Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2023 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
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Vorblatt
Problemanalyse
In Folge von Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. j der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 (in Folge "RL Terrorismus"), wird in § 278c StGB (Terroristische Straftaten) ein neuer Tatbestand (Abs. 2a) vorgeschlagen, der die Drohung mit einer in § 278c Abs. 1 Z 1 bis 10 StGB bezeichneten Straftat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht, wenn diese Drohung mit der in § 278c Abs. 1 StGB genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begangen wird.
Ziel(e)
Einstellung des seitens der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Legistische Änderungen in § 278c StGB (Terroristische Straftaten), insbesondere Einfügung eines neuen Abs. 2a zur Sicherstellung, dass die Drohung mit einer der in den einzelnen Ziffern des Abs. 1 bezeichneten Straftaten mit entsprechender terroristischer Eignung und Zielsetzung eine terroristische Straftat darstellt.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. j der RL Terrorismus.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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