Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)
Das Bundesgesetz über Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2f wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt.
2. In § 25 Abs. 1 Z 4 wird nach lit. d folgender Schlusssatz angefügt:
„Sollen ausschließlich Investitionen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 gefördert werden, kann die Förderung unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen gemäß lit. a bis lit. d gewährt werden, ohne dass eine Ausschreibung erfolgt, soweit dem beihilfenrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.“
3. Dem § 53 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:
„(28) § 6 Abs. 2f Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/Datum tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(29) Der Schlusssatz des § 25 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/Datum tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“