Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz)
Ziel und Zweck
§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro.
(2) Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden.
(3) Der Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dass
a.) Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und –bezieherinnen von den daraus finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüssen nicht ausgeschlossen sind und
b.) diese Zuschüsse vom Land bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Aufteilung der Mittel
§ 2. Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt:
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Burgenland |
3,318% |
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Kärnten |
6,294% |
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Niederösterreich |
18,949% |
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Oberösterreich |
16,776% |
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Salzburg |
6,264% |
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Steiermark |
13,958% |
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Tirol |
8,504% |
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Vorarlberg |
4,473% |
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Wien |
21,464% |
Abwicklung und Überprüfung
§ 3. (1) Der Zuschuss wird vom Bund an die Länder spätestens vierzehn Tage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überwiesen.
(2) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis 31. Dezember 2023 über die Verwendung des Zweckzuschusses zu berichten.
(3) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot
§ 4. (1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.
(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(3) Wohnkostenzuschüsse des Landes, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G
Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G, BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2023 und 2024 weitere 50 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2023 30 Millionen Euro, auf das Jahr 2024 20 Millionen Euro.“
2. § 8 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.“