Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a Z 1 lautet:

         „1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und“

2. § 2 Z 46 lautet:

      „46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/858 oder des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,“

3. In § 2 Z 47 wird der Ausdruck „nach der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858“.

4. In § 3 Abs. 1 Z 4.4, § 27a Abs. 1, § 28a Abs. 1 Z 1, der Überschrift zu § 31a, § 31a Abs. 1 und 6 und § 34 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2018/858“.

5. § 4 Abs. 7a wird folgender Satz angefügt:

„Bei Fahrzeugkombinationen, die Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge umfassen, sind die in diesem Absatz genannten Summen der Gesamtgewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.“

5a. § 11 Abs. 9 lautet:

„(9) Für die entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde gemäß Abs. 6 bzw. beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen erhältlich.“

5b. Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wenn die durch Verordnung festgelegten Verpflichtungen betreffend die Substitution von Otto- und Dieselkraftstoffen oder des Einsatzes von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen oder der Minderung der Treibhausgasemissionen von den dazu Verpflichteten nicht erfüllt werden, haben diese Verpflichteten Ausgleichsbeträge zu entrichten. Diese Ausgleichsbeträge sind durch Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzuschreiben. Die Grundlagen für die Berechnung der Höhe dieser Ausgleichsbeträge sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden für die Abgeltung der mit der Probeentnahme und mit der Untersuchung verbundenen Kosten gemäß Abs. 8 und 9, sowie für den Aufwand von Projekten zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Mobilitätsbereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verwenden. Die Zweckwidmung gilt auch für bereits eingehobene Ausgleichsbeträge.“

6. In § 24 Abs. 2b Z 1 lit. j wird der Wert „50 km“ ersetzt durch „100 km“.

7. In § 24a Abs. 2 lit. c wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 lit. d“ ersetzt durch „§ 20 Abs. 1 Z 4“.

8. § 27a Abs. 2 lautet:

„(2) Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf einem Fahrgestell für Fahrzeuge der Klassen M oder N montiert sind oder auf Basis eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen M oder N gebaut wurden, müssen allen Bestimmungen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Der genaue Anwendungsbereich dieser Rechtsakte ist dem Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 und den dort angeführten Rechtsakten zu entnehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Fahrzeuge dieser Klassen, deren Type als nationale Kleinserie nach den Vorschriften der Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden soll oder die einzeln nach den Vorschriften der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt werden sollen, von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858 oder einem oder mehreren der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern entsprechende alternative Anforderungen festgelegt werden, die sicher stellen, dass das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleistet ist, wie in den einschlägigen Rechtsakten und dem keine Rechtsakte der EU entgegenstehen. Diese alternativen Vorschriften für die Einzelgenehmigung dürfen keine zerstörenden Prüfungen erfordern; dies gilt nicht für Fahrzeuge oder Fahrgestelle der Klassen M, N und O, die serienmäßig hergestellt werden.“

9. In § 28 Abs. 3 wird der Verweis „§ 28b Abs. 4“ ersetzt durch „§ 28d Abs. 4“.

10. In § 28c Abs. 3 wird der Ausdruck „des Artikels 31 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „der Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2018/858“.

11. In § 28c Abs. 5 wird der Ausdruck „Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2018/858“.

12. In § 28d Abs. 1 wird der Ausdruck „Anhang XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858“.

13. In § 31a Abs. 2 wird der Ausdruck „Anhang V, Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858“.

14. In § 31a Abs. 6 wird der Ausdruck „Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858“.

15. In § 33 Abs. 6a entfällt der Punkt am Ende des dritten Satzes und es wird angefügt:

„und es auch zu keiner Zunahme der Treibhausgasemissionen beim Betrieb des Fahrzeuges kommt.“

16. In § 37 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Einzelgenehmigung“ die Wortfolge „oder EU‑Einzelgenehmigungsbogen“ eingefügt.

