1992 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 3256/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 1. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1:

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Johann Singer die Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Mag. Ruth Becher, Mag. Gerhard Kaniak, Hermann Brückl, MA, Mag. Nina Tomaselli und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

I. Allgemeiner Teil

Aus ökologischen Gründen soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden ein Investitionsfreibetrag zusteht.

II. Besonderer Teil

Aufgrund des Gebäudeausschlusses in § 11 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 8 kann ein Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut VwGH nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen (vgl. u.a. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203).

Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude; sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203 zu einer Hackschnitzelheizung). Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z.B. auch Heizungsanlagen (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203; ebenso VwGH 16.12.2009, 2007/15/0305). Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen (vgl. VwGH 2.10.2014, 2011/15/0195). Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf „klimafreundliche“ Heizungssysteme (z.B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.

Da der mit dem ÖkoStRefG 2022 eingeführte Investitionsfreibetrag jedoch auch ökologische Akzente setzen will, soll durch die Neuregelung von § 11 Abs. 3 Z 2 für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden können; dementsprechend soll in Z 2 die derzeit schon bestehende Ausnahme für emissionsfreie Kraftfahrzeuge um derartige Anlagen ergänzt werden, sodass diese – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 11 – auch dann IFB-fähig sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter sollen taxativ genannt werden und Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden umfassen.

Dadurch soll im betrieblichen Bereich ein weiterer steuerlicher Beitrag zum Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme – wie sie auch im Rahmen des Programms „Raus aus Öl und Gas“ gefördert werden – geleistet werden.

Die Verankerung in § 11 Abs. 3 Z 2 soll die IFB-Tauglichkeit der genannten Wirtschaftsgüter herbeiführen, aber keine darüberhinausgehenden ertragsteuerlichen Auswirkungen entfalten. An der bisherigen steuerlichen Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil (z.B. für Zwecke der AfA) soll sich daher durch die Neuregelung nichts ändern.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 03 23

                                  Johann Singer                                                                  Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann