1926 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 3072/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG) geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu § 3 Abs. 2:
Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass die Entgelterhöhung für jenes Pflege- und Betreuungspersonal wirksam werden soll, welches in § 3 Abs. 1 genannt wird und in einem Setting gemäß § 3 Abs. 2 unselbstständig tätig ist. Damit sind auch an Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmer ausbezahlte Entgelterhöhungen abrechnungsfähig, sofern die übrigen vorab genannten Voraussetzungen zutreffen.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Jänner 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Ernst Gödl die Abgeordneten Bedrana Ribo, MA, Fiona Fiedler, BEd und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl und Bedrana Ribo, MA, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Erfahrungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des EEZG im Jahr 2022 gesammelt wurden, sollen dem gegenständlichen AÄA zu Grunde gelegt werden. Ziele sind sowohl eine vereinfachte administrative Abwicklung für alle Beteiligten als auch die Schaffung von Rechtssicherheit durch Klarstellungen.
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):
Mit der nunmehrigen Regelung sollen die für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro ausdrücklich als Vorschuss deklariert werden. Dies erfolgt deshalb, da es zu einer Abrechnung des tatsächlichen Aufwandes pro Vollzeitäquivalent des begünstigten Personenkreises kommen soll.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2):
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen die Aufwendungen der Länder für das Jahr 2022 und das erste Halbjahr 2023 mit einer ersten Teilzahlung abgedeckt werden.
Um die zukünftigen budgetären Auswirkungen für das Jahr 2023 adäquat abschätzen zu können, bedarf es der Übermittlung der Abrechnungsunterlage für das Jahr 2022 durch die Länder bis zum 30. April 2023.
Zu Z 4 (§ 5):
Die Landessozialreferentenkonferenz hat sich am 16. September 2022 für eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise ausgesprochen. Für das Jahr 2022 wurde in der Regel pro Vollzeitäquivalent ein Betrag in der Höhe von bis zu 2.000 Euro inklusive Dienstgeberbeiträgen vorgesehen. Für das Jahr 2023 soll nunmehr im Sinne der Rechtssicherheit der abrechnungsfähige Betrag pro Vollzeitäquivalent auf bis zu 2.460 Euro inklusive Dienstgeberbeiträgen erhöht und gesetzlich festgelegt werden. Klargestellt wird, dass eine Abrechnung im Jahr 2023 nur für Personen möglich ist, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Auszahlung der Entgelterhöhungen an Leiharbeiter:innen durch die Überlassungsunternehmen erfolgt.
Klargestellt wird, dass Teilzeitkräfte bei der Abrechnung aliquot zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen bzw. Klarstellungen.
Zu Z 5 (§ 8):
Im Anwendungsbereich der §§ 2, 4 und 5 soll seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen hergestellt werden.
Zu Z 6 (§ 9 Abs. 2):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Wirkung des Ablaufes des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl und Bedrana Ribo, MA, mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 01 25
Mag. Ernst Gödl Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann