1993 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 3256/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, hat der Finanzausschuss am 23. März 2023 auf Antrag der Abgeordneten Johann Singer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz und zum Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1

Der Bund soll zusätzlich zum bereits vorgesehenen Zweckzuschuss für Wohn- und Heizkostenzuschüsse in Höhe von 450 Millionen Euro den Ländern weitere 225 Millionen Euro zur Abfederung gestiegener Wohnkosten zur Verfügung stellen. Damit können von den Ländern je nach Wohnsituation im jeweiligen Land adäquate Unterstützungen ausgestaltet werden. Diese können auf die jeweiligen Rahmenbedingungen, wie etwa unterschiedliche Mietformen oder gestiegene Kosten im Bereich des Wohneigentums, Bezug nehmen. Das ärmste Viertel aller Haushalte könnte damit im Durchschnitt mit 225 Euro unterstützt werden, je nach Ausgestaltung auch mit mehr.

Die für den ersten Zweckzuschuss iHv. 450 Millionen Euro bereits vorgesehenen Bestimmungen über die Voraussetzungen (§ 1 Abs. 3: Kein Ausschluss von Sozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und –bezieherinnen und keine Berücksichtigung des Zuschusses bei der Bemessung der Sozialhilfe), die länderweisen Anteile (§ 2), die Berichtspflicht (§ 3 Abs. 2 und 3), die Datenabfragen in der Transparenzdatenbank und im Zentralen Melderegister (§ 3a) und die Nichtberücksichtigung der Zuschüsse der Länder insb. als Einkommen sowie das Pfändungsverbot (§ 4) sollen auch für diese Wohnkostenzuschüsse gelten.

Zu Artikel 2

Mit den zusätzlichen Mitteln für die Wohnungssicherung soll dem gestiegenen Unterstützungsbedarf infolge der anhaltenden Teuerungswelle bestmöglich Rechnung getragen werden. Die mit den ab Mai 2023 massiv steigenden Mieten verknüpften Probleme bei der Wohnraumsicherung werden sich zeitverzögert auswirken. Aus diesem Grund erscheint eine weitere Dotierung des Wohnschirms im Jahr 2024 notwendig.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Johann Singer, Mag. Ruth Becher, Mag. Gerhard Kaniak, Hermann Brückl, MA, Mag. Nina Tomaselli und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer das Wort.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 03 23

                                  Johann Singer                                                                  Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann