1953 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Bauten und Wohnen

über den Antrag 3095/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. Jänner 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das HeizKG knüpft an die Stellung als Abnehmer umfangreiche Informationsrechte. Vorliegende Novelle soll vor dem Hintergrund dieser Informationsrechte und der damit korrespondierenden Informationspflichten des Abgebers im Sinne der Transparenz Klarstellungen vornehmen und insbesondere die Informationsverpflichtung bei der Ermittlungs- und Berechnungsmethodik der Verbrauchsanteile ausdrücklich normieren. Überdies soll die Verpflichtung für den Abgeber geschaffen werden, die Abrechnungsinformation (samt der darin enthaltenen historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte) auf Anweisung des Abnehmers auch an von diesem namhaft gemachte Dritte zu übermitteln. Durch die vorliegende Novelle sollen klarstellend bereits umgesetzte Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 stärker akzentuiert werden.

Zur Z 1 (§ 18 Abs. 1 Z 6)

Bereits geltende Rechtslage ist die Aufklärung der Abnehmer über das Zustandekommen der in § 18 Abs. 1 Z 6 genannten für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile. Durch die Anfügung in § 18 Abs. 1 Z 6 soll expressis verbis klargestellt werden, dass dem Abnehmer die Ermittlung der Verbrauchsanteile in transparenter und übersichtlicher Weise im Zuge der Abrechnungsinformation nach § 18 dargelegt wird. Unter einem soll transparent über die Kosten der angewandten Ermittlungs- und Berechnungsmethode informiert werden. Diese Klarstellung im Sinne einer näheren Ausformulierung dient einer noch genaueren Umsetzung des Anhang VIIa Nummer 3 letzter Absatz der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 im HeizKG. Den Abnehmern muss klar und verständlich erklärt werden, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde.

Zur Z 2 (§ 18 Abs. 1a)

Durch die Einfügung des Abs. 1a wird klargestellt, dass der Abgeber die Abrechnungsinformation sowie ‑ wenn verfügbar ‑ die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte nach § 18 Abs. 1 auf Anweisung des Abnehmers oder einer ihm gleichgestellten Person an von ihm namhaft gemachte Dritte (vorwiegend wird hierbei an die in der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 genannten Energiedienstleister zu denken sein) zu übersenden hat. Diese Möglichkeit ergab sich auch bisher analog aus § 17 iVm § 18 ff HeizKG und nicht zuletzt unter Anwendung des § 1400 ABGB und wird nunmehr ausdrücklich normiert. Aus der Pluralkonstruktion ergibt sich, dass diese Verpflichtung nicht allein für die rezenteste Abrechnung gilt, sohin auch historische Verbrauchsdaten – soweit verfügbar – zu übermitteln sein werden. Dies dient einer klarstellenden Umsetzung des Art. 10a Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002.

Zur Z 3 (§ 29 Abs 1e)

Inkrafttretensbestimmung“

 

Der Ausschuss für Bauten und Wohnen hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. Februar 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker die Abgeordneten Mag. Nina Tomaselli, Maximilian Lercher, Mag. Ulrike Fischer, Mag. Philipp Schrangl und Dr. Johannes Margreiter sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zur Z 1 (Z 3 - § 29 Abs. 1f)

Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Bauten und Wohnen somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 02 23

                       Mag. Michaela Steinacker                                                    Mag. Ruth Becher

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau