1979 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1920 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Fundrechts-Novelle 2023 – FundR-Nov 2023)

Seit der letzten Novelle des Fundrechts mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104/2002, haben sich die gesellschaftlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, sogenannte „Fundboxen“, erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen, sodass diese schneller zum Fundamt gelangen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Andererseits wenden immer weniger Menschen den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. In vielen Fällen ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

Die Zahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Österreich wurden im Jahr 2021 insgesamt 168.885 Fundgegenstände abgegeben. Ca. 37,4% davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt. 37% wurden in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust abgeholt. Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4% der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist.

Der Entwurf sieht vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr zu reduzieren. Im Ministerialentwurf wurde noch auf den Zeitpunkt des Verlustes abgestellt. Da dieser aber schwer feststellbar ist, wird nunmehr auf den Zeitpunkt des Fundes abgestellt. Der Übergang des Eigentums auf den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies eine Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll mit 1.Mai 2023 in Kraft treten und ist auf all jene Fundgegenstände anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Bettina Zopf die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1920 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 03 22

                                   Bettina Zopf                                                          Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau