Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „0 Gramm pro Kilometer,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,“ angefügt.

2. In § 102 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Abzugssteuer“ durch das Wort „Abzugsteuer“ ersetzt.

3. In § 124b wird folgende Ziffer 422 angefügt:

    422. § 11 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2023 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.“