1940 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Gesetzesantrag

der Bundesrätinnen und Bundesräte MMag. Dr. Karl‑Arthur Arlamovsky, Mag. Sascha Obrecht, Christoph Steiner, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B‑VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 11 lautet:

§ 11. Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung samt Datum und Umfang der Betrauung unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.“

2. Dem § 17b wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

 

BEGRÜNDUNG

Die Betrauung eines Staatssekretärs mit der Besorgung bestimmter Aufgaben gemäß Art. 78 Abs. 3 B‑VG bedeutet nicht nur durch die Weisungsmöglichkeit eine maßgebliche Veränderung in der Ministeriumsstruktur, sondern löst bezügerechtliche Folgen aus.

Dieser Umstand soll daher - analog der Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter Angelegenheiten im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes an einen eigenen Bundesminister gemäß Art. 77 Abs. 3 B‑VG - zur Wahrung der notwendigen Transparenz im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister verlautbart werden. Diese Verlautbarung hat sowohl den Umfang wie auch das Datum der Betrauung zu beinhalten und ist gemäß § 4 Abs. 2 BGBlG im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.