1995 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 3241/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 01. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. März 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Michael Hammer, Mag. Gerald Loacker, Mag. Christian Ragger, Bedrana Ribo, MA, Michael Seemayer, Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch und Norbert Sieber sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 Z 3 bis 5, Art. 2 Z 2 bis 4 sowie Art. 3 Z 3 bis 5 (§§ 776 Abs. 2 und 783 ASVG; §§ 402 Abs. 2 und 407 GSVG; §§ 396 Abs. 2 und 402 BSVG):
Es soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der Direktzahlung für das Jahr 2023 nach § 776 ASVG, § 402 GSVG und § 396 BSVG anders als im sonstigen Pensionsrecht auch eine im Jänner 2023 gebührende Ausgleichszulage als Teil des Gesamtpensionseinkommens zu berücksichtigen ist.
Nachzahlungen auf Grund dieser Klarstellung haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat. Der konkrete Nachzahlungsbetrag ergibt sich danach aus der Differenz zwischen der Direktzahlung 2023 mit und ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage.
Berechnungsbeispiel (eine Pensionsleistung/Anspruch auf Ausgleichszulage nach dem Einzelrichtsatz/kein sonstiges Einkommen): Das Gesamtpensionseinkommen unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage beläuft sich auf 1 110,26 € (= Einzelrichtsatz 2023), daraus resultiert eine Direktzahlung von 333,08 € (30% von 1 110,26 €); Gesamtpensionseinkommen ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage, also auf Basis der (angenommenen) Pensionsleistung von 400 €: daraus resultiert eine Direktzahlung von 120 € (30% von 400 €), die bereits mit 1. März 2023 ausgezahlt wurde; nachzuzahlen bis längstens 30. Juni 2023 sind somit 213,08 € (= Differenz zwischen der Direktzahlung mit und ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch eine durch Richtsatzerhöhung auf Grund von Kindern (vgl. § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG und das Parallelrecht) erhöhte Ausgleichszulage in das Gesamtpensionseinkommen einfließt, zumal ja diese Erhöhung Teil der Ausgleichszulage ist. Ebenfalls fließen Ausgleichszulagen, die unter Berücksichtigung eines anderen (als dem Einzelrichtsatz) im § 293 ASVG und dem Parallelrecht normierten Richtsatzes berechnet werden, in das Gesamtpensionseinkommen ein. Im Gegensatz dazu wird klargestellt, dass ein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a ASVG und dem Parallelrecht als Annexleistung nicht Teil des Gesamtpensionseinkommens ist.
Zu den Art. 5 und 7 (PG 1965 und BB-PG):
Auch in den die Pensionen der Beamtinnen und Beamten des Bundes und der ‚ÖBB-Beamten‘ sowie deren Hinterbliebenen betreffenden Gesetzen soll bei der Berechnung der Direktzahlung für das Jahr 2023 eine im Jänner 2023 gebührende Ergänzungszulage als Teil des Gesamtpensionseinkommens berücksichtigt werden.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 03 23
Mag. Markus Koza Josef Muchitsch
Berichterstattung Obmann