1987 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (1951 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (im Folgenden: „Haager Beglaubigungsübereinkommen“) ist für Österreich am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten. Neben Österreich sind mehr als 100 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedstaaten) Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens.
Das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung gegenüber der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in ihm vorgesehene Beglaubigungsform der Apostille weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige Vertretungsbehörde im Ausland, entfallen. Das heißt, durch die Anbringung der „Apostille“ ist das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt.
Gemäß Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommen nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d des Übereinkommens keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Österreich erhob am 5. März 2019 wirksam Einspruch gegen den Beitritt der Philippinen, wodurch das Haager Beglaubigungsübereinkommen im Verhältnis zwischen Österreich und den Philippinen nicht in Kraft trat.
Aufgrund zwischenzeitlich erzielter, merklicher Verbesserungen im Urkundenwesen, welche die Ausstellung von Urkunden und Apostillen transparenter und fehlerfreier gestalten und auch die Korruption hintanhalten, wird die Dokumentensicherheit in den Philippinen nunmehr in einem Ausmaß gewährleistet, das die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Philippinen zum Haager Beglaubigungsübereinkommen rechtfertigt. Die Rücknahme des Einspruchs ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Da das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter hatte und daher auch der österreichische Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedurfte, bedarf nun auch die Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B VG.
Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Dr. Reinhold Lopatka.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Dr. Ewa Ernst-Dziedzic, Kolleginnen und Kollegen einen Antrag auf Ausschussfeststellung eingebracht, der einstimmig beschlossen wurde:
„Infolge eines redaktionellen Fehlers in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (1951 d.B.) ist folgende Korrektur im letzten Satz des ersten Absatzes des Allgemeinen Teils der Erläuterungen zur Regierungsvorlage vorzunehmen:
Anstelle:
„Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.“
hat der letzte Satz im ersten Absatz im Allgemeinen Teil der Erläuterungen richtigerweise zu lauten:
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (1951 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2023 03 23
Dr. Reinhold Lopatka Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc
Berichterstattung Obfrau