1948 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Strafgesetzbuches

       Artikel 2    Inkrafttreten

       Artikel 3    Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 278c Abs. 1 Z 5 entfällt.

2. In § 278c Abs. 1 Z 10 wird nach der Wendung „§ 50 des Waffengesetzes 1996“ die Wendung „ , § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010“ und nach dem Wort „Kriegsmaterialgesetzes“ das Wort „vorsätzliche“ eingefügt.

3. In § 278c wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer mit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs. 1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

4. In § 278c Abs. 3 wird das Wort „Die“ durch das Wort „Eine“ ersetzt und nach dem Wort „Tat“ die Wendung „nach Abs. 1 oder Abs. 2a“ eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2022 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.