Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Berufszugang zu den Wirtschaftstreuhandberufen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfordert das Ablegen einer schriftlichen und mündlichen Fachprüfung.

Aufgrund der Sonderregelungen im § 239a WTBG 2017 können die mündlichen Fachprüfungen gegenwärtig mittels Videokonferenz abgelegt werden. Diese Regelungen sollen nun permanenten Eingang in das Gesetz finden.

Darüber hinaus wird ermöglicht, dass die schriftlichen Fachprüfungen ortsunabhängig elektronisch durchgeführt werden können.

 

Ziel(e)

Ziel der gegenständlichen Novelle ist die Digitalisierung des Prüfungswesens der Wirtschaftstreuhandberufe.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Der gegenständliche Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen zur Durchführung der mündlichen und schriftlichen Fachprüfung auf elektronischem Weg und legt zudem die dafür erforderlichen Mindeststandards fest. Weitere Details werden in der Prüfungsordnung geregelt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen berühren das Recht der Europäischen Union nicht.

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Es ist keine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen.

Nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist eine DSFA nur dann durchzuführen, wenn eine Verarbeitung „wahrscheinlich ein hohes Risiko (einer Rechte- Freiheitsbeschränkung für die betroffene natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) mit sich bringt“. Hierzu werden in Art. 35 Abs. 1 und 3 (lit. a-c) entsprechende (neun) Parameter definiert, wann ein solches „hohes Risiko“ besteht (zB umfangreiche Verarbeitung von „sensiblen“ Daten, automatisierte Verarbeitung etc). Zur Anwendung dieser normativen Voraussetzungen bestehen einerseits Vorgaben auf Unionsebene (zB „Leitlinien“ der Datenschutzgruppe) als auch auf nationaler Ebene als auch einschlägige Entscheidungen der österreichischen Datenschutzbehörde (zB die Entscheidung der DSB vom 02.02.2021, GZ 2021-0.024.862). Damit ist eine DSFA dann nicht durchzuführen, wenn keine (vollständige) Erfüllung dieser Voraussetzungen vorliegt und sich somit kein hohes Risiko für die betroffene Person materialisiert.

Durch die ausdrückliche Regelung der gegenständlichen Bestimmungen der WTBG-Novelle liegt eine ausreichend Detailtiefe und damit Klarheit und Vorhersehbarkeit für die Datenverarbeitung sowohl bei der schriftlichen Prüfungsdurchführung (vgl § 32a Abs. 4 WTBG) als auch bei der mündlichen Prüfung (§ 33a WTBG) für den jeweiligen Kandidaten vor. Damit sind die Kriterien der DSB in Bezug auf Bestehen und den Umfang der jeweiligen Rechtsgrundlage und auch im Hinblick auf die ausreichende Information/Kennzeichnung in Bezug auf die Novelle des WTBG erfüllt. Daraus folgt im Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens dieser Voraussetzungen kein hohes Risiko für die betroffene Person (Prüfungskandidat) besteht und daher die Durchführung einer DSFA im Sinne von Art. 35 DSGVO unterbleiben kann.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 598393265).