1964 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (1956 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19-Hochschulgesetzes – C-HG geändert werden

Mit vorliegendem Entwurf sollen Anpassungen der Regelungen zum häuslichen Unterricht an die Erfahrungen des Schuljahres 2022/23 vorgenommen werden. Dadurch soll die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche den Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 am Ende eines Unterrichtsjahres nicht erbringen, möglichst gering gehalten werden.

Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzentwurf die Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände in der Vorschule an jene der Volksschule angepasst, und weitere – vorwiegend redaktionelle – Fragen geklärt werden.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Mag. Romana Deckenbacher die Abgeordneten Hermann Brückl, MA, Mag. Martina Künsberg Sarre, Petra Tanzler und Mag. Sibylle Hamann sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Martin Polaschek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner und Mag. Sibylle Hamann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Titel):

Es soll ein Schreibfehler (Hochschulgesetzes statt Hochschulgesetz) berichtigt werden.

Zu Z 2 (Artikel 1 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes § 50 Abs. 4)

Die Einfügung soll sicherstellen, dass der fachliche Teil des Berufsschulunterrichts für Pflegeassistenzberufe, deren Berufsbild auf Regelungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz beruht, von für dieses Berufsfeld ausgebildeten Personen unterrichtet wird. Damit soll im Sinne der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes sichergestellt werden, dass auf den unterschiedlichen Ausbildungswegen einheitliche und bewährte Anforderungen erfüllt werden.

Zu Z 4 und 5 (Artikel 2 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes § 18 Abs. 14 und 15):

Das Wort jedenfalls soll zum Ausdruck bringen, dass zumindest einmal am Ende eines jeden Semesters eine MIKA-D Testung zu erfolgen hat. Es soll dadurch ermöglicht werden, dass die Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz durch eine MIKA-D Testung stattfinden kann, wenn zu erwarten ist, dass diese (vorgezogene) Testung die Erfüllung des Lehrplans ergibt und in Folge eine Umstufung vorgenommen werden kann.

Zu Z 7 (Artikel 4 – Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes § 5 Abs. 4):

Die Regelung soll für den Berufsschulunterricht in Pflegeassistenzberufen eine effiziente Nutzung von Unterrichtsräumlichkeiten sicherstellen. Daher soll Berufsschulunterricht auch am Ort von Bildungseinrichtungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, die über die erforderliche Ausstattung verfügen, möglich sein.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, F, G, N, dagegen: S bzw. dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 03 14

                    Mag. Romana Deckenbacher                                          Mag. Dr. Rudolf Taschner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann