Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1, in Österreich wirksam werden kann.

 

Zudem enthält der vorliegende Gesetzesentwurf gesetzliche Änderungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, sowie des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, ABl. Nr. L 274 vom 30.07.2021 S. 20, in Österreich wirksam und anwendbar wird.

 

Ziel(e)

Mit der Festlegung der Zuständigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) für die Ahndung unlauterer Wettbewerbspraktiken und die Durchsetzung der durch die Verordnung (EU) 2015/751 vorgegebenen Obergrenzen im Zusammenhang mit der Festlegung von Interbankenentgelten wird einer EU-rechtlich vorgegebenen Umsetzungsverpflichtung nachgekommen, die zu mehr Rechtssicherheit, einer effektiven Beaufsichtigung von Wettbewerbspraktiken im Zusammenhang mit der Festsetzung von Interbankenentgelten führt und die Verhängung von Sanktionen im Anlassfall ermöglicht. Die Vorgaben sichern in weiterer Folge ab, dass Unternehmen und Konsumenten keinen, auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgehenden, Wohlstandsverlust erfahren und auf der anderen Seite marktbeherrschende Oligopole überhöhte Gewinne erzielen. Die in der Verordnung (EU) 2015/751 vorgegebene Obergrenze erleichterte den Marktzutritt von Wettbewerbern. In Anbetracht der deutlichen Zunahme von kartenbasierten Transaktionen (Debit- und Kreditkarten) seit 2014 kommt den hinkünftigen Aufgaben der BWB zusätzliche Bedeutung zu. Die Umsetzung der EU-Vorgabe vermeidet Reputationsverluste der Republik Österreich auf internationaler Ebene. Die Vollziehung der Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

 

Die Änderungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 sowie des E-Geldgesetzes 2010, die in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen fallen, haben keine relevanten Auswirkungen, da es sich um Verweisanpassungen handelt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Das Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) stellt folgendes sicher:

- Effektive Beaufsichtigung von Marktpraktiken im Zusammenhang mit der Festsetzung von Interbankenentgelte

- Festlegung der unabhängigen und weisungsfreien Vollzugskompetenz der BWB

- Sicherstellung von Rechtssicherheit und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Kartenzahlverfahren durch die BWB

- Eindämmung und Unterbindung unlauterer Geschäftspraktiken

- Vermeidung von Wohlstandsverlusten von geschädigten Unternehmen und Konsumenten

- Ahndung missbräuchlicher Marktpraktiken im Zusammenhang mit der Festlegung von Interbankenentgelte

- Verbesserung der Rechtssicherheit

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Bei der Betrauung der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) mit der Überprüfung und Ahndung missbräuchlicher Marktpraktiken im Zusammenhang mit der Festlegung von Interbankenentgelten ist zwar von Synergieeffekten auszugehen, aber zur Bewältigung zusätzlicher Aufgaben dennoch eine solide finanzielle und personelle Ressourcenausstattung vorzusehen. Die zusätzlichen Aufgaben sollen bei der BWB nämlich nicht zu einer Erosion der Mittel für die ihr im Zusammenhang mit ihren Kernaufgaben zugewiesenen Mittel führen.

 

Die mit dem Gesetz der BWB zugewiesenen Aufgaben dürften zu einem Ressourcenauftrieb in dieser Behörde iHv 3 VZÄ (v1/3) führen, was für fünf Jahre gerechnet zu zusätzlichen Kosten iHv 1.175.000 EUR Personalaufwand plus 412.000 EUR arbeitsplatzbezogenem betrieblichen Sachaufwand (im ersten Jahr wurde angenommen, dass die Einstellung erst im 2. HJ 2023 erfolgen kann) für den Bundeshaushalt führt. Die Bedeckung hat aus der UG 40 (DB 40.01.03) zu erfolgen, wobei keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

 

Da die neuen Tätigkeiten qualitativ mit den sonstigen Tätigkeiten der BWB vergleichbar sind, sollen die zusätzlichen 3 Planstellen (VZÄ) der BWB der Bewertungsgruppe v1/3 zugeordnet werden.

 

Seit 2014 ist die Anzahl von debit- und kreditkartenbasierten Transaktionen deutlich angestiegen. Zwischen dem 3. Quartal 2014 und dem 3. Quartal 2022 gibt es folgende Änderungen:

- Die Summe der Euro-Beträge, die bei kartenbasierten Transaktionen von Österreichern mit Debitkarten bezahlt wurden (Inland, Ausland und Fernabsatz), ist in diesem Zeitraum von 4.993 auf 11.796 Mio. EUR, die Anzahl der Transaktionen von 171,9 auf 596,9 Mrd. EUR angestiegen.

- Die Summe der Euro-Beträge, die bei kartenbasierten Transaktionen von Österreichern mit Kreditkarten bezahlt wurden (Inland, Ausland und Fernabsatz), ist in diesem Zeitraum von 3.129 auf 5.253 Mio. EUR, die Anzahl der Transaktionen von 32,1 auf 108,8 Mrd. EUR angestiegen.

(Quelle: Oesterreichische Nationalbank, abgerufen am 03.02.2023 www.oenb.at)

 

Die finanziellen Auswirkungen einer nur minimal überhöhten Gebühr auf kartenbasierte Transaktionen (z.B. 1 Cent pro 100 EUR) sind voraussichtlich bei Einzelpersonen gering und bei Unternehmen gering bis moderat. Hochgerechnet auf die Summe der kartenbasierten Zahlungen kann allen geschädigten Unternehmen und Einzelpersonen aber ein sehr hoher Schaden entstehen, was der Hintergrund für die vorgegebene Strafhöhe ist.

Die zukünftig zu verhängenden Geldstrafen fallen dem Bund zu. Eine zahlenmäßige Abschätzung dieser Zuflüsse ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und wird daher bei den finanziellen Auswirkungen nicht berücksichtigt.

 

Von einem Bedarf an zusätzlichen Ressourcen beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft im Zusammenhang mit Verhandlungen hinkünftiger Novellen der 2014 erlassenen und bislang nicht novellierten (Interbankenentgelte-)Verordnung (EU) 2015/751 ist nicht auszugehen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2023

2024

2025

2026

2027

Durchschnittlicher Personalaufwand

125

255

260

265

270

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

44

89

91

93

95

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EU) 2015/751 und der Verordnung (EU) 2021/1230.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Überprüfung der Vorgaben des Bundesgesetzes setzt eine Verarbeitung von auch in anderen wettbewerbsrechtlichen Zusammenhängen verwendeten Daten voraus, sind EU-rechtlich vorgegeben und nötig, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu erkennen und zu ahnden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2028913351).