1981 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1948 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

In Folge von Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. j der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 (in Folge "RL Terrorismus"), wird in § 278c StGB (Terroristische Straftaten) ein neuer Tatbestand (Abs. 2a) vorgeschlagen, der die Drohung mit einer in § 278c Abs. 1 Z 1 bis 10 StGB bezeichneten Straftat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht, wenn diese Drohung mit der in § 278c Abs. 1 StGB genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begangen wird.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Legistische Änderungen in § 278c StGB (Terroristische Straftaten), insbesondere Einfügung eines neuen Abs. 2a zur Sicherstellung, dass die Drohung mit einer der in den einzelnen Ziffern des Abs. 1 bezeichneten Straftaten mit entsprechender terroristischer Eignung und Zielsetzung eine terroristische Straftat darstellt.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr die Abgeordneten Mag. Harald Stefan und Mag. Johanna Jachs sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1948 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 03 22

                         Mag. Georg Bürstmayr                                               Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau