Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit vorliegendem Entwurf sollen Anpassungen der Regelungen zum häuslichen Unterricht an die Erfahrungen des Schuljahres 2022/23 vorgenommen und die Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände in der Vorschule an jene der Volksschule angepasst werden.

Besonderer Teil

Artikel 1 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 1 und 2 Z 3):

Die Bestimmungen sollen die Gegenstandsbezeichnungen der Vorschulstufe mit jenen der anderen Schulstufen der Volksschule harmonisieren und die Möglichkeiten für den englischsprachigen Unterricht auch ab 1. September 2023 gewährleisten.

Zu Z 3 (§ 131 Abs. 50):

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Artikel 2 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 14):

Kindern und Jugendlichen, die wegen mangelnder Leistungen im häuslichen Unterricht am dem jeweils folgenden Schuljahr eine Schule mit gesetzlich geregelter Schulart auf jener Schulstufe, die sich nicht erfolgreich beendet haben, besuchen müssen, sollen die Möglichkeit erhalten mit einer Wiederholungsprüfung bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres darzulegen, dass sie in der Lage sind dem Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe zu folgen. Wenn dies gelingt, so sollen sie den verpflichtend angeordneten Schulbesuch in der nächsthöheren Schulstufe beginnen können.

Zu Z 2 (§ 73 Abs. 4 und 5):

Die Fristen für Rechtsmittel und Entscheidungsfristen für die Behörde sollen für Verfahren aufgrund von Prüfungsergebnissen nach einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz mit jenen für vergleichbare schulrechtliche Fälle, nicht berechtigt zum Aufsteigen, harmonisiert werden.

Zu Z 3 (§ 82 Abs. 24):

Das Inkrafttreten der Bestimmungen wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgelegt.

Artikel 2 – Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 3):

Die Einfügung soll der Rechtsklarheit dienen, in dem sie festlegt, welche Informationen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß § 5 des Schulpflichtgesetzes aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können. Die Angaben zur physischen und psychischen Eignung sollen als Teil dieser Prognoseentscheidung sicherstellen, dass jene Person, welche den häuslichen Unterricht federführend erteilen wird, körperlich und persönlich dazu in der Lage ist. Die setzt zumindest eine volle Handlungsfähigkeit und einen entsprechenden Gesundheitszustand voraus. Aus der Wortfolge „führend unterrichten“ ergibt sich, dass die Unterrichtserteilung auch durch mehrere Personen erfolgen kann. Bei mehreren unterrichtserteilenden Personen, ist jene führend, welche für die Einteilung und Organisation des Unterrichts sorgt, zeitliche Planungen vornimmt und ähnliches.

Bei Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, die sehr heterogen sind, kann federführend sowohl eine gruppen- oder klassenführender Lehrperson (zB im Primarbereich) als auch die „Schulleitung“ (zB bei sehr kleinen Schulen) oder eine Lehrperson, die für Gruppe überwiegend verantwortlich ist (vergleichbar einem Klassenvorstand).

Ein pädagogisches Konzept erfordert zumindest Leitlinien nach welchen der Unterricht erteilt werden soll, aus welchen Ziele, vergleichbar den Bildungs- und Lehraufgaben und die Art der Vermittlung dieser Ziele, vergleichbar den didaktischen Grundsätzen, hervorgehen. Dabei soll es ausreichend sein, wenn beispielsweise auf die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die didaktischen Grundsätze eines verordneten Lehrplanes oder eines genehmigten Statuts Bezug genommen wird.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 4):

Die Erfahrungen aus dem Schuljahr 2022/23 haben gezeigt, dass es zweckmäßiger wäre die Durchführung des Reflexionsgespräches einerseits auf die Vorschulstufe auszuweiten und andererseits insbesondere für Personen, die auf der 9. Schulstufe einen berufsbildenden Lehrplan gewählt haben, flexibler zu regeln. Hier soll die Prüfung den Möglichkeiten der Lehrpläne der 9. Schulstufe entsprechend an allen im Betracht kommenden Schularten abgelegt werden können. Die sprachliche Änderung von „bei Kindern und Jugendlichen“ auf „mit Kindern und Jugendlichen“ soll klarstellen, dass das Kinder oder der Jugendlichen, der am häuslichen Unterricht teilnimmt, jedenfalls bei dem ihn betreffenden Reflexionsgespräch anwesend sein muss. Eine Stellungnahme oder eine Vorlage von Unterlagen oder ähnliches durch einen Erziehungsberechtigen ist nicht ausreichend.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 6):

Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden,

Z 1 stellt dabei die Prognoseentscheidung bei Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht dar.

Z 2 behält die bisherige Rechtslage in Bezug auf außerordentliche Schüler bei.

Z 3 stellt darauf ab, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemmt die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängert.

Z 4 verweist auf die „Sperrfrist“ des Schulunterrichtsgesetzes und soll klarstellen, dass, wenn aufgrund der Regelungen des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes amtsbekannt ist, dass eine fristgerechte Erbringung des Nachweises nicht möglich ist, weil ein Prüfungsantritt aufgrund der genannten Bestimmung nicht zulässig ist, der häusliche Unterricht zu untersagen ist.

Z 5 stellt darauf ab, dass im Zuge des Reflexionsgespräches festgestellt werden könnte, dass die Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass es am Ende des Unterrichtsjahres nicht gelingen wird, den Nachweis des Erfolges zu erbringen. Da das Ziel sein soll und muss, dass auch Kinder im häuslichen Unterricht die Bildungsziele erreichen, soll ein rechtzeitiges Eingreifen möglich sein. Auch hier handelt es sich um eine Prognoseentscheidung wobei wiederum ein Verfehlen des Nachweises wahrscheinlicher sein soll als ein Erreichen.

Z 6 stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule gemäß § 5 zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 2):

Es handelt sich um eine Zitatanpassung. Da die Anordnung über die Erfüllung der Schulpflicht im folgenden Schuljahr an einer Schule gemäß § 5 erst am Ende des vorherigen Unterrichtsjahres (Ende Juni bis Anfang Juli) erfolgen kann, ist wie bisher eine verkürzte Frist sowohl für die Einbringung des Rechtsmittels als auch die Entscheidung darüber notwendig um bis zum Beginn des folgenden Schuljahres (erster bzw. zweiter Montag im September) eine rechtskräftige Entscheidung erreichen zu können.

Artikel 4 – Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 1 und 2):

Es soll eine redaktionelle Anpassung zur Richtigstellung der Ressortbezeichnung vorgenommen werden.

Artikel 5 – Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes

Zu Z 1 (§ 6):

Die hochschulrechtlichen Sondervorschriften des COVID-19 Hochschulgesetz (C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 177/2021, sind mit Ausnahme der §§ 4 und 5 bereits mit spätestens 30. September 2022 außer Kraft getreten.

Aufgrund des § 4 des COVID-19-Hochschulgesetzes (C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wurden im Frühjahr 2020 durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (COVID-19-Studienförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 173/2020) Maßnahmen getroffen, um die negativen Auswirkungen durch COVID-19-bedingte Einschränkungen des Studienbetriebs auf Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe und anderen Studienfördermaßnahmen abzufedern. Diese Maßnahmen sind mittlerweile mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Verlängerung der Anspruchsdauer gegenstandlos. Die Verlängerung der Anspruchsdauer ist aber für Studierende, die im Studienjahr 2019/20 ein achtsemestriges Studium (das sind v.a. Bachelorstudien für das Lehramt) begonnen haben, noch bis zum Ende des Wintersemesters 2024/25 relevant. Da nach diesem Zeitpunkt keine weitere Notwendigkeit für hochschul- und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 besteht, soll das C-HG mit 28. Februar 2025 außer Kraft treten.