1980 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1946 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

In der Praxis bestehen Unklarheiten darüber, ob die im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz vorgesehene (und von der Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11 vorgegebene) Kreditwürdigkeitsprüfung eine Kreditvergabe auch dann zulässt, wenn auf Grund des Alters der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers damit gerechnet werden muss, dass die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer während der Vertragslaufzeit verstirbt.

 

Durch eine Ergänzung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen bei der nach diesem Gesetz erforderlichen Kreditwürdigkeitsprüfung die Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann, dass die Verbraucherin/der Verbraucher während der Vertragslaufzeit verstirbt. Zum einen muss wahrscheinlich sein, dass die Verbraucherin/der Verbraucher zu ihren/seinen Lebzeiten den laufenden Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, und zum anderen muss der Wert der als Sicherheit dienenden Vermögenswerte Gewähr für die Abdeckung der mit dem Kreditvertrag im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten leisten. Dadurch soll die Kreditvergabe an ältere Personen erleichtert werden.

 

Die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25 (CELEX-Nr.: 32018L0958), die die EU-Mitgliedstaaten zu einer Vorab-Überprüfung von den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkenden Regelungen auf ihre Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wurde für den Bereich der Rechtsanwaltschaft mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 in nationales Recht umgesetzt. Bei diesen Umsetzungsbestimmungen hat sich zwischenzeitig in zwei Punkten ein Präzisierungsbedarf ergeben, dem mit den zur RAO vorgeschlagenen Änderungen Rechnung getragen werden soll. Diese Anpassungen stehen mit den Änderungen im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz in keinem Zusammenhang.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Ulrike Fischer die Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Mag. Klaus Fürlinger und Dr. Nikolaus Scherak, MA sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger und Mag. Ulrike Fischer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Vermeidung einer Rückwirkung der Änderung im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz soll das Datum des Inkrafttretens vom 1. April 2023 auf den 1. Mai 2023 verschoben werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 03 22

                            Mag. Ulrike Fischer                                                  Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau