Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Örtliche Wahlbehörden können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.“

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.“

4. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nicht der Magistrat zuständig ist, tritt die Bezirkswahlbehörde an die Stelle der Gemeindewahlbehörde.“

5. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wortfolge „Die Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 3 sowie in § 9 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „einen“ die Wortfolge „oder zwei“ eingefügt; nach dem Wort „bestellen“ entfällt jeweils der Punkt und es wird die Wortfolge „und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“ eingefügt.

7. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.

8. In § 15 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „sowie den besonderen Wahlbehörden“ eingefügt.

9. In § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, bei Gemeindewahlbehörden von Statutarstädten im Bereich des Stimmbezirks“.

10. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.“

11. In § 16 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit Handschlag“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“.

13. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“

14. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

15. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.“

16. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.“

17. § 20 samt Überschrift lautet:

„Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

§ 20. (1) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:

           1. 33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

           2. 66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

           3. 100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

           4. 50 Euro in Wahlbehörden (ausgenommen örtliche Wahlbehörden), die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von jener Gebietskörperschaft von Amts wegen zu veranlassen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

(4) Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(5) Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.“

18. § 20a Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 72 bis 74 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;“

19. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR geführten Wählerevidenzen erstellt.“

20. In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „Stichtag“ der Ausdruck „, 24.00 Uhr,“ eingefügt.

21. In § 24 entfällt der Abs. 3 und der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

22. In § 25 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Samstagen, Sonntagen“ und im letzten Satz die Wortfolge „An Sonntagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen“ ersetzt

23. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraumes im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.“

24. In § 25 Abs. 4 wird im zweiten Satz der Verweis „§ 24 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 3“ ersetzt.

25. In § 25 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ die Wortfolge „, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter,“ eingefügt.

26. § 26 lautet:

§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.“

27. In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „2012/56“ durch den Ausdruck „56/2012“ ersetzt; dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Landeswahlvorschlags des Landwahlkreises, dem die Gemeinde angehört, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigen Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.“

28. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.“

29. Der bisherige Wortlaut des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) gemäß § 3 Abs. 1 WEviG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“

30. § 33 samt Überschrift lautet:

„Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 33. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.“

31. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.“

32. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.“

33. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 34 Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.“

34. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.

35. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“

36. § 39 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß § 49 Abs. 8, eine Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 8) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Nationalratswahl XXXX“ zu kennzeichnen.“

37. In § 39 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72)“ durch die Wortfolge Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

38. In § 39 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

39. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“

40. In § 40 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

41. Dem § 40 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(6) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 60 Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.

(7) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“

42. In § 42 Abs. 3 wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt und es entfällt das Wort „entweder“ sowie die Wortfolge „oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.“

43. § 43 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.           die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;“

44. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“

45. Dem § 49 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“

46. Dem § 49 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 57 Abs. 4) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“

47. § 52 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.“

48. § 52 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird.“

49. § 52 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigten Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“

50. § 52 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“

51. In § 54 wird im letzten Satz der Ausdruck „§ 106 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 106 Abs. 7“ ersetzt.

52. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Jedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.“

53. § 57 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Landeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten sowie die Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 zu befinden.“

54. Dem § 57 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 52 Abs. 6) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“

55. § 60 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen.“

56. In § 60 Abs. 2 wird im vierten Satz die Wortfolge „ist entweder“ durch die Wortfolge „ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder“.

57. § 60 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

           1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

           2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,

           3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

           4. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,

           5. die Wahlkarte, außer im Fall des § 40 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,

           6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,

           7. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,

           8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) enthält,

           9. das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zugeklebt ist, da im Fall einer Verklebung des Wahlkuverts die Wählerin oder der Wähler sonst rückverfolgbar wäre,

        10. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1, beschriftet ist.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.

(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.“

58. Dem § 60 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.“

59. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“

60. In § 62 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.

61. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“

62. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben (Zukleben führt zur Nichtigkeit der Stimmabgabe)!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 70 Abs. 2, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.“

63. Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“

64. § 65 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 zugelassen werden.“

65. In § 66 Abs. 1 entfällt im ersten Satz das Wort „selbständigen“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „Körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.

66. In § 66 Abs. 2 wird die Wortfolge „körper- oder sinnesbehindert“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.

67. Dem § 66 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.“

68. In § 66 Abs. 4 wird die Wortfolge „blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.

69. In § 66 Abs. 5 wird das Wort „Pfleglingen“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „den in § 72 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

70. Dem § 66 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden ortsüblich zu verbreiten.“

71. In § 68 Abs. 1 werden dritter bis sechster Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Einem Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs. 2 hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert seines Landeswahlkreises zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 64 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.“

72. In § 68 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

73. § 69 lautet:

§ 69. Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.“

74. In § 70 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

75. In § 71 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „ , den Vertrauenspersonen“ eingefügt sowie das Wort „insolange“ durch die Wortfolge „so lange“ ersetzt.

76. § 72 samt Überschrift lautet:

„Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

§ 72. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.“

77. In der Überschrift zu § 73 und in § 73 Abs. 2 wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.

78. In § 73 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde.“

79. § 73 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 38 Abs. 2 aus anderen Gemeinden sind gesondert aufzubewahren und in jedem Fall der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis i, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die beige-farbenen Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Gemeinden nach den §§ 84 Abs. 4 erster und zweiter Satz und 85 Abs. 3 lit. g zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.“

80. § 74 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 72) sinngemäß zu beachten.“

81. In § 75 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“

82. § 75 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels, der Stimmzettel-Schablone (§ 66 Abs. 1), der Aufstellungen gemäß § 49 Abs. 8 sowie für die Veröffentlichungen gemäß § 54 und § 57 Abs. 4 sind vom Bund zu tragen.“

83. In § 81 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“ eingefügt.

84. In § 84 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.

85. § 84 Abs. 7 entfällt und erhalten die Abs. 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“; nach § 84 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 85) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 40 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.“

86. § 84 Abs. 4 (neu) erster Satz lautet:

„Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken.“

87. In § 84 Abs. 4 (neu) lit. c sowie in § 85 Abs. 2 lit. g wird jeweils die Wortfolge „aus anderen Regionalwahlkreisen“ durch die Wortfolge „mit beige-farbenen Wahlkuverts“ ersetzt.

88. § 84 Abs. 6 (neu) lautet:

„(6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern mit beige-farbenen Wahlkuverts abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.“

89. In § 85 Abs. 2 lit. j wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

90. § 85 Abs. 2 lit. k lautet:

„k) gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.“

91. § 85 Abs. 3 lit. h und i lautet:

„h) die gemäß § 84 Abs. 7 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;

i) gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 4 zweiter Satz);“

92. § 85 Abs. 3 lit. k lautet:

„k) gegebenenfalls die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten;“

93. Dem § 85 Abs. 3 wird folgende lit. l angefügt:

„l) gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 40 Abs. 6.“

94. In § 85 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde“.

95. In § 86 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 6“ ersetzt.

96. In § 86 Abs. 2 wird im zweiten und im letzten Satz jeweils der Ausdruck „§ 84 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

97. § 86 Abs. 5 lautet:

„(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“

98. Dem § 87 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“

99. In § 88 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

100. In § 88 wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.

101. § 89 samt Überschrift lautet:

„Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 89. (1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“

102. § 90 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 60 Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

           1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

           2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

           3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

           4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 88 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“

103. Dem § 90 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“

104. § 96 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Nach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese anhand des jeweils auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(2) Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Landeswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Landeswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift der Landeswahlbehörde (§ 99) festzuhalten. Die Landeswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis.“

105. § 106 Abs. 4 erster Satz lautet:

„In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers anzuführen.“

106. In § 106 Abs. 4 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Bewerber, der nicht wählbar ist oder dessen schriftliche Erklärung nicht vorliegt, ist auf dem Bundeswahlvorschlag zu streichen.“

107. Dem § 106 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“

108. Dem § 106 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“

109. Dem § 107 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Nationalratswahl unanfechtbar versteht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 89 Abs. 1 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

110. In § 111 Abs. 3 wird das Wort „zurückgelegt“ durch das Wort „zurücklegt“ ersetzt.

111. § 124 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“

112. In § 124 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“, jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.

113. In § 127 Z 2 wird im letzten Satz das Wort „Landes“ durch das Wort „Landeswahlkreises“ ersetzt.

114. Dem § 129 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 3 und 6, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 und 5, § 20 samt Überschrift, § 20a Abs. 4 Z 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2 bis 5, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 30 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 31 sowie § 31 Abs. 2, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3 bis 5, § 40 Abs. 1 und 4 bis 7, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 5, 6 und 8, § 52 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 49 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4 und 6, § 60 Abs. 2 und 3 bis 6, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 3 und 4, § 64 Abs. 1 und 3, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 bis 6, § 68 Abs. 1, § 69, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 72 samt Überschrift, § 73 samt Überschrift, § 74, § 75 Abs. 2 und 4, § 81 Abs. 2, § 84 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ und „(7)“ der bisherigen § 84 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 84 Abs. 3 (neu), 4 (neu) und 6 (neu), § 85 Abs. 2, 3 und 9, § 86 Abs. 1, 2, und 5, § 87 Abs. 4, § 88 § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 1, 2 und 5, § 96 Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 4, 6 und 7, § 107 Abs. 9, § 111 Abs. 3, § 124 Abs. 1 und 2, § 127 Z 2, sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 bis 8 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige § 84 Abs. 7 außer Kraft.

(15) § 52 Abs. 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 49 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft und § 52 Abs. 6 und 7 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 50 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.


 

115. Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2


116. Die Anlage 3, Vorderseite, lautet:

„Anlage 3, Vorderseite

Papierfarbe: weiß


117. Die Anlage 3, Rückseite, lautet:

„Anlage 3, Rückseite

Papierfarbe: weiß


118. Die Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

"


119. Die Anlage 6 lautet:

„Anlage 6


120. Die Anlage 7 lautet:

„Anlage 7


121. Der Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:

„Anlage 8


Artikel 2

Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein“.

2. § 4 lautet:

§ 4. Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der NRWO jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“

3. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.“

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 NRWO für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

6. Im Inhaltsverzeichnis zu § 9 wird die Wortfolge „Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden“ durch die Wortfolge „Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden“ ersetzt; § 9 samt Überschrift lautet:

„Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:

           1. 33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

           2. 66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

           3. 100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

           4. 50 Euro in Bezirkswahlbehörden, die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Abs. 1 Z 1 bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Abs. 1 Z 4 die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(5) Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß auch für Vertrauenspersonen Anwendung.“

7. § 9a Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 58 bis 60 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;“

8. § 11 Abs. 1 lautet:

(1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.“

9. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Stichtag“ der Ausdruck „ , 24.00 Uhr,“ eingefügt.

10. In § 13 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Sonntagen“ durch die Wortfolge „an Samstagen, Sonntagen“ und im letzten Satz die Wortfolge „An Sonntagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen“ ersetzt

11. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann jedermann innerhalb des Einsichtszeitraumes im Internet, nachdem er sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.“

12. In § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gemeindewahlleiter“ die Wortfolge „ , in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter,“ eingefügt.

13. § 14 lautet:

§ 14. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 13 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.“

14. In der Überschrift zu § 15 sowie im Inhaltsverzeichnis zu § 15 wird das Wort „Ausdrucke“ durch das Wort „Ausdrucken“ ersetzt.

15. In § 15 Abs. 1 wird der Ausdruck „2012/56“ durch den Ausdruck „56/2012“ ersetzt; dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Frühestens am zweiundzwanzigsten, spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Wahlvorschlags, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigen Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.“

16. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.“

17. Der bisherige Wortlaut des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Hat ein Antrag eines Wahlberechtigten (§ 10) gemäß § 4 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist er ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.“

18. In § 21 wird nach dem Ausdruck „Europa-Wählerevidenzgesetzes“ der Ausdruck „(§§ 7 bis 10)“ eingefügt.

19. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 28 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für den die Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.“

20. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.“

21. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.“

22. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.

23. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 26 Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des § 26 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 Abs. 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“

24. § 27 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sowie die Wahlkarten-Schablonen (Abs. 4) sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (§ 50 Abs 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist auch ein Beiblatt, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schabloblone entsprechend der Anlage 8 NRWO auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl XXXX“ zu kennzeichnen.“

25. In § 27 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 58)“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

26. In § 27 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „den Pflegling“ durch die Wortfolge „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

27. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“

28. In § 28 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

29. Dem § 28 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(6) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 46 Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.

(7) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“

30. In § 30 Abs. 3 wird im letzten Satz vor der Wortfolge „zur Führung“ die Wortfolge „am Stichtag“ eingefügt.

31. § 31 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens, Familiennamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, des Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers;“

32. Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“

33. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) Den Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Europäischen Parlament vertreten gewesene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.“

34. § 39 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag festzusetzen.“

35. § 39 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird.“

36. § 39 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigten Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.

(8) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“

37. § 39 Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Alle Wahllokale müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.

(8) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich, allenfalls im Weg der Bezirkswahlbehörden, an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Landeswahlbehörden, in Wien der Magistrat, die gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.“

38. § 44 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Außerdem haben sich in jeder Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle die von der Bundeswahlbehörde zur Verfügung gestellten Abdrucke der abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge zu befinden.“

39. Dem § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 39 Abs. 7) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“

40. § 46 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen.“

41. In § 46 Abs. 2 wird im vierten Satz die Wortfolge „ist entweder“ durch die Wortfolge „ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder“ ersetzt.

42. § 46 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

           1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

           2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,

           3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

           4. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,

           5. die Wahlkarte, außer im Fall des § 28 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,

           6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) enthält,

           7. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) enthält,

           8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 50 Abs. 1) enthält,

           9. das Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) zugeklebt ist, da im Fall einer Verklebung des Wahlkuverts die Wählerin oder der Wähler sonst rückverfolgbar wäre,

        10. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 50 Abs. 1, beschriftet ist.

       (4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 72 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.

(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen, in dem auch die nach Abs. 2 dritter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.“

43. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.“

44. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“

45. In § 48 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.

46. Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.“

47. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben (Zukleben führt zur Nichtigkeit der Stimmabgabe)!“ aufweisen.“

48. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“

49. § 51 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 9a Abs. 3 zugelassen werden.“

50. In § 52 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen.“

51. In § 52 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wähler mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.

52. In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „körper- oder sinnesbehindert“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.

53. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch den Wähler (Abs. 1) sind nicht zulässig.“

54. In § 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich“ durch die Wortfolge „körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert“ ersetzt.

55. In § 52 Abs. 5 wird das Wort „Pfleglingen“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „den in § 58 Abs. 1 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

56. Dem § 52 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Wähler mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls im Weg der Gemeinden bereitzuhalten.“

57. In § 54 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuweisen“ der Klamemerausdruck „(§ 53 und § 56 Abs. 1)“ eingefügt.

58. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Einem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 27 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 50 Abs. 1) auszuhändigen. Einem Wahlberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte amtliche Stimmzettel nicht zur Verfügung steht, hat er einen amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Gleiches gilt für das Wahlkuvert.“

59. § 55 lautet:

§ 55. Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.“

60. In § 56 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

61. In § 57 Abs. 1 wird im letzten Satz nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „ , den Vertrauenspersonen“ eingefügt.

62. Im Inhaltsverzeichnis zu § 58 wird die Wortfolge „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“ ersetzt; § 58 samt Überschrift lautet:

„Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

§ 58. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten“

63. In der Überschrift zu § 59, im Inhaltsverzeichnis zu § 59 und in § 59 Abs. 2 wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.

64. In § 59 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde.“

65. § 59 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 50 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 9, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellungen des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.“

66. § 60 letzter Satz lautet:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 58) sinngemäß zu beachten.“

67. In § 61 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“

68. In § 65 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „ , abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“ eingefügt.

69. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsorgane“ durch das Wort „Hilfskräfte“ ersetzt.

70. § 66 Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“; nach § 66 Abs 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 28 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 67) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 28 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.“

71. In § 66 Abs. 4 (neu) wird als neuer erster Satz eingefügt:

„Die Wahlbehörde hat die Wahlurne zu entleeren und die Wahlkuverts gründlich zu mischen.“

72. In § 66 Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“

73. § 67 Abs. 2 Z 10 lautet:

„10. gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.“

74. § 67 Abs. 3 Z 8 lautet:

„8. die gemäß § 66 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;“

75. In § 67 Abs. 3 Z 10 lautet:

„10. gegebenenfalls die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.“

76. In § 68 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 66 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 66 Abs. 5“ ersetzt.

77. In § 68 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 66 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 66 Abs. 4“ ersetzt.

78. § 68 Abs. 5 lautet:

„(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 17.00 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.“

79. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.“

80. In § 70 entfällt der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“; das Wort „Wien“ wird durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „ , gegebenenfalls durch Boten,“.

81. Im Inhaltsverzeichnis zu § 71 wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt; § 71 samt Überschrift lautet:

„Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 71. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.“

82. § 72 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 46 Abs. 2 oder 4 eingelangten sowie die gemäß § 56 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 5. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

           1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

           2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

           3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

           4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“

83. Dem § 72 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“

84. In § 72 Abs. 8 wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.

85. Dem § 78 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar versteht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß § 71 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

86. § 85 Abs 1 letzter Satz lautet:

„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2,00 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“

87. In § 85 Abs 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“, jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.

88. 1. Dem § 91 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 9a Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14, die Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15 sowie § 15 Abs. 1 und 5, § 18 Abs. 1, die Absatzbezeichnung „(1)“ des bisherigen § 19 sowie § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 28 Abs. 1 und 4 bis 7, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 2 und 5, § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, § 44 Abs. 4 und 6, § 46 Abs. 2 bis 6, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3 und 4, § 50 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 6, § 54 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 58 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 59 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 60, § 61 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“, „(6)“ der bisherigen § 66 Abs. 3, 4, und 5, § 66 Abs. 4 (neu) und 5 (neu), § 67 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 2, und 5, § 69 Abs. 4, § 70, § 71 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 78 Abs. 7, § 85 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 70 Abs. 2 außer Kraft.

(18) § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 36 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember außer Kraft. § 39 Abs. 7 und 8 im Wortlaut der Novellierungsanordnung Z 37 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“


 

89. Die Anlage 1 lautet:

„Anlage 1


90. Die Anlage 2, Vorderseite, lautet:

„Anlage 2, Vorderseite

Papierfarbe: weiß


91. Die Anlage 2, Rückseite, lautet:

„Anlage 2, Rückseite

Papierfarbe: weiß


92. Die Anlage 3 lautet:

„Anlage 3


93. Die Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

 


Artikel 3

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.“

2. In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „23 bis 37 NRWO“ durch den Ausdruck „23 bis 26, § 27 Abs. 1 bis 4, 28 bis 37 NRWO“ ersetzt.

3. In § 5a Abs. 2 wird die Wendung „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wendung „einer Einschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.

4. § 5a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 durch den Wahlberechtigten zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997) selbstständig zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, erfolgen.“

5.In § 5a Abs. 6 wird die Wendung „zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen“ durch die Wendung „aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat“ ersetzt und wird im letzten Satz nach dem Wort „Formulare“ die Wendung „sowie die Wahlkarten Schablonen (Abs. 7)“ eingefügt.

6. § 5a Abs. 7 lautet:

„(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 und ein Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den in Abs. 6 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§ 9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und einem Wahlkuvert (§ 10b Abs. 2) auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 und das Wahlkuvert gemäß § 10b Abs. 2 sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag ist eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone entsprechend der Anlage 8 NRWO auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX“ zu kennzeichnen.“

7. In § 5a Abs. 8 Z 2 wird die Wendung „Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72 NRWO)“ durch die Wendung „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 72 Abs. 1 NRWO erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

8. In § 5a Abs. 8 Z 3 wird die Wendung „den Pflegling“ durch die Wendung „die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

9. In § 5a Abs. 13 wird das Wort „Wählerevidenz“ durch die Wendung „Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes“ ersetzt.

10. In § 5a werden nach Abs. 15 folgende Absätze eingefügt:

„(16) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Im Falle eines zweiten Wahlganges gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Stimmabgabe erst ab dem der Kundmachung durch die Bundeswahlbehörde gemäß § 19 Abs. 1 folgenden Tag zulässig ist. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in Statutarstädten der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(17) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten, sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 60 Abs. 4 NRWO weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 10 Abs 5 Z 1 bis 6, gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.

(18) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.“

11. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hierbei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. Die Bestätigung auf einer Unterstützungserklärung ist unverzüglich auszufertigen.“

12. In § 7 Abs. 7 Z 1 wird statt der Wortfolge „und Wohnort“ die Wendung „ , Adresse (bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allenfalls akademische Grade“ eingefügt.

13. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wendung „in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen“ die Wendung „unter Voranstellung einer fortlaufenden Nummer“ eingefügt sowie nach dem Wort „maßgeblich.“ der Satz „Bei akademischen Graden von Wahlwerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.“ eingefügt.

14. In § 10 Abs. 1 wird die Folge „61 bis 67“ durch die Folge „61 bis 63, 65 bis 67“ ersetzt.

15. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert gemäß § 10b Abs. 1, im Fall eines zweiten Wahlgangs gemäß § 10b Abs. 2, zu legen, und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.“

16. § 10 Abs. 5 bis 8 lauten:

„(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

           1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

           2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,

           3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

           4. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,

           5. die Wahlkarte, außer im Fall des § 5a Abs. 17 nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,

           6. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

           7. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1, in einem allfälligen zweiten Wahlgang Abs. 2) enthält,

           8. die Wahlkarte für den ersten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1) enthält,

           9. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 10b Abs. 2) enthält,

        10. die Wahlkarte für den ersten Wahlgang zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 10b Abs. 1) enthält,

        11. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 10b Abs. 2) enthält,

        12. das Wahlkuvert zugeklebt ist, da im Fall einer Verklebung des Wahlkuverts die Wählerin oder der Wähler sonst rückverfolgbar wäre, oder

        13. das Wahlkuvert abgesehen vom Aufdruck gemäß § 10b Abs. 1, beschriftet ist,

(6) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.

(7) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 5a Abs. 17 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird. 

(8) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

17. § 10a Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 10b Abs. 1 oder in einem allfälligen zweiten Wahlgang Abs. 2) auszuhändigen Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Gleiches gilt für das Wahlkuvert.“

18. § 10a Abs. 3 entfällt.

19. Nach § 10a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

           1. Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 5 zur NRWO zu entsprechen.

           2. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

           3. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

           4. Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

           5. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie den akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 NRWO ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

           6. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 5 zur NRWO) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

20. § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

„§ 10b (1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben (Zukleben führt zur Nichtigkeit der Stimmabgabe)!“ aufweisen.

(2) Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.

(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.“

21. In § 11 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Reihenfolge“ die Wendung „ , Rubriken mit der gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichten Nummer“ eingefügt sowie das Wort „übrigen“ durch „Übrigen“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wendung „im Weg der Briefwahl“ und wird statt der Wortfolge „Unterscheidungsmerkmale, den frühestmöglichen“ die Wendung „Unterscheidungsmerkmale oder der gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichten, fortlaufenden Nummer, den frühestmöglichen“ eingefügt.

23. In § 11 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz der Satz: „Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“ eingefügt.

24. In § 12 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Wahlkartenwähler“ durch das Wort „Wähler“ ersetzt und nach dem letzten Satz der Satz „Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist ebenso gültig, wenn der Wähler die gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichte fortlaufende Nummerierung, die einem Wahlwerber vorangestellt ist, angeführt hat.“ angefügt.

25. In § 13 Abs. 1 entfällt in Z 5. das Wort „oder“.

26. In § 13 Abs. 1 wird nach Z 5. folgende Z 6. eingefügt:

„6. eine Nummer eingetragen ist, die keinem der gemäß § 19 Abs. 1 kundgemachten Wahlwerber gemäß § 9 Abs. 1 vorangestellt ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder“. Die bisherige Z 6. erhält die Nummerierung „7.“.

27. In § 14 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung „und 104“ durch die Wendung „ , 104 und 107 Abs. 9“ ersetzt.

28. § 14a Abs. 1 lautet:

„(1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 10 Abs. 3 und 6 eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 10 Abs. 5 Z 1 bis 6. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 7 bis 13 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.“

29. § 14a Abs. 2 lautet:

„(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der bei ihr eingelangten, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen aus ihrem Stimmbezirk mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.“

30. Am Ende des § 14a Abs. 4 wird der Satz: „Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 70 Abs. 3 NRWO entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.“ angefügt.

31. In § 19 Abs. 1 wird nach der Wendung „in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber“ die Wortfolge „sowie die den in die engere Wahl gekommenen Wahlwerbern gemäß § 9 Abs. 1 vorangestellte fortlaufende Nummer“ eingefügt.

32. In § 24a Abs. 3 wird die Zahl „3 500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

33. In § 24a Abs. 4 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „2 500“ ersetzt

34. § 24a Abs. 5 Z 5 lautet:

„5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,“

35. In § 24a Abs. 5 Z 6 und 7 wird jeweils die Zahl „2 500“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

36. In § 24a Abs. 5 Z 8 und 9 wird jeweils die Zahl „1 000“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

37. In § 24a Abs. 7 wird die Zahl „12 000“ durch die Zahl „7 500“ sowie die Zahl „3 500“ durch die Zahl „2 500“ ersetzt.

38. In § 25 Abs. 1 wird die Zahl „0,67“ durch die Zahl „1,67“ sowie die Zahl „0,92“ durch die Zahl „2,50“ ersetzt.

39. In § 25 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2020“, die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ sowie die Jahreszahl „2011“ jeweils durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

40. Dem § 28 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 2, 4, 6 bis 8, 13 und 16 bis 18, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 5 bis 8, § 10a Abs. 2 und 7, § 10b, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 § 14a Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1, § 24a Abs. 3 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 10a Abs. 3 außer Kraft.


 

41. Anlage 1 lautet:

 

„Anlage 1


42. Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

 


43. Die Anlage 3 lautet:

„Anlage 3


44. Die Anlage 4, Vorderseite, lautet:

„Anlage 4, Vorderseite

Papierfarbe: weiß


45. Die Anlage 4, Rückseite, lautet:

„Anlage 4, Rückseite

Papierfarbe: weiß


46. Die Anlage 5, Vorderseite, lautet:

„Anlage 5, Vorderseite

Papierfarbe: beige


47. Die Anlage 5, Rückseite, lautet:

„Anlage 5, Rückseite

Papierfarbe: beige


48. Die Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

Papierfarbe: beige


49. Die Anlage 7 lautet:

„Anlage 7


Artikel 4

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird nach der Folge „105 Abs. 2“ die Folge „ , 107 Abs. 9“ eingefügt.

2. § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“

3. In § 18 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


5. Die Anlage 1 lautet:

„Anlage 1


6. Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

 


7. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

 


8. Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

 


Artikel 5

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Folge „und 105 Abs. 2“ durch die Folge „ , 105 Abs. 2 und 107 Abs. 9“ ersetzt.

2. § 19 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.“

3. In § 19 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2024“ sowie der Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2010“ durch den Ausdruck „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“


 

5. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1


6. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2


7. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

 


Artikel 6

Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018

Das Volksbegehrengesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Vorname,“ das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1. die Registrierungsnummer;“

3. § 8 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten.“

4. In § 8 Abs. 1 entfällt der fünfte Satz; im fünften Satz (neu) wird vor dem Wort „Sonntagen“ der Ausdruck „Samstagen,“ eingefügt.

5. In § 10 wird die Wortfolge „vier Wochen nach der gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichten Entscheidung“ durch die Wortfolge „am Stichtag“ ersetzt.

6. § 24 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 24. Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. XX/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.“

7. § 26 Abs. 6 lautet:

„(6) § 3 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1, § 10, § 24 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“


 

8. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

 


9. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2


Artikel 7

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018

Das Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „Stimmkarte“ der Verweis „(§ 3 Abs. 6)“ durch den Verweis „(§ 3 Abs. 5)“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 4 entfällt.

3. In § 2 Abs. 6 wird der Verweis „§§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1“ durch den Verweis „§§ 3 Abs. 3 und 11 Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 6 wird der Satz „Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“ angefügt.

5. In § 4 Abs. 2 wird die Folge „2012/56“ durch die Folge „56/2012“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 wird der Satz „Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“ angefügt.

7. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wendung „außerhalb Wiens“ und wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 3 und 6, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 2 Abs. 4 außer Kraft.“


 

Artikel 8

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis zu § 11 wird das Wort „Einspruchsverfahren“ durch das Wort „Berichtigungsverfahren“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wählerevidenzgesetzes“ die Zahl „2015“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 5“ sowie der Verweis „(§ 1 Abs. 2)“ durch den Verweis „(§ 1 Abs. 3)“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 6 entfällt die Wendung „gemäß § 4 Abs. 4 oder“.

5. Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 7 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.“.

6. In § 4 Abs. 5 wird der Verweis „(§ 1 Abs. 2)“ durch den Verweis „(§ 1 Abs. 3)“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 7 wird der Satz „Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.“ angefügt.

8. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „jeder Unionsbürger“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt und wird nach dem letzten Satz der Satz „Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.“ angefügt.

9. In § 6 Abs. 2 wird die Folge „2012/56“ durch die Folge „56/2012“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wendung „außerhalb Wiens“ und wird das Wort „Wien“ durch das Wort „Statutarstädten“ ersetzt.

11. § 11 samt Überschrift lautet:

„Behörden im Berichtigungsverfahren

§ 11. Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.“

12. Dem § 20 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, 6 und 9, § 4 Abs. 5 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“