1925 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3069/A der Abgeordneten Sabine Schatz, August Wöginger, Mag. Christian Ragger, Mag. Markus Koza, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

sowie

über den Antrag 2624/A(E) der Abgeordneten Sabine Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erweiterung der Heimopferrente

Antrag 3069/A

Die Abgeordneten Sabine Schatz, August Wöginger, Mag. Christian Ragger, Mag. Markus Koza, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es gibt eine kleine Anzahl von Heimopfern, die trotz auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 3 HOG haben, weil sie aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen (insbesondere Ehegattin oder Ehegatte) keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfegesetzen der Länder beziehen. Diese Personen können die Heimopferrente grundsätzlich erst mit Erreichen des Regelpensionsalters erhalten. Durch die vorgeschlagene Regelung soll diesem Zustand abgeholfen werden. Künftig sollen daher Opfer, die ausschließlich wegen des Partner:innen- bzw. Haushaltseinkommens keine laufende Leistung aus der Sozialhilfe beziehen, ebenfalls eine Rentenleistung nach dem HOG erhalten können, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es soll eine Antragsfrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten eingeräumt werden, um die Rente rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zuerkennen zu können.

Unter Berufung auf die Erläuterungen zur Stammfassung des HOG wurden Anträge von Heimopfern in der Vergangenheit abgewiesen, wenn keine pauschalierte, sondern eine individuelle Entschädigungsleistung erbracht wurde. Dies mit der Begründung, dass in diesen Fällen die Ansprüche bereits umfassend und endgültig geregelt worden seien. Der OGH hat zu Gz. 10 ObS 103/21a demgegenüber ausgesprochen, dass der Bezug einer individuell festgesetzten Entschädigungsleistung (Gerichtsurteil/gerichtlicher Vergleich) dem Bezug einer Heimopferrente nicht entgegensteht. In Reaktion auf diese höchstgerichtliche Entscheidung wurden jene Fälle, die aufgrund der Zuerkennung einer individuellen Entschädigung bereits abgewiesen worden waren, nach den bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten positiv erledigt. In einzelnen Fällen konnte die nachträgliche Zuerkennung der Rente auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage aber nicht erreicht werden, zumal jeweils bereits entschiedene Rechtsakte in Gestalt von abweisenden Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichtes vorlagen, in die nicht eingegriffen werden kann. Es soll nunmehr ausdrücklich normiert werden, dass die Fälle mit rechtskräftig ablehnender Gerichtsentscheidung wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigung in den Anwendungsbereich des HOG integriert werden. Die Rentenleistung soll in diesen Fällen vom ursprünglichen Entscheidungsträger von Amts wegen ab dem Inkrafttreten dieser Regelung zuerkannt werden, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Zudem soll in Ansehung der zitierten OGH-Judikatur klargestellt werden, dass Opfer, die vom Heim-, Jugend- Jugendwohlfahrts- oder Krankenhausträger eine (individuelle oder pauschalierte) Entschädigungsleistung erhalten haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Heimopferrentengesetz die Heimopferrente nach § 1 Abs. 1 erhalten, ohne dass ein vorsätzliches Gewaltdelikt gesondert zu prüfen ist. Diese Vorgangsweise war bislang nur bei Erhalt einer pauschalierten Entschädigungsleistung möglich. Folglich soll künftig auch bei Erhalt jeder Entschädigungsleistung eines Trägers eine Befassung der bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Rentenkommission mit der Prüfung eines Gewaltdeliktes unterbleiben können. Dadurch wird auch ein mehrfaches Konfrontieren von Heimopfern mit den durchlebten Gewalterfahrungen vermieden. Die Volksanwaltschaft ist aber selbstverständlich weiterhin mit Fällen ohne Entschädigungsleistung zu befassen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (‚Sozialentschädigungsrecht‘).“

Entschließungsantrag 2624/A(E)

Die Abgeordneten Sabine Schatz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 14. Juni 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Bericht der Volksanwaltschaft über die Kont rolle der allgemeinen Verwaltung 2021 zeigt zum Heimopfergesetz nachfolgende Problemstellung auf (Seite 36 des Berichts):

‚Wie schon im PB 2020 bemängelt, gibt es eine Gruppe von Heimopfern, die – trotz Arbeitsunfähigkeit und ohne als arbeitssuchend beim AMS gemeldet zu sein - keinen Anspruch auf die Heimopferrente vor dem gesetzlichen Pensionsalter hat. Dieses Problem trifft Männer und Frauen, die aufgrund fehlender Beitragsmonate keinen Anspruch auf eine Eigenpension haben und aufgrund des Haushaltseinkommens der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners keine Leistung der Mindestsicherung bekommen, obwohl sie nicht mehr arbeitsfähig sind. Sie stehen nicht mehr im Erwerbsleben, müssen aber trotzdem das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters bis zur Auszahlung der Heimopferrente abwarten. Wären sie alleinstehend, hätten sie Anspruch auf eine Dauerleistung der Mindestsicherung wegen Arbeitsunfähigkeit und damit auch auf Auszahlung der Heimopferrente. Diese Differenzierung von Alleinstehenden zu in Partnerschaft lebenden Heimopfern erscheint nicht geboten. Der Gesetzgeber ist daher angehalten, die Ungleichbehandlung zu beseitigen.‘“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag  3069/A sowie den Entschließungsantrag 2624/A(E) in seiner Sitzung am 25. Jänner 2023 erstmals in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin im Ausschuss zu beiden Verhandlungsgegenständen fungierte Abgeordnete Sabine Schatz. An der sich daran anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Sabine Schatz, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Heike Grebien, Mag. Gerald Loacker und Mag. Christian Ragger sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Der Entschließungsantrag 2624/A(E) gilt als miterledigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 01 25

                                  Sabine Schatz                                                                  Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann