1962 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Berichtigte Fassung vom 21. März 2023
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über den Antrag 3223/A der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird
Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 01. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1:
Es erfolgt eine rein redaktionelle Anpassung.“
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Tanja Graf die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerald Loacker, MMMag. Dr. Axel Kassegger und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Die entsprechenden Änderungen sind notwendig, um die automatisierte Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 datenschutzrechtlich abzubilden. Es werden die datenschutzrechtliche Rollenverteilung, der Zweck der Datenverarbeitung sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung erforderlich sind, näher definiert.
Zu Z 2:
Speicherdauer und Aufbewahrungspflicht werden näher konkretisiert.
Zu Z 3:
Es wird näher konkretisiert, welche Datenkategorien zu welchem Zweck vom Bundesminister für Finanzen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle übermittelt werden dürfen.
Zu § 6 Abs. 5 Z 1: Mit Unternehmen, die beabsichtigen einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. l zu stellen, sind jene Unternehmen gemeint, die vom USP auf die Antragsapplikation weitergeleitet werden.
Zu § 6 Abs. 5 Z 1: Unter Stammzahl ist je nachdem, wo das Unternehmen eingetragen ist, Firmenbuch, ZVR Nummer oder ERSB Ordnungsnummer zu verstehen.
Zu § 6 Abs. 5 Z 2: Für die Abwicklung von Anträgen für den Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a und 7 Abs. 2 werden die Umsatzdaten des Kalenderjahrs 2022 herangezogen. Für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß § 10 Abs. 3 werden die Umsatzdaten des Kalenderjahrs 2023 herangezogen. “
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 03 14
Tanja Graf Peter Haubner
Berichterstattung Obmann