Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Den auf ein Regeljahr bezogenen Endenergieverbrauch in der Höhe von 920 Petajoule für das Kalenderjahr 2030 nicht zu überschreiten, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und zur Verbesserung der Luftqualität sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet wird.

-       Jährliche kumulierte Endenergieeinsparungen bis 31. Dezember 2030 in Höhe von mindestens 650 Petajoule zu erreichen, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz, zur Verbesserung der Luftqualität, sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet wird.

-       Die Vorreiterrolle des Bundes auszubauen und weitere Maßnahmen des Bundes zu setzen sowie das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und zur Verbesserung der Luftqualität geleistet sowie der Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert gestärkt werden.

-       Die Unterstützung von Haushalten, insbesondere von begünstigten Haushalten (Soziales) und von Unternehmen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen, wodurch die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen gesenkt werden und Energiearmut gemindert wird.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Fortführung von Endenergieaudits bzw. Energiemanagementsystemen für große Unternehmen.

-       Verpflichtung des Bundes zu Energieeffizienzmaßnahmen, die einer jährlichen Renovierungsquote von 3 % entsprechen, sowie zum Anschluss an Fernwärme.

-       Individuelle Verbrauchszähler samt Fernableseanforderungen.

-       Aufwertung der Beratungsstellen für Haushalte, insbesondere auch für begünstigte Haushalte (Soziales).

-       Betrauung einer Behörde (E-Control) mit Energieeffizienzaufgaben.

-       Aufteilung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Höhe der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Vorreiterrolle des Bundes beträgt von 2021-2030 102,2 Millionen Euro gesamt. Der Bund hat weiters in Gebäuden, die in seinem Eigentum sind und von ihm genutzt werden, vorbehaltlich der technischen Machbarkeit, bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung auf Fernwärme oder erneuerbare Energieträger umzustellen. Die geschätzten Kosten hiefür betragen insgesamt rund 6,3 Millionen Euro bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027.

 

Die Budgetbelastung für den Bund für die Tätigkeit der E-Control als laut EEffG 2023 zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vollzug der gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten beträgt ca. 500 000 Euro jährlich.

 

Die für die Erfüllung des Energiemanagementsystems des Bundes erforderlichen zusätzlichen Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, wie sie insbesondere in § 16 Abs. 3 Z 10 und Abs. 4 EEffG 2023 geregelt sind, können ex-ante nicht abschließend beurteilt werden. Gemäß § 16 Abs. 5 EEffG 2023 werden die durchgeführten Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes in einem ("Leistungsnachweis") ex-post dargelegt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Nettofinanzierung Bund

‑12.374

‑12.376

‑12.377

‑12.379

‑10.806

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 4 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 161.000,- pro Jahr verursacht.

Verwaltungskosten für Unternehmen können einerseits für Energielieferantinnen und Energielieferanten gemäß § 4 Z 20 EEffG 2023 entstehen, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich mehr als 25 GWh an Endenergie abgesetzt haben; sie haben ihren Energieabsatz an die E-Control zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben.

Weiters sind große Unternehmen wie bisher verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen oder ein anerkanntes Managementsystem einzurichten.

Energieauditorinnen und Energieauditoren und Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für die freiwillige Eintragung in die elektronische Liste Qualifizierungs- und Befähigungsnachweise sowie eine Requalifizierung nach fünf Jahren.

Weiters haben Energielieferantinnen und Energielieferanten, die Endenergie im Ausmaß von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich abgesetzt haben und die Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, eine Beratungsstelle einzurichten.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Energiesystem durch die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen resilienter wird, da durch Energieeffizienzmaßnahmen sowohl die Strom- als auch die Gasnetzstabilität positiv beeinflusst werden. Die Abhängigkeit von fossilen Importen sinkt ebenfalls (vgl. die Analyse der AEA aus 2022 im Auftrag des BMK: AEA, Strategische Handlungsoptionen für eine österreichische Gasversorgung ohne Importe aus Russland, abrufbar unter www.bmk.gv.at/dam/jcr:13567ab2-19e1-4a76-9794-b8fd3c9533c2/Unabhaengigkeit-von-Gas-aus-Russland_Analyse_AEA_26-04-2022_final_Grafik.pdf, 7 f). Auf die Gesamtwirtschaft wird das EEffG 2023 positive Auswirkungen haben, da Investitionen in die Energieeffizienz angekurbelt werden und gleichzeitig durch die daraus resultierenden Einsparungen die Versorgungssicherheit und somit auch der Wirtschaftsstandort Österreich abgesichert werden. Außerdem sind positive Effekte auf die Beschäftigung zu erwarten. Im Rahmen der vom Umweltbundesamt (UBA) im Jahr 2021 erstellten Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz, Umweltbundesamt REP-0772, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/rep0772.pdf, wurden sechzehn Maßnahmen aus den Bereichen Industrie, Gebäude und Verkehr bewertet, die gemeinsam ein Einsparpotential von 338 Petajoule kumuliert von 2021 bis 2030 aufweisen. Falls diese Maßnahmen im vollen Umfang gesetzt werden, zeigt sich eine Steigerung der Wertschöpfung um 640 Millionen Euro pro Jahr. Es werden ca. 5 780 zusätzliche Vollzeitäquivalent-Arbeitsplätze im Jahr gesichert. Die Staatseinnahmen steigen um durchschnittlich 522 Millionen Euro im Jahr. Das Wirtschafswachstum erhöht sich einmalig im ersten Jahr der Umsetzung und zwar um 0,2 Prozentpunkte von 5,4% auf 5,6%.

 

Die gesamtwirtschaftlichen Effekte der mit dem EEffG 2023 umgesetzten Maßnahmen werden regelmäßig im Zusammenhang mit der Evaluierung durch die E-Control berechnet und ausgewiesen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs.1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Laut BMK, Klima- und Energieziele: Monitoringreport 2021 abrufbar unter https:// www.bmk.gv.at/themen/energie/publikationen/monitoringreport/monitoringreport21.html, ist der derzeitige Emissionstrend nicht ausreichend, um die Einhaltung der Klimaschutzziele 2030 und 2040 sicherzustellen. Die Erreichung des Klimaziels Österreichs bis 2030 sowie des im Regierungsprogramm 2020-2024 verankerten nationalen Ziels der Klimaneutralität im Jahr 2040 erfordern zusätzliche, konkrete Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in Österreich. Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zu Energieeinsparungen können hier einen wesentlichen Beitrag leisten und führen unmittelbar auch zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, sofern dadurch fossile Energieträger ersetzt werden bzw. deren Einsatz reduziert wird und tragen zur Ressourcenschonung bei.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen zum großen Teil in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, wie insbesondere die Umsetzung der in das EEffG 2023 fallenden Artikel der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 (Richtlinie 2018/2002/EU) und die Übernahme der bereits im Bundes-Energieeffizienzgesetz BGBl. I Nr. 72/2014 (wird im Folgenden EEffG 2014 genannt) umgesetzten Artikel der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 (Richtlinie 2012/27/EU).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Bezüglich der Beschlussfassung der Kompetenzdeckungen in § 1 EEffG 2023 und § 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der jeweiligen Fassung besteht das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Bezüglich der Beschlussfassung der sonstigen Verfassungsbestimmungen des EEffG 2023, des E-ControlG und der Aufhebung der sonstigen Verfassungsbestimmungen des EEffG 2014 besteht das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Das EEffG 2023 sieht keine verpflichtende Ausstattung mit intelligenten Messgeräten vor, daher ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, („DSGVO") im Rahmen dieses Vorhabens nicht durchzuführen.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz (Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023 – EEffG 2023)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Notwendigkeit der Erarbeitung des EEffG 2023 ergibt sich vor allem aus der Verpflichtung zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU; diese wird im Folgenden Energieeffizienz-Richtlinie II (EE-RL II) genannt. Die EE-RL II trat am 24. Dezember 2018 in Kraft. Diese war bis 25. Juni 2020 bzw. für bestimmte Regelungen bis 25. Oktober 2020 innerstaatlich umzusetzen. Seitens der Europäischen Kommission wurde bereits im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/0498 eine Begründete Stellungnahme an die Republik Österreich übermittelt.

Obwohl das EEffG 2014 kein Außerkrafttretensdatum vorsieht, endeten materiell – rechtlich zentrale Bestimmungen des EEffG 2014 mit Ablauf des Jahres 2020. Insbesondere die Zielsetzungen für die über das Verpflichtungssystem sowie über die strategischen Maßnahmen zu erzielenden Einsparungen endeten mit 2020.

Maßnahmen zur Energieeinsparung sind unerlässlich, um die bis zum Jahr 2030 für Österreich bestehenden europäischen und nationalen klima- und energiepolitischen Zielsetzungen zu erfüllen. Der Nationale Energie- und Klimaplan sieht daher das EEffG 2023 für die Periode 2021-2030 als wichtigen Baustein zur Erfüllung dieser Ziele vor.

Weiters sind unter anderem die Vorgaben des Regierungsprogramms 2020-2024 zu beachten, insbesondere das Erreichen der Klimaneutralität bis 2040, die Einschränkung der anrechenbaren Maßnahmen auf effektive Maßnahmen und die Vermeidung von negativen Lock in Effekten in fossile Energieträgertechnologien.

Betroffene Personenkreise sind zum einen ca. 420 Energielieferantinnen und Energielieferanten gemäß § 4 Z 20 EEffG 2023, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich mehr als 25 GWh an Endenergie abgesetzt haben (siehe BMK, Klima- und Energieziele: Monitoringreport 2021).

Weiters haben ungefähr 120 Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich an Endenergie abgesetzt haben und die Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen gewährleistet wird.

Zum anderen werden ca. 2 000 große Unternehmen (siehe BMK, Klima- und Energieziele: Monitoringreport 2021) verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen, bzw. ein anerkanntes Managementsystem einzuführen und aufrechtzuerhalten.

Schließlich sind auch Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere insofern betroffen, als durch die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen gepaart mit Verhaltensänderungen der energetische Endenergieverbrauch der Haushalte deutlich reduziert werden kann. Potentiell betroffen sind alle Haushalte. Laut Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung gab es 2021 4 020 000 Privathaushalte in Österreich.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die nicht fristgerechte Umsetzung der EE-RL II hat bereits die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission zur Folge gehabt. Um allfällige Sanktionszahlungen abzuwenden, ist eine baldige Erlassung des EEffG 2023 unerlässlich.

Weiters würde ein Unterbleiben der Inkraftsetzung eines effektiven EEffG 2023 für die Periode 2021-2030 die Gefahr des Nichterreichens der europäischen und nationalen Energieeffizienzziele wie auch anderer klima- und energiepolitischen Zielsetzungen bedingen und damit auch die Leistung von Kompensationszahlungen erheblich erhöhen. Allfällige Kompensationszahlungen sind zusätzlich zur nachträglichen Umsetzung der erforderlichen Investitionen und Maßnahmen zu leisten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Jährlicher Bericht der E-Control (Effekte der Einsparverpflichtung, Effekte aus der Selbstverpflichtung des Bundes etc.).

 

Ziele

 

Ziel 1: Den auf ein Regeljahr bezogenen Endenergieverbrauch in der Höhe von 920 Petajoule für das Kalenderjahr 2030 nicht zu überschreiten, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und zur Verbesserung der Luftqualität sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet wird.

 

Beschreibung des Ziels:

Voraussetzung für die Erreichung der Klimaneutralität in Österreich bis 2040 sowie der klima- und energiepolitischen Ziele der Europäischen Union ist eine erhebliche Verbesserung der Energieeffizienz und damit einhergehend eine Senkung des Endenergieverbrauchs. Ohne diese wird weitgehender Verzicht auf den Einsatz von fossilen Energieträgern bis Mitte des Jahrhunderts nicht möglich sein. Laut der vom Umweltbundesamt (UBA) im Jahr 2021 erstellten Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz, Umweltbundesamt REP-0772, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/rep0772.pdf, muss für das Jahr 2030 ein Endenergieverbrauch zwischen 820 und 920 Petajoule erreicht werden, um einen adäquaten Beitrag zu den aktuellen europäischen klima- und energiepolitischen Zielsetzungen, sowie dem nationalen Ziel der Klimaneutralität bis 2040 zu gewährleisten. Das kumulierte Endenergieeinsparziel von insgesamt 650 Petajoule leistet dazu einen Beitrag.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Endenergieverbrauch in Österreich betrug im Jahr 2015 1 096 Petajoule, siehe Bundesanstalt Statistik Österreich (Hrsg.), Energiebilanzen 1970-2018, abrufbar unter https://statistik.at/statistiken/energie-und-umwelt/energie/energiebilanzen. In den vergangenen vier Jahren (mit Ausnahme des Jahres 2020) war ein stetiger Anstieg des Endenergieverbrauches zu verzeichnen. Im Jahr 2018 verringerte sich der Endenergieverbrauch im Vergleich zum Vorjahr, 2019 er jedoch wieder deutlich auf 1 139 Petajoule an. Damit wurde auch das Niveau des Jahres 2015 deutlich überschritten. Laut BMK, Klima und Energieziele: Monitoringreport 2021 verzeichnete das Jahr 2020 auf Grund der Corona-Pandemie einen Einbruch der Wirtschaftsleistung von knapp 7 %, wodurch es – basierend auf der Energiebilanz – zu einer Reduktion des Endenergieverbrauchs von ebenfalls 7 % (auf 1 055 Petajoule) kam. Bei einer gleichbleibenden wirtschaftlichen Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Endenergieverbrauch allerdings rund 1 140 Petajoule im Jahr 2020 betragen hätte. Im Jahr 2021 betrug der endgültige Endenergieverbrauch bereits wieder 1 123 Petajoule. Der gegenwärtige Pfad ist daher nicht kompatibel mit den europäischen und nationalen Zielsetzungen im Klimaschutz.

Der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in der Höhe von 920 Petajoule für das Kalenderjahr 2030 wird nicht überschritten. Die Dokumentation eines linearen Pfades zur Erreichung dieses Ziels soll in der Berichtsinformation gemäß § 38 EEffG 2023 dargestellt werden. Im Jahr 2028 hat der Endenergieverbrauch 969 Petajoule nicht zu überschreiten.

 

Ziel 2: Jährliche kumulierte Endenergieeinsparungen bis 31. Dezember 2030 in Höhe von mindestens 650 Petajoule zu erreichen, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz, zur Verbesserung der Luftqualität, sowie zu den unionsweiten und nationalen Klima- und Energiezielen geleistet wird.

 

Beschreibung des Ziels:

Die EE-RL II sieht für die Periode 2021-2030 eine verpflichtende kumulierte Endenergieeinsparung in Höhe von 0,8 % des jährlichen Energieabsatzes vor, die von den Mitgliedstaaten nachzuweisen ist. Im Unterschied zur Periode bis 2020 gibt es bei dieser Zielfestlegung keine Flexibilitäten, sodass „netto“ der bisherige kumulierte Zielwert von rund 0,7% p.a. für die Periode bis 2020 dem neuen Wert von mindestens 0,8 % p.a. gegenüberzustellen ist. Gemäß Art. 7 Abs. 10 EE-RL II liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie ihre Energieeinsparverpflichtungen nach Art. 7 der EE-RL II durch Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems oder durch alternative strategische Maßnahmen erzielen. Österreich hat sich im EEffG 2014 zur Kombination beider Ansätze entschieden. Als Ersatz für das Energieeffizienzverpflichtungssystem wird im EEffG 2023 daher angenommen, dass mindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung des Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 durch Bundesmittel in Höhe von 190 Millionen Euro pro Jahr durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Förderungen, zu erfüllen sind. Weitere mindestens 400 Petajoule sind kumuliert über den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Oktober 2030 durch alternative strategische Maßnahmen von Bund und Ländern zu erbringen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Verpflichtung zur Erbringung von Endenergieeinsparungen gemäß § 4 Abs.1 Z 3 EEffG 2014 endete mit Ablauf des Kalenderjahres 2020. Es waren 151 Petajoule durch alternative strategische Maßnahmen und 159 Petajoule durch Energielieferantinnen und Energielieferanten zu erbringen. Im Zeitraum 2014-2020 wurden kumulierte Endenergieeinsparungen in Höhe von 504 Petajoule von Energielieferantinnen und Energielieferanten, öffentlichen Stellen des Bundes und der Bundesländer gemeldet. Damit konnte das Einsparziel in Höhe von 310 Petajoule erreicht und überschritten werden. Nunmehr ist eine Nachfolgeregelung erforderlich.

Das EEffG 2023 trägt durch alternative strategische Maßnahmen zum gesamtstaatlichen Effizienzziel mit kumuliert mindestens 650 Petajoule bis 31. Dezember 2030 bei. Die erwartete kumulierte Endenergieeinsparung für den Ablauf des Kalenderjahres 2028 beträgt ca. 450 Petajoule.

 

Ziel 3: Die Vorreiterrolle des Bundes auszubauen und weitere Maßnahmen des Bundes zu setzen sowie das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken, wodurch insbesondere auch ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und zur Verbesserung der Luftqualität geleistet sowie der Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert gestärkt werden.

 

Beschreibung des Ziels:

Der Bund hat im Rahmen seiner Vorreiterrolle sicherzustellen, dass in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden, um die Erfüllung seines Energieeinsparziels im Ausmaß von 390 Terajoule (kumuliert) zu gewährleisten. Die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes entspricht einer jährlichen Renovierungsquote von 3 %.

 

Der Bund hat weiters für im Eigentum des Bundes stehende und von ihm genutzte Gebäude dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Wasserbereitung durch Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger erfolgt. In diesem Zusammenhang wird die Anzahl der Liegenschaften herangezogen, da in der Regel ein Fernwärmeanschluss pro Liegenschaft hergestellt wird. Gemäß Gebäudeerhebung 2020 stehen 140 Liegenschaften derzeit im Eigentum des Bundes und werden von ihm genutzt und sind nicht denkmalgeschützt. Ca. 60% der Liegenschaften, also 84 Liegenschaften müssten noch umgestellt werden.

Bei all dem ist das Handeln des Bundes im Rahmen seiner Vorreiterrolle vom Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ getragen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aktuell ist die Zielsetzung der Vorbildfunktion des Bundes auf die Einrichtung von Energieexpertinnen und Energieexperten und Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sowie auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung für den Bund und die BIG für den Zeitraum 2014-2020 beschränkt. Daher ist eine Nachfolgeregelung erforderlich.

Für die neue Verpflichtungsperiode 2021-2030 werden neue Ziele für die Energieeinsparverpflichtung des Bundes einschließlich der BIG gesetzt. Betreffend das Einsparziel im Ausmaß von 390 Terajoule beträgt der kumulierte Zielwert für den Ablauf des Kalenderjahres 2028 ca. 372 Terajoule. Weiters erfolgt bis Ablauf des Kalenderjahres 2027 für im Eigentum des Bundes stehende und von ihm genutzte Gebäude (ca. 240 Gebäude, die sich auf 84 Liegenschaften befinden) der Umstieg auf Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger. Die Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten und der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes werden zur Unterstützung der Zielerreichung erweitert. Um die Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, ist ein ausreichendes Vollzeitbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten. Im Hinblick auf das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ erarbeiten Bund und Länder spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2023 eine Strategie, um die Durchführung dieses Prinzips in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP wird diese Strategie zweijährlich aktualisiert und veröffentlicht.

 

Ziel 4: Die Unterstützung von Haushalten, insbesondere von begünstigten Haushalten (Soziales) und von Unternehmen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen, wodurch die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen gesenkt werden und Energiearmut gemindert wird.

 

Beschreibung des Ziels:

Vom Bund sind geeignete Maßnahmen so zu setzen, sodass Einsparungen in Höhe von mindestens kumuliert 570 Petajoule erreicht werden, wovon gemäß § 8 EEffG 2023 mindestens 34 % bei Haushalten und mindestens 3 % bei begünstigten Haushalten zu erbringen sind.

Dadurch wird eine Mindestquote der Endenergieeinsparungen festgelegt, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten zu erreichen ist. Ein Teil der Endenergieeinsparungen wird über neue, im Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geregelte, Förderungen erreicht. Für die restliche, den Bund betreffende Einsparverpflichtung, werden weitere Maßnahmen in anderen Instrumenten gesetzt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Verpflichtungen zur Erbringung von Energieeffizienzmaßnahmen endeten mit Ablauf des Kalenderjahres 2020. Daher ist eine Nachfolgeregelung erforderlich.

Durch zusätzliche geeignete Maßnahmen werden Haushalte und Unternehmen unterstützt, wodurch das kumulierte Einsparziel in Höhe von mindestens 570 Petajoule erreicht wird. Die erwartete kumulierte Endenergieeinsparung für den Ablauf des Kalenderjahres 2028 beträgt ca. 416 Petajoule.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Fortführung von Endenergieaudits bzw. Energiemanagementsystemen für große Unternehmen.

Beschreibung der Maßnahme:

Die betroffenen Unternehmen haben der E-Control anzuzeigen, sofern sie als große Unternehmen einzustufen sind. Im darauffolgenden Jahr ist die Durchführung eines Energieaudits/Einrichtung eines anerkannten Managementsystems zu melden. Die Folgemeldung hat spätestens vier Jahre später zu erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Große Unternehmen (mit Stand 2020: 2 072) wurden bisher schon zur Durchführung von Energieaudits oder zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen verpflichtet. Energieaudits und eingerichtete Energiemanagementsysteme waren der Monitoringstelle Energieeffizienz zu melden und wurden von dieser stichprobenartig überprüft. Laut BMK, Klima- und Energieziele: Monitoringreport 2021 wurden insgesamt für 1 910 Unternehmen Energieaudits durchgeführt.

Die Kriterien für Energieaudits und anerkannte Managementsysteme werden treffsicherer, der Bestätigungsvermerk entfällt. Es erfolgt eine Verwendung einheitlicher Kurzberichte.

Die E-Control ist verpflichtet, diese Verpflichtungen im angemessenen Ausmaß zu überprüfen sowie eine elektronische Liste von fachlich geeigneten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberatern zu führen.

 

Maßnahme 2: Verpflichtung des Bundes zu Energieeffizienzmaßnahmen, die einer jährlichen Renovierungsquote von 3 % entsprechen, sowie zum Anschluss an Fernwärme.

Beschreibung der Maßnahme:

Der Bund ist im Rahmen seiner Vorreiterrolle verpflichtet, in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die einer jährlichen Renovierungsquote von 3 % entsprechen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen sind das Setzen von Energieeinsparmaßnahmen im Rahmen von Contracting-Verträgen, Implementierungen von Energiemanagementsystemen, die Inanspruchnahme von Energieberatungen (sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden) sowie das Setzen von Sanierungs- oder sonstigen Maßnahmen zur Einsparung von Energie. Beim Erwerb oder bei der Anmietung von unbeweglichem Vermögen sind mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten wie auch auf die Verbesserung der Energieeffizienz hinzuwirken.

 

Der Bund hat weiters für im Eigentum des Bundes stehende und von ihm genutzte Gebäude (bei technischer Machbarkeit) dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger erfolgt.

Um die Erfüllung der Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes zu gewährleisten, ist ein ausreichendes Vollzeitbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aktuell ist die Zielsetzung der Vorbildfunktion des Bundes auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung für den Bund und die BIG für den Zeitraum 2014 – 2020 beschränkt.

Die Energieeinsparungen entsprechen im Wesentlichen dem Maßnahmenplan und übertreffen die Vorgaben des EEffG 2014 von 48,2 GWh für den Zeitraum 2014 – 2020: Es konnten Energieeinsparungen in der Höhe von 56, 948 GWh erreicht werden. Aktuell stehen im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) 13,2 Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) für die Vollziehung der Aufgaben der Energieberater des Bundes gemäß EEffG 2014 zur Verfügung.

Aus den 400 zu renovierenden Gebäuden ergibt sich ein kumuliertes Einsparziel von 390 Terajoule; dies entspricht 108 GWh.

Aufgrund der Nutzung des sog. „alternativen Ansatzes“ werden die Energieeinsparziele vermehrt durch sonstige Einsparmaßnahmen bzw. durch die Einführung von anerkannten Managementsystemen erreicht. Die Durchführung dieser Maßnahmen wird auf das Renovierungsziel angerechnet und reduziert damit die Verpflichtung zur Sanierung der angeführten konditionierten Bruttogrundfläche.

 

Gemäß § 19 EEffG 2023 haben die Bundesstellen für Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden, einen Maßnahmenplan zu erstellen, der die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen festlegt. Über die Einsparungen des Bundes unter Berücksichtigung der Maßnahmenpläne des Bundes ist der E-Control gemäß § 15 EEffG 2023 jährlich zu berichten.

 

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2027 erfolgt in den im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäuden (bei technischer Machbarkeit ), die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger.

Weiters wird für Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent geschaffen, um die Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

 

Maßnahme 3: Individuelle Verbrauchszähler samt Fernableseanforderungen.

Beschreibung der Maßnahme:

In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Bei Nichtvorliegen der technischen Machbarkeit oder der Kosteneffizienz ist – ebenfalls unter der Prämisse der kosteneffizienten Durchführbarkeit- ein Heizkostenverteiler zu verwenden.

In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser verfügen oder über Fernwärme versorgt werden, sind individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler verpflichtend zu installieren. In bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden gilt diese Verpflichtung nur dann, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient möglich ist.

Die Kriterien der technischen Machbarkeit und der Kosteneffizienz werden im Verordnungsweg von der Behörde (E-Control) festgelegt. Neu eingeführt wird die Verpflichtung zur Fernablesbarkeit, wodurch die individuelle Erfassung und unterjährige Information (UVI) ermöglicht wird und das Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Heizen und bei der Warmwassernutzung besser steuerbar und damit oft energieeffizienter wird.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Laut bisheriger Rechtslage sind in den oben angeführten Gebäuden ab 31.12.2016 – sofern technisch machbar und kosteneffizient – individuelle Verbrauchszähler für Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch zu installieren. Bei Nichtvorliegen von technischer Machbarkeit und/oder Kosteneffizienz ist ein Heizkostenverteiler verpflichtend zu installieren. Bei Neubauten oder Gebäuden, die einer größeren Renovierung zu unterzogen werden, sind jedenfalls individuelle Zähler zu installieren. Laut Informationen aus der Marktüberwachung des BEV wurden von 2017 bis 2021 (entspricht einer Nacheichperiode) insgesamt ca. 263 000 Wärmezähler und 20 000 Kältezähler geeicht. Davon ausgehend, dass auch Neugeräte im Einsatz sind, sind derzeit ca. 310 000 Wärmezähler und 24 000 Kältezähler installiert; nur vereinzelt sind diese Geräte fernablesbar.

 

Es hat sich gezeigt, dass insbesondere aufgrund der Zunahme von Niedrigstenergiegebäuden (sog. „nearly zero energy buildings"), Neubauten einen immer geringeren Heizenergieeinsatz aufweisen. In einigen dieser Fälle könnten die Kosten der individuellen Verbrauchserfassung (IVE) die potentiellen Energieeinsparungen übersteigen.

Die prinzipielle Verpflichtung zur Einführung von individuellen Verbrauchszählern für den Wärme- und Kältebereich und für Trinkwarmwasser wird – wenn auch in differenzierter Ausgestaltung – beibehalten: Mit Ausnahme von individuellen Trinkwarmwasserzählern in neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude sind die individuellen Verbrauchszähler generell nur zu installieren, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Auch die alternative Ausstattung mit Heizkostenverteilern erfolgt nur bei Vorliegen der Kosteneffizienz. Durch die individuelle Erfassung und unterjährige Information (UVI) ist das Verhalten der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Heizen und bei der Warmwassernutzung besser steuerbar und oft energieeffizienter.

 

Maßnahme 4: Aufwertung der Beratungsstellen für Haushalte, insbesondere auch für begünstigte Haushalte (Soziales).

Beschreibung der Maßnahme:

Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich abgesetzt haben und die Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben Beratungen durch kostenlose telefonische Kontakte zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten. Es wird davon ausgegangen, dass Unternehmen für telefonische Anfragen zu Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung führt daher nicht zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand.

 

Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich abgesetzt haben und die Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich insbesondere zu den Themen Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen eine Beratung durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung zu gewährleisten. Diese Personen sind auf der Website des verpflichtenden Unternehmens samt Kontaktmöglichkeiten zu veröffentlichen und der Behörde zu melden. Diese Maßnahme zielt vor allem darauf ab, Energiearmut entgegenzuwirken. Auf Grund der Tatsache, dass die geeigneten Ansprechpersonen benannt werden müssen, kann ein gezielter Austausch mit sozialen Einrichtungen erfolgen. Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, sind von der individuellen Verpflichtung zur Einrichtung einer Beratungsstelle ausgenommen. Hier sind geeignete Informationen z. B. auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gemäß der bisherigen Rechtslage haben Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kundinnen und Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten. Die Einrichtung einer solchen Anlauf- und Beratungsstelle war der Monitoringstelle Energieeffizienz über einen Eintrag in der Datenbank anzuzeigen. Eine namentliche Benennung erfolgte nicht.

Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich abgesetzt haben und die Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben eine Beratungsstelle zu den Themen Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen eingerichtet. Die dafür vorgesehenen Ansprechpersonen (einschließlich deren Stellvertretung) verfügen über die entsprechende fachliche Eignung und sind namentlich genannt. Ein Austausch der Beratungsstelle mit sozialen Einrichtungen findet statt. Von dieser Verpflichtung sind rund 120 Energielieferantinnen und Energielieferanten erfasst.

Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, sind von der individuellen Verpflichtung zur Einrichtung einer Beratungsstelle ausgenommen. Hier werden geeignete Informationen z. B. auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung veröffentlicht.

 

Maßnahme 5: Betrauung einer Behörde (E-Control) mit Energieeffizienzaufgaben.

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen des Evaluierungsprozesses zum EEffG 2014 zeigte sich, dass die Rechtsunsicherheit ein wesentliches Problem für die betroffenen Stakeholder darstellte.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für die Festlegung der Methoden und der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen, die Überprüfung der gemeldeten Einsparmaßnahmen in Bezug auf die individuellen Verpflichtungen der Energielieferantinnen bzw. Energielieferanten sowie die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits bzw. Einrichtung und Führung eines Energiemanagementsystems von Großunternehmen, die Führung einer Datenbank, eines Registers und vieles mehr ist die Monitoringstelle Energieeffizienz zivilrechtlich betraut. Mangels Behördenstatus fehlt es den Verpflichteten an adäquatem Rechtsschutz.

Mit der Durchführung einiger der bisher von der Monitoringstelle Energieeffizienz wahrgenommenen Aufgaben, wie beispielsweise der Überprüfung der Verpflichtung von großen Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits bzw. zur Einrichtung und Führung eines Energiemanagementsystems, der Führung eines Registers für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister, der Kontrolle der Einrichtung einer Beratungsstelle für Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der Messung, Kontrolle und Überprüfung von alternativen strategischen Maßnahmen, ist die nach dem Energie-Control-Gesetz eingerichtete Behörde betraut. Die Übertragung dieser Tätigkeiten an die E-Control ist funktional naheliegend und stellt eine logische Ausweitung ihrer bisherigen Tätigkeit als Regulierungsbehörde dar. Mit der behördlichen Vollziehung der übertragenen Aufgaben ist der Rechtsschutz für die nach dem EEffG 2023 verpflichteten oder adressierten Energielieferantinnen und Energielieferanten, Unternehmen, Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister usw. erheblich verbessert worden.

 

Maßnahme 6: Aufteilung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass die kumulierte Endenergieeinsparung von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 gesamt 650 Petajoule beträgt.

Für die Erreichung der ehrgeizigen Ziele ist in Zukunft ein besseres Zusammenwirken von Bund und Ländern erforderlich. Die näheren Bestimmungen zur gemeinsamen Zielerreichung können in einer Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 1 B-VG bis spätestens Ende des Kalenderjahres 2023 erfolgen.

Falls keine Einigung zustande kommt, sind für die Setzung von alternativen strategischen Maßnahmen in Höhe von mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 der Bund zu 80 % und die Länder zu 20 % für die Zielerreichung verantwortlich.

Weitere mindestens 250 Petajoule sind kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 mit den dafür erforderlichen Bundesmitteln in Höhe von 190 Millionen Euro pro Jahr durch geeignete Maßnahmen des Bundes, insbesondere durch Förderungen, zu erfüllen.

Vom Bund sind daher insgesamt geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass Einsparungen in Höhe von mindestens kumuliert 570 Petajoule erreicht werden. Davon sind gemäß § 8 EEffG 2023 mindestens 34 % bei Haushalten und mindestens 3 % bei begünstigten Haushalten zu erreichen.

Mit der Anhebung der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2f lit. 1a und lit. 1b UFG werden zusätzliche Förderungen und Aufträge für Energieeffizienzmaßnahmen realisiert, die sicherstellen, dass der kumulierte Einsparwert in Höhe von mindestens 250 Petajoule gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a EEffG 2023 erreicht wird. Für die restliche den Bund betreffende Einsparverpflichtung in Höhe von mindestens 320 Petajoule werden weitere Maßnahmen in anderen Instrumenten gesetzt.

Verfehlungen sind von der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft so rasch wie möglich zu beheben, sodass innerhalb von einem Jahr eine Rückkehr zum linearen Zielpfad gewährleistet werden kann.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund des EEffG 2014 bestanden direkte Energieeffizienzverpflichtungen für Energielieferantinnen und Energielieferanten und für den Bund, nicht jedoch für die Bundesländer. Die Bundesländer erbrachten und erbringen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Energieeffizienzmaßnahmen. Eine gesamtstaatliche Zielverteilung erfolgte nicht.

Bund und Länder stellen gemeinsam die Erreichung der Ziele (Endverbrauchsziel und kumuliertes Einsparziel) sicher. Über das Vorliegen von Verfehlungen in den Energieeffizienzverpflichtungszielen hat die E-Control jährlich zu berichten, Verfehlungen sind umfassend zu begründen. Werden im Bericht der E-Control Verfehlungen aufgezeigt, sind diese von der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft so rasch wie möglich zu beheben, sodass innerhalb eines Jahres eine Rückkehr zum linearen Zielpfad gewährleistet werden kann.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Personalaufwand

59

60

61

62

63

Betrieblicher Sachaufwand

11.815

11.816

11.816

11.817

10.242

Werkleistungen

500

500

500

500

500

Aufwendungen gesamt

12.374

12.376

12.377

12.379

10.805

 

Zur Erfüllung der Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist ab Inkrafttreten des EEffG 2023 ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten. Die für die Erfüllung des Energiemanagementsystems des Bundes erforderlichen zusätzlichen Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, wie sie insbesondere in § 16 Abs. 3 Z 10 und Abs. 4 EEffG 2023 geregelt sind, können ex-ante nicht abschließend beurteilt werden. Gemäß § 16 Abs. 5 EEffG 2023 werden die durchgeführten Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes in einem ("Leistungsnachweis") ex-post dargelegt. Basierend auf einem zu erstellen Jahresbericht hat das BEV in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind (§ 16 Abs. 6 EEffG 2023). Der Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre wird daher am Beispiel für eine Planstelle als Energieberaterin bzw. Energieberater des Bundes dargestellt.

 

Die Budgetbelastung für den Bund im Ausmaß der Beteiligung an den Aufwendungen der E-Control als zuständige Behörde des EEffG 2023 für allgemeine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vollzug der gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten beträgt ca. 500 000 Euro jährlich.

 

Der Bund hat weiters für im Eigentum des Bundes stehende und von ihm genutzte Gebäude (bei technischer Machbarkeit) dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger erfolgt. Rund 140 Liegenschaften stehen derzeit im Eigentum des Bundes und werden von ihm genutzt und sind nicht denkmalgeschützt. Ca. 60 % der Liegenschaften, also 84 Liegenschaften müssten noch verbessert werden. Die geschätzten Kosten hiefür betragen 75 000 Euro pro Anschluss, insgesamt rund 6,3 Millionen Euro bis 2027. Die Höhe der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Vorreiterrolle des Bundes betragen von 2021-2030 gesamt 102,2 Millionen Euro.

Auch für die Bundesländer entstehen aufgrund des EEffG 2023 voraussichtlich Kosten, die zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschließend geschätzt werden können.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Energielieferantinnen und Energielieferanten gemäß § 4 Z 20 EEffG 2023, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich mindestens 25 GWh Endenergie abgesetzt haben, haben ihren Energieabsatz an die E-Control zu melden.

§ 28 Abs. 2 EEffG 2023

23

2

Große Unternehmen haben die Durchführung eines Energieaudits bzw. Einrichtung eines anerkannten Managementsystems und die Überschreitung der Größenschwelle an die E-Control zu melden.

§ 10, § 11 und § 28 EEffG 2023

128

3

Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 35 GWh abgesetzt haben, haben die Einrichtung einer Beratungsstelle an die E -Control zu melden.

§ 7 und § 28 EEffG 2023

7

4

Registrierung der Energieauditorinnen und Energieauditoren und Energieberaterinnen und Energieberater

§ 12 und § 34 EEffG 2023

3

 

Energielieferantinnen und Energielieferanten gemäß § 4 Z 20 EEffG 2023 die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten erhoben werden können.

Große Unternehmen haben die Durchführung eines Energieaudits oder die Einrichtung eines anerkannten Managementsystems an die E-Control zu melden und zu dokumentieren.

Weiters haben Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich abgesetzt haben und die Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, einen Eintrag auf der Website zu schalten und die Einrichtung einer Anlauf- und Beratungsstelle der E-Control in der Datenbank zum EEffG 2023 anzuzeigen und diese laufend zu betreiben.

Energieauditorinnen und Energieauditoren und Energieberaterinnen und Energieberater können sich nach Vorlage von Qualifizierungs- und Befähigungsnachweisen freiwillig in eine von der E-Control geführte elektronische Liste eintragen lassen.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Für große Unternehmen fallen die oben angeführten Verwaltungskosten wie bisher für die Durchführung eines Energieaudits bzw. Einrichtung eines anerkannten Managementsystems an. Mit Meldung der Kurzberichte ist von den verpflichteten Unternehmen ein Pauschalbeitrag in Höhe von 500 Euro pro Kurzbericht an die E-Control zu bezahlen. Dabei handelt sich dabei jedoch um keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen

Die mit dem EEffG 2023 adressierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. zur Einsparung von Energie können auch im öffentlichen Sektor gesetzt werden. Das budgetär wirksame Ausmaß dieser Veränderung kann a priori nicht abgeschätzt werden. Für den Bund sieht das EEffG 2023 im Rahmen der Vorreiterrolle des Bundes eine Verpflichtung zu kumulierten Endenergieeinsparungen von 390 Terajoule bis 2030 vor. Das entspricht einer jährlichen Renovierungsquote im Ausmaß von 3%. Da Österreich bei den durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen aber einen, nach der EE-RL II zulässigen, alternativen Ansatz gewählt hat, sind auch Verbesserungen der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung – und nicht nur thermische Sanierungen – auf die Sanierungsverpflichtung anrechenbar. Der Bund hat weiters für im Eigentum des Bundes stehende und von ihm genutzte Gebäude dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Wasserbereitung durch Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger erfolgt. Weiters ist – wie bisher auch schon – im Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen, was insbesondere auch durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte, wie etwa der Energieeffizienz, erfolgen kann.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum

Die gegenständlichen Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz bewirken positive fiskalische Effekte, die zu einer verstärkten öffentlichen Nachfrage (z. B. an Energiedienstleistungen, energieeffizienten Produkten etc.) führen. Diese Effekte lassen sich nur schwer quantifizieren, da diese im entscheidenden Ausmaß von den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängen.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Die Investitionen können in allen privaten Segmenten (private Haushalte, Unternehmen) gesetzt werden. Eine unmittelbare Verpflichtung für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, private Investitionen vorzunehmen, gibt es aber nicht.

 

Endverbraucherinnen und Endverbraucher werden zudem berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten. Weiters werden in Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden Verbrauchszähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren sein. Auch das soll verhaltenslenkende Effekte im Sinne der Verbesserung der Energieeffizienz bewirken und wird womöglich private Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen auslösen.

Über die genaue zeitliche Verteilung der Investitionen liegen keine Informationen vor.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Haushalte profitieren von den reduzierten Energiekosten umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen, die sich aus Energieeinsparung und dem Wechsel zu günstigeren erneuerbaren Energieträgern zusammensetzen. Haushalte, insbesondere auch einkommensschwache Haushalte, werden durch die zu erfüllende Haushaltsquote gefördert. Durch den Einsatz individueller Verbrauchszähler sind weitere positive, verhaltenslenkende Effekte zu erwarten.

 

Durch die aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen bewirkte Energiebedarfsreduktion und damit einhergehende Kostenersparnis ist verstärkter Konsum möglich, wodurch wiederum die Wirtschaft profitiert.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Exporte

Für indirekte Exporteffekte aus den ausgelösten Investitionen liegen keine Informationen vor. Gesteigerte Absatzmöglichkeiten im Inland bedingen gegebenenfalls verstärkte Innovationsfähigkeit und (damit) erhöhte Exportchancen. Dies gilt insbesondere für den Umwelttechnologiesektor, angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage. Mit geeigneten Maßnahmen, insbesondere Förderungen ist grundsätzlich eine Verstärkung der Kapitalnachfrage verbunden. Nähere Informationen dazu liegen aktuell nicht vor.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Durch die verstärkte Nachfrage nach energieeffizienten Technologien werden jene Wirtschaftssektoren gestärkt, die in diesem Bereich tätig sind. Auch wird es einen verstärkten Bedarf an qualifizierten Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern geben. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass es zusätzliche Beschäftigte durch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen, wie z. B. thermische Gebäudesanierung, geben wird. Die durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Förderungen ausgelösten Investitionen können in allen Sektoren gesetzt werden. Daher profitieren alle Sektoren unmittelbar von den vorgesehenen Regelungen. Über Sekundäreffekte sind jedoch auch realwirtschaftliche Auswirkungen auf den öffentlichen Sektor gegeben, die allerdings nicht näher quantifiziert werden können.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren

Der Umweltsektor ist generell durch den Einsatz von modernen, innovativen Technologien geprägt. Insofern sind mit den Investitionsanreizen positive Effekte auf die Innovationskraft der Unternehmen verbunden. Die aus Energieaudits bzw. Energiemanagementsystemen gewonnen Erkenntnisse und Empfehlungen führen weiter dazu, Produktionsprozesse effizienter zu gestalten. Nähere Informationen liegen nicht vor.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Eine Abschätzung, in welchem Ausmaß die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer durch dieses Gesetzesvorhaben beeinflusst wird, ist nicht möglich.

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Die Einhaltung hoher Umweltstandards sowie der Einsatz hocheffizienter, oftmals innovativer Technologien wirken sich positiv auf den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit aus.

Die vom Umweltbundesamt im Jahr 2021 durchgeführte Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz kommt zu folgendem Ergebnis: Durch die aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen ausgelösten Investitionen wird vor allem die Bauwirtschaft profitieren; hier insbesondere die Dienstleistungen wie Installationen von energieeffizienten Heizungsanlagen, vorbereitende Tiefenbohrungen für Wärmepumpen und die Dachdeckerei für thermische Sanierung von Bauteilen sowie die Installation von Wärmepumpen. Fast die Hälfte des jährlichen Beschäftigungseffekts entfällt auf die relevante NACE – Branche „vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstige Ausbaugewerbe“. Darüber hinaus profitieren Wertschöpfung und Beschäftigung im Handel, nämlich z. B. in der Herstellung elektrischer Ausrüstungen (z. B. Weißware) und von Erzeugnissen aus nichtmetallischen Materialien (z. B. Dämmstoffe), bezüglich der Installation von Maschinen und Ausrüstungen, weiters Ingenieurbüros sowie sonstige freiberufliche und technische Tätigkeiten wie Energie- und Umweltberaterinnen und -berater.

Volkswirtschaftlich betrachtet wird das Energieverbrauchswachstum eingedämmt, dadurch die energetische Versorgungssicherheit erhöht und somit der Wirtschaftsstandort gestärkt.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

Energieeffizienzmaßnahmen führen konsequenterweise auch zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen bzw. zu einem verringerten Ausstoß von Luftschadstoffen. Da die Möglichkeiten der zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen jedoch sehr umfangreich sind, kann gegenwärtig keine seriöse Abschätzung vorgenommen werden, wie hoch die Einsparungen in eben diesen Bereichen ausfallen werden. Zu einer Verbesserung wird es jedoch jedenfalls kommen.

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Energieeinsparungen führen unmittelbar auch zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, sofern dadurch fossile Energieträger ersetzt bzw. deren Einsatz reduziert wird. Sofern im Zuge von Energieeffizienzmaßnahmen auf erneuerbare Technologien gewechselt wird, die zu einer direkten Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren führen, wirkt sich dies zusätzlich positiv auf die Reduktion von Treibhausgasemissionen aus. Diese Abschätzungen beziehen sich auf Energieeinsparungen im Ausmaß von 250 Petajoule, die durch Bundesmittel in Höhe von 190 Millionen Euro pro Jahr durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Förderungen, zu erfüllen sind.

Für die Berechnung der CO2-Einsparungen sowie für die Aufteilung der Energieeinsparungen in erneuerbar und nicht erneuerbar wurde der aktuelle Energieträgermix für Strom bzw. Wärme sowie für Industriebrennstoffe Erdgas herangezogen. Bei Strom wurde zusätzlich die Zielsetzung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, die Deckung des Gesamtstromverbrauchs ab 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen, durch einen linearen Pfad des Strommixes zu 100 % Erneuerbaren-Anteil bis zum Jahr 2030 hinterlegt.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

1.217

[kt CO2/a] CO2-Einsparung jährl., Durchschnitt 2023-2030

 

Auswirkungen auf Wasser

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.

 

Erläuterung

Die mit dem EEffG 2023 adressierten Maßnahmen haben keine direkten Effekte bezüglich dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.

 

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

 

Erläuterung

Die mit dem EEffG 2023 adressierten Maßnahmen haben keine direkten Effekte bezüglich dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.

 

Auswirkungen auf den Energieverbrauch

 

Einsatz von Energieträgern

Von der Einsparungsverpflichtung sind keine Energieträger ausgenommen. Endenergieeinsparungen aus dem Einbau oder Austausch von Geräten, die auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden können, können grundsätzlich nicht als Energieeffizienzmaßnahme angerechnet werden. Ebenso sind Endenergieeinsparungen aus dem Einsatz von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen auf Basis fossiler Energieträger nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Endenergieeinsparungen in der Höhe von 250 Petajoule:

 

Auswirkungen auf Energie

 

Energieträger

Veränderung des Energieverbrauchs

Erläuterung

Nicht erneuerbare Energieträger

6.502

GWh/a Einsparung

Erneuerbare Energieträger

1.583

GWh/a Einsparung

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.

 

Erläuterung

Auch bei Haushalten, insbesondere einkommensschwachen Haushalten, kann durch die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen gepaart mit Verhaltensänderungen der energetische Endverbrauch der Haushalte deutlich reduziert werden. Laut der vom Umweltbundesamt im Jahr 2021 durchgeführten Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz können dadurch die Energiekosten bis zu 28 % bis 2030 sinken. Haushalte profitieren von den reduzierten Energiekosten umgesetzter Maßnahmen, die sich aus Energieeinsparung und dem Wechsel zu (günstigeren) erneuerbaren Energieträgern zusammensetzen. Durch die Kostenersparnis ist verstärkter Konsum möglich, wodurch wiederum die Wirtschaft profitiert.

 

Weiters haben Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die in Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden leben, die über eine zentrale Anlage zur Wärme oder Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, individuelle Verbrauchszähler (IVE) bzw. Heizkostenverteiler zu Marktpreisen zu erhalten (Sub Metering). Eine Installation ist jedoch nur bei technischer Machbarkeit und vorliegender Kosteneffizienz durchzuführen. Eine nähere Aufgliederung, wie viele Haushalte konkret betroffen sind, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden, da die Kosteneffizienz je nach Einzelfall beurteilt wird und von vielen Parametern abhängt (Alt- oder Neubau, saniert, unsaniert, bereits vorhandene Infrastruktur etc.). In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärme versorgt werden, sind verpflichtend individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler zu installieren. Auf Basis von statistischen Daten wird pro Jahr mit der Fertigstellung von 38 000 Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ausgegangen. Laut der von e7 energy innovation engineering Hüttler et al. 2020 im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchgeführten Studie zur Umsetzung von Art. 9b Energieeffizienzrichtlinie, abrufbar unter: https://www.bmk.gv.at/themen/energie/publikationen/artikel9.html, sind die jährlichen Kosten für einen individuellen Trinkwarmwasserverbrauchszähler mit 30 bis 45 Euro anzusetzen.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

12.374

12.376

12.377

12.379

10.806

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2023

2024

2025

2026

2027

gem. BFRG/BFG

43.01.05 Klima und Energie

 

500

500

500

500

500

gem. BFRG/BFG

13.

 

2.248

2.248

2.248

2.248

2.248

gem. BFRG/BFG

42.

 

920

920

920

920

920

gem. BFRG/BFG

14.

 

7.052

7.052

7.052

7.052

7.052

gem. BFRG/BFG

13.

 

236

236

236

236

0

gem. BFRG/BFG

42.

 

293

293

293

293

0

gem. BFRG/BFG

14.

 

1.046

1.046

1.046

1.046

0

gem. BFRG/BFG

40.03.01 Eich-u.Vermessungsw.

 

79

81

82

84

86

 

Erläuterung der Bedeckung

Aufgrund der Systematik der beschriebenen Kostentragung ist in DB Klima und Energie Vorsorge dafür zu treffen, dass das jeweils anfallende Bedeckungserfordernis budgetär sichergestellt ist. Der in dieser Darstellung ausgewiesene Betrag von 500 000 Euro ergibt sich aus der Abschätzung der E-Control. Im Fall von erwartenden Abweichungen sind die Budgetmittel zu adaptieren. Aufgrund der Betrauung der E-Control mit Monitoringaufgaben ist zu erwarten, dass es vorrangig im Bereich des 3. Abschnitts des EEffG 2023 (Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen) zu Rechtsmitteln gegen Bescheide kommen wird. Dies kann zu erhöhtem Personalaufwand beim Bundesverwaltungsgericht führen, der vorab nicht abgeschätzt werden kann.

 

Die Höhe der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Vorreiterrolle des Bundes von 2021-2030 werden aufgrund von Erfahrungswerten der BIG für die zu sanierende Gebäudefläche von 204 481 m2 mit 500 EUR pro m2 angenommen, wobei ein Anteil auf thermische Sanierung und ein Anteil auf Energiesparmaßnahmen Haustechnik entfällt. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag in Höhe von rund 102,2 Millionen Euro wäre aufgrund des Anteils der zu sanierenden Flächen wie folgt aufzuteilen: 22 % Bundesministerium für Justiz (22,48 Millionen Euro), 9 % Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (9,2 Millionen Euro), 69 % Bundesministerium für Landesverteidigung (70,520 Millionen Euro). Die von den Ressorts bereits geplanten Maßnahmen sind im Maßnahmenplan des Bundes für die Periode 2021-2030 erfasst und aufgelistet. Von den Ressorts wurden bis dato erwartete kumulierte Endenergieeinsparungen im Ausmaß von 54,3 GWh bekannt gegeben, für die die budgetäre Sicherstellung vorhanden ist (Bundesministerium für Justiz 3,4 GWh, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft 0,7 GWh, Bundesministerium für Landesverteidigung 50,2 GWh). Die verbleibende notwendige Bedeckung der Mittel zur Finanzierung sind innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu decken.

 

Die mit den Energieeffizienzmaßnahmen bei den Ressorts verbundenen Einsparungen an Energiekosten hängen nicht nur alleine von der Reduktion des Energieverbrauchs ab, sondern sind auch Gegenstand weiterer Parameter, unter anderem Energiepreise. Daher lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Energiekriese, Geopolitische Situation -Ukraine) keine ausreichend sichere Prognose für den Einsparungseffekt treffen.

 

Bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, wird keine Mieterhöhung aufgrund des EEffG-Neu erwartet.

 

Der Bund hat weiters für im Eigentum des Bundes stehende und von ihm genutzte Gebäude (bei technischer Machbarkeit) dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger erfolgt. Für die Kosten der Fernwärmeanschlüsse wird die Anzahl der Liegenschaften herangezogen, da in der Regel ein Fernwärmeanschluss pro Liegenschaft hergestellt wird. Gemäß Gebäudeerhebung 2020 stehen 140 Liegenschaften derzeit im Eigentum des Bundes und werden von ihm genutzt und sind nicht denkmalgeschützt. Ca. 60% der Liegenschaften, also 84 Liegenschaften müssten noch umgestellt werden. Die geschätzten Kosten hiefür betragen 75 000 Euro pro Anschluss, insgesamt rund 6,3 Millionen Euro bis 2027. Die Kosten ergeben sich aus Erfahrungswerten der Energieberater des Bundes insofern, als ein Durchschnittswert herangezogen wurde, zwischen kostenintensiveren Umstellungen, wie zum Beispiel für Kasernen und weniger kostenintensiven. Die Aufteilung auf die einzelnen Ressorts lautet wie folgt:

60 % der 21 dem Bundesministerium für Justiz zuzuordnenden Liegenschaften sind an Fernwärme anzuschließen, woraus sich Kosten in Höhe von 945 000 Euro ergeben. 60 % der 26 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuzuordnenden Liegenschaften sind an Fernwärme anzuschließen, woraus sich Kosten in Höhe von 1 170 000 Euro ergeben, 60 % der 93 dem Bundesministerium für Landesverteidigung zuzuordnenden Liegenschaften sind an Fernwärme anzuschließen, woraus sich Kosten in Höhe 4 185 000 Euro ergeben.

 

Zur Erfüllung der Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist ab Inkrafttreten des EEffG 2023 ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten. Die für die Erfüllung des Energiemanagementsystems des Bundes erforderlichen zusätzlichen Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, wie sie insbesondere in § 16 Abs. 3 Z 10 und Abs. 4 EEffG 2023 geregelt sind, können ex-ante nicht abschließend beurteilt werden. Der Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre wird daher am Beispiel für eine Planstelle als Energieberaterin bzw. Energieberater des Bundes dargestellt.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

58,52

1,00

59,69

1,00

60,88

1,00

62,10

1,00

63,34

1,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

1 Planstelle (VBÄ), Energieberatung des Bundes

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Um die Erfüllung der Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes zu gewährleisten, ist ein ausreichendes Vollzeitbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

20.481,37

20.891,00

21.308,82

21.734,99

22.169,69

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

11.795.000,00

11.795.000,00

11.795.000,00

11.795.000,00

10.220.000,00

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Fernwärmeanschluss

Bund

21

75.000,00

21

75.000,00

21

75.000,00

21

75.000,00

 

 

Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes

Bund

1

10.220.000,00

1

10.220.000,00

1

10.220.000,00

1

10.220.000,00

1

10.220.000,00

 

Der Bund hat für im Eigentum des Bundes stehende und von ihm genutzte Gebäude (bei technischer Machbarkeit) dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder andere erneuerbare Energieträger erfolgt. Rund 140 Liegenschaften stehen derzeit im Eigentum des Bundes und werden von ihm genutzt und sind nicht denkmalgeschützt. Ca. 60 % der Liegenschaften, also 84 Liegenschaften müssten noch umgestellt werden. Die geschätzten Kosten hiefür betragen 75 000 Euro pro Anschluss, insgesamt rund 6,3 Millionen Euro bis 2027.

 

Die Höhe der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Vorreiterrolle des Bundes betragen von 2021-2030 102,2 Millionen Euro gesamt.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

500.000,00

500.000,00

500.000,00

500.000,00

500.000,00

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Kosten der E-Control für allgemeine Abwicklungstätigkeit

Bund

1

500.000,00

1

500.000,00

1

500.000,00

1

500.000,00

1

500.000,00

 

Die Budgetbelastung für den Bund im Ausmaß der Beteiligung an den Aufwendungen der E-Control als zuständige Behörde des EEffG 2023 für allgemeine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vollzug der gesetzlich zugewiesenen Tätigkeiten beträgt ca. 500 000 Euro jährlich.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Energielieferantinnen und Energielieferanten gemäß § 4 Z 20 EEffG 2023, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich mindestens 25 GWh Endenergie abgesetzt haben, haben ihren Energieabsatz an die E-Control zu melden.

§ 28 Abs. 2 EEffG 2023

geänderte IVP

Europäisch

23.310

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Energielieferantinnen und Energielieferanten gemäß § 4 Z 20 EEffG 2023, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten erhoben werden können. Diese Daten sind insbesondere für das Energieverbrauchsmonitoring und zur Erfassung der Informationen für die Energieeffizienzstatistik notwendig.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Unternehmensserviceportal und Webseite der E-Control

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Verpflichtung zur elektronischen Identifizierung gemäß USP-Nutzungsbedingungenverordnung -USP-NuBeV

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Initiales Log-in reicht für die Identifizierung aus.

 

Unternehmensgruppierung 1: Meldung Energieabsatz samt gesonderter Angabe der an Haushalte abgesetzten Menge

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis

01:00

37

0,00

0

37

37

Verwaltungstätigkeit 2: Meldung des Vorjahresabsatzes

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

420

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Anzahl der betroffenen Unternehmen basiert auf den Informationen der bisherigen Monitoringstelle Energieeffizienz (zuletzt: BMK, Klima und Energieziele: Monitoringreport 2021). Der Aufwand für die IVP für Energielieferantinnen und Energielieferanten ist im Hinblick auf die erforderlichen Nachweisverpflichtungen als angemessen einzuschätzen.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Große Unternehmen haben die Durchführung eines Energieaudits bzw. Einrichtung eines anerkannten Managementsystems und die Überschreitung der Größenschwelle an die E-Control zu melden.

§ 10, § 11 und § 28 EEffG 2023

geänderte IVP

Europäisch

128.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Große Unternehmen sind wie bisher dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen oder ein anerkanntes Managementsystem einzurichten. Von dieser Verpflichtung sind rund 2.000 Unternehmen betroffen. Aus dem BMK, Klima und Energieziele: Monitoringreport 2021 geht hervor, dass ca. 70 % der Unternehmen ein Energieaudit durchführen und 30 % ein Energiemanagementsystem einrichten.

Unter der Annahme, dass ein anerkanntes Managementsystem durchschnittliche Kosten in Höhe von 10 000 Euro p.a. auslöst, für die Durchführung von Energieaudits durchschnittlich rund 15 000 Euro zu veranschlagen sind, so kann in diesem Bereich mit Kosten in Höhe von ca. 90 Millionen Euro über den gesamten Verpflichtungszeitraum gerechnet werden. Erfahrungsgemäß werden aus der Mehrzahl der Energieaudits bzw. anerkannten Managementsystemen Einsparpotentiale bis zu 10 % identifiziert.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. usp.gv.at

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. USP-Nutzungsbedingungenverordnung -USP-NuBeV

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. initiales Log-in reicht für die Identifizierung aus.

 

Unternehmensgruppierung 1: Energieaudit/anerkanntes Managementsystem-Meldungen einschließlich der Abgabe von standardisierten Kurzberichten.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

00:30

37

0,00

0

19

19

Verwaltungstätigkeit 2: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

01:15

46

0,00

0

58

58

Verwaltungstätigkeit 3: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

02:00

53

0,00

0

106

106

 

Fallzahl

500

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die insgesamt ca. 2 000 Unternehmen, die der Energieaudit Verpflichtung bzw. der Verpflichtung zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems unterliegen, haben dieser Verpflichtung zumindest einmal in einem Vierjahreszeitraum nachzukommen. Ausgehend von einer gleichmäßigen zeitlichen Verteilung bedeutet dies, dass rund 500 Unternehmen pro Jahr diese Meldung durchführen werden. Die Einspeisung der relevanten Daten dürfte jedenfalls innerhalb von 4,5 Stunden pro Jahr zu erledigen sein.

 

Unternehmensgruppierung 2: Meldung der Verpflichtung (Überschreitung relevanter Schwellenwerte für Größeneinstufung) durch das Unternehmen bzw. für den Konzern.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

2.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Ca. 2 000 Unternehmen unterliegen der Energieaudit Verpflichtung bzw. der Verpflichtung zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems. Die Einspeisung der relevanten Daten dürfte jedenfalls innerhalb von 30 Minuten zu erledigen sein.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 35 GWh abgesetzt haben, haben die Einrichtung einer Beratungsstelle an die E -Control zu melden.

§ 7 und § 28 EEffG 2023

geänderte IVP

National

6.660

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses elektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oder Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte im Ausmaß von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich abgesetzt haben und die Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben einen Eintrag auf der Webseite zu schalten und die Einrichtung einer Beratungsstelle der E-Control zu melden und diese laufend zu betreiben.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. usp.gv.at

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. USP-Nutzungsbedingungenverordnung -USP-NuBeV

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Initiales Log-in ausreichend.

 

Unternehmensgruppierung 1: Meldung Beratungsstelle

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Dokumentation, Archivierung

01:00

37

0,00

0

37

37

Verwaltungstätigkeit 2: Meldung an Behörde

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

120

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird davon ausgegangen, dass rund 120 Energielieferantinnen und Energielieferanten unter diese Verpflichtung fallen. Diese haben einen Eintrag auf der Website zu schalten und die Einrichtung einer Beratungsstelle der E-Control anzuzeigen.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Registrierung der Energieauditorinnen und Energieauditoren und Energieberaterinnen und Energieberater

§ 12 und § 34 EEffG 2023

geänderte IVP

National

3.145

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Energieauditorinnen und Energieauditoren und Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für die Eintragung in die elektronische Liste Qualifizierungs- und Befähigungsnachweise sowie eine Requalifizierung nach fünf Jahren.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. usp.gv.at

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. USP-Nutzungsbedingungenverordnung -USP-NuBeV

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. initiales Log-in reicht für die Identifizierung aus.

 

Unternehmensgruppierung 1: Energieauditorinnen und Energieauditoren und Energieberaterinnen und Energieberater

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Angabe der persönlichen Daten

00:10

37

0,00

0

6

6

Verwaltungstätigkeit 2: Hochladen der Nachweise

00:20

37

0,00

0

12

12

 

Unternehmensanzahl

850

Frequenz

0,2

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Registrierung ist jedenfalls einmalig vorzunehmen und sodann in Abständen von fünf Jahren die „Requalifizierung“ einzubringen. Für die erstmalige Registrierung wird von einem verhältnismäßig geringen Zeitaufwand von ca. 30 Minuten ausgegangen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

-       Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder

-       Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder

-       Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

-       Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder

-       finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1074044243).