesen bevollmächtige Personen – die Wählerverzeichnisse der örtlichen Wahlbehörden von den Gemeinden in bearbeitbarer Form, sobald die Kandidatur der jeweiligen wahlwerbenden Gruppen in einem Landeswahlkreis feststeht. Seitens der Gemeinden werden entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Etablierung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus (vgl. Art. 32 Abs. 1 DSGVO) – wie insbesondere die Verschlüsselung der Daten bei Weitergabe oder Weiterversendung – zu treffen sein (vgl. Art. 1 Z 27; § 27 Abs. 5 NRWO).

Im Übrigen sollen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ZeWaeR folgende Regelungen in die Nationalrats-Wahlordnung 1992 einfließen:

•       Rechtliche Klarstellung des Umgangs mit exakt am Stichtag stattfindenden ‚Zuzügen‘ und ‚Wegzügen‘ von wahlberechtigten Personen durch Verankerung einer vorgegebenen Uhrzeit (24.00 Uhr) (vgl. Art. 1 Z 20; § 24 Abs. 1 NRWO);

•       Eintragung von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern in das Wählerverzeichnis außerhalb des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens im Fall einer Antragstellung vor Ablauf des Einsichtszeitraums (mit der Präzisierung wird eine seit Jahrzehnten übliche Verwaltungspraxis positiv abgebildet) (vgl. Art. 1 Z 29; § 31 Abs. 2 NRWO);

•       Schaffung der Möglichkeit für Auslandösterreicherinnen und Auslandösterreicher, ihre Eintragung in der Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde, sofern technisch implementiert, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu beantragen (vgl. Art. 7 Z 4, § 3 Abs. 6 WEviG, sowie Art. 8 Z 7, § 4 Abs. 7 EuWEG);

•       ‚Adresse‘, definiert als Hauptwohnsitz und bei Auslandsösterreicherinnen und Auslandösterreichern als Wohnsitz im Ausland (vgl. Art. 1 Z 43; § 43 Abs. 1 Z 2 NRWO)

•       Entfernung des Hinweises über die Eintragung bei Wahlberechtigten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (die Regelung kann bereits seit Jahrzehnten als ‚totes Recht‘ bezeichnet werden) (vgl. Art. 1 Z 21; Wegfall des § 24 Abs. 3 NRWO);

•       Klarstellung, dass bei der bereits durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 neu geregelten amtswegigen Veröffentlichung die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten getrennt auszuweisen ist (vgl. Art. 1 Z 32; § 35 Abs. 1 NRWO);

•       Vorverlegung des Zeitpunkts, zu dem eine amtliche Wahlinformation zuzustellen ist (vgl. Art. 1 Z 33; § 36 Abs. 3 NRWO);

•       Verankerung einer Regelung, wonach bei Ausfall der Datenverarbeitung ZeWaeR im Zusammenhang mit einem Wahlereignis bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, etwa in Papierform, zu erfolgen haben (vgl. Art. 1 Z 98; § 87 Abs. 4 NRWO).

Weitere im Rahmen des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 geplante Präzisierungen und Bereinigungen

Auf Anregung des Bundesministeriums für Inneres bzw. aufgrund von Stellungnahmen im Rahmen der Ausschussbegutachtung wird das geplante Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, insbesondere auch die nachstehenden Präzisierungen und Bereinigungen in den Wahlrechtskodifikationen vorzunehmen:

•       Wegfall der Möglichkeit einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung auf Unterstützungserklärungen bei Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen, wie dies bereits bei Europawahlen verankert ist (wegen des Erfordernisses des persönlichen Erscheinens einer unterstützungswilligen Person bei der Gemeindebehörde kann auch die Möglichkeit der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift auf einer Unterstützungserklärung als ‚totes Recht‘ bezeichnet werden) (vgl. Art. 1 Z 42; § 42 Abs. 3 NRWO);

•       Präzisierung der Vorgangsweise der Bundeswahlbehörde und der Landeswahlbehörden beim Umgang mit Titeln und Graden bei Überprüfung von Landes- und Bundeswahlvorschlägen (nach geltendem Recht ist es oft schwierig, Angleichungen, Verbesserungen oder Änderungen auf den zu veröffentlichen Wahlvorschlägen vorzunehmen) (vgl. Art. 1 Z 45, 105 und 107; §§ 49 Abs. 6 und 106 Abs. 4 und 6 NRWO);

•       Wegfall der Verankerung der Spalte ‚leer‘ für nicht mehr kandidierende Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel (die geplante Gesetzesänderung entspricht einer bereits nach mehreren Wahlrechtskodifikationen der Länder geübten Praxis) (vgl. Art. 1 Z 44; § 49 Abs. 5 NRWO);

•       terminologische Vereinheitlichung der Ausdrücke ‚Hilfskräfte‘ und ‚Hilfsorgane‘, hierbei Klarstellung, dass Hilfskräfte nicht mehr aus dem permanenten ‚Personalstand‘ einer Behörde rekrutiert werden müssen (durch Entfernung des Ausdrucks ‚aus dem Stand des Amtes‘) (vgl. Art. 1 Z 3, 17, 41, 52, 57, 64, 76, 84, 85, 102 und 104; §§ 7 Abs. 2, 20 Abs. 5, 40 Abs. 5, 56, 60 Abs. 4, 65 Abs. 1, 72 Abs. 3, 84 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 96 Abs. 2 NRWO);

•       Verankerung der Ermöglichung des Austauschs von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen nach Nominierung, vergleichbar dem bereits zulässigen Austausch von Beisitzerinnen Beisitzern und Vertrauenspersonen (vgl. Art. 1 Z 59; § 61 Abs. 1 NRWO);

•       Verankerung der Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Durchsetzung der Ordnungsgewalt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (bei Ahndung von Verwaltungsübertretungen) (vgl. Art. 1 Z 60 und 61; § 62 Abs. 3 und 4 NRWO);

•       Anpassung der Regelungen betreffend den Bundeswahlvorschlag an die Regelungen betreffend die Landeswahlvorschläge (in Hinkunft sollten das ‚Geburtsdatum‘ und der ‚Geburtsort‘ mit Blick auf das Erfordernis der Überprüfung gemäß § 106 NRWO auch auf Bundeswahlvorschlägen anzuführen sein (vgl. Art. 1 Z 105; § 106 Abs. 4 NRWO);

•       Klarstellung entsprechend der bestehenden Praxis, bestimmte Beilagen zu den Niederschriften (insbesondere die amtlichen Stimmzettel) von der Übermittlung an die übergeordneten Wahlbehörden auszunehmen und lediglich für eine allfällige Anforderung zur Übermittlung bereitzuhalten (vgl. Art. 1 Z 101; § 89 Abs. 1 NRWO);

•       gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung der Wahlakten, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer und Skartierung (vgl. Art. 1 Z 109; § 107 Abs. 9 NRWO).

Anpassung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Die in Hinkunft vorgesehene dezentrale Auswertung der zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten macht es erforderlich, dass in einem allfälligen zweiten Wahlgang einer Bundespräsidentenwahl alle Wählerinnen und Wähler einen ‚leeren amtlichen Stimmzettel‘ zu benutzen haben werden. Andernfalls wären, insbesondere in kleinen Gemeinden, jene Auslandösterreicherinnen und Auslandösterreicher, denen – bereits vor dem ersten Wahlgang – eine Wahlkarte mit einem leeren amtlichen Stimmzettel zugestellt worden ist, bei der Auszählung der Stimmen hinsichtlich ihres Stimmverhaltens rückverfolgbar. (vgl. Art. 3 Z 21, 42 und 48; § 11 Abs. 3 BPräsWG sowie Anlage 2 und Anlage 6 zum BPräsWG)

Um den Wahlberechtigten die Eintragung des Namens einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers zu ersparen, wird als Alternative dazu die Möglichkeit geschaffen, dass auch die – bereits im ersten Wahlgang auf dem neu gestalteten Stimmzettel aufscheinende – fortlaufende Nummer der zu wählenden Person auf dem leeren amtlichen Stimmzettel eingetragen werden kann. Die Möglichkeit der Eintragung der Nummer an Stelle des Namens soll insbesondere eine Erleichterung für Menschen mit Behinderungen nach sich ziehen. (vgl. Art. 3 Z 13; § 9 Abs. 1 BPräsWG)

Zudem werden, in Anpassung an das Parteiengesetz 2012, auch die in § 24a festgelegten Beträge ‚nachgezogen‘ (vgl. Art. 3 Z 32 bis 37; § 24a BPräsWG).

Anpassung des Volksbegehrensgesetzes 2018

Mit Blick auf den seit Inkrafttreten des Volksbegehrengesetzes 2018 – mit der Möglichkeit, Volksbegehren unabhängig vom Hauptwohnsitz in einer beliebigen Gemeinde und auch via Internet unterstützten zu können – wesentlich gestiegenen Anteil an Online-Unterstützungen sollen die Mindest-Öffnungszeiten der Eintragungslokale während eines Eintragungszeitraums geringfügig (um insgesamt sechs bzw. acht Stunden) verkürzt werden. Eine Übergangsbestimmung soll es Gemeinden ermöglichen, für die Eintragungszeiträume im April und Juni bereits festgelegte Eintragungszeiten der neuen Rechtslage durch Korrektur der Kundmachungen anzupassen. (vgl. Art. 6 Z 3 bis 6; §§ 8 Abs. 1, 10 und 24 VoBeG).

Der nunmehr vorgesehene Wegfall des Erfordernisses der Angabe über die Zahl der bis zur Einbringung des Einleitungsantrags zu einem Volksbegehren erzielten Unterstützungserklärungen auf dem hierfür vorgesehenen Formular (vgl. Art. 6 Z 9, Anlage 2 zum Volksbegehrengesetz 2018) ergibt sich aus dem Umstand, dass es einer oder einem Bevollmächtigten nach der seit Anfang 2018 geltenden Rechtslage aufgrund der bis zur Einbringung des Antrags laufenden Zulässigkeit der Unterfertigung von Unterstützungserklärungen nicht möglich ist, eine aktuell gültige Zahl anzugeben. Dem Bundesminister für Inneres hingegen ist diese Zahl zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags ohnedies aus dem ZeWaeR exakt bekannt. (vgl. Art. 6 Z 3 und 4; § 8 Abs. 1 VoBeG)

In Einem soll – im Interesse einer größeren Benutzerfreundlichkeit für bevollmächtigte Personen – bei Einbringung eines Einleitungsantrags das Erfordernis wegfallen, auf dem Formular der Text des Volksbegehrens einzutragen. Der Text muss bislang mit dem bei der Anmeldung eingereichten Text identisch sein, eine Diskrepanz hätte unter Umständen zu einer Versagung der Stattgebung und einem daraus resultierenden Rechtsstreit führen können. Das Formular für die Anmeldung eines Volksbegehrens soll hinsichtlich der Daten der oder des Bevollmächtigten um die Rubrik ‚Geburtsdatum‘ erweitert werden, weil es sich insbesondere bei im Postweg übermittelten Anmeldungen herausgestellt hat, dass die Eintragung einer Person in die Wählerevidenz einer Gemeinde sonst nur mit großem Aufwand oder überhaupt nicht überprüft werden kann. (vgl. Art. 6 Z 1, 2, 8 und 9; §§ 3 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 1 VoBeG sowie Anlage 1 und 2 zum VoBeG)

Schließlich soll es ein geringfügiger Eingriff in das Fristengefüge den Gemeinden ermöglichen, dass sie für einen für mehrere Volksbegehren gemeinsam anberaumten Eintragungszeitraum nur eine einzige Kundmachung auf der Amtstafel anzubringen haben (vgl. Art. 6 Z 5; § 10 VoBeG).“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 01 24

                          Mag. Wolfgang Gerstl                                                    Mag. Jörg Leichtfried

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann