Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1. Die Verordnung (EU) 2015/751 verfolgt das Ziel erhöhte Interbankenentgelte und damit Wettbewerbsverzerrungen bei Kartenzahlverfahren zu vermeiden. Die Entstehung der Verordnung (EU) 2015/751 hatte einen kartellrechtlichen Hintergrund in Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Zahlungssysteme von Mastercard und Visa.

Zudem enthält der vorliegende Gesetzesentwurf gesetzliche Änderungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, sowie des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, ABl. Nr. L 274 vom 30.07.2021 S. 20, in Österreich wirksam und anwendbar wird.

Die legistischen Berichtigungen von § 28 Abs. 1 Z 2 und 7 ZaDiG 2018 sind aufgrund des EU-Pilotverfahren Nr. EUP (2022) 10272 notwendig.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Benennung der Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751

Die Bundeswettbewerbsbehörde soll als zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 bestimmt werden und die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/751 sicherstellen zu können.

Einführung von Sanktionsbefugnissen für die Bundeswettberwerbsbehörde bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/751

Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751 folgend soll die Bundeswettbewerbsbehörde die Befugnis erhalten, als zuständige Behörde auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/751 mit Sanktionen reagieren zu können.

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11, wurde mehrfach und erheblich geändert, weshalb diese aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit neukodifiziert wurde. Somit handelt es sich bei den gesetzlichen Änderungen des ZaDiG 2018 und E-Geldgesetzes 2010 lediglich um Verweisanpassungen auf Grund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EU) 2021/1230 (vgl. Art. 15).

Inkrafttreten:

Die Verordnung (EU) 2015/751 trat am 8. Juni 2015 in Kraft. Dementsprechend sind die notwendigen gesetzlichen Begleitmaßnahmen auf nationaler Ebene umzusetzen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Artikel 1

Interbankenentgeltevollzugsgesetz

Zu § 1:

Hiermit wird der Zweck dieses Bundesgesetzes, nämlich die Einführung von gesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2015/751, beschrieben.

Durch die Verordnung (EU) 2015/751 sollen Interbankenentgelte, die bei der Nutzung von Bankkarten anfallen, begrenzt werden. Verbraucher und Einzelhändler profitieren von den niedrigeren Entgelten und der Transparenz bei den von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelten. Zugleich werden für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen.

Zu § 2:

Hiermit wird Art. 13 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EU) 2015/751 umgesetzt, indem die Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/751 benannt wird. Die Benennung der Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 erscheint insofern sachgerecht und zweckmäßig, als ein rechtliches Naheverhältnis zwischen der in der Verordnung (EU) 2015/751 niedergelegten Rechtsmaterie und den bereits bestehenden Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde besteht und sich somit Synergieeffekte erzielen lassen (die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/751 erinnern inhaltlich an die Tatbestände der Art. 101 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. jene der §§ 1 ff des Kartellgesetzes 2005 – KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und können somit als Sonderkartellrecht klassifiziert werden).

Die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751 sind – neben den Befugnissen, die sich direkt aufgrund der Verordnung (EU) 2015/751 ergeben (siehe dazu etwa Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/751) – jene Befugnisse, die ihr gemäß Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingeräumt werden (siehe dazu insbesondere die §§ 11 ff WettbG).

Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Hinblick auf ihre Tätigkeiten als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 den Berichtspflichten gemäß § 2 Abs. 4 WettbG unterliegen wird, da die Funktion als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 WettbG künftig eine Aufgabe gemäß WettbG darstellt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat eine Beschreibung der zu behandelnden Fälle sowie den finanziellen Aufwand, der durch die Überwachung der Verordnung (EU) 2015/751 entsteht, im jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen.

Zu § 3:

Diese Bestimmung regelt die internationale Zusammenarbeit der Bundeswettbewerbsbehörde mit anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751.

Zu § 4:

Abs. 1 verweist auf die Verfahrensbestimmungen nach dem WettbG. Die Abweichung von dem in § 11a Abs. 5 WettbG vorgesehenen Höchstbetrag (die Geldstrafe bemisst sich ex lege als Prozentsatz des weltweiten Gesamtumsatzes) ergibt sich aus dem vom Sachlichkeitsgebot abgeleiteten Gleichheitssatz und wir hier eingefügt, damit die Strafdrohung für prozedurale Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht höher sind als die Strafdrohungen für materielle Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/751(vgl. § 5 Abs. 1 IEVG).

In Abs. 2 wird festgelegt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/751 – ebenso wie etwa gemäß § 11a Abs. 4 WettbG – für die Vollstreckung ihrer Bescheide, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafbescheiden, zuständig ist. Außerdem wird in Abs. 2 der Höchstbetrag für Zwangsstrafen gemäß § 5 Abs. 3 VVG auf 75 000 Euro festgelegt. Die Abweichung von dem in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Höchstbetrag soll einerseits innerhalb des IEVG eine systematische Konsistenz hinsichtlich der Strafhöhen herstellen und andererseits eine präventive Wirkung erzielen.

Zu § 5:

Diese Bestimmung normiert Sanktionen für Zuwiderhandeln gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751 und setzt sohin Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/751 um. Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/751 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für den Fall eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2015/751 Sanktionen festlegen müssen.

Bei der Anwendung der Strafbestimmungen gemäß Z 1 und 2 sind die Vorgaben des Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Berechnung der Obergrenzen gegebenenfalls miteinzubeziehen.

Abs. 2 bis 3 sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen vor und ist § 11a Abs. 5 WettbG nachgebildet. Die genannte Strafhöhe von bis zu 10% des erzielten Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr ist systematisch konform mit dem bestehenden nationalen kartellrechtlichen Rahmen (vgl. § 29 KartG 2005).

Abs. 4 verweist auf die Regelungen des KartG zur Umsatzberechnung.

Abs. 5 regelt die Verwendung der eingenommenen Geldstrafen entsprechend den sonstigen neueren Finanzmarktaufsichtsgesetzen zugunsten des Bundes, der den Aufwand der Bundeswettbewerbsbehörde trägt.

Zu § 6:

Diese Bestimmung regelt die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 7:

Es handelt sich um eine Regelung betreffend die anzuwendenden Fassungen bei verwiesenen Rechtsakten.

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt die Vollziehung.

Artikel 2

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Zu Z 1 und 2 (§ 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Z 3):

Verweisanpassungen auf Grund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EU) 2021/1230 (vgl. Art. 15).

Artikel 3

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Zu § 2 Abs. 1 Z 6:

Hiermit wird die Aufzählung der Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde ergänzt, indem die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des IEVG gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 in einer neuen Z 6 ebenfalls angeführt wird. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen folglich auch im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 all jene Befugnisse zu, die ihr zur Wahrnehmung aller ihrer sonstigen Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen.

Artikel 4

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Zu Z 1 (§ 28 Abs. 1 Z 2):

Die Neufassung des § 28 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018 dient der terminologischen Angleichung an Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 126 vom 23.05.2018 S. 10, und sieht nunmehr die Verpflichtung eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 ZaDiG vor, der FMA auch den Mitgliedstaat schriftlich anzuzeigen, in dessen Hoheitsgebiet es Zahlungsdienste im Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erbringen möchte.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 1 Z 7):

Die Neufassung des § 28 Abs. 1 Z 7 ZaDiG 2018 dient der Anpassung an die Vorgaben des Art. 28 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2015/2366 hinsichtlich der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Namen der Personen, die für die Geschäftsführung der geplanten Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat verantwortlich sind, gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaats. Durch die Neufassung entfällt zukünftig das Erfordernis für Zahlungsinstitute, die Zuverlässigkeit und fachliche Geeignetheit der Geschäftsleiter der Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber der FMA nachweisen zu müssen.

Zu den Z 3 bis 5:

Diese Bestimmungen enthalten Verweisanpassungen auf Grund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EU) 2021/1230 (vgl. Art. 15).

Zu Z 6 (§ 98 Abs. 3):

Hiermit wird in Umsetzung des Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/751 die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft mit der Aufgabe der Durchführung außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfverfahren gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 betraut. Der gesetzliche Auftrag zur Erfüllung dieser Aufgabe ist im Gegensatz zu § 98 Abs. 2 nicht auf Verfahren beschränkt, bei denen ein Verbraucher gemäß § 4 Z 20 beteiligt ist. Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft wird bei Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsempfängern, bei denen es sich um juristische Personen handelt, auch auf Basis des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, tätig.

Zu den Z 7 bis 14:

Diese Bestimmungen enthalten Verweisanpassungen auf Grund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EU) 2021/1230 (vgl. Art. 15).

Zu Z 15 (§ 117a Abs. 4):

Umsetzungshinweis.