Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Angesichts globaler Herausforderungen und eines weiter zunehmenden Wettbewerbs um wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kommt dem Wissenschafts- und Innovationssystem eines Landes zentrale Bedeutung zu; es ist der Schlüsselfaktor zum Erhalt und Ausbau gesellschaftlicher Prosperität. Die Beantwortung drängender wie langfristiger Fragestellungen muss in offenen transdisziplinären Systemen gefunden werden. Ob es sich um die voranschreitende Digitalisierung, die Entwicklung künstlicher Intelligenz sowie maschinellen Lernens oder die sogenannte Human-Machine-Interaction handelt, alle diese Herausforderungen müssen von einem technologischen, ökonomischen, natur-, technik- oder sozial- und geisteswissenschaftlichen Blickwinkel aus betrachtet werden. Auch der Einfluss des technologischen Wandels auf das Individuum, Institutionen und ganze Teilsysteme der Gesellschaft muss berücksichtigt werden. Diesem kann nicht mit streng getrennten Logiken begegnet werden, sondern nur in einer sinnvollen Verzahnung unterschiedlicher Denkansätze, die nur in dem neu zu schaffenden Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) gebündelt und institutionalisiert werden können. Aufgrund des Sachlichkeitsgebotes sind Entscheidungen der öffentlichen Hand stets zu begründen (vgl. zuletzt die Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung mangels Begründetheit: VfGH 1.10.2020, G272/2020). Damit ist ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Grundlage für staatliche Entscheidungen und Handeln erforderlich (VfSlg. 20.151/2017). Im Wissenschaftsbereich ist ein weitaus höherer Standard gefordert und gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 14.362/1995).

Die OECD empfiehlt Österreich in ihrem OECD Reviews of Innovation Policy: Austria 2018 – Overall Assessment and Recommendations (December 2018)“ (in der Folge: „OECD-Review“) folgende Maßnahmen:

-       Fokussierung auf evidenzbasierte Erreichung spezifischer Ziele („Austria will need to move towards a system which is less focused on expanding inputs and pays more attention to the evidence-based achievement of specified impact, i.e. on the efficiency and effectiveness of its investment in STI [Anm.: Abkürzung für ‘science, technology and innovation’]. In this context, the review’s recommendations regarding additional funding should mainly be seen as recommending a shift towards more effective, impact-oriented funding and should not necessarily be interpreted as a call for a general funding increase“, OECD-Review, 17);

-       bessere Steuerung des gesamten Innovationssystems Richtung Exzellenz („Better steer the entire innovation system towards international excellence“, OECD-Review, 17);

-       eine FTI-Strategie für die Jahre ab 2020 als Rahmen für eine neu ausgerichtete FTI-Politik und für eine effektive neue Governance des FTI-Systems („A new RTI Strategy 2020+ can play a key role by providing the framework for a major shift in research and innovation policy…and for catalysing new forms of more effective governance…“, OECD-Review, 20);

-       Zusammenlegung der Räte, Stärkung der wirtschaftlichen Kompetenz innerhalb des neuen Rates und Anbindung an die höchste politische Ebene („Establish, in due time, a single Council for Science, Research and Innovation […] with some change in scope, for instance regarding societal challenges, and modus operandi“, OECD-Review, 44);

-       Erhöhung der Effizienz von Ausgaben im FTI-Bereich, insbesondere durch bessere Transformation von FTI-Ausgaben in Produktivitätsgewinn sowie Innovationen mit starker Wirkung und weltweitem Markt („Increase the efficiency of investment in R&D and better transform high levels of R&D investment into productivity growth, high-impact innovations and global market access“, OECD-Review, 17);

-       Sicherstellung eines ausreichenden Zustroms neuen Humankapitals vor dem Hintergrund zu erwartender disruptiver Technologiesprünge und steigender Kompetenzanforderungen („Ensure a sufficient supply of human resources for innovation in a context of disruptive technological change and evolving skills demand“, OECD-Review, 17).

-       Verbesserung und Vereinfachung des Zugangs zu Verwaltungsdaten, insbesondere durch Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2000 („Improve and simplify access to administrative data for STI policy evaluation purposes“, OECD-Review, 47);

Das vorliegende Gesetzesvorhaben beruht gleichzeitig auf dem Regierungsprogramm 2020–2024: Im Kapitel „Wissenschaft und Forschung“ (Seiten 211 ff.) wird zum Thema „Kompetitive Forschungsförderung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung ausbauen – Exzellenz fördern – Governance verbessern“ u.a. die Prüfung der institutionellen Neuordnung der Räte im Bereich Wissenschaft und Forschung RFTE, ÖWR und ERA Council Forum (von verstärkter Koordinierung bis hin zur Zusammenlegung) vorgeschlagen.

Aufgrund der globalen Herausforderungen, der fortschreitenden Digitalisierung im internationalen Kontext und der zunehmenden Bedeutung von Lösungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz aber auch aufgrund der aktuellen durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Pandemie entstandenen Krisen besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen, die die Generierung wissenschaftlicher Grundlagenerkenntnisse und Innovation in Österreich bewirken. Denn Wissenschaft, Forschung und Innovation leisten einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Wirtschaft und Gesellschaft.

Nachdem mit Verabschiedung des Forschungsfinanzierungsgesetzes, der FTI-Strategie 2030 und des ersten FTI-Pakts 2021-23 und auch mit der Einrichtung des Austrian Microdata Centers bereits Meilensteine zur Erhöhung der Stringenz in der österreichischen Forschungs- und Innovationspolitik erfolgt sind, soll nun mit der Zusammenlegung der Räte im Bereich Forschung, Technologieentwicklung, Wissenschaft und Innovation, d.h. des Rates für Forschung und Technologieentwicklung („FTE-Rat“) gemäß den §§ 17 ff Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie des Wissenschaftsrates gemäß § 119 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, (in der Folge „bisherige Räte“) und unter Einbeziehung der Themen des ausgelaufenen ERA Council Forums ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung neuer Governance gesetzt werden.

Um die österreichische Innovationslandschaft auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, sieht dieses Bundesgesetz Folgendes vor:

–      Schaffung einer vollrechtsfähigen juristischen Person öffentlichen Rechts mit dem Namen „Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat“ bzw. kurz „FWIT-Rat“ (Art. 1 § 1 Abs. 1);

–      Auflösung der bisherigen Räte (Art. 2 Z 8 und Art. 6 Z 3);

–      finanzielle Autonomie des FWIT-Rates (Art. 1 § 8).

Kompetenzgrundlage

Dieses Bundesgesetz stützt sich

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte des FWIT-Rates betreffen (insb. Art. 1 § 8) auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“),

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal des FWIT-Rates betreffen (Art. 1 2. Abschnitt) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) sowie

–      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (FWIT-Rat-Gesetz):

Mit dem vorliegenden Artikel soll ein neues FWIT-Rat-Gesetz implementiert werden, um die gesetzlichen Grundlagen für den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) zu schaffen.

Zu Art. 1 § 1 („Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates“):

Der FWIT-Rat ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, d.h. eine vollrechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts (Abs. 1) mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Zu Art. 1 § 2 („Ziele und Aufgaben“):

Dem FWIT-Rat obliegt die Beratung der Bundesregierung. Noch nie gab es eine öffentliche Stelle, welche im Bereich der außeruniversitären und der universitären Forschung in diesem Umfang die obersten Organe des Staates beraten hat. Er muss dabei die in Abs. 1 angeführten Ziele beachten. Z 1 verweist hier vor allem auf das übergeordnete Ziel, die gedeihliche Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt in alle Vorschläge und Aktivitäten des Rates zu integrieren, da sich Österreich zur kohärenten Umsetzung der Agenda 2030 („Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“) und der damit einhergehenden weltweit geltenden SDGs als Leitlinien verpflichtet hat. Im Unterschied zu § 17b Abs. 1 Z 1 FTFG wurde die Beratung der Landesregierungen gestrichen, was zu einer Fokussierung führen soll.

Zur Beratung im weitesten Sinne zählen auch die in Abs. 2 näher ausgeführten Aufgaben, wie die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt (Z 2) sowie die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerinnen und Bundesminister bei Analyse der Umsetzung der laufenden FTI-Strategie und bei Erarbeitung neuer Strategien der Bundesregierung für Forschung, Technologie und Innovation (FTI-Strategien) (Z 3). Die Unterstützung soll auf Anfrage der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder einer Bundesministerin oder eines Bundesministers gemäß Z 3 erfolgen.

Die OECD hat festgestellt, dass quantitative Evaluierungen von Wirkungen und kausalen Zusammenhängen im Innovationsbereich in Österreich selten vorgenommen werden (OECD-Review, 46). Die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, ist eine vollkommen neue Aufgabe des FWIT-Rates, mit welcher weder der FTE-Rat noch der Wissenschaftsrat betraut waren. Dezidiert angeführt in Z 3, im Unterschied zu § 17 Abs. 1 Z 3 FTFG, wurde die FTI-Strategie.

Der zweijährige Tätigkeitsbericht (Z 4) stellt ebenfalls eine Abkehr vom bisherigen Berichterstattungssystem des FTE-Rates und des Wissenschaftsrates dar.

In der Z 5 wird explizit die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste zur Stärkung und Effizienzsteigerung des österreichischen FWIT-Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards vorgesehen. Das beinhaltet u.a. die Messung von Effizienz und Output des FTI-Systems, wobei auch neue Ansätze anzustreben sind.

Weiters soll die Beratungstätigkeit des FWIT-Rates auch die Themenbereiche des ausgelaufenen ERA Council Forum umfassen und forschungspolitische Fragen an der Schnittstelle zwischen nationaler und europäischer FTI-Politik behandeln und europäische Expertise mit Sichtweisen über die österreichische FTI-Politik zusammenführen.

Der FWIT-Rat hat gemäß Abs. 3 seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz, Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Stellen in Wissenschaft, Forschung, Technologie- und Innovationsentwicklung, wie insbesondere den international bestehenden Räten, zusammenzuarbeiten.

Zu Art. 1 § 3 („Organe des FWIT-Rates“):

In Anlehnung an die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FTFG sowie an andere jüngst erlassene Gesetzesmaterien im Wissenschaftsbereich (siehe § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022) sieht Abs. 2 eine möglichst geschlechterparitätische Besetzung für die Organe des FWIT-Rates vor.

Abs. 3 stellt klar, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Organe des FWIT-Rates jeweils aufgrund einer Geschäftsordnung erfolgt, da für die einzelnen Organe des FWIT-Rates unterschiedliche Regelungen vorzusehen sind.

- Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung wird von der Ratsversammlung beschlossen (siehe § 4 Abs. 5 Z 3) und vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen (siehe § 5 Abs. 5 Z 12). Zu beachten ist, dass in die Geschäftsordnung jedenfalls spezifische Compliance-Regelungen aufgenommen werden müssen.

- Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates wird von ihm erlassen und bedarf einer Genehmigung von allen Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 (siehe § 5 Abs. 5 Z 1).

- Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung wird vom Aufsichtsrat erlassen (siehe § 5 Abs. 5 Z 2).

Mit Abs. 4 wird festgelegt, dass die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ehrenamtlich ist. Für die Mitglieder der Ratsversammlung kann jedoch vom Aufsichtsrat eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden. Dies stellt somit keine Verpflichtung dar. Auf die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 6 und 7 wird verwiesen.

Abs. 5 regelt die Vergütung von Reisekosten und Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten, die sich für alle in den Diensten des FWIT-Rates stehenden Personen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, richtet. Unter Personal des FWIT-Rates sind sämtliche im 2. Abschnitt näher geregelten Personen zu verstehen.

Abs. 6 verpflichtet alle Mitglieder der Organe des FWIT-Rates zur gewissenhaften, objektiven und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben sowie zur Gleichbehandlung, insbesondere von Frauen, Männern und Personen mit anderen Geschlechtsidentitäten.

Abs. 7 spezifiziert die Sorgfaltspflichten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates. Trotzdem hat diese Bestimmung rein deklarativen Charakter, da sich diese Sorgfaltspflicht bereits aus dem allgemeinen Haftpflichtrecht ergibt. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird der Vorgabe des Punktes 8.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex entsprochen und die Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung und des Überwachungsorganes ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Zu den einzuhaltenden Regeln der ordnungsgemäßen und gewissenhaften Unternehmensführung zählen insbesondere:

–      die Beachtung der einschlägigen Gesetze sowie der für das Unternehmen geltenden Geschäftsordnungen,

–      die Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung,

–      die Beachtung der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten und der Grundsätze des Bundes Public Corporate Governance Kodex,

–      die Nutzung der sich für den FWIT-Rat bietenden Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie

–      die Minimierung von unternehmerischen Risiken im Rahmen der gegebenen Sorgfaltspflicht.

An dieser Stelle wird von der Sorgfalt eines ordentlichen „Unternehmers“ und nicht mehr der eines ordentlichen „Kaufmannes“ gesprochen, da der Begriff des Kaufmannes in § 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, seit der Novellierung durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, durch den Begriff des Unternehmers ersetzt wurde. Zur Haftung insbesondere der ehrenamtlichen Mitglieder der Organe des FWIT-Rates ist auf einschlägige Judikatur zur Haftung für ehrenamtliche Funktionsträger bei Vereinen hinzuweisen. Nach Ansicht des OGH (RS0120941) sind demnach „[a]uch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines […] daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten – nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien.

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit bzw. Verwaltungsvereinfachung wird ein – auf das notwendige Maß – minimierte Berichtswesen vorgesehen. Es werden ungerechtfertigt langwierige Bestellungs- und Diskussionsprozesse zugunsten klarer Regelungen, wie etwa zum Vorsitz der Ratsversammlung, vermieden und es wird Abstand von zusätzlichen Organen, etwa zur Rechtewahrnehmung innovierender Personen und Institutionen genommen.

Zu Art. 1 § 4 („Ratsversammlung“):

Als eines der Organe des FWIT-Rates wird die Ratsversammlung eingerichtet (Abs. 1). Die Ratsversammlung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, die von der Bundesregierung bestellt werden.

Die erforderlichen Bestellungen sollen von jedem Mitglied der Bundesregierung individuell vorgenommen werden (siehe in diesem Sinne auch die Vollziehungsklausel gemäß § 19).

Mit Abs. 2 wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass das von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler bestellte Mitglied ex lege den Vorsitz innehaben soll. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung soll die Handlungsfähigkeit der Ratsversammlung jedenfalls gewährleisten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist jedoch von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.

Abs. 3 regelt die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung. Diese werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Zur Sicherstellung des Wissenstransfers zwischen den Mitgliedern des FWIT-Rates sollten bei Wiederbestellung maximal zwei Drittel der Mitglieder neubestellt werden.

Von der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Z 3 sind insbesondere auch die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FoFinaG umfasst, da zur öffentlichen Verwaltung auch Beliehene bzw. Inpflichtgenommene zählen (VwGH 16.05.2018, Ro 2016/04/0002). Als „Inpflichtnahme“ („Indienstnahme“) wird die Mitwirkung Privater an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bezeichnet. Im Unterschied zur Beleihung geht es dabei um bloß unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten. Eine Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Setzung von Hoheitsakten ist damit nicht verbunden (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062). Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Inpflichtnahme Dritter vgl. VfSlg. 16.588/2002. Auch die Selbstverwaltung, wie etwa die Sozialversicherungsträger (VwGH 12.03.1952, 0079/51), zählt zur öffentlichen Verwaltung, sodass auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Ratsmitgliedschaft ausgeschlossen sind. Von Z 3 mitumfasst sind insbesondere die Leitungen von Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aber auch die ehemaligen Kollegs sowie

Die Inkompatibilitätsbestimmung des Abs. 4 orientiert sich an § 8a Abs. 8 FTFG.

Mit Abs. 8 werden Regelungen zur Beschlussfassung durch die Ratsversammlung getroffen. Demnach müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein. Stimmübertragungen sind grundsätzlich zulässig, wobei zu beachten ist, dass auf eine Person nicht mehr als eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, wodurch diese das Quorum senken. Was im Fall der Stimmengleichheit zu gelten hat, soll im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt werden. Es wurde bewusst vom Erfordernis einer „persönlichen“ Anwesenheit Abstand genommen, weil in Krisenzeiten auch eine Anwesenheit durch Teilnahme mit gesicherten Videokonferenzsystemen möglich sein soll.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist es erforderlich, dass die Ratsversammlung Einsicht in die relevanten Unterlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat (Abs. 9).

Zu Art. 1 § 5 („Aufsichtsrat“):

Der Aufsichtsrat stellt die Wahrung der Interessen der Republik sicher und besteht aus acht Mitgliedern. Es handelt sich dabei um jene Ressorts, die ressortübergreifend auch an der FTI-Strategie 2030 (Strategie der Bundesregierung für Forschung, Technologie und Innovation) im Rahmen der Task Force FTI mitwirken. Diese führt die Aufgabe der Koordinierung der FTI-Politik auf Ebene des Bundes fort und steuert sowie begleitet die Umsetzung der FTI-Strategie.

Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen.

Abs. 3 stellt klar, dass die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, die oder der das Mitglied bestellt hat, zu widerrufen ist, wenn einer der Gründe gemäß Abs. 5 Z 13 lit. a bis c vorliegt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Abs. 4), sodass die Gesamtzahl von acht Mitgliedern des Aufsichtsrates nicht überschritten wird. Da der Aufsichtsrat mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden hat (Abs. 6), hat auch die Wahl der oder des Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen. Eine Pattstellung ist daher ausgeschlossen.

Abs. 5 regelt die Aufgaben des Aufsichtsrates, die sich grundsätzlich an den Aufgaben eines GmbH-Aufsichtsrates orientieren.

Z 1 zufolge ist die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates von ihm zu erlassen. Diese bedarf aber einer Genehmigung von allen Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3.

Z 2 stellt klar, dass die Geschäftsordnung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vom Aufsichtsrat erlassen wird. Diese Geschäftsordnung soll auch für die in § 6 Abs. 6 erwähnte Geschäftsstelle gelten, derer sich die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bedienen kann.

Gemäß Z 3 obliegt dem Aufsichtsrat die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, die jedoch erst dann erfolgen kann, wenn die Ratsversammlung zur Ausschreibung eine Stellungnahme vorgelegt hat. Ebenso obliegt gemäß Z 4 die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers dem Aufsichtsrat, auch bei der Bestellung ist zunächst eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen.

In Anlehnung an § 30j des GmbH-Gesetzes beschreibt Z 6 die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrates, das ist die Aufsicht über die Geschäftsführung. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich erforderlichen Aufsicht (vgl. näher dazu: Erläuterungen zu § 9) hat der Aufsichtsrat bei schwerwiegenden Rechtsverstößen sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung des aktuellen Arbeitsprogrammes (§ 8 Abs. 2), der dem FWIT-Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder von Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers eine Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Mit Z 7 werden die Befugnisse des Aufsichtsrates stark an die Aufsichtsratsbefugnisse der GmbH angelehnt, wobei folgende Zuordnung besteht:

–      lit. a entspricht § 30j Abs. 5 Z 1 GmbHG, wonach Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen;

–      lit. b entspricht § 30j Abs. 5 Z 2 GmbHG, wonach Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen;

–      lit. c entspricht § 30j Abs. 5 Z 4 GmbHG, wonach Entscheidungen zu einer bestimmten Höhe von Ausgaben der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen;

–      lit. d entspricht § 30j Abs. 5 Z 5 GmbHG;

–      lit. e entspricht § 30j Abs. 5 Z 6 GmbHG;

–      lit. f entspricht § 30j Abs. 5 Z 10 GmbHG;

–      lit. g entspricht § 30j Abs. 5 Schlussteil letzter Satz GmbHG.

Die Nennung von Angelegenheiten in der vorliegenden Ziffer bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine gesetzliche Aufgabe handelt. Diese sind in § 2 definiert.

In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates ist festzuhalten, zu welchen Rechtsgeschäften – außer den in Z 7 genannten – ebenfalls seine Zustimmung erforderlich ist.

Z 8 ist an die Bestimmung des § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes angelehnt, wonach der „Aufsichtsrat […] befugt [ist], die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten und gegen diese durch Gesellschafterbeschluß beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen“. Im Gegensatz zu § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes, der eine Kann-Bestimmung darstellt, handelt es sich bei diesem Vorschlag um eine zwingende Bestimmung.

Z 9 stellt klar, dass die Finanz- und Personalplanung vom Aufsichtsrat zu beschließen ist. Vor der Beschlussfassung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen.

In der gemäß Z 12 zur Kenntnis zu nehmenden Geschäftsordnung der Ratsversammlung sollte insbesondere eine Klarstellung für den Fall getroffen werden, dass Mitglieder der Ratsversammlung vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. So könnten neue Mitglieder nach den ursprünglichen Regeln für den Rest der Funktionsperiode oder eine vollständige Funktionsperiode nachbesetzt werden. Bei Nachbesetzungen bloß für den Rest der Laufzeit kann die Erneuerung der Ratsversammlung gesteuert werden; im anderen Fall ergibt sich die Erneuerung der Ratsversammlung aus dem Verhalten ihrer Mitglieder.

Z 13 sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung und die Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie des Widerrufs der Bestellung eines Mitglieds der Ratsversammlung vor. Eine grobe Pflichtverletzung gemäß lit. a liegt bei Mitgliedern der Ratsversammlung insbesondere vor, wenn diese ihrer Pflicht zur Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 (§ 4 Abs. 5 Z 8) nicht nachkommen. Eine grobe Pflichtverletzung gemäß lit. a liegt bei der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer insbesondere vor, wenn die Beschlüsse der Ratsversammlung nicht umgesetzt werden (§ 6 Abs. 5 Z 6) oder der Corporate-Governance-Bericht nicht erstellt und dem Aufsichtsrat vorgelegt wird (§ 6 Abs. 5 Z 10). Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß lit. b besteht auch, wenn die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht mehr vorliegt. Lit. c verweist auf die Bestimmungen zum Amtsverlust in § 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Demnach hat der Aufsichtsrat die Bestellung des Mitglieds der Ratsversammlung oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bei einer Verurteilung, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zu Amtsverlust führen würde, zu widerrufen. Bei Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung wird eine unverzügliche Informationspflicht des Aufsichtsrates gegenüber der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der betreffenden Bundesministerin oder dem betreffenden Bundesminister implementiert.

Mit Abs. 6 werden Regelungen zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat getroffen. Demnach müssen mindestens sechs Mitglieder anwesend sein. Sind weniger als sechs Mitglieder anwesend und ist keine Stimmübertragung erfolgt, können keine Beschlüsse gefasst werden. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei zu beachten ist, dass auf eine Person nicht mehr als eine Stimme übertragen werden darf. Es wurde bewusst vom Erfordernis einer „persönlichen“ Anwesenheit Abstand genommen, weil in Krisenzeiten auch eine Anwesenheit durch Teilnahme mit gesicherten Videokonferenzsystemen möglich sein soll.

Zu Art. 1 § 6 („Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“):

Mit Abs. 1 wird als weiteres Organ des FWIT-Rates eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer vorgesehen. Die Funktionsperiode der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre, eine einmalige Wiederbestellung ist möglich. Die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie deren oder dessen Bestellung hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Sowohl vor der Ausschreibung als auch vor der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen.

Als wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung für einen Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat sind insbesondere die Gründe gemäß § 5 Abs. 5 Z 13 zu betrachten. Auch vor dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Ratsversammlung zu befassen.

Abs. 3 sieht die Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vor. Dazu wird sinngemäß auf die Inkompatibilitätsbestimmung von § 4 Abs. 4 verwiesen. Im Fall eines Widerrufes der Bestellung ist unverzüglich die Möglichkeit einer Beendigung des Anstellungsvertrages zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten (Punkt 9.4.2 des Bundes-Public Corporate Governance Kodex [B-PCGK]).

Die Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, über die Rechtsstellung der Geschäftsführer. Bewusst keiner Regelung zugeführt wird die Frage der Stellvertretung. Diese soll intern beispielsweise über die Geschäftsordnung geregelt werden.

Abs. 4 verweist auf die Pflichten und Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach dem Vorbild der für die Geschäftsführung im GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, geltenden Regelungen. Zu diesen zählen:

–      § 10 Abs. 4 GmbHG, der die Haftung der Geschäftsführung für Falschangaben bei der Stammeinlage regelt. Da es im Zusammenhang mit dem FWIT-Rat keine Stammeinlage gibt, geht der Verweis auf diese Bestimmung ins Leere.

–      § 17 Abs. 1 letzter Satz GmbHG, wonach Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bei Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen haben.

–      § 17 Abs. 3 GmbHG, der die mangelhaft bestellte Geschäftsführung nur dann aus ihrer Verantwortung entlässt, wenn das Gegenüber nicht gutgläubig war.

–      § 18 Abs. 1 und § 19 GmbHG über die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführung.

–      § 20 GmbHG über den Umfang der Vertretungsbefugnis.

–      § 22 GmbHG über die Pflicht der Geschäftsführung ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzuführen. Diese Pflicht wird durch § 9 konkretisiert.

–      § 24 GmbHG als Regelungen über ein Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsverbot.

–      § 24a GmbHG über die besondere Auskunftspflicht fünf Jahre nach Ende der ausgeübten Funktion.

–      § 25 GmbHG über die Haftung der Geschäftsführung.

–      § 26 GmbHG über die Meldepflicht der Geschäftsführung beim Firmenbuch.

–      § 28a GmbHG, der die Geschäftsführung zu einem Jahresbericht bzw. Sonderbericht an den Aufsichtsrat verpflichtet.

–      § 29 Abs. 4 GmbHG, der die Geschäftsführung zur jährlichen Feststellung der Arbeitnehmerzahl verpflichtet.

–      § 30d Abs. 1 GmbHG über die Pflicht die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates bei Unterschreiten der Beschlussstärke zu beantragen.

–      § 30e Abs. 1 GmbHG über die Unvereinbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedschaft und Geschäftsführung.

–      § 30f Abs. 1 und § 30g Abs. 1 GmbHG über die Anmeldepflicht der Geschäftsführung hinsichtlich der Aufsichtsratsmitglieder.

–      § 30j Abs. 2 GmbHG, wonach die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat jederzeit Bericht zu erstatten hat. Die Überwachung der Leitung nach § 30j Abs. 1 GmbHG durch den Aufsichtsrat wird in § 5 Abs. 5 Z 6 umgesetzt.

–      § 33 GmbHG über die solidarische Haftung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung.

–      § 125 GmbHG über die strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung.

§ 35 GmbHG, der die Angelegenheiten aufzählt, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen, enthält auch Bestimmungen, die die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung betreffen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um § 35 Abs. 1 Z 1 und Z 6 GmbHG, die die Entlastung sowie die Stellvertretung bzw. Prozessführung gegen die Geschäftsführung regeln.

Abs. 5 regelt die Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, wobei insbesondere die Pflicht zur Auskunftserteilung (Z 2) gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 20 B‑VG (siehe § 5 Abs. 5 Z 6) hervorzuheben ist. Auf verfassungsrechtlicher Ebene dient dieses jederzeitige Auskunftsrecht der Einhaltung der „umfassenden und rechtzeitigen Information des Bundesministers“ (VfSlg. 16.400/2001).

Abs. 6 sieht die Möglichkeit vor, dass sich die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zur Besorgung sämtlicher Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen kann. Dies umfasst insbesondere die administrative Unterstützung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.

Zu Art. 1 § 7 („Verschwiegenheit“):

Die Verschwiegenheitsbestimmung (Abs. 1) soll – angelehnt an § 3d FTFG – für die entsprechende Geheimhaltung sorgen, um das Vertrauensverhältnis zur Bundesregierung nicht zu belasten und damit auch eine Beratung in Angelegenheiten möglich ist, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Ebenso ist die Verwertung von aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen untersagt.

Entsprechend dem § 3d Abs. 3 FTFG wird in Abs. 2 festgelegt, dass die Verschwiegenheit auch über das Ende der Zusammenarbeit mit dem Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat gelten soll.

Zu Art. 1 § 8 („Finanzierung“):

Abs. 1 regelt, aus welchen Quellen sich der FWIT-Rat finanziert. Wichtigste Finanzierungsquelle ist der Bund, der dem FWIT-Rat für die Erfüllung seiner Aufgaben ein „Globalbudget“ zur Verfügung stellt, das von den zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 festzulegen ist. Für die Aufteilung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel durch die betroffenen Bundesministerien wird eine Aufteilung im Verhältnis 6/11 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 4/11 Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 1/11 Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vorgeschlagen. Diese Aufteilung entspricht der Verteilung der „Sitze“ in der Ratsversammlung gemäß § 4, die sich aus 12 Mitgliedern zusammensetzt, wobei das Bundeskanzleramt nicht berücksichtigt wird.

Das Budget 2023 ergibt sich bis zum Beschluss des Arbeitsprogramms sowie der Genehmigung der Finanz- und Personalplanung gemäß § 18 Abs. 6 Z 3 aus den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) veranschlagten Summen und ist entsprechend dem Finanzierungsschlüssel bereitzustellen.

Abs. 2 regelt u.a. die Vorlage von Entwürfen des Arbeitsprogrammes sowie der Finanz- und Personalpläne durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung. Die Finanz- und Personalplanung bedarf darüber hinaus der Genehmigung der Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3.

Abs. 3 normiert explizit die Prüfbefugnis der Gebarung des FWIT-Rates durch den Rechnungshof.

Zu Art. 1 § 9 („Rechnungswesen und Berichte“):

Die Bestimmung orientiert sich an § 16 HS-QSG, da das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – ähnlich wie in diesem Fall – die Qualitätssicherung im Innovationsbereich zum Ziel hat.

Abs. 1 trifft nähere Vorgaben zum Rechnungswesen des FWIT-Rates. Auf diesen sind die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, d.h. insbesondere des Dritten Buches über die Rechnungslegung, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat als Unternehmer gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 UGB anzusehen ist. Durch den dynamischen Verweis auf die Bestimmungen des UGB werden auch die Weiterentwicklungen im Rechnungswesen berücksichtigt. Mit dem Verweis auf die jeweils geltende Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (gegenwärtig: die Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung, BGBl. II Nr. 18/2019), wird sichergestellt, dass auch die Auflagen des BHG 2013 hinsichtlich der Berichterstattung vom FWIT-Rat eingehalten werden.

In Abs. 3 erster Satz wurde ein jederzeitiges Überprüfungs- und Einsichtsrecht der Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes implementiert. Dieses Überprüfungs- und Einsichtsrecht kommt den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 auch einzeln zu.

Das in Abs. 3 zweiter Satz vorgesehene jederzeitige Informationsrecht der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers sowie der Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 kommt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 auch einzeln zu.

In Abs. 4 sind die Informationsverpflichtungen des FWIT-Rates angegeben. Der Rechnungsabschluss gemäß Z 1 entspricht dem Jahresabschluss nach dem UGB. Neben dem gemäß Z 1 vorzulegenden Rechnungsabschluss, welcher von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu übermitteln ist, sind den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Corporate-Governance-Bericht vom Aufsichtsrat vorzulegen.

Zu Art. 1 § 10 („Allgemeine Bestimmungen zum Personal“):

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, über Betriebsräte und Betriebsvereinbarungen auch für den FWIT-Rat gelten. Der FWIT-Rat ist aufgrund des § 7 ArbVG kollektivvertragsfähig. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist jedoch nicht vorzunehmen.

Mit Abs. 2 wird vorgesehen, dass auf alle (neuen) Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat grundsätzlich das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden ist. Für diese gilt somit gemäß § 1 Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 das AZG. Die bisherigen Arbeitsverhältnisse werden gemäß § 12 Abs. 1 sowie gemäß § 17 Abs. 4 und 5 in neue Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat überführt.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B-GlBG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.

Zu Art. 1 § 11 („Ausschreibung und Aufnahmen“):

Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist an das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, angelehnt.

Abs. 2 sieht als zuständiges Organ für den Abschluss von Arbeitsverträgen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vor.

Zu Art. 1 § 12 („Vertragsbedienstete“):

Diese Bestimmung ist an § 126 UG angelehnt. Der Abschluss – und damit auch die Verwaltung – von Dienstverhältnissen für Vertragsbedienstete erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (VfSlg. 18.616/2008).

Abs. 1 regelt, dass die am 30. April 2023 (Zeitpunkt des Außerkrafttreten des „alten Rechtsbestands“) an den bisherigen Räten tätigen Vertragsbediensteten des Bundes (tatsächlich sind nur am Wissenschaftsrat Vertragsbedienstete tätig, das Personal des FTE-Rates beruht bereits jetzt auf privatrechtlichen Arbeitsverträgen zum FTE-Rat) mit 1. Mai 2023 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des FWITRG) unmittelbar per Gesetz – also ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag – dem FWIT-Rat zu dauernden Dienstleistung zugeteilt werden. Im Sinne möglichst geringer Eingriffe in die (Grund-)Rechtsposition der betreffenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erfolgt kein gesetzlicher Austausch hinsichtlich der Arbeitgeberrolle. Es besteht jedoch – wie im UG – die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist in ein Angestelltenverhältnis zum Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat zu wechseln (siehe Abs. 4).

Aus Effizienzgründen, sowie um dem FWIT-Rat die Verwaltung der Vertragsbediensteten zu erleichtern, soll gemäß Abs. 2 die Personalverwaltung bei der Personalabteilung des dienstzuteilenden Ressorts (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Personal des Wissenschaftsrates) verbleiben.

Abs. 3 regelt, dass aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 4 keine Abfertigung gebührt. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.

Wie im UG erhalten auch die Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 ein Optionsrecht, in ein (privatrechtliches) Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat als neuem Arbeitgeber zu wechseln. Dieses Optionsrecht ist zeitlich bis zum 1. Mai 2024 befristet und unwiderruflich. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht zulässig (Abs. 4).

Zu Art. 1 § 13 („Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten“):

Diese Bestimmung orientiert sich an § 130 UG und ergibt sich aus der in § 12 Abs. 3 eröffneten Möglichkeit zum Dienstgeberwechsel.

Zu Art. 1 § 14 („Inanspruchnahme von Dienstleistungen“):

Mit Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass der FWIT-Rat gegebenenfalls die Dienstleistungen bestimmter ausgegliederter Unternehmen in Anspruch nehmen darf.

Abs. 2 orientiert sich an § 17 Abs. 2 UG und sieht vergaberechtliche (ErläutRV 1134 BlgNR 21. GP 77) sowie datenschutzrechtliche Klarstellungen vor. Mit Bediensteten sind die Bediensteten gemäß § 12 gemeint.

Zu Art. 1 § 15 („Sonderbestimmungen“):

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der FWIT-Rat nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt.

Mit Abs. 2 wird die bisherige Bestimmung des § 26 Abs. 1 FTFG auch für den FWIT-Rat übernommen.

Mit Abs. 3 wird u.a. die Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Diese ergibt sich aus Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, der vorsieht, dass „Einrichtungen des öffentlichen Rechts [...] nicht als Steuerpflichtige [gelten], soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen“.

Die Anwendbarkeit des wissenschaftlichen Sonderdatenschutzrechts im 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ergibt sich zwar bereits aus § 1 Abs. 3 Z 1 FOG, wonach „Rahmenbedingungen für Verarbeitungen […] zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO“ Gegenstand des Forschungsorganisationsgesetzes sind.

Allerdings soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch Abs. 4 klargestellt werden, dass die Spezialbestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Forschungsorganisationsgesetzes jedenfalls auch für den FWIT-Rat gelten.

Zu Art. 1 § 16 („Inkrafttreten“):

Es ist ein sofortiges Inkrafttreten sämtlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – mit Ausnahme der §§ 8, 12, 13 und 17 – mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Die §§ 8, 12, 13 und 17 treten erst mit 1. Mai 2023 in Kraft, um mehr Zeit für die erforderlichen budget- und personalrechtlichen Umstellungen zu gewährleisten.

Zu Art. 1 § 17 („Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge“):

Mit Abs. 1 wird die Übertragung der bisher den Räten überantworteten Vermögensteile an den FWIT-Rat vorgesehen. Unter dem Vermögen des FTE-Rates gemäß Abs. 1 ist insbesondere Vermögen zu verstehen, das aus Mitteln des Detailbudgets 1. Ebene 34.01.02 finanziert wurde und im Besitz des FTE-Rates mit Stand 30. April 2023 ist.

Außerdem wird klargestellt, dass der FWIT-Rat auch in alle, mit diesem Vermögen verbundenen Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Da das bisher den Räten überantwortete Vermögen der Höhe nach feststellbar ist, handelt es sich bei Abs. 1 um eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 35 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009. Die Rechtswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge treten nicht hinsichtlich höchstpersönlicher Rechte und Pflichten ein (OGH 17.12.2010, 6 Ob 233/10y; 26.07.1996, 1 Ob 2108/96y).

Abs. 2 ordnet eine vollständige Rechtsnachfolge hinsichtlich der vom Bund in Vollziehung der §§ 17 bis 17h FTFG oder § 119 UG eingegangenen Rechte und Pflichten an. Diese Übergangsregelung betrifft die von den bisherigen Räten eingegangene Rechtsgeschäfte, nicht allerdings gesetzliche Bestimmungen. So werden insbesondere die bisherigen gesetzlich in den §§ 17 bis 17h FTFG oder § 119 UG festgelegten Aufgaben nicht mit Abs. 2 übertragen.

Die Bestimmung des Abs. 2 ist zudem als Übergangsregelung für die Rechtsverhältnisse, die auf Grund der mit diesem Bundesgesetz aufzuhebenden §§ 17 bis 17h FTFG oder § 119 UG begründet worden sind, anzusehen. Da sowohl das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz als auch das UG mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz ebenfalls geändert werden und gemäß Art. 1 § 1 Abs. 3 Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung beziehen, müssen an dieser Stelle ausnahmsweise statische Verweisungen vorgenommen werden.

Abs. 3 trifft spezielle Übergangsregelungen für bestehende Mietverträge. Es wird klargestellt, dass die Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, wie etwa die Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs. 2 MRG nicht eintreten sollen.

Abs. 4 regelt die arbeitsrechtlichen Folgen für die beim FTE-Rat beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese haben bereits jetzt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum FTE-Rat und werden mit Inkrafttreten des FWITRG am 1. Mai 2023 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen FWIT-Rates. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWIT-Rat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTE-Rates fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.

Abs. 5 enthält die Übergangsregelung für jene Personen, die dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates überlassen sind. Diese gelten mit dem Tag des Inkrafttretens des FWITRG als dem FWIT-Rat überlassen.

Nach Ansicht des VfGH ist eine subsidiäre Haftung des Bundes für bis zum Zeitpunkt der Ausgliederung entstehende besoldungsrechtliche Ansprüche ehemaliger Bundesbediensteter vorzusehen (VfSlg. 14.075/1995). Diesem Erfordernis wird durch Abs. 6 entsprochen.

Eine darüber hinaus gehende Haftung ist gemäß Abs. 7 nicht vorgesehen.

Zu Art. 1 § 18 („Übergangsbestimmungen“):

Die Abs. 1 und 2 geben vor, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestellung (30. April 2023) sowie Konstituierung (längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds bzw. längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder) der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates spätestens zu erfolgen haben. In Abs. 2 wird klargestellt, dass der bisherige Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates einberuft. Die Sitzungsleitung obliegt den beiden gemeinsam bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.

Abs. 3 regelt, dass die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat bis längstens 30. Juni 2023 zu erfolgen hat.

Bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers stattzufinden hat, nämlich 30. September 2023, wird in Abs. 4 normiert.

Mit Abs. 5 wird der aktuelle Geschäftsführer des FTE-Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem aktuellen Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates mit der Leitung des FWIT-Rates betraut. Es handelt sich dabei um eine befristete Betrauung für den Übergangszeitraum, der mit der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß Abs. 4 durch den Aufsichtsrat endet. Die im Übergangszeitraum erforderlichen Entscheidungen sind daher einvernehmlich zu treffen.

Anzumerken ist, dass der Zusammenschluss von FTE-Rat und Wissenschaftsrat zum FWIT-Rat eine völlig neue juristische Person des öffentlichen Rechts mit, wie in § 2 dargelegt, unterschiedlichen und neuen Aufgaben schafft. Durch diese Aufgabenänderung liegt ein wichtiger Grund iSd § 2 Abs. 3 Z 1 lit. b Bundes-Vertragsschablonenverordnung, BGBl. II Nr. 254/1998 vor, welcher zu einer Kündigung von Altverträgen berechtigt.

Sollte sich der Zeitraum der Kündigungsfrist und der befristeten Bestellung gemäß Abs. 5 überschneiden, gebührt nur ein Gehalt, welches sich nach dem gekündigten Vertrag bemisst.

Abs. 1 bis 5 treten sofort mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft, sodass bereits vor dem 1. Mai 2023 die für die Handlungsfähigkeit des FWIT-Rates erforderlichen Handlungen gesetzt werden können.

Die provisorische Leitung ist gemäß Abs. 6 Z 1 – in Anlehnung an das Rechtsinstrument der Vorgründungsgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GmbHG – berechtigt, den FWIT-Rat bereits vor der Konstituierung seiner Organe zu berechtigen und zu verpflichten, soweit dies für die Errichtung des FWIT-Rates erforderlich ist. Eine derartige Übergangsbestimmung ist erforderlich, damit der FWIT-Rat tatsächlich bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt handlungsfähig ist.

Der in Abs. 6 Z 2 zitierte § 3 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, führt an, welche Daten in das Firmenbuch einzutragen sind – in concreto wären das u.a.: die Firmenbuchnummer, die Firma, die Rechtsform, die Geschäftsanschrift, etc.

Mit Abs. 6 Z 3 wird die provisorische Geschäftsführung verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2023 dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung gemäß § 8 Abs. 2 für das Jahr 2023 vorzulegen. Vor der Übermittlung an den Aufsichtsrat ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm bis spätestens 31. August 2023 zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung ebenfalls bis spätestens 31. August 2023 zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben dann die Finanz- und Personalplanung bis spätestens 30. September 2023 zu genehmigen

In Abs. 7 ist vorgesehen, dass der FWIT-Rat aufgrund seiner Errichtung 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen hat. Es werden außerdem die inhaltlichen Vorgaben geregelt.

Zu Art. 1 § 19 („Vollziehung“):

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten betraut.

Zu Artikel 2 (Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes):

Bestimmungen und Verweise auf den FTE-Rat werden aufgehoben. Die für die vorgeschlagenen Änderungen erforderlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch den – bereits im Forschungsfinanzierungsgesetz zum Ausdruck kommenden – Gedanken der „strategischen Ausrichtung und Steuerung“ (ErläutRV 239 BlgNR 27. GP 3) sowie dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung eingehalten. Zudem darf auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen erfolgen, um das neue Bundesgesetz über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat in die Liste gemäß § 2a aufzunehmen, d.h. die subsidiäre Geltung (der datenschutzrechtlichen Bestimmungen) des Forschungsorganisationsgesetzes auch im Anwendungsbereich des FWIT-Rat-Gesetzes sicherzustellen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen betreffen die Anpassung von Verweisen im Zuge der Aufhebung der bisherigen Räte.

Zu Artikel 5 (Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen betreffen die Anpassung von Verweisen im Zuge der Aufhebung der bisherigen Räte.

Zu Art. 5 § 11 (Aufgaben des Stiftungsrats):

Durch die Änderung in Abs. 1 Z 1 soll klargestellt werden, dass der Stiftungsrat in diesem Bereich den FWIT-Rat zur Einholung von inhaltlicher Expertise einzubinden hat.

Zu Artikel 6 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Hinsichtlich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit, darf auf die Erläuterungen zu Artikel 2 verwiesen werden.