Erläuterungen

Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104/2002, haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, sogenannte „Fundboxen“, erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen, sodass diese schneller zum Fundamt gelangen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Andererseits wenden immer weniger Menschen den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. Ca. 37,4% davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37% wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4% der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist.

Der Entwurf sieht vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr zu reduzieren. Im Ministerialentwurf wurde noch auf den Zeitpunkt des Verlustes abgestellt. Da dieser aber schwer feststellbar ist, wird nunmehr auf den Zeitpunkt des Fundes abgestellt. Der Übergang des Eigentums auf den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

Zu Z 1 (§ 395):

§ 395 sieht derzeit vor, dass der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache erwirbt, wenn die Sache nicht innerhalb eines Jahres vom Verlustträger angesprochen wird.

Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Nach den Erfahrungen der Fundämter werden etwas mehr als ein Drittel (37,4%) aller Funde von den Verlustträgern abgeholt. 37% wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach dem Verlust wurden nur noch 0,4% der verlorenen Gegenstände abgeholt. Rund zwei Drittel aller Funde müssen länger als ein Jahr aufbewahrt werden, bevor sie der Verwertung zugeführt werden können. Dies ist für die Fundämter mit beträchtlichen Lagerkosten verbunden.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr herabzusetzen. Die Lagerflächen für Fundgegenstände können allein in Wien so um 25 % reduziert werden, sodass sich die Kosten hierfür um ca. 27.000 Euro pro Jahr verringern. Es kann auch auf die Auslagerung von Fundgegenständen verzichtet werden, woraus sich eine Einsparung von ca 20.000 Euro pro Jahr ergibt. Es ist daher mit einer jährlichen Einsparung von ca 47.000 Euro allein für das Zentrale Fundservice Wien zu rechnen.

Die Beurteilung des gemeinen Wertes des Fundgegenstandes kann nur durch eine grobe Schätzung durch die Fundbehörden erfolgen. Der geringe Wert der Gegenstände rechtfertigt es nämlich nicht, kostenintensive Wertgutachten zu erstellen. Kann der Wert des Fundgegenstandes im Zuge der Grobschätzung nicht eindeutig unter oder über 100 Euro geschätzt werden, wird im Zweifelsfall zugunsten des Verlustträgers von einem Wert über 100 Euro auszugehen sein. Der Fundgegenstand ist in diesen Fällen von den Fundbehörden weiterhin ein Jahr aufzubewahren. Beansprucht der Finder die Ausfolgung nach sechs Monaten, weil er der Meinung ist, dass der Wert der Fundsache unter100 Euro beträgt, wird die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung beim Finder liegen. Er müsste dann im Rahmen des Herausgabeanspruchs den geringeren Wert nachweisen.

Zu Z 2 (§ 1503):

Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll mit 1.Mai 2023 in Kraft treten und ist auf all jene Fundgegenstände anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden.