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Artikel 2

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT III

Rat für Forschung und Technologieentwicklung

ABSCHNITT III

Schlussbestimmungen

17

17a

17b

17c

17d

17e

17f

17g

17h

26 bis 31 …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26 bis 31 …

Mitglieder des Präsidiums

Mitglieder des Präsidiums

§ 8a. (1) bis (7) …

§ 8a. (1) bis (7) …

(8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:

           1. die Mitglieder

               a) …

               b) von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

                c) des Wissenschaftsrates,

               d) und e) …

           2. bis 5. …

(8) Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:

           1. die Mitglieder

               a) …

               b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

               

               d) und e) …

           2. bis 5. …

Mitglieder des Aufsichtsrates

Mitglieder des Aufsichtsrates

§ 9b. (1) bis (3) …

§ 9b. (1) bis (3) …

(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:

1. die Mitglieder

               a) …

               b) von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

                c) des Wissenschaftsrates,

               d) und e) …

(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:

           1. die Mitglieder

               a) …

               b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,

               

               d) und e) …

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

ABSCHNITT III

ABSCHNITT III

Rat für Forschung und Technologieentwicklung

Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Zur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im Folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.

(2) Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 ist der FTE-Rat von seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(3) Der FTE-Rat besteht als eigene Rechtsperson ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen.

(4) Die bisherigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.

(5) Die am 31. August 2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31. Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.

(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gebunden ist.

(7) Geht eine Beamtin oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen.

 

§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.

(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 17b. (1) Der Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,

           2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,

           3. die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,

           5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,

           7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.

(2) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten, den diese dem Nationalrat als Bericht zuleitet. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.

 

§ 17c. Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

           2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

           3. Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),

           4. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),

           5. Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.

 

§ 17d. (1) Der FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

 

§ 17e. (1) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,

           2. Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,

           3. Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,

           4. Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.

(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.

(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

 

§ 17f. Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach § 17b sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.

 

§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

 

§ 17h. (1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des § 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.

(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 BVergG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.

(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.

 

Abgaben- und Gebührenbefreiung

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

(2) …

§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) …

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 29. (1) bis (9) …

§ 29. (1) bis (9) …

 

(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b, die Überschrift zu Abschnitt III sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Mai 2023 in Kraft. Die Einträge zu den §§ 17 bis 17h im Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c sowie die §§ 17 bis 17h treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

           1. bis 13. …

1. bis 13. …

 

      13a. des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz – FWITRG), BGBl. I Nr. xx/2023,

        14. bis 32. …

        14. bis 32. …

unberührt.

unberührt.

Inkraft- und Außerkrafttreten

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) bis (11) …

§ 38. (1) bis (11) …

 

(12) § 2a Z 13a in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes – ISBG

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Stiftungsrat

Stiftungsrat

§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …

(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:

           1. die Mitglieder

               a) …

               b) von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,

                c) des Wissenschaftsrates,

               d) und e) …

(4) Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:

           1. die Mitglieder

               a) …

               b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,

               d) und e) …

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

(5) bis (14) …

(5) bis (14) …

Inkraft- und Außerkrafttreten

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 21. (1) bis (6) …

§ 21. (1) bis (6) …

 

(7) § 10 Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c tritt mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes – FTEG

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Stiftungsrat

Stiftungsrat

§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist. Je ein Mitglied ist

           1. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           3. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           4. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und

           5. von der Oesterreichischen Nationalbank

jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung an.

§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist. Je ein Mitglied ist

           1. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           3. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           4. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und

           5. von der Oesterreichischen Nationalbank

jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates (§ 1 des FWIT-Rat-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/2023) an.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Organisation des Stiftungsrats

Organisation des Stiftungsrats

§ 10. (1) und (2) …

§ 10. (1) und (2) …

(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.

(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Aufgaben des Stiftungsrats

Aufgaben des Stiftungsrats

§ 11. (1) Der Stiftungsrat hat

§ 11. (1) Der Stiftungsrat hat

           1. unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung betreffend die Förderwürdigkeit, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen,

           1. die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 20. (1) bis (5) …

§ 20. (1) bis (5) …

 

(6) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

VII. Teil

Wissenschaftsrat

§ 119.

 

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

§ 12b. (1) und (2) …

§ 12b. (1) und (2) …

(3) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal, aktualisiert.

(3) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal, aktualisiert.

VII. Teil

 

Wissenschaftsrat

 

§ 119. (1) Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß § 45.

(2) Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:

           1. Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik und der Kunst;

           2. Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu dessen Weiterentwicklung.

(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:

           1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

           2. die betroffenen Personen eine öffentliche Funktion ausüben.

(4) Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.

(5) Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.

(6) Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:

           1. akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1, der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 HG sowie der in Österreich gemäß §§ 23 und 24 HS-QSG akkreditierten Fachhochschul-Einrichtungen, Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten;

           2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministerien sowie

           3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

  (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet

           1. durch Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Verzicht,

           3. durch Abberufung,

           4. durch Tod.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

(12) Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.

(13) Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.

(14) Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.

(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) bis (92) …

§ 143. (1) bis (92) …

 

(93) § 12b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum VII. Teil und zu § 119, der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.