17. In § 40 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „der Bundespolizei“ eingefügt.

18. Nach § 40 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Im Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges sowie bei angezeigten Adress- oder Namensänderungen eines Unternehmens hat die Zulassungsstelle die Angaben des Antrages mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzugleichen. Aus dem Unternehmensregister sind Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID‑Nummer) zu übernehmen und zu speichern. Bei beantragter Zulassung auf einen dauernden Standort, der aus dem Unternehmensregister nicht ersichtlich ist, ist hinsichtlich der Adresse dieses Standortes den Angaben des Antrages zu folgen und die im Antrag angegebene Adresse als Zulassungsadresse zu speichern. Ein davon abweichender Sitz des Unternehmens ist zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern. Dieser Abgleich erfolgt zum Zwecke der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der auf dieses Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge. Weiters werden der Zulassungsstelle Name, Anschrift und Geburtsdatum der nach außen vertretungsbefugten Personen des jeweiligen Unternehmens im Unternehmensregister angezeigt, damit die Angaben des Antrages überprüft werden können.“

19. Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist.“

20. In § 40 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist.“

21. In § 40 Abs. 5a wird nach der Wortfolge „öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „der Bundespolizei“ eingefügt.

22. In § 40a Abs. 4 entfallen die Sätze sechs bis acht.

23. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens zwölf Monate, gerechnet vom Tage der

           1. Abmeldung oder

           2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen oder

           3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens

an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von zwölf Monaten beantragt.“

24. Nach § 46 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt an einen anderen Ort im Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet in das Ausland ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Wenn das Fahrzeug nicht in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, so ist – außer bei Neufahrzeugen – ein Nachweis über den technischen Zustand des Fahrzeuges (ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4) vorzulegen. Ein solcher Nachweis ist auch dann vorzulegen, wenn das Fahrzeug zwar in der Genehmigungsdatenbank oder in der Zulassungsevidenz aufscheint, aber aktuell nicht zugelassen ist und das letzte § 57a‑Gutachten nicht mehr gültig ist. Bei Neufahrzeugen ist der Kaufvertrag, aus dem Marke und Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges und der Verkäufer ersichtlich sind, vorzulegen. Bei Fahrzeugen, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind, ist eine Diebstahls- oder Verlustanzeige einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen.

(1b) Die Bewilligung einer Überstellungsfahrt aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Antragsteller über eine Zertifizierung der Zollbehörde als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter verfügt und das bei der Antragstellung nachweist. Wenn es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt und eine technische Überprüfung bereits fällig geworden ist, ist die entsprechende Prüfbescheinigung im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2014/45/EG über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder im Falle eines Fahrzeuges aus einem Drittstaat ein gleichwertiges positives Gutachten über den technischen Zustand des Fahrzeuges vorzulegen.“

25. In § 46 Abs. 2 erster Satz wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz entfällt.

26. In § 47 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern.“

27. § 57a Abs. 2 vierter Satz lautet:

„Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, sowie Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung und andere für die Ermächtigung relevante Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.“

28. § 57c Abs. 5 Z 8 lautet:

         „8. Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist; diese Stellen sind weiters befugt, auf die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Fahrzeugdaten zu Kennzeichen und Kilometerstand zuzugreifen, diese zu speichern und zu verarbeiten, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben, wie insbesondere zur Beurteilung und Überprüfung von Angaben zum Sachbezug, notwendig ist.“

29. In § 58a Abs. 1 wird die Wortfolge „Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern“ ersetzt durch „Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b“.

30. § 101 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

           1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

           2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie den Schutz der Umwelt und des Klimas festzusetzen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen in den im Abs. 2 angeführten Fällen die Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten von Fahrzeugen durch die Beladung überschritten werden dürfen.“

31. § 101 Abs. 7c entfällt.

32. In § 102 Abs. 1a dritter Satz werden nach dem Ausdruck „28 Tage“ ein Beistrich und der Ausdruck „ab 31. Dezember 2024 der vorausgehenden 56 Tage,“ eingefügt.

33. § 102 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Im Anwendungsbereich des Artikels 465 Abs. 1 lit. b des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, bestimmen sich die mitzuführenden Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke nach den Vorgaben des Anhanges 31 Teil B Abschnitt 4 dieses Abkommens.“

34. In § 102 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Luftverunreinigungen“ wird die Wortfolge „oder Treibhausgasemissionen“ eingefügt.

35. In § 102 Abs. 5 lit. f wird die Wortfolge „persönliche Fahrtenbuch“ ersetzt durch „Lenkprotokoll“.

36. In § 102 Abs. 5 lit. i wird die Wortfolge „genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern“ ersetzt durch „genutzten Fahrzeugen der Fahrzeugklassen T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b“.

37. § 102 Abs. 11a erster Satz lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich des Mindestalters und der Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 5 ff), des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, sowie des Artikels 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 zu kontrollieren.“

38. § 102 Abs. 11d wird folgender Satz angefügt:

„Auf Fahrten, für die das Abkommen, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, gilt, bestimmen sich das Mindestalter sowie die Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens.“

39. In § 102 Abs. 12 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt:

               „l) des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, hinsichtlich der Vorschriften über die Benützung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte sowie der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Fahrtunterbrechungen und die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit.“

40. § 102 Abs. 12 dritter Satz lautet:

„Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j, k oder l auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

41. In § 102a Abs. 4 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „28 Tage,“ die Wortfolge „ab 31. Dezember 2024 der vorausgehenden 56 Tage,“ eingefügt.

42. § 102a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Anwendungsbereich des Artikels 465 Abs. 1 lit. b des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, bestimmen sich die Vorschriften hinsichtlich Bedienung von Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät und Verwendung der Fahrerkarte, der mitzuführenden Schaublätter und Ausdrucke nach den Vorgaben des Anhanges 31 Teil B Abschnitt 4 dieses Abkommens.“

43. In § 102a Abs. 7 wird nach dem Ausdruck „28 Tage“ ein Beistrich und die Wortfolge „ab 31. Dezember 2024 mindestens 56 Tage,“ eingefügt.

44. In § 102e Abs. 1 wird der Ausdruck „lit. a“ ersetzt durch den Ausdruck „lit. b“.

45. In § 102e Abs. 3 entfällt der letzte Halbsatz.

46. In § 102e Abs. 5 wird das Wort „drei“ ersetzt durch das Wort „zwölf“.

47. In § 103c Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „oder“ ersetzt und es wird angefügt „gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,“.

48. § 104 Abs. 9 lautet:

„(9) Das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen ist, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

           1. Beförderung unteilbarer Güter oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

           2. wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen, bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes nötig ist, oder wenn dadurch eine wesentliche Reduktion von Treibhausgasemissionen zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet, über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.“

49. In § 106 Abs. 7 Z 3 wird der Ausdruck „vierrädrigen Kraftfahrzeuges“ ersetzt durch „Kraftfahrzeuges mit mindestens vier Rädern“.

50. In § 106 Abs. 12 wird der Ausdruck „vierrädrigen Kraftfahrzeugen“ ersetzt durch „Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern“.

51. In § 106 Abs. 14 wird das Wort „Zugmaschinen“ ersetzt durch „Zugfahrzeugen“.

52. § 108 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 1a bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 116) sowie – im Rahmen von deren Ausbildung – durch Fahrlehrassistenten ausgebildet oder weitergebildet werden.“

53. § 111 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (§ 110) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß § 108 Abs. 3 vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (§ 113) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.“

54. § 112 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Das erforderliche Lehrpersonal muss sichergestellt sein. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Inhabers der Fahrschulbewilligung auch weggelassen werden.“

55. Nach § 112 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Stellt der Inhaber der Fahrschulbewilligung die erforderlichen Lehrpersonen oder Schulfahrzeuge durch Personal- oder Sachleihverträge mit einer dafür errichteten, im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person des Privatrechts sicher, so darf ihm die Betriebsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und die Mehrheit der für Beschlüsse der Gesellschaft notwendigen Stimmrechte Inhabern von Fahrschulbewilligungen zustehen und einem oder mehreren von diesen die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich übertragen ist.“

56. Dem § 112 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 1a nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen und für den Fall, dass diese nicht behoben werden, die Betriebsgenehmigung zu widerrufen.“

57. § 113 lautet:

§ 113. (1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten. Er hat die Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die ordnungsgemäße Erledigung übertragener Aufgaben, sowie die wirtschaftliche Gebarung des Betriebes sicherzustellen. Dafür kommen neben persönlichen Anwesenheiten in der Fahrschule auch die Einrichtung geeigneter Kontrollmechanismen und -maßnahmen sowie die Nutzung digitaler Büroorganisation in Betracht.

(1a) Der Fahrschulbesitzer muss oder darf sich zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Pflichten und aller sonstiger im Fahrschulbetrieb anfallenden Tätigkeiten in den Fällen des Abs. 2 oder hinsichtlich zusätzlicher Standorte im Sinne des § 111 Abs. 1 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen, wobei der Fahrschulbesitzer für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes verantwortlich bleibt. Der Fahrschulbesitzer hat das Vertretungsverhältnis jedenfalls zu beenden, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass der Fahrschulleiter die in Abs. 1 genannten Pflichten nicht mehr verlässlich erfüllt. Jede Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(1b) Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so tritt dieser hinsichtlich der Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten und der daraus resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an die Stelle des Fahrschulbesitzers.

(2) Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn

           1. der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, nicht von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten oder

           2. der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit den Betrieb seiner Fahrschule nicht selbst leitet oder

           3. dem Fahrschulbesitzer die Leitung von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (§ 115 Abs. 3) oder

           4. eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs 3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.

(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, die die im § 109 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist.

(3a) Die Vertretung des Fahrschulbesitzers durch den Fahrschulleiter ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, wobei der jeweilige Vertrag so gestaltet werden muss, dass der Fahrschulleiter die in Abs. 1 genannten Pflichten eigenverantwortlich erfüllen kann. Jedenfalls hat der Vertrag die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Gebarung zu regeln.

(4) Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Abs. 3 und 3a hiefür angeführten Voraussetzungen gegeben sind und die in Abs. 2 genannten Gründe oder zusätzliche Standorte im Sinne des § 111 Abs. 1 vorliegen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 darf die Bewilligung nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Fahrschulbesitzer durch eine lange andauernde oder durch wiederholte Abwesenheiten der Verpflichtung zur persönlichen Leitung (Abs. 1) entziehen will. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen oder die Gründe für die Vertretung nicht mehr vorliegen.“

58. § 114 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande des Lehrpersonals anzuzeigen.“

59. § 114 Abs. 1a entfällt.

60. § 114 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit jeder auszubildenden Person ist vom Fahrschulbesitzer ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen; dieser hat den Umfang der von der Fahrschule zu erbringenden Leistung und das vom Auszubildenden zu bezahlende Entgelt zu regeln. Wird der Vertrag durch einen bestellten Fahrschulleiter abgeschlossen, so ist eine Vertragsausfertigung auch dem Fahrschulbesitzer zu übermitteln.“

61. In § 114 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Fahrschulbesitzers“ ersetzt durch die Wortfolge „Inhabers der Fahrschulbewilligung“.

62. § 114 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplätze und Schulfahrzeuge sowie die Einhaltung der Bestimmungen des § 112 Abs. 1a zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen. Fahrschulinspektionen sind regelmäßig und in jeder Fahrschule zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verwendung einheitlicher Arbeitshilfsmittel wie Unterlagen, Checklisten, Berichtsmuster oder Datenbanken, die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden, angeordnet werden.“

63. Dem § 114 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Zum Zweck der Durchführung der Fahrschulinspektion ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, hinsichtlich der Personen- und Verfahrensdaten von Führerscheinwerbern Einsicht in das Führerscheinregister zu nehmen.“

64. In § 114a Abs. 1 erster Satz wird nach „Fahrschulbewilligung,“ die Wortfolge „Erteilung oder Widerruf einer Betriebsgenehmigung,“ eingefügt.

65. In § 114b Abs. 1 Z 1 lit. a werden nach dem Wort „Inhabers“ die Worte „der Fahrschulbewilligung“ eingefügt.

66. § 114b Abs. 1 Z 1 lit. f lautet:

              „f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum des in der Fahrschule beschäftigten Lehrpersonals; die Fahrzeugklassen, für die sie berechtigt sind, die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen,“

67. In § 114b Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Fahrlehrer“ die Wortfolge „ , einschließlich Fahrlehrassistenten“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 117)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 116)“ ersetzt.

68. Nach § 114b Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. Für die Herstellung des Fahrlehrausweises ist ein Lichtbild der betreffenden Personen in gescannter Form zu speichern, soferne nicht auf das im Führerscheinregister gespeicherte Lichtbild zugegriffen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt auf die im Führerscheinregister gespeicherten Lichtbilder der Personen, die einen Fahrlehrausweis beantragen, zuzugreifen und diese zu verwenden.“

69. Nach § 114b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die im Zuge der Ausbildung des Lehrpersonals jeweils absolvierten Ausbildungsteile (§ 116 Abs. 2) sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung absolviert worden ist, in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen. Ebenso ist die absolvierte Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 von der ermächtigten Ausbildungsstätte oder vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs in die Fahrschuldatenbank bei der betreffenden Person einzutragen.“

70. In § 114b Abs. 6 Z 1 wird das Wort „Fahrschulinhaber“ ersetzt durch die Worte „Inhaber der Fahrschulbewilligung“.

71. In § 115 Abs. 2 lit. b entfällt der Ausdruck „lit. a“.

72. In § 115 Abs. 2 lit. c wird das Wort „und“ ersetzt durch das Wort „bis“.

73. Dem § 115 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Ausbildungsvorschriften verstoßen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Fahrschule eine schriftliche Anordnung zur Behebung von Mängeln erfolglos bleibt oder neuerlich schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Fahrschule untersagen.“

74. § 116 samt Überschrift lautet:

„Lehrpersonal

§ 116. (1) Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,

           1. bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,

           2. die die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung absolviert und die erforderlichen Nachweise erbracht haben und

           3. die die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) bestanden haben.

(2) Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:

           1. theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,

           2. theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,

           3. praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte,

           4. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung unter behördlicher Aufsicht in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte; mit Bestehen dieser Prüfung gilt die Person als Fahrlehrassistent und die Fahrschule oder die Ausbildungsstätte hat eine Bestätigung darüber auszustellen; diese Bestätigung gilt als Ausweis für diese Personen; wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden,

           5. praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent unter Aufsicht eines Fahrlehrcoachs, davon Erteilen von praktischem Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zum Teil unter Aufsicht, zum Teil allein, während eines Zeitraumes von längstens vier Monaten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist eine Verlängerung des Zeitraumes möglich, jedoch nur bis zur Absolvierung der 160 UE,

           6. theoretische Abschlussausbildung (Risikokompetenz, Moderatoren-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B oder bei Übungsfahrten) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte.

Die jeweiligen Ausbildungmodule sind von der Fahrschule oder der ermächtigten Ausbildungsstätte als Präsenzunterricht durchzuführen und in der Fahrschuldatenbank zu vermerken.

(3) Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die neben den Anforderungen des Abs. 1 und 2

           1. ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens zwei Jahre lang während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt haben und

           2. das entsprechende Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.

(4) Bei der Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 über die Berücksichtigung von in anderen EWR‑Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls des Abs. 3 Z 2 Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrlehrer eine Fahrlehrberechtigung oder Personen mit einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung gestellt wird.

(6) Hinsichtlich des Umfanges einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 FSG mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrberechtigung für die Klasse C oder Klasse D nicht auch die Fahrlehrberechtigung für die Klassen B und F umfasst.

(7) Bei Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist die Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der erforderlichen Fahrpraxis mit der Maßgabe anzuwenden, dass entweder

           1. glaubhaft gemacht wird, dass mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt worden sind, oder

           2. ein Lehrplanseminar für die in Frage kommende Klasse bei den zur Ausbildung von Lehrpersonal ermächtigten Ausbildungsstätten absolviert worden ist.

Hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsmodule gilt Abs. 2 Z 2 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Module 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen und Modul 4 nicht erforderlich ist.

(8) Über einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die besuchte Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Die ermächtigte Ausbildungsstätte ist frei wählbar. Der Antrag kann bei einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte eingebracht werden. Diese Stelle hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag in der Fahrschuldatenbank zu erfassen und im Wege der Fahrschuldatenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit Erfassen des Antrages in der Fahrschuldatenbank gilt der Antrag als eingelangt. Die Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 jedenfalls vor der theoretischen Multiple Choice-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu prüfen. Liegen die Vorausetzungen nicht vor, darf diese Prüfung nicht abgenommen werden.

(9) Personen mit Fahrlehr- oder Fahrschullehrberechtigung haben eine regelmäßige Weiterbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren in ermächtigten Ausbildungsstätten oder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu absolvieren. Die absolvierte Weiterbildung ist von der durchführenden Stelle in der Fahrschuldatenbank zu vermerken. Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen. Die ermächtigten Ausbildungsstätten und der Fachverband haben ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so zu gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, seiner Weiterbildungsverpflichtung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren nachzukommen.

(10) Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Im Falle einer Entziehung ist der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

(11) Sofern eine Ausbildung von Lehrpersonal in Ausbildungsstätten vorgeschrieben ist, darf das nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(12) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

           1. Inhalt und Ausmaß der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals,

           2. die in Abs. 2 Z 4 angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,

           3. die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Abs. 2 Z 5),

           4. die im Abs. 11 angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

               a) ihrer Ausstattung,

               b) ihres Lehrpersonals und

                c) ihres Lehrplanes

festzusetzen.“

75. § 117 samt Überschrift lautet:

„Fahrlehrausweis

§ 117. (1) Fahrlehrausweise werden im Scheckkartenformat von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.

(2) Wird die Lehrbefähigungsprüfung bestanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrlehrausweises zu erteilen und den entsprechenden Datensatz an den Dienstleister elektronisch zu übermitteln. Dem Ausweis muss zu entnehmen sein, für welche Klassen von Fahrzeugen Unterricht erteilt werden darf.

(3) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrausweis, gegebenenfalls die Bestätigung gemäß § 116 Abs. 2 Z 4 oder die Bestätigung über die bestandene Lehrbefähigungsprüfung gemäß § 118 Abs. 6, beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wenn jemand die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert, so hat diese Person ihren Fahrlehrausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(4) Die nähere Ausgestaltung des Fahrlehrausweises, insbesondere Form und Inhalte, sowie der dafür zu entrichtende Kostenersatz sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.“

76. § 118 samt Überschrift lautet:

„Lehrbefähigungsprüfung

§ 118. (1) Vor der Erteilung der Fahrlehrberechtigung oder der Fahrschullehrberechtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob die Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Zurückziehung oder Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

(2) Die Lehrbefähigungsprüfung zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

(3) Die theoretische Prüfung ist mündlich abzunehmen. Die Bewerber haben im Zuge der mündlichen Prüfung auch ihre Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.

(4) Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung auf eine Fahrschullehrberechtigung derselben Klasse ist nur der Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema, sofern dieser nicht bereits einmal gehalten worden ist, erforderlich. Im Falle einer Ausdehnung einer Fahrschullehrberechtigung auf weitere Klassen ist ein neuerlicher Vortrag nicht erforderlich.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen, bei der die Person auch in den schwierigsten Verkehrslagen ihre Fahrsicherheit und ihre Fähigkeit zu erweisen hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig auf die Fahrweise entsprechend Einfluss zu nehmen.

(6) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob die Prüfung bestanden worden ist. Wurde die Prüfung nicht bestanden, haben sie die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder der Vortragsteil bei der Fahrschullehrberechtigung bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden. Mit Bestehen der Lehrbefähigungsprüfung gilt die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung als erteilt und seitens der Sachverständigen ist eine Bestätigung darüber auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt den Fahrlehrausweis bis zur Zustellung des Ausweises, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung festzusetzen.“

77. § 119 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 und 116 sinngemäß. Ein Leiter kann auch für mehrere Anstalten bestellt werden; die in § 111 Abs. 1 vorgesehene Beschränkung ist in derartigen Fällen nicht anwendbar.“

78. § 122 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben, vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

79. Nach § 123 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mitzuwirken; sie unterliegt dabei den Weisungen der zuständigen Behörden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die rechtmäßige Durchführung von Transporten mit Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 (Sondertransporte) oder von eingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen (§ 39) auf den ihr als Straßenerhalter zugewiesenen Straßen zu überwachen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat sich für diese Aufgaben besonders geschulter Organe (Organe der Sondertransportkontrolle) zu bedienen, welche gegenüber den zuständigen Behörden bekannt zu geben sind. Die Organe der Sondertransportkontrolle haben das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmebewilligungen, die Einhaltung der Bescheidauflagen und die Einhaltung der bewilligten Gewichtsgrenzen zu überprüfen. Zu diesen Zwecken haben die Organe der Sondertransportkontrolle Fahrzeuge anzuhalten bzw. auszuleiten und Verwiegungen durchzuführen. Der Fahrzeuglenker hat an der Kontrolle durch diese Organe mitzuwirken und auf Verlangen mitgeführte Dokumente zur Überprüfung auszuhändigen. Bei festgestellten Übertretungen haben die Organe der Sondertransportkontrolle Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen, und sind die Organe der Sondertransportkontrolle berechtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 2 180 Euro einzuheben. Weiters sind die Organe der Sondertransportkontrolle berechtigt, bei Nichtvorliegen einer Ausnahmebewilligung, bei Missachtung der Bescheidauflagen oder bei einer Überschreitung der bewilligten Gewichtsgrenzen eine Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Wurde eine Überschreitung gemäß § 101 Abs. 5 festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die bewilligten Gewichtsgrenzen/Achslasten überschritten werden. Die Organe der Sondertransportkontrolle sind berechtigt, die in § 134 Abs. 4 und 4a vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.“

80. Dem § 125 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Landeshauptmann kann auch Personen, die

           1. die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben,

           2. eine Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung erfolgreich bestanden haben,

           3. über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen verfügen und

           4. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C sind,

zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, dass sie über die erforderliche fachliche Befähigung für diese Tätigkeit verfügen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.“

81. § 131b Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. je einem Vertreter

               a) der Bundesarbeitskammer,

               b) der Wirtschaftskammer Österreich,

                c) der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,

               d) der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,

                e) von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen,

                f) der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen,

                g) von Vereinigungen, die sich die Wahrnehmung der Belange der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/175) im Fachgebiet 17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer) eingetragenen Sachverständigen zur Aufgabe machen.“

82. Dem § 132 werden folgende Abs. 35 und 36 angefügt:

„(35) Zum Zwecke der Datenbereinigung und der Korrektur von mangelhaften Daten und von Mehrfachspeicherungen von Unternehmen in der Zulassungsevidenz sowie der eindeutigen Identifikation eines konkreten Unternehmens als Zulassungsbesitzer und der eindeutigen Zuordnung von Fahrzeugen zu Zulassungsbesitzern hat vor Inkrafttreten des § 40 Abs. 2b eine einmalige Datenbereinigung der Zulassungsevidenz durch Abgleich mit dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu erfolgen. In die Zulassungsevidenz sind dabei aus dem Unternehmensregister Name, Sitz des Unternehmens, Zustelladresse, die Kennziffer des Unternehmensregisters, die jeweilige Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E‑GovG sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID‑Nummer) zu übernehmen und abzugleichen. Dabei sind bei Abweichungen beim Rechtsformzusatz der Firma oder bei der Schreibweise von topographischen Namen beim Sitz die Schreibweisen in der Zulassungsevidenz mit der Schreibweise des Unternehmensregisters zu überschreiben. Nicht zu übernehmen sind sonstige Abweichungen bei Firma und Sitz. Weicht der dauernde Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 40 vom Sitz des Unternehmens ab, so ist der dauernde Standort gemäß § 40 als Zulassungsadresse in der Zulassungsevidenz beizubehalten und der Sitz des Unternehmens zusätzlich aus dem Unternehmensregister zu übernehmen und zu speichern.

(36) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx im XI. Abschnitt gelten folgende Übergangsregelungen:

           1. § 114 Abs. 2 gilt nicht für Ausbildungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen worden sind; ein schriftlicher Ausbildungsvertrag kann aber auch in diesen Fällen abgeschlossen werden.

           2. Lehrpersonal, das die Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner 2024 begonnen hat, darf die Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften bis längstens 30. Juni 2024 absolvieren; ein Umstieg auf das neue System ist zulässig, wobei bereits absolvierte Teile anzurechnen sind und nicht wiederholt werden müssen.

           3. Die Bestimmung des § 118 Abs. 4 hinsichtlich der Ausdehnung bestehender Berechtigungen gilt auch für bereits erteilte Berechtigungen.

           4. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften eine Fahrschullehrberechtigung besitzen, die nicht für alle Klassen gilt, für die sie auch eine Fahrlehrberechtigung besitzen, die Fahrschullehrberechtigung für diese Klassen ohne Ausbildung und Prüfung zu erteilen und die Ausstellung des Fahrlehrausweises zu veranlassen.

           5. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 ausgestellte Fahrlehrerausweise bleiben weiter gültig und gelten als Fahrlehrausweise im Sinne des § 117; betroffene Personen können bei der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit die Ausstellung eines Fahrlehrausweises gemäß § 117 beantragen; in diesen Fällen ist der bisherige Ausweis abzugeben.“

83. § 134 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wer

           1. diesem Bundesgesetz oder

           2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

           3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

           4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

           5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

           6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

84. § 134 Abs. 1a erster Satz lautet:

„Übertretungen

           1. der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

           2.  der Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

           3. des Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).“

85. § 134 Abs. 1b wird folgender Satz angefügt:

„Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“

86. § 134 Abs. 1c und 1d lauten:

„(1c) Wer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers

           1. die in unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis für Fahrzeuge genannten Verstöße begangen hat oder

           2. die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben nicht wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben, ABl. L 108 vom 23.4.2019, vorgesehen zur Verfügung stellt,

ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar. Betreffen die Verstöße mehrere Fahrzeuge, so bezieht sich die Strafdrohung auf jedes einzelne Fahrzeug.

(1d) Wer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers, als Lieferant oder Händler von Reifen gegen die in der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, ABl. L 177 vom 5.6.2020, vorgesehenen Verpflichtungen verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.“

87. In § 134 Abs. 3c wird der Betrag „50 Euro“ ersetzt durch „100 Euro“ und der Betrag „72 Euro“ ersetzt durch „140 Euro“.

88. In § 134 Abs. 3d wird der Betrag „35 Euro“ ersetzt durch „50 Euro“ und der Betrag „72 Euro“ ersetzt durch „100 Euro“.

89. Dem § 134a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen, ABl. L 149 vom 30.4.2021, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 149 vom 30.4.2021, S 10 ff in seiner jeweils geltenden Fassung.“

90. § 135 Abs. 31 Z 8 lautet:

         „8. § 4 Abs. 6a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2017 mit 1. September 2020.“

91. Dem § 135 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx gilt Folgendes:

           1. § 1 Abs. 2a, § 2 Z 46 und 47, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 7a, § 11 Abs. 9 und 10, § 24 Abs. 2b Z 1 lit. j, § 24a Abs. 2 lit. c, § 27a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 28a Abs. 1, § 28c Abs. 3 und 5, § 28d Abs. 1, Überschrift zu § 31a, § 31a Abs. 1, 2 und 6, § 33 Abs. 6a, § 34 Abs. 2, § 37 Abs. 2 lit. a, § 40 Abs. 1 lt. a, Abs. 3, 4 und 5a, § 40a Abs. 4, § 58a Abs. 1, § 101 Abs. 5 und 6, § 102 Abs. 1a, 4, 5 lit. f und i, 11a, 11d und 12, § 102a Abs. 4 und 7, § 102e Abs. 1, 3 und 5, § 103c Abs. 1, § 104 Abs. 9, § 106 Abs. 7 Z 3, Abs. 12 und 14, § 125 Abs. 4, § 131b Abs. 3 Z 2, § 134 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d, § 134a Abs. 4 und § 135 Abs. 1 Z 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich tritt § 101 Abs. 7c außer Kraft;

           2. § 43 Abs. 3, § 57a Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8, § 122 Abs. 5, § 123 Abs. 2a, § 131b Abs. 3 Z 2 und § 134 Abs. 3c und 3d, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Mai 2023 in Kraft;

           3. § 40 Abs. 2b, § 46 Abs. 1a, 1b und 2 und § 47 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 6. November 2023 in Kraft;

           4. § 108 Abs. 2 erster Satz, § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 1, 1a und 5, § 113, § 114 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, § 114a Abs. 1, § 114b Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 3a, Abs. 1a und 6, § 115 Abs. 2 und 4, § 116, § 117 und § 118 jeweils samt Überschrift und § 119 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 114 Abs. 1a außer Kraft.“