1938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (1901 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung von Punkten des Regierungsprogramms, insbesondere notwendigen Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie Nr. 2011/92/EU und der UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU (im weiteren: UVP-Richtlinie) sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur.
Im allgemeinen Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 berücksichtigt, ebenso erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdevorbringen aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungs-verfahrens und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Im Weiteren soll den Erfordernissen des Klimaschutzes durch eine detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzung Rechnung getragen werden. In einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima (Quantifizierung der Treibhausemissionen) zu dokumentieren, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen. Es ist daher schlüssig, dass die Behörde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (einschließlich seines Maßnahmenbündels zum Zweck eines hohen Umweltschutzniveaus) für dieses Schutzgut anhand eines konkreten Genehmigungskriteriums bemisst. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung soll dazu anhalten, dass Projektwerber/Projektwerberinnen bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Verfahrenseffizienz ist von großer Bedeutung für erfolgreiche UVP-Verfahren. Aus diesem Grund wurde im Herbst 2021 eine Arbeitsgruppe mit Experten/Expertinnen aus der Praxis eingerichtet, um Lösungsansätze für mehr Effizienz unter Einhaltung der unionrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu finden. Im Wesentlichen wird für ein effizientes UVP-Verfahren folgendes benötigt: Genügend Personalressourcen, ein gut strukturiertes Verfahren mit klaren Verfahrensregeln für alle Verfahrensparteien sowie klare Vorgaben über die Prüftiefe der Unterlagen und das Vorliegen erforderlicher Daten. Einige dieser Aspekte sollen mit der vorliegenden Novelle berücksichtigt werden. Es bedarf allerdings mehr als die Maßnahmen dieser Novelle, um höchstmögliche Effizienz zu gewährleisten, wie auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zeigen.
Aufgrund der geopolitischen Herausforderung und der europäischen und nationalen Bestrebungen der Klimaneutralität und Energiewende ist ein besonderes Augenmerk auf die Vorhaben der Energiewende zu legen. Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes sind notwendig und voranzutreiben. Es sind daher Erleichterungen für diese Vorhabenstypen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus – notwendig.
Einige der Adaptierungen im Anhang 1 sind aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU erforderlich. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um vor allem im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht.
Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Februar 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Astrid Rössler die Abgeordneten Cornelia Ecker, Franz Hörl, Dietmar Keck, Mag. Yannick Shetty, Walter Rauch, Julia Elisabeth Herr, Fiona Fiedler, BEd sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Astrid Rössler, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Es werden redaktionelle Korrekturen gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Astrid Rössler, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 02 16
Dr. Astrid Rössler Johannes Schmuckenschlager
Berichterstattung Obmannstellvertreter