1991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1957 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1. Die Verordnung (EU) 2015/751 verfolgt das Ziel erhöhte Interbankenentgelte und damit Wettbewerbsverzerrungen bei Kartenzahlverfahren zu vermeiden. Die Entstehung der Verordnung (EU) 2015/751 hatte einen kartellrechtlichen Hintergrund in Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Zahlungssysteme von Mastercard und Visa.

Zudem enthält der vorliegende Gesetzesentwurf gesetzliche Änderungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, sowie des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, ABl. Nr. L 274 vom 30.07.2021 S. 20, in Österreich wirksam und anwendbar wird.

Die legistischen Berichtigungen von § 28 Abs. 1 Z 2 und 7 ZaDiG 2018 sind aufgrund des EU-Pilotverfahren Nr. EUP (2022) 10272 notwendig.

Benennung der Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751

Die Bundeswettbewerbsbehörde soll als zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 bestimmt werden und die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/751 sicherstellen zu können.

Einführung von Sanktionsbefugnissen für die Bundeswettbewerbsbehörde bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/751

Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751 folgend soll die Bundeswettbewerbsbehörde die Befugnis erhalten, als zuständige Behörde auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/751 mit Sanktionen reagieren zu können.

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11, wurde mehrfach und erheblich geändert, weshalb diese aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit neukodifiziert wurde. Somit handelt es sich bei den gesetzlichen Änderungen des ZaDiG 2018 und E-Geldgesetzes 2010 lediglich um Verweisanpassungen auf Grund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EU) 2021/1230 (vgl. Art. 15).

Inkrafttreten:

Die Verordnung (EU) 2015/751 trat am 8. Juni 2015 in Kraft. Dementsprechend sind die notwendigen gesetzlichen Begleitmaßnahmen auf nationaler Ebene umzusetzen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Karl Schmidhofer die Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Michael Bernhard, Ing. Reinhold Einwallner, Dr. Elisabeth Götze und Hermann Brückl, MA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 3 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, BGBl. I Nr. XXX/XXX sind in § 2 Abs. 2 Wettbewerbsgesetz anzuführen. Wie in den EB dargestellt, handelt es sich nicht um den Kernaufgabenbereich des Kartellrechts, weswegen die Zuordnung in Abs. 2 des § 2 Wettbewerbsgesetz korrekt ist.

Die erforderlichen Mittel zur Bedeckung des zusätzlichen personellen Ressourcenbedarfs bei der BWB (DB 40.01.03.) iHv drei VZÄ (v1/3) und in der Zentralstelle des BMAW (DB 40.01.01.) insbes. für die inhaltliche Betreuung des Themenbereichs auf europäischer Ebene iHv einer VZÄ (v1/3) werden vom BMF und BMKÖS zusätzlich zur Verfügung gestellt, wobei auf fünf Jahre gerechnet, für insgesamt vier zusätzliche VZÄ (v1/3), Kosten iHv EUR 2.121.000,00 anfallen werden.

Im ersten Jahr wird angenommen, dass die Einstellung erst im zweiten Halbjahr 2023 erfolgen kann. Diese Personalkosten iHv. insgesamt EUR 226.000,00 (EUR 169.000,00 für drei zusätzliche VZÄ in der BWB sowie EUR 57.000,00 für eine zusätzliche VZÄ in der Zentralstelle) werden dem BMAW unterjährig durch Mittelverwendungsüberschreitung zu Lasten des BMF (UG 45) bereitgestellt. Ab dem Jahr 2024 ff werden die vier Planstellen sowie deren finanzielle Bedeckung dem BMAW zusätzlich zur Verfügung gestellt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 03 23

                              Karl Schmidhofer                                                              Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann